Guten TagX!
Willkommen zur Sendung mit der gallischen Maus.
Der, die, das, wieso, weshalb, warum. Wer nicht fragt bleibt dumm.
Heute lernen wir was über die Digitale Welt, virtuelles Eigentum, Digitale Dividende, Grundrechte in der Digitalen Welt und SOS.SOS
Save our Spectrum
Ohne Ton - keine Information!
Initiative zur Sicherung von Funkspektrum für die Kultur- und Kreativwirtschaft.
Link:
https://www.sos-save-our-spectrum.org/Na Mensch, da kann die kreative gallische Maus nur staunen. Watt da so verlinkt ist.
Süddeute Zeitung, 26. Mai 2015, 09:37 Uhr, Auktion von Funkfrequenzen
Schnelles Internet für alle
http://www.sueddeutsche.de/digital/auktion-von-funkfrequenzen-zum-ersten-zum-zweiten-1.2492760Da bekommt der Begriff Digitale Dividende ne völlig neue Bedeutung!
https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_DividendeDividende! Bonzisch! Die Sprache des Goldes und der Gewinnmaximierung!
Digitale Dividende und Eigentum an Frequenzen.
BVerfG, 1 BvR 2553/11, Beschluss vom 25. Juni 2015
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Widerruf telekommunikationsrechtlicher Lizenz- und Frequenzzuteilungen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rk20150625_1bvr255311.html12
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unionsrechtswidrig unterlassen, die Frage nach Inhalt und Reichweite der sich aus Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL ergebenden Verpflichtung, vor einem Widerruf bestimmte Verfahrensschritte einzuhalten, vorab dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Was!?! Für ein Bonzen-Unternehmen mit Anwaltskanzlei nicht den EUGH eingeschaltet!?!
Wir sind also nicht alleine!
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Uiii!
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1. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht
feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob die ersteigerten Lizenzrechte und die Frequenzzuteilungen
überhaupt Eigentumsschutz genießen. Selbst wenn dies zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, verletzt der Widerruf der Lizenz- und Frequenznutzungsrechte nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
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a) Die hier zur Anwendung gekommene Widerrufsermächtigung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG a.F. ist jedenfalls eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung, sofern es sich bei den Lizenz- und Frequenznutzungsrechten um Eigentum handelt. Die Möglichkeit, die Zuteilung einer Lizenz beziehungsweise Frequenz zu widerrufen, wenn damit verbundene Versorgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, verfolgt das legitime Ziel der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Dieses allgemein schon in § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zum Ausdruck kommende Regulierungsziel, steht bei der Frequenzverwaltung in besonderem Maße im Vordergrund (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG).
Bäh, bäh, bäh, klammheimliche Freude macht sich breit.
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4. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenden
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht noch die
Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor (vgl. BVerfGE 126, 286 <316 f.>).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere anhand der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs jedenfalls vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin sich auf die geltend gemachten Verfahrensrechte nicht berufen kann. Es ist nicht zu erkennen, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Verfahrensschritte seien nur im Falle eines drohenden Versorgungsnotstands verzichtbar, gegenüber der vom Gericht vertretenen Ansicht eindeutig vorzuziehen wäre, wonach ein unmittelbarer Widerruf keinen aktuellen konkreten Frequenzbedarf voraussetzt.
Ahhh, das Bundesverwaltungsgericht. Kenn wa och!
Das hier kannte die gallische Maus allerdings noch nicht:
BVerwG 6 C 9.10, Urteil vom 17.08.2011
Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht; Versorgungsverpflichtung; Widerruf; Eigentum; Versteigerung; Versteigerungserlös; Zuschlagspreis; Äquivalenzprinzip; Erstattung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rücknahme; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Leitsätze:
1. Die auf dem Ergebnis einer Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beruhenden Frequenznutzungsrechte bilden Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses wird durch die Frequenznutzungsbedingungen, insbesondere eine darin auferlegte Versorgungsverpflichtung, konkretisiert und eingeschränkt.
