Beschwerde ist möglich, jedoch wird diese sehr wahrscheinlich nicht zum Ziel führen.
In der Beschwerde könnte sehr wahrscheinlich ein
fehlendes Aktenzeichen gerügt werden also auch das dieses offenbar gar nicht durch das AG geprüft wurde.
Auch ist sehr wahrscheinlich nicht ersichtlich im Vollstreckungsersuchen,
wann der "Schuldner" tatsächlich gemahnt wurde. --> Die Tabelle listet ein Datum vielleicht ein "Erstellungsdatum" einer Mahnung auf, jedoch ergibt sich daraus noch nicht, dass diese tatsächlich versandt wurde und auch angekommen ist.
In der Tabelle ist kein Aktenzeichen angeben. Ein Aktenzeichen ist jedoch für die Form der Vollstreckung in Sachsen Grundvoraussetzung.
Es wird nicht einmal die Behauptung aufgestellt, dass es ein Aktenzeichen gibt.
Siehe Gesetz:
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14136.0.htmlunter
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung
(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur
entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:
[...]
2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
[...]
Also das gesamte Gesetz nehmen, dort alle notwendigen Angaben mit einmal mit Zahlen versehen.
Dann einfach das Ersuchen nehmen kopieren und alle Angaben, welche tatsächlich vorhanden sind mit der jeweiligen Zahl aus dem Gesetz beschriften.
Dann auflisten welche Zahlen nicht gefunden wurden.
Gesetz mit Hervorhebung der Zahlen und die Kopie bei der Beschwerden beilegen und entsprechend genau nachfragen, welcher Bestandteil denn jetzt das nach dem Gesetz geforderte Aktenzeichen sei und nochmal formelle Mängel rügen.
Wie gesagt, keine Rechtsberatung, keine Aussicht auf Erfolg und für Ablehung der Beschwerde sollen weitere 30,- anfallen (Paywall, damit Person A Ihre Rechte aufgibt).
Dringende Lese Empfehlung im Thema:Stadt Köln weist Einwendung gegen Vollstreckungsankündigung zurück! Was nun?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17780.msg144723.html#msg144723also für das größere Zitat unterhalb vom diesem TextStreitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
[...]
-->
Zusätzlich ein
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beim
AG stellen mit Hinweis, dass ein
Verfahren am Verwaltungsgericht eröffnet wurde.
Denn auch wenn im Schreiben vom Gericht keine Hinweise dazu stehen, so könnte Person A vor das VG ziehen und dort ein Verfahren nach §123 VwGO eröffnen.
Person A sollte also das Vollstreckungsgericht darüber informieren, wenn Sie beim VG das Verfahren eröffenlassen hat.
Im weiteren dürfte zur Abwehr der Vollstreckung noch eine Vollstreckungsabwehrklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage sein.
vgl.
“Rechtsschutz im Verwaltungsvollstreckungsverfahren”http://www.hansklausweber.de/html/rechtsschutz_verwvollstreckung.htmlsiehe Teil B
B. Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VerwaltungsvollstreckungsgesetzAlternativ könnte es möglich sein, eine
Verfassungsbeschwerde mit dem Auftrag der
Prüfung der Norm zu stellen.
Siehe dazu hier:
Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedienhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.msg148509.html#msg148509und hier
"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVGhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg142569.html#msg142569