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Autor Thema: Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt  (Gelesen 45234 mal)

g
  • Beiträge: 860
Die vom Bay. Rundfunk behaupteten „Schulden“ sind 1139 EUR, die tatsächlichen „Schulden“ sind 454 EUR (das ist nachweisbar), der vom VR festgesetzte Streitwert ist 5100 EUR.
Schulden entstehen durch Nutzung.
Ich bin Nichtnutzer. Damit habe ich keine "Schulden" und bin kein sog. "Beitragsschuldner".
Ich wehre mich gegen die nicht vorhandene angebliche Nutzung. Das habe ich der LRA mitgeteilt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:14 von Bürger«

  • Beiträge: 226
@denyit: Ich bin fest davon überzeugt, dass es keine rechtmäßige Grundlage dafür gibt, dass eine staatliche, dem "Gemeinwohl" verpflichtete Rundfunkanstalt externe Anwälte in einem absoluten Standardverfahren beauftragt, offenkundig aus dem einzigen Grund, um die Kosten in Höhe zu treiben und so klagewillige Bürger abzuschrecken. Sie hält es ansonsten noch nicht einmal für nötig, bei VGH-Verfahren einen Vertreter vorbeizuschicken.

Nach VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten, Notwendigkeit liegt hier m. E. nicht vor. Der Funk hat zu Fuß ca. 10 min entfernt ein Justiziariat mit ca. 100 Vollzeitjuristen die schon hunderte vergleichbare Verfahren abgewickelt haben, ich kann nicht erkennen wozu dann jetzt ein externer Anwalt aus Traunstein notwendigerweise die Verteidigung übernehmen müsste. Ich habe das direkt in meiner Klagebegründung erläutert, und dort die Kostenübernahme klar abgelehnt. Darauf ist seit rund einem Dreivierteljahr keine Antwort gekommen. In einer evtl. mündlichen Verhandlung wäre das dann zu klären. Jedenfalls werde ich mich gegen einen eventuellen entsprechenden Kostenbeschluss nachdrücklich wehren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:15 von Bürger«

p

programator

@118AO und Interessierte

> Hat B Aussetzung der Vollziehung/Vollstreckung beantragt im Rahmen der Klage?

Nein, nur im Rahmen des Widerspruches gegen den Festsetzungsbescheid.

> Ist der geforderte Betrag identisch mit dem anhängigen Verfahren?

Ja, Summe der beiden Festsetzungsbescheide.

> Soll / Hat B die bis dahin entstanden Kosten der Dres. zu zahlen? Wenn ja, wieviel und wie setzen die sich zusammen?

Nein, Dres. haben nur Ihre Vertretung mitgeteilt und nur in einem kurzen Schriftsatz eingereicht: Klageabweisung beantragt, Kosten solle Kläger also Person B tragen, Begründung würde ggfs. nachgereicht werden.

Vorher hatte das VG Bayreuth bereits per Schreiben mitgeteilt das es in Betracht zieht nach §84 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Klage ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtbescheid zu entscheiden.

Dem wurde zwar noch im Rahmen der schriftlichen Anhörung widersprochen mit Hinweis auf die 4 Leitverfahren vor den BVerG.

Da in einem ähnlichen Verfahren(Verlauf) (vergleiche User Quanter
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24388.msg154125.html#msg154125

Kosten von 281,80 EUR den Dres. vom VG Bayreuth "genehmigt"  wurden, zog Person B die Reißleine = Klagerücknahme.

Alles ein abgekartetes Spiel, einfach nur noch ekelhaft..., Juristenehre wohl nicht mehr vorhanden bei den Dres. und VG Bayreuth

LG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:17 von Bürger«

N
  • Beiträge: 34
Zitat
Schulden entstehen durch Nutzung.
Ich bin Nichtnutzer. Damit habe ich keine "Schulen" und bin kein sog. "Beitragsschuldner".
Ich wehre mich gegen die nicht vorhandene angebliche Nutzung. Das habe ich der LRA mitgeteilt.

@gerechte Lösung: Es geht nicht darum, ob das Schulden sind oder nicht, sondern um die Streitwertfestlegung durch das VG München. Per Definition im RfbStV ist jeder, der eine Wohnung bewohnt, Schuldner, ganz egal, ob Nichtnutzer oder nicht.

