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Autor Thema: Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de  (Gelesen 9225 mal)

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Würde der VerfGH NRW abweichen wollen vom erfolgten Entscheid des BayVerfGH, so stellt sich die Frage, ob Richtervorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof zwingend wäre oder nicht.
Könnte bejaht werden? Siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

Man könnte den Rest der zugrundeliegenden Entscheidung des BVerfG ja mal sichten, waren die Landesverfassungsgerichte ja daran beteiligt? Würde mich wundern, wäre eine derartige Fragestellung spätestens in diesem Entscheid nicht geklärt worden.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine weitere Vertiefung einzelner Anfragen, sondern hier nur übersichtsweise zum Thema
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
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Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum    1. September 2020 12:00
An    Landtag NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/196413

Kurz: wurde festgelegt, wo der Mensch das Geld bekommt, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen?

1. Wer ist für die Auswahl der Quelle, aus der bezahlt werden soll, zuständig?
2. Bestimmung der Quelle:
a). die Europäische Zentralbank (EZB)
b). das Bundesland NRW

Anm.mod.seppl: Die Anfrage wurde heute ebenfalls an den Hamburgischen Senat gestellt: https://fragdenstaat.de/a/196846


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b
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Veröffentlichungspraxis des Bundesverfassungsgerichts [#195796]
Datum    22. August 2020 19:14
An    Bundesverfassungsgericht
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/195796
pdf: https://fragdenstaat.de/anfrage/veroffentlichungspraxis-des-bundesverfassungsgerichts/521551/anhang/SchreibenNAMENAME_geschwaerzt.pdf

1. Bestätigung, dass das Bundesverfassungsgericht sich an der Mitgliederliste der Justizpressekonferenz orientiert und seine Entscheidungen vorab an diese Personen übergibt. Diese Information ist wichtig, um nur die Personen zu lesen, die zuvor vom Bundesverfassungsgericht ausgewählt wurden.
2. Kosten pro Jahr für diese Prozedur.


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b
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Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF
Datum: 19. November 2020
An: Statistisches Bundesamt
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984

In der Anfrage ging es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:

Zitat
1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind  ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?

2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation (unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern) statistisch erfasst?

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:

Antwort zu 1:

a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.

b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist, erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen. Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden: "Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind."
Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200
D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.

Antwort zu 2:

a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst. Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.

b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird. Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt. Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken. Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar. Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar. Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen. Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 21:37 von Bürger«

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Nachträge:
=============

Mein Beitrag Juli 2020 / Meldedatenabgleich:
---------------------------------------------------
Beschwerde beim BVerfG vom Juli 2020 ist zum richterlichen Entscheid angenommen. Beantragt wird neben einigem anderen eine Wertung, ob den Entscheiden BayVerfGH, wenn ohne Beschwerdedführer, eine Wirkung als "Entscheid" zukommt oder ob es außerhalb Bayerns nur als "Gutachten" zu referenzieren ist, z.B. in NRW.
Die Frage der Richtervorlage-Pflicht ist thematisiert, weil ja hiervon abhängig.
Inwieweit das oberste Gericht auf diesen Nebenpuinkt eingehen wird, ist der Weisheit des Gerichts anheim gestellt (vom englischen "to the wisdom of the Court").


OFF TOPIC:
-----------------
Die Richtervorlage-Pflicht wird auch in einem anderen Verfahren - noch auf unterer Ebene - erörtert, nämlich für Befreiung der Nichtzuschauer, sobald nachgewiesen wurde, dass es bei Alter bis 30 über 90 % sind und Mittel über alle Alterskategorien 30 %.



boykott2015 / Statistisches Bundesamt:
---------------------------------------
Dies Thema hat Hebelwirkung gegen das "Imperium" und wunderbar ist, dass das Verbot der Mediatheken dafür herausgestellt ist:
Zitat
Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar.


Beim Statistischen Bundesamt hat man wieder einmal viel mehr beantwortet als erfragt war. So sind sie, die Volkswirte mehrheitlich dort, Volkswirte haben ein Gewissen, wo Juristen nur ein ... haben (ach nein, darf ich in einem öffentlichen Forum nicht sagen).
Dort dürfte es auch manch einen Nichtzuschauer geben - denn die vom dortigen Amt sind immer ausgesprochen klarstellend.

