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Autor Thema: Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de  (Gelesen 7638 mal)

  • Beiträge: 7.290
Würde der VerfGH NRW abweichen wollen vom erfolgten Entscheid des BayVerfGH, so stellt sich die Frage, ob Richtervorlage beim Bundesverfassungsgerichtshof zwingend wäre oder nicht.
Könnte bejaht werden? Siehe

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

Man könnte den Rest der zugrundeliegenden Entscheidung des BVerfG ja mal sichten, waren die Landesverfassungsgerichte ja daran beteiligt? Würde mich wundern, wäre eine derartige Fragestellung spätestens in diesem Entscheid nicht geklärt worden.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine weitere Vertiefung einzelner Anfragen, sondern hier nur übersichtsweise zum Thema
Interessante Anfragen im Portal fragdenstaat.de
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 765
Quelle des Rundfunkbeitrags [#196413]
Datum    1. September 2020 12:00
An    Landtag NRW
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/196413

Kurz: wurde festgelegt, wo der Mensch das Geld bekommt, um den Rundfunkbeitrag zu zahlen?

1. Wer ist für die Auswahl der Quelle, aus der bezahlt werden soll, zuständig?
2. Bestimmung der Quelle:
a). die Europäische Zentralbank (EZB)
b). das Bundesland NRW

Anm.mod.seppl: Die Anfrage wurde heute ebenfalls an den Hamburgischen Senat gestellt: https://fragdenstaat.de/a/196846


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. September 2020, 15:35 von seppl«

b
  • Beiträge: 765
Veröffentlichungspraxis des Bundesverfassungsgerichts [#195796]
Datum    22. August 2020 19:14
An    Bundesverfassungsgericht
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/195796
pdf: https://fragdenstaat.de/anfrage/veroffentlichungspraxis-des-bundesverfassungsgerichts/521551/anhang/SchreibenNAMENAME_geschwaerzt.pdf

1. Bestätigung, dass das Bundesverfassungsgericht sich an der Mitgliederliste der Justizpressekonferenz orientiert und seine Entscheidungen vorab an diese Personen übergibt. Diese Information ist wichtig, um nur die Personen zu lesen, die zuvor vom Bundesverfassungsgericht ausgewählt wurden.
2. Kosten pro Jahr für diese Prozedur.


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b
  • Beiträge: 765
Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF
Datum: 19. November 2020
An: Statistisches Bundesamt
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984

In der Anfrage ging es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:

Zitat
1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind  ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?

2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation (unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern) statistisch erfasst?

Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:

Antwort zu 1:

a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.

b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist, erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen. Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden: "Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind."
Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200
D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.

Antwort zu 2:

a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst. Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.

b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird. Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt. Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken. Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar. Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar. Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen. Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2021, 21:37 von Bürger«

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Nachträge:
=============

Mein Beitrag Juli 2020 / Meldedatenabgleich:
---------------------------------------------------
Beschwerde beim BVerfG vom Juli 2020 ist zum richterlichen Entscheid angenommen. Beantragt wird neben einigem anderen eine Wertung, ob den Entscheiden BayVerfGH, wenn ohne Beschwerdedführer, eine Wirkung als "Entscheid" zukommt oder ob es außerhalb Bayerns nur als "Gutachten" zu referenzieren ist, z.B. in NRW.
Die Frage der Richtervorlage-Pflicht ist thematisiert, weil ja hiervon abhängig.
Inwieweit das oberste Gericht auf diesen Nebenpuinkt eingehen wird, ist der Weisheit des Gerichts anheim gestellt (vom englischen "to the wisdom of the Court").


OFF TOPIC:
-----------------
Die Richtervorlage-Pflicht wird auch in einem anderen Verfahren - noch auf unterer Ebene - erörtert, nämlich für Befreiung der Nichtzuschauer, sobald nachgewiesen wurde, dass es bei Alter bis 30 über 90 % sind und Mittel über alle Alterskategorien 30 %.



boykott2015 / Statistisches Bundesamt:
---------------------------------------
Dies Thema hat Hebelwirkung gegen das "Imperium" und wunderbar ist, dass das Verbot der Mediatheken dafür herausgestellt ist:
Zitat
Beiträge hier sind oftmals aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt verfügbar.


Beim Statistischen Bundesamt hat man wieder einmal viel mehr beantwortet als erfragt war. So sind sie, die Volkswirte mehrheitlich dort, Volkswirte haben ein Gewissen, wo Juristen nur ein ... haben (ach nein, darf ich in einem öffentlichen Forum nicht sagen).
Dort dürfte es auch manch einen Nichtzuschauer geben - denn die vom dortigen Amt sind immer ausgesprochen klarstellend.

