Was meinst Du mit Informationsverlust?
Damit meine ich den Informationsaustausch zwischen BS und Rundfunkanstalt, der nachweislich nicht immer ganz reibungslos und synchron funktioniert.In fiktiven Situationen kann es schon mal vorkommen, dass die eine Stelle nicht weiss, was die andere tut.
In einem fiktiven Beispiel haben zwei Mitstreiter A und B zur gleichen Zeit einen Widerspruch verfasst und abgeschickt. Der eine Mitstreiter A hat seinen Widerspruch dem BS gesendet und der andere Mitstreiter B direkt an die Rundfunkanstalt. Mitstreiter B hat von der Rundfunkanstalt eine Empfangsbestätigung und eine "Zusicherung" erhalten, dass vorläufig keine Vollstreckungsaktionen gegen Mitstreiter B durchgeführt werden (technische Sperre). Nach einiger Zeit kann es passieren, dass Mitstreiter A (Widerspruch an BS) plötzlich eine Vollstreckungsankündigung und Besuch vom Gerichtsvollzieher erhält, weil der BS sich wohl eher an eine rechtlich fragwürdige Vorgehensweise orientiert.
Man hat sie schon so oft gehört, die Meldungen aus den Rundfunkanstalten nach den " Alleingängen" des BS: "Davon haben wir nichts gewusst!"...vieleicht haben sie ja wirklich nichts gewusst
Aber dein Beispiel zeigt genau das rechtswidrige Verwirrspiel des ÖRR bzw. das Fehlen der Bestimmtheit in einem Festsetzungsbescheid mit drei Absenderadressen und einer Emailadresse (service...rundfunkbeitrag.de) in der Rechtsbehelfsbelehrung, die keinerlei Bezug oder Rückschlüsse auf die verantwortliche Behörde zulassen, oder kennt jemand die Behörde "Rundfunkbeitrag.de"? Man kennt eindeutige Behörden finanzamt.de oder justiz.de.
Dazu § 70 Abs. 1 VwGO:
„Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.“
ABER die Behörde wird in der Rechtsbehelfsbelehrung
NICHT genannt.
Alles schöne Fragen, die bei der nächsten mündlichen Verhandlung, unter anderen, verwaltungsrechtlich zu klären sind.
Es ist anGerichtet!!!
Oder du machst es wie Person M und sendest an alle drei Adressen deinen Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung...dreifach hält besser und garantiert vollständigen und vollbeschäftigten Informationsaustausch