Das alles wird als Gesamtzitat nun bei einer bundesweiten Verfassungsbeschwerden-Serie - je 600 Seiten Schriftsatz - mit eingefügt werden.
Dank für die Arbeit von boykott2015 . Wir brauchen Sachen mit Hebelwirkung - diese Nebenvermarktung ist eine und die Einstufung als "Steuer" - hatten die schon im Juli 2018 betont, meine ich mich - unscharf - zu erinnern.


Ja, hier sind mindestens 20 sinnvolle Fragen für fragdenstaat auf der Warteliste. Sehr viel Ruhm erreichbar.
---------------------------------------------------------------------------------
Freiwillige vor! - Bitte per PM. Man beachte, dass die Sache der Anonymität bei fragdenstat.de schon mal schiefgehen kann. Also am besten nur Personen, für die eine Anonymisierungspanne kein Weltuntergang wäre.

Übrigens, kommt aus der gleichen Ecke in Berlin wie kleineanfragen.de - die gerade mangels Politik-Hilfe eingestellt werden musste - siehe u.a. unter
Zum Ende von kleineAnfragen.de (Dokumenten-Sammel-Portal) (01/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34786.0
Die sind alle in Ordnung = neutral, soweit hier erkennbar, also keine Sorge wegen Einbindung in den ARD-begünstigten Flügel für allerlei ideologisches "Framing".
(Bitte nichts zu dieser Randbemerkung hier im Thread diskutieren - dies sollte nur besagen, fragdenstaat.de  passt zum Geist dieses Forums - wir stehen alle neutral als Wächter für den Rechtsstaat oberhalb des Parteiengezänks.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2021, 23:45 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Wer als Frewilliger für den Rechtsstaat auf   fragdenstaat.de für Ergebnisse mit Hebelwirkung erreicht - ja, geht recht gut - , der kann eingehen mit derm Erfolg der Arbeit in die "ewigen" Akten der Verfassungsgerichte.
(Freiwillige? Bitte per PM --Nachricht.) 


So für das hier im Thread Erreichte - kommt hinein in die kommenden bundesweiten Verfassungsbeschwerden - etwa wie folgt:
Zitat
Und noch spannender: Statistisches Bundesamt: *NEU 2021-01-16

MPE1.f1) "Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF" 19. November 2020
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984
In der Anfrage geht es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:

An: Statistisches Bundesamt

"1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?

2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation
(unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern)
statistisch erfasst?

MPE1.f2) Antwort des Statistischen Bundesamts:
" Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:"

Antwort zu 1:

a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.

b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist,
erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).
Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen.
Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden:
'Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind.'

(noch Zitat:) Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200

D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.

MPE1.f3) Antwort zu 2:

a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der
Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst.
Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.

b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird.
Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt.

Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken.
Beiträge hier sind oftmals
aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt
verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar.
Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar.
Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen.
Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.

(Ende des hier in Abschnitte unterteilten vollständigen Zitats.)

MPE1.f4) Welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus?

(1) Auf EU-Ebene und deutscher bundesrechtlicher Ebene: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer. (Siehe Erörterungen Juli 2018: "weil es kein opt-out für Nichtzuschauer gibt").

(2) Die Richteranfrage von Landgerichtsrichter Dr. Sprißler, Tübingen (Auigust 2017) machte dies zum Thema, wurde aber mangels - nennen wir es so - "Aktivlegitimation" - des Richter zu dieser Teilfrage insoweit (insoweit!) vom EuGH nicht zum Entscheid angenommen.

(3) Auch nach Erkenntnis der Fachabteilung des Statistischen Bundesamts untersagt die Rechtslage den (kostenlosen) Mediatheken wesentlich die Nach-Verfügbarkeit (Nachverwertung). Die Frage der fehlenden Rechtsgrundlage findet in der Antwort des Statistischen Bundesamtes also keine legitimierende Antwort.

(4) Das finanzielle Volumen ist gegenwärtig noch gering (ist nach der Andeutung zu vermuten, dass eine gesonderte Erfassung (besondere Kategorie) in der Statistik noch nicht geboten erscheint).