Das alles wird als Gesamtzitat nun bei einer bundesweiten Verfassungsbeschwerden-Serie - je 600 Seiten Schriftsatz - mit eingefügt werden.
Dank für die Arbeit von boykott2015 . Wir brauchen Sachen mit Hebelwirkung - diese Nebenvermarktung ist eine und die Einstufung als "Steuer" - hatten die schon im Juli 2018 betont, meine ich mich - unscharf - zu erinnern.


Ja, hier sind mindestens 20 sinnvolle Fragen für fragdenstaat auf der Warteliste. Sehr viel Ruhm erreichbar.
---------------------------------------------------------------------------------
Freiwillige vor! - Bitte per PM. Man beachte, dass die Sache der Anonymität bei fragdenstat.de schon mal schiefgehen kann. Also am besten nur Personen, für die eine Anonymisierungspanne kein Weltuntergang wäre.

Übrigens, kommt aus der gleichen Ecke in Berlin wie kleineanfragen.de - die gerade mangels Politik-Hilfe eingestellt werden musste - siehe u.a. unter
Zum Ende von kleineAnfragen.de (Dokumenten-Sammel-Portal) (01/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34786.0
Die sind alle in Ordnung = neutral, soweit hier erkennbar, also keine Sorge wegen Einbindung in den ARD-begünstigten Flügel für allerlei ideologisches "Framing".
(Bitte nichts zu dieser Randbemerkung hier im Thread diskutieren - dies sollte nur besagen, fragdenstaat.de  passt zum Geist dieses Forums - wir stehen alle neutral als Wächter für den Rechtsstaat oberhalb des Parteiengezänks.)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2021, 23:45 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Wer als Frewilliger für den Rechtsstaat auf   fragdenstaat.de für Ergebnisse mit Hebelwirkung erreicht - ja, geht recht gut - , der kann eingehen mit derm Erfolg der Arbeit in die "ewigen" Akten der Verfassungsgerichte.
(Freiwillige? Bitte per PM --Nachricht.) 


So für das hier im Thread Erreichte - kommt hinein in die kommenden bundesweiten Verfassungsbeschwerden - etwa wie folgt:
Zitat
Und noch spannender: Statistisches Bundesamt: *NEU 2021-01-16

MPE1.f1) "Pay-TV vs. Nicht-Pay-TV / ARD und ZDF" 19. November 2020
Quelle: https://fragdenstaat.de/a/203984
In der Anfrage geht es um kostenpflichtige Angebote von ARD und ZDF bei Amazon Prime Video Channels und deren Erfassung in der Statistik:

An: Statistisches Bundesamt

"1. Welche Mindestanforderungen muss ein TV-Anbieter erfüllen, um als Pay-TV statistisch erfasst zu werden? Sind ARD und ZDF jetzt mit ihren kostenpflichtigen Angeboten statistisch Pay-TV?

2. Beispiel: Ein Mensch zahlt unfreiwillig den Rundfunkbeitrag. Gleichzeitig bucht er freiwillig die Pay-TV-Angebote von ARD und ZDF. Bei Pay-TV-Angebot hat er alle Rechte und kann z.B. die Abos monatlich kündigen. Wie wird die Situation
(unfreiwilliger Rundfunkbeitrag und gleichzeitig freiwilliger Pay-TV-Angebot bei derselben Anbietern)
statistisch erfasst?

MPE1.f2) Antwort des Statistischen Bundesamts:
" Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:"

Antwort zu 1:

a) In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
stellen die kostenpflichtigen Angebote von ARD und ZDF keine eigenen statistischen Einheiten der Rundfunkanstalten dar. Laut eines Artikels des Handelsblattes handelt es sich hierbei um eine Lizenzvereinbarung zwischen Magenta-TV (Anbieter des Pay-TV) und kommerziellen Töchtern der ARD und ZDF.

b) Im statistischen Unternehmensregister, das die Basis für zahlreiche Wirtschaftsstatistiken ist,
erfolgt die Einordung von statistischen Einheiten (Unternehmen, Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen) mittels der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).
Fernsehsender sind demnach in der Wirtschaftsunterklasse 60.20.0 Fernsehveranstalter zu erfassen.
Für die Zuordnung von Tätigkeiten bzw. Einheiten in der Unterklasse 60.20.0 der Klassifikation ist es nicht entscheidend, auf welche Weise die Fernsehprogramme finanziert werden:
'Diese Unterklasse umfasst sowohl Programme, die für die Nutzer gebührenfrei sind, als auch solche, die nur im Rahmen eines Abonnements verfügbar sind.'

(noch Zitat:) Siehe hierzu: https://www.klassifikationsserver.de/klassService/index.jsp?variant=wz2008&item=60200

D.h., Pay-TV-Fernsehveranstalter werden ebenso der Unterklasse 60.20.0 zugeordnet, wie andere Fernsehveranstalter auch.
Eine Differenzierung ist im Unternehmensregister daher nicht möglich. Sie finden eine Auswertung der Rechtlichen Einheiten und Niederlassungen zu diesem Wirtschaftszweig im Anhang dieser Mail. Des Weiteren finden Sie hier eine Datei mit methodischen Erläuterungen zu den Daten des statistischen Unternehmensregisters.

