Ich reite ja immer noch auf der "zuständigen Rundfunkanstalt" herum, auch im Klageverfahren, weil ja nirgends eine Zuständigkeit geregelt ist, weder in "Mehrländeranstalten" wie beim RBB, noch in auf ein jeweiliges Bundesland beschränktes Rundfunkanstaltenkonstrukt.
Zitat:"
Zuständig für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge ist die Landesrundfunkanstalt, der die jeweiligen Beiträge zustehen. Die materielle Berechtigung der Landesrundfunkanstalten zum Erlass von Beitragsbescheiden ergibt sich aus §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 bis 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie aus dem allgemeinen Rechts
grundsatz des Verwaltungsrechts, dass Organe der vollziehbaren Gewalt grundsätzlich befugt sind, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen
"
Und:"
Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den Erlass von Rundfunkbeitragsbescheiden (?...) ergibt sich aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (s. o.), der in Berlin durch das entsprechende Zustimmungsgesetz des
Abgeordnetenhauses als Landesrecht gilt.
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Da steht aber auch nur noch diesbezüglich, daß die "zuständige Rundfunkanstalt" was darf.
Soll doch mal der Frager nachhaken, woraus sich die Zuständigkeit eines RBB für den Bewohner einer Wohnung in Berlin oder Brandenburg ergibt...
Und falls der Frager einen Mitarbeiter im Finanzamt kennt, der könnte ja eine Vollstreckung einleiten, nachdem ein Mister X einen sinnlosen Laberkreis gegründet hat, an dem jeder teilnehmen kann, der mit X U-Bahn fährt und damit die Möglichkeit hätte, beim Labern mitzumachen, X ja sein Dasein finanzieren muß (BVG-Karte, Kaltgetränke, damit der Mund nicht austrocknet, Altersvorsorge), der Laberkreis das Angebot unterbreitet und damit einen strukturellen Vorteil für alle schafft. X braucht dann nur einen Beitragsbescheid an den RBB schicken und auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinweisen, weil es ansonsten ein vollstreckbarer Titel wäre und der RBB ja vor dem Verwaltungsgericht klagen könne. Sowas würde normalerweise als Ulk schon vor dem Scannen in der Rundablage entsorgt (den Zustellnachweis kann sich X ja auch sparen, weil ja der Anscheinsbeweis gelten soll...), aber dann - ZACK! kommt der Finanzbeamte und will die Kohle für den Fantasieverwaltungsakt.
Wir sollten eine Satirezeitschrift für Juristen herausgeben...