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine weitere interessante aktuelle Anfrage siehe u.a. unter
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10574.msg215481.html#msg215481
Zur Problematik der Enteignung habe ich eben eine Anfrage über "Frag den Staat" an die Finanzbehörde Hamburg formuliert.
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/a/227282


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
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Bitte hier in diesem thread keine eventuell auftretenden Fragen/Antworten zu den Themen diskutieren.
Sollte da Bedarf bestehen bitte einen eigenen, neuen thread unter Bezug auf das hier benannte Thema eröffnen.


*****

Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt [15812]
Datum: 23.02.2016
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/


Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift benennen [#218348]
Datum: 14.04.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-benennen-1/


Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift für Rheinland-Pfalz benennen [#226165]
Datum: 04.08.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-fur-rheinland-pfalz-benennen/


Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) § 12 Abs. 1 "beauftragte Stelle“ - Fundstelle gesucht [227608]
Datum: 30.08.2021
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/meldedatenlandesverordnung-mdlvo-12-abs-1-beauftragte-stelle-fundstelle-gesucht [227608]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2021, 11:58 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
  • Beiträge: 776
Begründung im Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid
Anfrage bei WDR
Datum 6. September 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/begruendung-im-widerspruch-gegen-festsetzungsbescheid-rundfunkbeitrag/
Zitat
Gegen einen Festsetzungsbescheid zum Rundfunkbeitrag kann man Widerspruch einlegen.

1. Ist eine Begründung im Widerspruch zwingend erforderlich, oder wird der Widerspruch auch ohne Begründung bearbeitet?

2. Verwendet der Westdeutsche Rundfunk Köln den Grund "nicht begründet" als Ablehnungsgrund, wenn der Widerspruch keine Begründung enthält?

Antwort
18. September 2024 15:32
Zitat
1.  Ist eine Begründung im Widerspruch [gegen den Festsetzungsbescheid] zwingend erforderlich, oder wird der Widerspruch auch ohne Begründung bearbeitet?

Eine Begründung des Widerspruchs ist grundsätzlich nicht erforderlich, dieser wird auch so beschieden. Das Verfassen einer Begründung ist allerdings zu empfehlen, um dem Beschwerdeführer eine zufriedenstellende Antwort liefern zu können. Nur durch Angabe einer Begründung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) ermöglicht, das Begehr des Beschwerdeführers entsprechend einzuordnen.


1.  Verwendet der Westdeutsche Rundfunk Köln den Grund "nicht begründet" als Ablehnungsgrund, wenn der Widerspruch keine Begründung enthält?

Der Widerspruch wird vom Beitragsservice bearbeitet, nicht vom WDR. Es erfolgt keine Ablehnung, nur weil der Widerspruch keine Begründung enthält. Insofern würden wir Sie bitten Ihre Anfrage zu präzisieren, falls sich diese konkret auf die Angabe von etwaigen Befreiungsgründen bei einer eigenen Antragstellung beziehen sollte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2024, 17:18 von boykott2015«

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  • Beiträge: 776
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
#24: 18. September 2024, 16:51
Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Anfrage bei WDR
27. August 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/gutachten-ueber-die-finanzierung-des-oeffentlich-rechtlichen-rundfunks/
Zitat
In seinem Beschluss des Ersten Senats vom 24. April 2018 - 1 BvR 745/17 - hat das Bundesverfassungsgericht auf das Gutachten des Finanzverfassungsrechtlers und ehemaligen Richters im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts, Paul Kirchhof, Bezug genommen. Dieser hatte im April 2010 im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ erstellt.

Ich benötige folgende Informationen:

1. War der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten dieses Gutachtens beteiligt?
2. Wo hat der Westdeutsche Rundfunk Köln dieses Gutachten veröffentlicht?
3. War der Ersteller des Gutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung ein Rundfunkgebührenzahler?
4. Falls der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten des Gutachtens beteiligt war, welche Stelle im WDR-Gesetz hat die Erstellung und Finanzierung des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ermöglicht?

Antwort
10. September 2024 12:51
Zitat
1.  War der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten dieses Gutachtens beteiligt?