Mich würde einfach interessieren, was die rechtliche Grundlage für die Abweichung vom tatsächlichen Streitwert ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:16 von Bürger«

d

denyit

@programator: Danke für den Link (KFB)

Hier nochmal explizit mit Titel
Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24388.msg154115.html#msg154115

(Edit: Sehe gerade, dass das mal Teil dieses Threads war und auch schon von Bürger verlinkt wurde.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:14 von Bürger«

c
  • Beiträge: 1.025
Wenn sich in einem fiktiven Verfahren vor einem VG eine fiktive Rechtsanwaltskanzlei bereits gemeldet hat, dürfte eine anwaltliche Verfahrensgebühr bereits entstanden sein, hinzu kommen Mehrwertsteuer und Auslagen. Eine Klagerücknahme bewirkt meiner Meinung nach gar nichts bzw. nur wenig. Man wird sich gegen eine Rechnung bzw. Kostenfestsetzung der Kanzlei trotzdem wehren müssen.

Erfahrungsgemäß treten diese fiktiven Anwälte in der mündlichen Verhandlung möglicherweise nicht auf, so dass - aufgrund ihrer Abwesenheit - eine anwaltliche "Terminsgebühr" nicht entstehen dürfte. Diese dürfte allerdings auch dann entstehen (zur Hälfte, oder so?) wenn in einem Verfahren, in dem mündliche Verhandlung eigentlich vorgesehen ist, tatsächlich ohne mV entschieden wird.

Soweit ich vermute, löst allein eine Einigung über Verzicht auf mV (oder auch über Ruhendstellung des Verfahrens) aber eine Einigungsgebühr aus ... Auch hier heißt es für Kläger/innen, aus Kostensicht vorsichtig zu agieren.

Das wichtigste dürfte sein, sich griffige Argumente gegen jegliche Kostenfestsetzung in dieser Sache zurecht zu legen.

Noch wichtiger dürfte es sein, zu überlegen, ob man sich statt mit einer Klage an das Verwaltungsgericht direkt mit einer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht wendet mit dem Argument Rechtswegerschöpfung. Da könnten - sinnlos - entstehende Anwaltsgebühren zur Begründung mit angeführt werden, oder?

(ohne Gewähr)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2018, 12:50 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

G
  • Beiträge: 1.548
Wenn sich in einem fiktiven Verfahren vor einem VG eine fiktive Rechtsanwaltskanzlei bereits gemeldet hat, ist eine (Anwalts-)Gebühr bereits entstanden, hinzu kommen Mehrwertsteuer und Auslagen. Eine Klagerücknahme bewirkt meiner Meinung nach gar nichts bzw. nur wenig. Man wird sich gegen eine Rechnung/Kostenfestsetzung der Kanzlei trotzdem wehren müssen.

Genau so ist es, durch die Rücknahme wird es nur ein klein wenig günstiger. Und wenn schon der Brief des Anwalts den Kläger so eingeschüchtert hat, wird der Anwalt sein Honorar umso mehr einfordern. Deshalb lieber noch ein wenig für den eigenen Anwalt drauflegen um zumindest Waffengleichheit herzustellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:18 von Bürger«

1
  • Beiträge: 160
Ablehnen? Widerspruch einlegen? Woher hast du sowas?

In meinem Verfahren wurde ich ein paar Monate nach dem Urteil mit der Kostenaufstellung der Gegenseite konfrontiert (Reisekosten + allg. Tagegeld) und um Stellungnahme gebeten. Die Festsetzung dieser Kosten kam dann später. Ich hab das Schreiben jetzt grade nicht parat, meine aber, das eine Rechtsmittelbelehrung dabei war.

In der Stellungnahme würde ich auf jeden Fall die Schadensminderungspflicht erwähnen. Außerdem würde ich  mal anfragen, warum die LRA sich in dem konkreten Fall nicht selbst vertreten konnte und welche anderen (echten) Behörden sich (in erster Instanz) durch einen externen Rechtsbeistand vertreten lassen.
ggf. kann man die Fragen auch schon vor oder in der Verhandlung aufwerfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:18 von Bürger«

d

denyit

Ablehnen? Widerspruch einlegen? Woher hast du sowas?

Das bezog sich auf ein Zitat, wo von "kategorisch ablehnen" und "gerichtlicher Mahnbescheid" gesprochen wurde.

Daher habe ich auf den KFB verwiesen, einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kostenfestsetzungsbeschluss

Zitat
Zweck der Eigenständigkeit des Festsetzungsverfahrens ist es, die Hauptsache von der oft nicht einfachen Frage zu entlasten, in welcher Höhe Kosten zu erstatten sind. Denn es sind nicht alle Kosten erstattungsfähig, die der obsiegenden Partei entstanden sind, sondern nur diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO).

Hat jemand hier schon einmal eine Kostengrundentscheidung forciert und kann etwas zum Ablauf sagen?

