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Autor Thema: Erneuter Widerspruch? Noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten  (Gelesen 4292 mal)

G
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Servus!

Folgender fiktiver Fall einer Person A:

A hat in seinem ganzen Leben noch nie auch nur einen Cent GEZ bezahlt, die Gründe dafür wurden in diesem Forum bereits allgemein erschöpfend vorgetragen.

A wurde am 02/2014 rückwirkend zum 01/2013 zwangsangemeldet.

Neben zahlreichen Bettelbriefen erhielt A erstmals 07/2014 einen Gebühren-/Beitragsbescheid auf den A dann fristgerecht einen umfangreichen und individuell ausgearbeiteten Widerspruch per Einschreiben Rückschein schickte.

A erhielt sodann Mitte 08/2014 eine einfache Mitteilung des BS mit der Auffassung er hätte ein Musterschreiben mit Ausführungen um Schutzbehauptungen zur Umgehung des BS gesendet, jedoch keinen Widerspruchsbescheid.

A erhielt Anfang 10/2014 und Anfang 11/2014 erneut einen Festsetzungsbescheid und ließ sich 11/2014 auf Grund ALG2 antragsgemäß befreien.

A wurde sodann 12/2014 rückwirkend für die Zeit von 01/2013 bis 04/2015 befreit.

A stellte erneut 04/2015 Antrag auf Befreiung und wurde von 05/2015 bis 10/2015 befreit und darüber hinaus für die Zeit vom 11/2015 bis 10/2016 befreit, da BS davon ausging das A weiterhin die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllen wird.

Seit 10/2016 erhielt A sodann zahlreiche Erinnerungen und Bettelbriefe mit keinerlei Rechtskraft (Auch wenn BS hier gerne immer etwas anderes suggerieren möchte).

Das eigentlich Problem was A nunmehr hat ist ein erneuter Festsetzungsbescheid der Anfang 04/2017 mit der einfachen Post zugestellt wurde.

A hat bis heute noch keinen Widerspruchsbescheid des umfangreichen Widerspruches vom 07/2014 bekommen!

Was kann A hier am besten machen? Erneut widersprechen und auf die Begründung auf den Widerspruch vo 07/2014 verweisen?

DANKE




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1
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moin-moin,

Hast du schon einen Namen des Sachbearbeiters der deinen Vorgang bearbeitet hat ?

Ich würde an den Hauptverantwortlichen (Geschäftsführer) schreiben, die Sachlage darstellen und um Klärung bitten (mit Fristsetzung).

Selbstverständlich als Einschreiben mit Rückschein.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Neuer Festsetzungsbescheid, neues "Glück". 8)
Person M würde im fiktiven Fall, innerhalb der 4 wöchigen Frist nach Erhalt, einen neuen begründeten Widerpruch an die ZUSTÄNDIGE RUNDFUNKANSTALT (nicht an den BS) senden.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

G
  • Beiträge: 16
Danke Markus!

2 Fragen habe ich noch in diesem fiktiven Fall:

1.)
Nehmen wir an, auf dem Festsetzungsbescheid auf den A erneut fristgerecht widersprechen möchte steht als Rechtsbehelfsbelehrung... das der Widerspruch einzulegen ist

an die:

Zitat
umseitig genannte Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für Sie tätigen BS... Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

A möchte alles richtig machen und würde dann diese Adresse als Empfänger nehmen und das ganze vorab per FAX senden. Wäre dies die korrekte Adresse?
Muss A die FAX-Nr. auf der Vorderseite des Bescheids nehmen? (Sie erreichen uns unter...)

(A hat bereits 07/2014 den Widerspruchsbescheid an den BS, Freimersdorfer Weg 6... geschickt und würde diese Adresse erneut nutzen)

Ist das so korrekt oder welche Adresse müsste A nehmen?

2.)
A möchte gerne als Begründung auf den von A verfassten nachweislich per Einschreiben Rückschein verfassten Widerspruch vom 07/2014 verweisen (11 Seiten, bis dato keinen Widerspruchsbescheid erhalten, s.o.)

Würde A damit schlafende Hunde wecken?
Oder sollte A erneut begründen?

DANKE für eure HILFE!



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2017, 17:22 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Allein schon die unterschiedliche geographische Lage zwischen BS und Rundfunkanstalt birg mögliche Gefahren des Informationsverlustes. Ein neuer begründeter Widerspruch direkt an die Hausanschrift der zuständige Rundfunkanstalt kann von Vorteil sein, z.B. um möglichen Informationsverlust zwischen BS und Rundfunkanstalt zu vermeiden.Sie ist auch die maßgebende Anschrift, gegen die in weiteren Schritten weitere Rechtsmittel eingeetzt werden können. Und wie heisst es so schön: "Viele Köche verderben den Brei" 8)


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Nachdem A durchgängig von 1/2013 - 10/2016 befreit wurde, ist auch der damalige Widerspruch von 7-8/2014 bedeutungslos geworden. Insofern kann A keine schlafenden Hunde wecken.