Ja, die Kosten wurden anteilig vom WDR mitgetragen.


1.  Wo hat der Westdeutsche Rundfunk Köln dieses Gutachten veröffentlicht?

Sie können das Gutachten auf der Internetseite des SWR unter einsehen. Der WDR hat es seinerzeit nicht veröffentlicht.


1.  War der Ersteller des Gutachtens zum Zeitpunkt der Erstellung ein Rundfunkgebührenzahler?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass solche Informationen personenbezogene Daten darstellen und unabhängig davon, ob sie vorliegen, grundsätzlich nicht herausgegeben werden können.

1.  Falls der Westdeutsche Rundfunk Köln an den Kosten des Gutachtens beteiligt war, welche Stelle im WDR-Gesetz hat die Erstellung und Finanzierung des Gutachtens zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags ermöglicht?

Bei der Auskunft auf diese Frage handelt es sich nicht um vorhandene Informationen, sondern um rechtliche Erläuterungen. Nach § 25 WDR-Gesetz leitet der Intendant als Organ das operative Geschäft des WDR, dem als gemeinnütziger Anstalt des öffentlichen Rechts das Recht der Selbstverwaltung zusteht (siehe § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 WDR-Gesetz). Es liegt also auch im Ermessen des Intendanten, dass er - unter Achtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - ein solches Gutachten über die neu gestaltete Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Auftrag gibt.


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Rundfunkbeitrag, automatische Anmeldung, Anlegung des Beitragskontos, Sanktionen
Anfrage bei WDR
28. Juni 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-automatische-anmeldung-anlegung-des-beitragskontos-sanktionen/
Zitat
Gemäß § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben durch den Beitragsservice selbst wahr.

Durch den Beitragsservice im Rahmen der Aufgabenselbstwahrnehmung hat WDR im Jahresbericht 2023 des Beitragsservices auf S. 16 die Prozedur der automatischen Anmeldung folgendermaßen beschrieben:
"Wenn die Angeschriebenen auf die Schreiben des Beitragsservice trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren, meldet der Beitragsservice sie automatisch an. Denn es ist zunächst davon auszugehen, dass der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Die angemeldeten Personen werden darüber informiert, dass für sie ein Beitragskonto angelegt wurde und der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist."
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e8976/Jahresbericht_2023.pdf

Bitte schicken Sie die Information bezüglich der automatischen Anmeldung, die WDR durch den Beitragsservice macht.

1. Welchen Status haben die Angeschriebenen? Beitragsschuldner?

2. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren" - müssen die Angeschriebenen reagieren oder nicht? Welche Sanktionen kommen bei Nichtreaktion?

3. "trotz schriftlicher Erinnerung nicht reagieren, meldet der Beitragsservice sie automatisch an". Die Nichtreaktion wird mit der automatischen Anmeldung sanktioniert. Sind die Feststellung der Nichtreaktion und die automatische Anmeldung Verwaltungsakte?

4. Im Rahmen der automatischen Anmeldung wird ein Beitragskonto angelegt und die Nummer vergeben. Sind die Anlegung eines Beitragskontos, Nummernvergabe Verwaltungsakte oder handelt es sich um interne Vorgänge des WDR?

Antwort
8. Juli 2024 11:46
Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 11 Abs. 4 und 5 RBStV vor, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Beitragsservice) zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung seine Bestandsdaten mit den Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürger:innen abgleicht. Ziel ist es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.

Gemäß § 7 der Meldedatenübermittlungsverordnung (MeldDÜV) Nordrhein-Westfalen ist die Datenübermittlung durch die Einwohnermeldebehörde zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs gesetzlich zugelassen.