Soweit ich das sehe, sind die LRAs in den Anfechtungsklagen nicht sehr aktiv (Textbausteine) und überlassen es den Gerichten die Beitragsforderung zu begründen. Wie sieht das denn bei den externen Anwälten aus? Gehen die detailliert auf die Klageschrift ein?



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s
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  • was zuviel ist, ist zuviel
Hat jemand hier schon einmal eine Kostengrundentscheidung forciert und kann etwas zum Ablauf sagen?

Soweit ich das sehe, sind die LRAs in den Anfechtungsklagen nicht sehr aktiv (Textbausteine) und überlassen es den Gerichten die Beitragsforderung zu begründen. Wie sieht das denn bei den externen Anwälten aus? Gehen die detailliert auf die Klageschrift ein?

Ein Kostenfestsetzungbeschluss mit ausführlicher gerichtlicher Begründung ist hier eingestellt worden:

Kostenfestsetzungsbeschluss f. Kanzlei d. Rundfunkanstalt > Was dagegen tun?

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24388.msg170950.html#msg170950

Person S wurde berichtet, es sei vorgekommen, dass ein externer Rechtsanwalt auf die wirklich umfangreiche und detailliert ausgearbeitete Klagebegründung in tatsächlich keiner Weise eingegangen ist (auch das Gericht anscheinend fast nicht). Eine Klageerwiderung sei von der Kanzlei angekündigt worden, aber nie erfolgt . Man lehnte sich völlig entspannt zurück und kassierte am Ende.

Der eingereichte Kostenfestsetzungsantrag sei der Summe nach nicht sehr hoch gewesen. Ca. 85 € für den Anwalt (=Verfahrensgebühr +Postpauschale+Mehrwertsteuer). Hinzu sei evtl. eine Verwaltungspauschale 20,-- gekommen, für die Rundfunkanstalt (als juristische Person des öff. Rechts gem. § 162 Abs. 2 S. 3 VwGO).

Diese Kostenpauschale kann anscheinend mittlerweile erhoben werden, auch wenn gar keine Auslagen (Porto, Telekommunikationskosten) anfallen, weil alles elektronisch übermittelt wird. Man streitet derzeit darüber, alles in allem wird mittlerweile lobbyistisch zugunsten von Anwälten und Behörden entschieden. Einige Rechtspfleger halten dagegen, werden aber anscheinend gerichtlich ausgebremst.

Es scheint überhaupt stets so zu sein, dass die Lobbyisten bekommen, was sie wollen. Lobbyarbeit ist anscheinend wirklich wichtig.   

Ich persönlich finde es erschreckend, dass der Bayerische Rundfunk über die neue Masche, externe Anwälte einzuschalten, obwohl sie eigene Rechtsabteilung haben, den Widerstand ausbremsen dürfen - und dass niemand die Menschen davor schützt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Mai 2018, 23:13 von sonich«

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  • Beiträge: 19
  • was zuviel ist, ist zuviel
Jetzt sind mir einige Dokumente zugeflattert, die die im Vorbeitrag berichteten Vorgänge verdeutlichen. Ich werde sie im Anhang einstellen:
  • Kostenfestsetzungsantrag und Begründung eines externen Rechtsanwaltes
  • Stellungnahme des Antragsgegners (bisheriger Kläger) hiergegen
  • Anlage zur Stellungnahme (Stellenangebot des BS, mit Stellenbeschreibung "Klageerwiderungen im Klageverfahren)

Auch wenn es wenig erfolgversprechend scheint, sich zu wehren, stelle ich das hier mal zur Diskussion und zur Verfügung.
Wenn ich es richtig sehe, müsste einiges aus diesem Thread darin zu finden sein.

Was davon zu halten ist, kann ich freilich nicht beurteilen - daher alles ohne Gewähr


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Mai 2018, 18:20 von Bürger«

J
  • Beiträge: 14
Hallo zusammen,

ich bin schon lange Zeit fleißiger Mitleser und Mitverweigerer.
Nun geht es auch mir bei in die "heiße" Phase. Daher habe ich dies mal als Anlass für eine Registrierung genutzt.

Ich habe gehört, dass auch Person C eine Vertretungsanzeige von einem ext. RA aus Köln für das VG Düsseldorf erhalten hat.
Und das direkt nach Einreichung der Klage OHNE Klagebegründung.

Hiergegen wird Person C sicherlich auch mit Hilfe der hier erörterten fiktiven Sachverhalte und Hinweise gegen vorgehen.

LG
J.