MPE1.f3) Antwort zu 2:

a) Nach den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird der
Rundfunkbeitrag als Steuereinnahme statistisch erfasst.
Die Erträge aus den Lizenzvereinbarungen werden als Verkäufe/Umsätze bei den jeweiligen Tochterunternehmen von ZDF und ARD erfasst.

b) Aus der Perspektive der Preisstatistik gilt grundsätzlich für die nationale Erhebung bei den Verbraucherpreisen, dass der Rundfunkbeitrag und die Entwicklung dieses Beitrages erfasst wird.
Darüber hinaus werden Pay-TV-Sender mit Verbrauchsbedeutung (zum Beispiel Sky) ebenso in den Verbraucherpreisen erfasst. Gleiches gilt für Angebote von Streamingdiensten (zum Beispiel Netflix), sofern eine relevante Verbrauchsbedeutung vorliegt.

Darüber hinaus besitzen ARD und ZDF, wie auch anderen Sender des öffentlichen Rundfunks (wie z.B. 3Sat oder Arte) Mediatheken.
Beiträge hier sind oftmals
aufgrund von Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nur zeitlich begrenzt
verfügbar. Diese Mediatheken sind weitgehend kostenlos nutzbar.
Ein Sonderfall stellen die Angebote von ZDF und nun aktuell der ARD bei Amazon Prime dar.
Hier konnten wir bislang keine gesonderte Verbrauchsbedeutung feststellen, so dass wir diese bislang auch nicht in den Verbraucherpreisen erfassen.
Die allgemeine Verbrauchsbedeutung wird aber regelmäßig geprüft.

(Ende des hier in Abschnitte unterteilten vollständigen Zitats.)

MPE1.f4) Welche Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus?

(1) Auf EU-Ebene und deutscher bundesrechtlicher Ebene: Die Rundfunkabgabe ist eine Steuer. (Siehe Erörterungen Juli 2018: "weil es kein opt-out für Nichtzuschauer gibt").

(2) Die Richteranfrage von Landgerichtsrichter Dr. Sprißler, Tübingen (Auigust 2017) machte dies zum Thema, wurde aber mangels - nennen wir es so - "Aktivlegitimation" - des Richter zu dieser Teilfrage insoweit (insoweit!) vom EuGH nicht zum Entscheid angenommen.

(3) Auch nach Erkenntnis der Fachabteilung des Statistischen Bundesamts untersagt die Rechtslage den (kostenlosen) Mediatheken wesentlich die Nach-Verfügbarkeit (Nachverwertung). Die Frage der fehlenden Rechtsgrundlage findet in der Antwort des Statistischen Bundesamtes also keine legitimierende Antwort.

(4) Das finanzielle Volumen ist gegenwärtig noch gering (ist nach der Andeutung zu vermuten, dass eine gesonderte Erfassung (besondere Kategorie) in der Statistik noch nicht geboten erscheint).


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Eine weitere interessante aktuelle Anfrage siehe u.a. unter
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10574.msg215481.html#msg215481
Zur Problematik der Enteignung habe ich eben eine Anfrage über "Frag den Staat" an die Finanzbehörde Hamburg formuliert.
Regelndes Gesetz zum Einzug des Rundfunkbeitrags aus dem Privatvermögen (GG Art. 14 (3) Enteignung)
https://fragdenstaat.de/a/227282


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
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Bitte hier in diesem thread keine eventuell auftretenden Fragen/Antworten zu den Themen diskutieren.
Sollte da Bedarf bestehen bitte einen eigenen, neuen thread unter Bezug auf das hier benannte Thema eröffnen.


*****

Wer ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" im Sinne des RBStV's und wo ist dies geregelt [15812]
Datum: 23.02.2016
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/wer-ist-die-zustandige-landesrundfunkanstalt-im-sinne-des-rbstvs-und-wo-ist-dies-geregelt/


Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift benennen [#218348]
Datum: 14.04.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-benennen-1/


Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel" - bitte Rechtsvorschrift für Rheinland-Pfalz benennen [#226165]
Datum: 04.08.2021
Anfrage an: Südwestrundfunk
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/festsetzungsbescheid-ist-ein-vollstreckbarer-titel-bitte-rechtsvorschrift-fur-rheinland-pfalz-benennen/


Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) § 12 Abs. 1 "beauftragte Stelle“ - Fundstelle gesucht [227608]
Datum: 30.08.2021
Anfrage an: Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/meldedatenlandesverordnung-mdlvo-12-abs-1-beauftragte-stelle-fundstelle-gesucht [227608]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2021, 11:58 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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