Das Verfahren zur Klärung der Beitragspflicht auf der Grundlage des Meldedatenabgleichs gestaltet sich wie folgt:
Alle volljährigen Bürger:innen, denen nicht eindeutig ein Rundfunkbeitragskonto zugewiesen werden kann, erhalten Post vom Beitragsservice. In den Schreiben werden die Empfänger gefragt, ob für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird oder eine Anmeldung erforderlich ist. Potenzielle Beitragszahler:innen, die auf den ersten Brief nicht reagieren, erhalten vier Wochen später ein weiteres Schreiben. In dieser Erinnerung wird darauf hingewiesen, dass die betreffende Person zur Auskunft verpflichtet ist (§ 9 Abs. 1 RBStV) und eine Anmeldung der Wohnung erfolgt, sofern nicht innerhalb von weiteren vier Wochen eine Auskunft erteilt wird.
Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, wird davon ausgegangen, dass für die Wohnung noch kein Beitrag gezahlt wird. Die Person wird rückwirkend zum Einzugsdatum in die Wohnung, frühestens aber zum 01.01.2020, durch den Beitragsservice angemeldet und erhält eine Anmeldebestätigung. Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.

Wenn keine Anmeldepflicht besteht, werden die Anschriftendaten nicht auf Dauer gespeichert und entsprechend den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) gelöscht.


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komplette Liste der Empfänger des Rundfunkbeitrags
Anfrage bei WDR
7. Juni 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/komplette-liste-der-empfaenger-des-rundfunkbeitrags/
Zitat
Auf S. 15 des Beteiligungsberichts der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2018 ist folgende Information: "Seit dem 1. Januar 2017 partizipiert das Grimme-Institut auf der Grundlage des § 47 Ziffer 3 WDR-Gesetz an dem Rundfunkbeitrag. Danach erhält das Institut 6 % der zusätzlichen Rundfunkbeitragsmittel; diese werden über den Westdeutschen Rundfunk an die Gesellschaft ausgezahlt".
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/beteiligungsbericht_2018.pdf

1. Bitte schicken Sie die komplette Liste der Empfänger des Rundfunkbeitrags, die über den Westdeutschen Rundfunk den Rundfunkbeitrag ausgezahlt bekommen.

2. Bitte schicken Sie Information zu jedem Empfänger in der Liste, ob der Empfänger zur Menge der im § 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Empfängern gehört.

Antwort
Zitat
Die beiden Empfänger, die einen Anteil am Rundfunkbeitrag durch den WDR erhalten, sind gesetzlich geregelt:

Gemäß § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geht ein bestimmter Teil (derzeit 1,8989 %) des Rundfunkbeitragsaufkommens an die Landesmedienanstalten. Im Gebiet des WDR ist dies die Landesmedienanstalt NRW, die anteilig ihren Betrag erhält. Der Gesetzgeber in NRW hat in § 47 WDR-Gesetz gemäß § 10 RfinStV in Verbindung mit § 112 Abs. 2 MStV und § 116 Abs. 1 S. 2 Landesmediengesetz NRW festgelegt, dass der WDR hiervon einen bestimmten Anteil (derzeit 45%) erhält, der zweckgebunden für die Film- und Hörspielförderung der Film- und Medienstiftung NRW GmbH zu verwenden ist.

Die Landesanstalt für Medien NRW ist eine öffentliche Einrichtung (Anstalt des öffentlichen Rechts), staatsfern und wirtschaftlich unabhängig organisiert. Sie ist die Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für den privaten Rundfunk und private Telemedien in NRW. Ihre Aufgaben sind neben der Regulierung und Aufsicht, der Schutz der Medienfreiheit und Medienvielfalt und der Jugendmedienschutz. 

Die Film- und Medienstiftung NRW GmbH hat die Aufgabe der kulturellen und wirtschaftlichen Förderung und Stärkung der Film- und Medienwirtschaft in NRW.

Die Grimme-Institut Gesellschaft für Medien, Bildung und Kultur mbH erhält seit 2020 keine Mittel mehr aus dem Rundfunkbeitrag. Am 01.01.2020 war auf Initiative der Landesregierung NRW eine entsprechende Änderung des § 47 WDR-Gesetz in Kraft getreten.


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b
  • Beiträge: 776
Rundfunkbeitrag - Kulturdienstleistung / § 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
Anfrage bei WDR
24. März 2024
https://fragdenstaat.de/anfrage/rundfunkbeitrag-kulturdienstleistung-ss-10-a-des-rundfunkbeitragsstaatsvertrags/
Zitat
Gemäß Verbraucherpreisindex für Nordrhein-Westfalen gehört Rundfunkbeitrag zu Kulturdienstleistung.