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h
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Person A hat exakt das gleiche Schreiben über die RA Kostenaufstellung bekommen und wird versuchen mit den hier im Forum genannten Begründungen darauf zu reagieren.

Allerdings könnte das VG auf die Idee gekommen sein, das Verfahren unter zwei Aktenzeichen (eins pro angefochtenen Bescheid) zu führen - siehe auch
VG teilt eine Klage einfach in zwei Verfahren auf (2x105€)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26162.0

Das Gericht hat nach Widerspruch, zum Glück nur einmal die Gerichtsgebühren (statt zwei) verlangt. Die RA könnten Person A trotzdem zwei Kostenfestsetzungsanträge (eins pro Aktenzeichen) zugeschickt haben. Person A fragt sich deshalb, ob das wirklich in Ordnung ist oder welche Begründung man dagegen aufführen könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2023, 16:50 von Bürger«

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Ausgangslage:
Der BR hat anläßlich einer aktuellen VG-Klage einen externen Anwalt beauftragt. Diesbezüglich hatte ich beim VG u.a. auf die europarechtlichen Vorschriften zur Ausschreibungspflicht für juristische Leistungen (http://newsletter.rakba.de/media/2010/07/Ausschreibungspflicht.pdf) hingewiesen und um Abklärung gebeten, ob diesen Vorgaben Genüge getan wurde.

Zurück kam lediglich die richterliche Erklärung, dass gegen die Beauftragung eines externen Anwalts keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die Bitte um Prüfung der Auftragsvergabe blieb gänzlich unbeachtet.

Ich beabsichtige das nichtssagende Schreiben des VG dahingehend zu beantworten, nochmals die ursprüngliche Bitte nach Überprüfung der regelgerechten Auftragsvergabe einzufordern und auch für den Fall, dass diese Bitte vom Gericht abgelehnt wird, um ausführliche Begründung bitte.
Gleichzeitig möchte ich den Vorgang auch durch zuständige Stellen des EU-Apparates prüfen lassen (Kommission und/oder EGMR?) bzw. diese Stellen mit der Situation bekannt machen (und dies dem Gericht ggf. auch mitteilen).

Frage:
Wo kann der Bürger die Einhaltung europäischer Rechtsnormen wirksam geltend machen?

Vorab vielen Dank für hilfreiche Hinweise!


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielleicht noch mal zur Übersicht:

  • Person A legt gegen den Festsetzungsbescheid von xx.xx.201x in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom yy.yy.201y Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht (VG) ein.
    In der Klage wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO1 gestellt.   
     
  • Gegen diesen Antrag ergeht die Gerichtsentscheidung des VG mit Zurückweisung - z.B.
    VG München, Beschluss vom 14.10.2014 - M 6b S 14.2855
    https://openjur.de/u/752502.html
    Kostennote: ca. 50 €
     
  • Spätestens wenn dieser Beschluss rechtskräftig geworden ist, aber in der Regel schon vorher, stellen die Rechtsanwälte des BR einen Kostenfestsetzungsantrag. Die Anwälte beantragen für sich eine Festsetzung von 83,54 € und für die Behörde eine Pauschale von 20,00 €.
    Gegen diesen Kostenfestsetzungsantrag kann der Kläger Stellungnahme einreichen - vgl.
    Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt
    https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg172115.html#msg172115
     
  • Nachdem die Einwendungen des Klägers (natürlich) abgewiesen wurden, flattert ein sogenannter Kostenfestsetzungsbeschluss ins Haus. In diesem werden die Kosten des Antragsgegners (BR + Rechtsanwälte) auf 103,54 € festgesetzt.
    Gegen diesen Beschluss kann der sogenannte Antragssteller (bezieht sich auf den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO) Erinnerung nach § 151 VwGO2 einlegen.
     
  • Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 151 VwGO bezieht sich nur auf formalrechtliche, nicht aber auf materiell-rechtliche Einwendungen.
    Zitat
    § 162 VwGO [Erstattungsfähigkeit der Kosten]
    (1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

    (2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

    (3) [...]

    Schauen wir uns mal die Notwendigkeit näher an:
    Der BR hat bisher so gut wie alle Klagen gewonnen. Die VG haben bisher so gut wie alle Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen.
    Bis 2017 brauchte der BR dazu keine Anwälte. Seit März 2016 liegt infolge der Rechtsprechung des BVerwG eine gefestigte Rechtsprechung vor. Der BR kann also davon ausgehen, daß er nach 2016 erst recht sämtliche Klagen etc. gewinnt.