In der Rechtsbehelfsbelehrung des Festsetzungsbescheides ist nach ... Köln eine oder-Adresse direkt bei der Landesrundfunkanstalt angegeben. Genau dorthin sollte A den Widerspruch schicken.

Und nicht vergessen, ein paar aktualisierte Gründe gegenüber dem vorherigen Widerspruch einzupflegen und alte nicht weiterführende Gründe zu entfernen.
Nicht auf den damaligen Widerspruch verweisen, sondern den damaligen Text (je nach Güte des Widerspruchs) modifiziert als kompletten eigenständigen neuen Widerspruch verfassen.

Eine Fax-Nr. direkt bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt ist zu bevorzugen. Am "Servus" erkennt Person M, dass es sich evtl. um das Einzugsgebiet des BR handeln könnte, dann wäre 089/5900-10299 eine mögliche kostenfreie direkte Fax-Nr. des dortigen Beitragsservice.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2017, 17:20 von mb1«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

G
  • Beiträge: 16
Ich bin etwas verwirrt grade, damals (07/2014) hat A an den Widerspruch

An den
ARD, ZDF und Deutschlandradio Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

per Einschreiben geschickt.

Ist das nun die Adresse? Und die FAX-Nr. oben rechts ok?

Ich verstehe das nicht, was ist genau mit umseitige Adresse gemeint? Ich hab als Anhang den Bescheid hochgeladen.

Auf Der Rückseite steht man kann sowohl an den BS, ... Köln, als auch an die umseitig genannte Anschrift der Landesrundfunkanstalt schreiben?

Was ist jetzt korrekt und warum spielt das eine Rolle?  :-\




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G
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Also ich habe jetz mit Radio Bremen direkt gesprochen, die würden Widersprüche einfach nach Köln weiterleiten und dies würde das ganze um etwa 1 Tag  verzögern. Machbar sei beides.

Ich versteht nur nicht, warum das Forum empfiehlt direkt an die LRA zu schreiben, da die ja wie gesagt nur stumpf weiterleiten würden?!?


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"Viele Köche verderben den Brei" 8)

Markus, was meinst Du damit??

Was meinst Du mit Informationsverlust?


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S
  • Beiträge: 403
[...]
Ich versteht nur nicht, warum das Forum empfiehlt direkt an die LRA zu schreiben, da die ja wie gesagt nur stumpf weiterleiten würden?!?

Ein Festsetzungs- bzw. ein Widerspruchsbescheid ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt darf nur von einer Behörde erlassen werden. Der Beitragsservice ist dies definitiv nicht. Ferner ist der Beitragsservice nicht rechtsfähig. Es geht hierbei um eine Rechtsangelegeneit, daher ist der Beitragsservice der falsche Adressat. Eine spätere Klage wird sich immer gegen die sich zuständig fühlende LRA richten. Somit ist immer die LRA der korrekte Adressat hinsichtlich eines Widerspruchs. Was eine LRA mit einem eingereichten Widerspruch konkret macht, eintzieht sich meiner Kenntnis. Normalerweise dürfte nur die LRA als erlassende Behörde den Widerspruch bescheiden und nicht irgendein BS. Dazu dürfte man an diversen Stellen hier im Forum fündig werden.
Genau genommen ist eine LRA auch keine Behörde, aber das ist ein anderes Thema zu dem man ebenfalls Forum über die Suche fündig werden dürfte


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was meinst Du mit Informationsverlust?
Damit meine ich den Informationsaustausch zwischen BS und Rundfunkanstalt, der nachweislich nicht immer ganz reibungslos und synchron funktioniert.In fiktiven Situationen kann es schon mal vorkommen, dass die eine Stelle nicht weiss, was die andere tut.

In einem fiktiven Beispiel haben zwei Mitstreiter A und B zur gleichen Zeit einen Widerspruch verfasst und abgeschickt. Der eine Mitstreiter A hat seinen Widerspruch dem BS gesendet und der andere Mitstreiter B direkt an die Rundfunkanstalt. Mitstreiter B hat von der Rundfunkanstalt  eine Empfangsbestätigung  und eine "Zusicherung" erhalten, dass vorläufig keine Vollstreckungsaktionen gegen Mitstreiter B durchgeführt werden (technische Sperre). Nach einiger Zeit kann es passieren, dass Mitstreiter A (Widerspruch an BS) plötzlich eine Vollstreckungsankündigung und Besuch vom Gerichtsvollzieher erhält, weil der BS sich wohl eher an eine rechtlich fragwürdige Vorgehensweise orientiert.
Man hat sie schon so oft gehört, die Meldungen aus den Rundfunkanstalten nach den " Alleingängen" des BS: "Davon haben wir nichts gewusst!"...vieleicht haben sie ja wirklich nichts gewusst 8)

