viel zu viel Emotion drin und zu wenig an der Sache.
Zunächst gibt es nicht nur die Verfassungsbeschwerden beim BverfG, sondern auch die Richtervorlage des LG Tübingen an den EuGH.
Es ist einfach anmaßend die höchstrichterlichen Urteile in beiden Fällen nicht abzuwarten und Fakten zu schaffen. Nett verpackt reichen da 1-2 Sätze, die aber ihre Wirkung nicht verfehlen dürften
Der Beschwerdeführer schlägt vor, die Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beschwerdeführer auszusetzen, bis in den Verfassungsbeschwerden(Verfahrensnummern) und dem Verfahren vor dem EuGH(Verfahrensnummer) entsprechende Urteile vorliegen.
und
Der Beschwerdegegner sollte seinem eigenen Anspruch als "Wächter der Demokratie" auch Taten folgen lassen
Persönlich glaube ich aber, dass man bei den zuständigen Vollstreckungsgerichten Verbündete finden kann, weil ja schließlich die diejenigen sind, die letztendlich gegen die Schuldner vorgehen sollen. Die Intendanten unisono wissen genau, dass die Zahlungsschuldner notfalls ins Gefängnis gehen, als Selbstständige riskieren, ihre Existenz zu verlieren usw.
Das ist denen vollkommen gleichgültig.