    Darum die Frage:
    War/ist die Hinzuziehung der externen RA aus Traunstein für die Rechtsverfolgung nach März 2016 notwendig?
    Zitat
    C Löser: Verwaltungsprozessrecht (2016), S. 8:
    Bevollmächtigungskosten
    Stets erstattungsfähig sind nach § 162 II 1 VwGO Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in Abgabenangelegenheiten auch einer der in § 67 II 2 Nr. 3 VwGO genannten Personen (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer usw.). Dasselbe gilt, wenn sich der Beteiligte durch einen Rechtslehrer (aktiver oder emeritierter ordentlicher oder außerplanmäßiger Professor, Juniorprofessor, Privatdozent oder Honorarprofessor, nicht aber Wissenschaftlicher Assistent, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Lehrbeauftragter oder Professor ehrenhalber)
     i.S.v. § 67 II 1 VwGO vertreten lässt, da diese den Rechtsanwälten insoweit gleichgestellt sind. Ausnahmsweise nicht erstattungsfähig sind Bevollmächtigungskosten, wenn die Zuziehung des Bevollmächtigten gegen Treu und Glauben verstößt, was anzunehmen ist, wenn die Vertretung für den Beteiligten offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.25

    25OVG Bln-Bbg, NVwZ 2006, 713 (714), Beschl. v. 1.2.2006, Az. 1 K 72/05.

    Quelle: http://www.cloeser.org/pub/Verwaltungsrecht_+_Verwaltungsprozessrecht_2/Verwaltungsprozessuales%20Kostenrecht.pdf
    Da der BR bisher alle Verfahren gewonnen hat und die VG bisher alle Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO abgewiesen haben, ist eine anwaltliche Vertretung offensichtlich nicht notwendig, um nicht zu sagen "offensichtlich nutzlos", und dient nur dazu, den Klägern (Antragsstellern, Erinnerungsführern) zusätzliche Kosten aufzubürden. -> Vertretung des BR ist (wenn auch nicht aus Sicht der Gerichte) rechtsmissbräuchlich.

    Nun zur Pauschale des BR von 20 €: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt ein eigenes (Neben-)Verfahren dar (hat auch eine eigene Verfahrensnummer). Es ist also davon auszugehen, daß der BR, indem er die Traunsteiner RA beauftragt und ihnen die Unterlagen übermittelt, dies für das gesamte Verfahren tut und nicht speziell nur wegen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Damit fällt dann aber in diesem speziellen Punkt auch keine Pauschale an.
    Noch ein weiterer Aspekt sind die sogenannten Telekommunikationskosten, die logischerweise dann anfallen, wenn RA beauftragt werden. Auch diese fallen höchstens für das gesamte Verfahren an, nicht aber für das Nebenverfahren. Außerdem dürfen wir davon ausgehen, daß angesichts der vielen Verfahren der BR nicht wegen jedes einzelnen mit Traunstein kommuniziert, sondern eher eine allgemeine Vollmacht ausgestellt hat und die RA selbständig handeln (was auch nicht so schwer ist bei einem Antrag nach § 80 Abs 5 VwGO). D.h. auch die 20 € Pauschale läßt sich nicht gut begründen.
    Insgesamt fällt dieser Aufwand aber auch wieder unter die Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in offensichtlich aussichtslosen Fällen.

    Zitat
    BVerfG · Beschluss vom 12. Februar 1992 · Az. 1 BvL 1/89
    Leitsätze:
    1. Mit der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht ist es nicht vereinbar, den Rechtsuchenden durch Vorschriften über die Gerichts- und Anwaltsgebühren oder deren Handhabung mit einem Kostenrisiko zu belasten, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht und die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen läßt.
    Openjur: https://openjur.de/u/255993.html

     
  • Und so können die VG-Beschlüsse zur Abweisung der Erinnerung dann aussehen:
    VG München, Beschluss vom 12.03.2018, M 6 M 17.4367
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-31566?hl=true

    VG München, Beschluss vom 14.08.2018, M 6 M 17.4369
    http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20436?hl=true



1
Zitat
§ 80 Abs. 5 VwGO
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html
Achtung: Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn im Widerspruch schon der Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Behörde gestellt wurde.

Die ganze Angelegenheit mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist besonders lächerlich, wenn man bedenkt, daß den sogenannten Festsetzungsbescheiden das Leistungsgebot fehlt - vgl.
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg149422.html#msg149422

2
Zitat
§ 151 VwGO [Erinnerung gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder Urkundsbeamten]
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/151.html



Achtung: Alle Angaben ohne Gewähr!
Dies ist keine Rechtsberatung, sondern dient nur der konstruktiven Überlegung.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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