Aber dein Beispiel zeigt genau das rechtswidrige Verwirrspiel des ÖRR bzw. das Fehlen der Bestimmtheit in einem Festsetzungsbescheid mit drei Absenderadressen und einer Emailadresse (service...rundfunkbeitrag.de) in der Rechtsbehelfsbelehrung, die keinerlei Bezug oder Rückschlüsse auf die verantwortliche Behörde zulassen, oder kennt jemand die Behörde "Rundfunkbeitrag.de"? Man kennt eindeutige Behörden finanzamt.de oder justiz.de.
Dazu § 70 Abs. 1 VwGO:
„Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
ABER die Behörde wird in der Rechtsbehelfsbelehrung NICHT genannt.

Alles schöne Fragen, die bei der nächsten mündlichen Verhandlung, unter anderen, verwaltungsrechtlich zu klären sind.

Es ist anGerichtet!!! 8)

Oder du machst es wie Person M und sendest an alle drei Adressen deinen Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung...dreifach hält besser und garantiert vollständigen  und vollbeschäftigten Informationsaustausch ;)




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G
  • Beiträge: 16
Ok vielen Dank an euch alle bis dato !!!

Person A würde sich noch sehr freuen über eine aktuelle Widerspruchsvorlage, A blickt so langsam nicht mehr durch.

Person A hat in diesem fiktiven Fall damals den 2014er von Roggi genommen und angepasst mit SEHR GROSSEM ERFOLG !!! DANKE an dieser Stelle @Roggi !!! Übrigens ging das damals an des BS Köln, nicht an die LRA Bremen.

Könnte Person A diese Version noch nehmen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html  ??

Was ist derzeit beste Vorlage für Widersprüche hier? Person A geht langsam die Düse wegen Fristablauf  ;)



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S
  • Beiträge: 403
[...]
Was ist derzeit beste Vorlage für Widersprüche hier? Person A geht langsam die Düse wegen Fristablauf  ;)

Eine fiktive Person S könnte der Meinung sein, dass es sowas wie die beste Vorlage nicht gibt. Hier aber mal ein recht umfangreiches (> 80 Seiten) Beispiel von 2015:

Mein Widerspruch
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13289.0.html

Somit hätte Person A zumindest eine Vorlage die bei Bedarf gekürzt, individualisiert und aktualisiert werden kann. Z.B. wird darin noch auf den Beschluss des LG Tübingen v. 19.05.2014 verwiesen der mittlerweile kassiert wurde und sich daher nicht mehr wirklich eignet. Es gibt allerdings einen aktuelleren Beschluss des LG Tübingen, der einige sehr gute Argumente enthält.

Siehe:
 
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

bzw.

LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html



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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
[...]
Was ist derzeit beste Vorlage für Widersprüche hier? Person A geht langsam die Düse wegen Fristablauf

Das ist doch kein Problem. Es muss nur das Wort "Widerspruch" auftauchen, z. B:

Ich legen gengen den Bescheid vom xxxxxx Widerspruch ein, weil er mich in meinen Rechten verletzt.
Ausserdem beantrage ich die Aussetzung vom Vollzug.
Eine ausführliche Begründung erfolgt noch.


Und die spätere Begründung immer mit "Weiterne Sachvortrag behalte ich mir ausdrücklich vor" abschliessen.
Dann kann man immer neue Erkenntnisse/Urteile usw nachreichen.

PS:
Da nur eine Behörde einen Bescheid erlassen dar kann Person A gleich diesen Antrag stellen:
Ich stelle hiermit Antrag auf amtsseitige Ermittlung
- der zum "Behördenleiter" ernannten Person
- die Qualifikation dieses Behördenleiter
der den "Verwaltungsakt" erlassenden Stelle.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo

Ich weiß nicht, ob's noch aktuell ist - sollte nach Widerspruch ein Widerspruchsbescheid bzw Ablehnungsbescheid nicht in den folgenden 12 Monaten erfolgen, könnte es vielleicht sein, daß der Widerspruch verfristet ist - der ursprüngliche Bescheid wäre damit womöglich vom Tisch und ein späterer Widerspruchsbescheid könnte unwirksam sein. So etwas könnte ggf bei der Abwehr der Verwaltungsvollstreckung vor dem VG helfen.

Der BS wirft gerne mit Fristen um sich - es gäbe allerdings auch welche für die Verwaltung =8-)

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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