Gemäß § 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide erlassen.

Bitte schicken Sie mir die komplette Auflistung der Bezeichnungen der rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheide, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können.

Antwort vom 8. April 2024 14:33
Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle aller Landesrundfunkanstalten. Er führt namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalten den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Aufgrund der Verwaltungspraktikabilität, Kostenersparnis und Wirtschaftlichkeit, erfolgt der Rundfunkbeitragseinzug im Massenverfahren mit Hilfe von elektronischer Datenverarbeitung. Die Festsetzungsbescheide werden vom Beitragsservice ausdrücklich im Namen und Auftrag der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt gemäß § 10 a RBStV automatisiert erlassen.

Zusatzanfrage vom 8. April 2024 16:19
Zitat
vielen Dank für Ihre Antwort.
Diese enthält keine angefragte komplette Auflistung der Bezeichnungen der rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheide, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können.

Angefragte Informationen zu rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden, die im Rahmen der Kulturdienstleistung "Rundfunkbeitrag" von WDR erlassen werden können (§ 10 a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).

1. Ist das Info-Schreiben zur Zwangsanmeldung ein Festsetzungsbescheid?
2. Sind alle Info-Schreiben Festsetzungsbescheide?
3. Sind alle Schreiben unter der EU-Marke "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice"  Festsetzungsbescheide?
4. Werden andere Bescheide erlassen, die keine Festsetzungsbescheide sind?

2-te Antwort vom 23. April 2024 14:35
Zitat
Zu den Fragen 1 bis 3 können wir Ihnen mitteilen, dass Informationsschreiben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio mangels Regelungsgegenstandes kein Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW und damit auch kein Festsetzungsbescheid darstellen. Diese Schreiben dienen z.B. der Mitteilung von Informationen oder Hinweisen.

Ein Festsetzungsbescheid ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW und wird als solcher im Schriftverkehr auch entsprechend bezeichnet sowie mit einer  Rechtsmittelbelehrung versehen.

Im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erlässt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio neben Festsetzungsbescheiden u.a. Freistellungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Freistellung, Aufhebungsbescheide - Freistellung, Befreiungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Befreiung, Aufhebungsbescheide - Befreiung, Ermäßigungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Ermäßigung, Aufhebungsbescheide - Ermäßigung sowie Widerspruchsbescheide.


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  • Beiträge: 7.393
Danke, insbesondere für die unterstrichenen Textstellen.

Zitat
Antwort
8. Juli 2024 11:46
Zitat
Weder die Anmeldung noch die vorherigen Schreiben stellen mangels Regelungsgegenstandes einen Verwaltungsakt dar.
-> Kein Verwaltungsakt, keinerlei Handlungspflicht für Bürger/-innen auf Basis eines derartigen Dokumentes?


Edit "Bürger" - vorsorglich @alle: Die Konsequenzen aus einzelnen Informationen/ Erkenntnissen im hiesigen Thread, sollten bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke ;)


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

h
  • Beiträge: 304
Zusatzanfrage vom 8. April 2024 16:19
Zitat
[...]
4. Werden andere Bescheide erlassen, die keine Festsetzungsbescheide sind?
2-te Antwort vom 23. April 2024 14:35
Zitat
[...]
Im Auftrag der Landesrundfunkanstalten erlässt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio neben Festsetzungsbescheiden u.a. Freistellungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Freistellung, Aufhebungsbescheide - Freistellung, Befreiungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Befreiung, Aufhebungsbescheide - Befreiung, Ermäßigungsbescheide, Ablehnungsbescheide - Ermäßigung, Aufhebungsbescheide - Ermäßigung sowie Widerspruchsbescheide.
Insbesondere ist also hiermit amtlich, dass vom Beitragsservice keine für eine Zwangsvollstreckung z.B. nach § 6 VwVG NRW notwendigen Leistungsbescheide verschickt werden.

Hoppla, sorry, zu spät Bürgers Einwurf gelesen  8)

Edit "Bürger" - genau ;) ...und daher vorsorglich auch hier noch mal @alle:
Die Konsequenzen aus einzelnen Informationen/ Erkenntnissen im hiesigen Thread, sollten bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertieft werden. Danke ;)


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