@drboe
In diesem Thema geht es um unlautere Geschäftspraktiken, nicht um Steuern; daß es hier einen für viele evtl. nicht sichtbaren Zusammenhang hat, wird aber nicht bestritten.
Schauen wir uns die
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken einmal genauer an.
Im Anhang 1 zu dieser Richtlinie wird definiert, was grundsätzlich als unlautere Geschäftspraktik zu gelten hat:
Alles, was evtl. nicht für ÖRR, LRA und BS gilt, ist aus diesem Zitat herausgenommen.
ANHANG I
GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN
Irreführende Geschäftspraktiken
[...]
2.
Die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung.
[...]
4.
Die Behauptung, dass ein Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird.
[...]
6.
Aufforderung zum Kauf von Produkten zu einem bestimmten Preis und dann
a)
Weigerung, dem Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen,
oder
b)
Weigerung, Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren Zeit zu liefern,
oder
c)
Vorführung eines fehlerhaften Exemplars
in der Absicht, stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen („bait-and-switch“-Technik).
7.
Falsche Behauptung, dass das Produkt nur eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu treffen.
[...]
9.
Behauptung oder anderweitige Herbeiführung des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden, obgleich dies nicht der Fall ist.
10.
Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert.
11.
Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt.
[...]
13.
Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist.
[...]
18.
Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen zu kaufen.
[...]
20.
Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
21.
Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.
22.
Fälschliche Behauptung oder Erweckung des Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handels, Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches Auftreten als Verbraucher.
[...]
Aggressive Geschäftspraktiken
25.
Nichtbeachtung der Aufforderung des Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
26.
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telehaben die sicherlich noch nichts gehört.fon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.
[...]
28.
Einbeziehung einer direkten Aufforderung an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.
29.
Aufforderung des Verbrauchers zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewebetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder Dienstleistungen); ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 97/7/EG handelt.
30.
Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt oder die Dienstleistung nicht erwirbt.
[...]
Es bleibt also eine Menge übrig, was man beim unwürdigen "Spiel" LRA & BS gegen die Bürger der Bundesrepublik Deutschland beachten könnte, wenn man wollte.
Der "Gewerbetreibende", Definition siehe eingangs der Richtlinie, bzw. Post vom 05. Mai 2017, 19:25, darf außer mittels regulärer Werbung nicht auf den Verbraucher verkaufsfördern einwirken.
Es ist im europäischen Recht egal, ob ein "Gewerbetreibender" national Unternehmen oder Behörde ist, ob "Betrieb gewerblicher Art" oder "Betrieb hoheitlicher Art"; wer am europäischen Binnenmarkt als Handelnde, als dem Bürger ein Angebot unterbreitende Person auftritt, ist grundsätzlich "Gewerbetreibender" und damit den Reglungen der Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken unterworfen.
Eine LRA unterbreitet Angebote; siehe Art 11a des Rundfunkstaatsvertrages; ergo sind LRA "Gewerbetreibende"; BS als Teil der LRA zwangsweise ebenso.
Nehmen wir mal den Fall, siehe Ziffer 21 des zitierten Anhang 1; Infopost darf keine Rechnungen o.ä. enthalten.
Alles, was also im Innern nach Rechnung und Co ausschaut, muß außen ordentlich frankiert sein und darf nicht als Infopost wirken.
Oder nehmen wir mal Ziffer 26 des zitierten Anhanges 1;
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über ... für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
Da es keine vertragliche Verpflichtung hat, ist ein Vorgehen, wie von LRA und BS erfolgt, mit dieser Richtlinie nicht vereinbar.
Oder nehmen wir auch mal Ziffer 29; bitte selber lesen.
Erwägungsgrund 25 für diese Richtlinie heißt übrigens:
(25)
Diese Richtlinie achtet die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze —
Damit sind die Bestimmungen auch des Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit ohne behördliche Eingriffe einzuhalten; gleichfalls Art 8 zum Schutz personenbezogener Daten, Art 7 zum Schutz des Privat- und Familienlebens, welches den Schutz der Kommunikation beinhaltet, und Art 4 wie Art 18. Und dann hat es ja noch Art 41 mit dem Recht auf eine gute Verwaltung.
Ja, hallo? "Gute Verwaltung" und "Leisten von Amtshilfe gegenüber einer Nichtbehörde"? Soll das wirklich Zeichen für eine "gute Verwaltung" sein?
Zu Ziffer 2 des zitierten Anhang 1 benannter Richtlinie:
Dürfen die Markenzeichen von LRA und Co.
so überhaupt verwendet werden, wie sie dem Verbraucher gegenüber verwendet werden? Marken, die ja ohne Frage Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches, (wohl eher: Ähnliches), sein können, dürfen nur zu den mit der Markenerteilung genehmigten Aktivitäten verwendet werden.
Wird also die Frage sein, ob ein Markenzeichen hoheitlich verwendet werden darf? Eine mögliche Antwort tendiert zum Nein.
Eine Marke ist ja eher ein geschäftliches Zeichen, ein Merkmal für ein Unternehmen, und teuer. (Mißbrauch kostet künftig das Dreifache des Basispreises für eine Marke; siehe altertümlichem Ablaßhandel, wonach sie sich von fast allem auch freikaufen können).
National darf ein "Betrieb gewerblicher Art" kraft Körperschaftssteuergesetz, (Bundesrecht, vom Land nicht auszuhebeln), nicht mit einem "Betrieb hoheitlicher Art" zusammengefasst werden; eine Marke darf also national nicht von einem "Betrieb hoheitlicher Art" verwendet werden.
Das Verwenden einer Marke ist national also immer Zeichen eines als "Betrieb gewerblicher Art" zu behandelnden Unternehmens; damit verliert es aber, ebenfalls national, jede evtl. hoheitliche Befugnis, weil es kraft Körperschaftssteuergesetz nicht mit einem "Betrieb hoheitlicher Art" zusammengefasst werden darf.
Nur national?
Es wird also auch zu untersuchen sein, ob das Verwenden einer europäisch registrierten Marke an das Unternehmertum, gleich welcher Rechtsform, gebunden ist. Später, nicht jetzt.
Intern wird derzeit zudem der Frage nachgegangen, ob es einem im Binnenmarkt der EU agierenden Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, überhaupt erlaubt sein kann, im EU-Binnenmarkt hoheitlich aufzutreten.
Der EuGH wird sich dazu bis Ende 2018 in seinen Entscheidungen gründlich damit befassen. (Spezifische Fragen dazu werden nicht beantwortet).