2. Der Versteigerungspreis bildet die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei pflichtgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungsmöglichkeit ab. Ein Widerruf der Frequenznutzungsrechte wegen Nichterfüllung der dem Inhaber auferlegten Versorgungsverpflichtung berechtigt daher grundsätzlich nicht dazu, den Versteigerungspreis ganz oder teilweise zurückzufordern.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170811U6C9.10.029
aa) Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte der Klägerin bildeten „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (stRspr des BVerfG, s. nur Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1578/82 - BVerfGE 72, 1 <18 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96 <121> m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte stellen eine durch Eigenleistung, nämlich den im Wege des Höchstgebotes ermittelten Zuschlagspreis, für die Frequenzlaufzeit erworbene und insoweit schutzwürdige Rechtsposition dar (so auch
Martini, WiVerw 2011, 1 <19 ff.>).
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Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, die an den Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG geknüpft sind: Dass die Frequenznutzungsrechte nicht auf Dauer, sondern nur für die Laufzeit der Lizenz erworben wurden, ist ohne entscheidende Bedeutung, wie das Beispiel des Besitzrechts des Mieters zeigt (s. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <5 ff.>). Ebenso wenig scheitert die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 GG an der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers einer (altrechtlichen) UMTS-Lizenz, die darin zum Ausdruck kommt, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 insoweit die - durch § 62 TKG 2004 grundsätzlich
eröffnete - Möglichkeit des Frequenzhandels ausschließt. Zum einen ist eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis nicht Voraussetzung für den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG a.a.O. zum Besitzrecht des Mieters). Zum anderen geht die Beklagte selbst davon aus, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 der Frequenzübertragung im Wege der Rechtsnachfolge nach § 55
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 TKG 2004 nicht entgegensteht, falls der Erwerber die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung erfüllt, eine Verzerrung des Wettbewerbs nicht zu besorgen und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist (so auch: Geppert, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2008, § 62 Rn. 15; Kroke, a.a.O. § 55 Rn. 55; a.A. insoweit Martini, a.a.O. S. 22; zur Abgrenzung zwischen der Frequenzübertragung nach § 55 Abs. 7 und dem Frequenzhandel nach § 62 TKG s. auch Mitteilung 152/2005, ABl RegTP S. 1021).
Soso, Frequenzhandel!!!! § 62 TKG oder die Digitale Dividende!!!!!
https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__62.htmlWatt kommt als nächstes? Die Verpachtung des Luftraumes? Da sehen Berlin und Brandenburg dann über dem Fluch-Hafen echt alt aus! Nee lasst mal Jungs! Den Luftraum könnt ihr behalten! NiX Wert!
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Uiii! Meine Fresse! Naja, ging ja nur um den Zuschlagspreis von 8.408.706.278,15 Euronen (8,4 Mrd.), wer hat der hat!
In der Digitalen Welt gibt es also Eigentum! Sogar virtuelles Eigentum! Watt? Ja echt!
Virtuelles Eigentum an virtuellen Gegenständen im deutschen Recht
https://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/756Dazu der "Schnapp des Jahres":
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'"
BGH Urteil vom 17. Juli 2013 · Az. I ZR 34/12
https://openjur.de/u/639396.htmlJa die Digitale Welt! Da kann Mensch sogar Art. 8 GG in Anspruch nehmen! Watt? Ja echt! Die Online Demo!
Beschluss Az. 1 Ss 319/05, OLG Frankfurt am Main vom 22. Mai 2006
Leitsätze
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal
der Gewalt noch das der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von 240 StGB.
https://openjur.de/u/297809.htmlDu kannst dich sogar in "geschlossen Räumen" als Verein versammeln! Watt? Ja echt!
Beschluss Az. I-27 W 106/11, OLG Hamm vom 27. September 2011
Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.
https://openjur.de/u/268245.htmlNa Mensch! Dollet Ding! Kannste da auch ein virtuelles Hausverbot aussprechen? Na klar!
Urteil Az. 10 O 457/99, LG Bonn vom 16. November 1999
https://openjur.de/u/150000.html19
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den: allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).
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Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet, ihr Angebot unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebensowenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter denen die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handelt, ist nicht ersichtlich, daß darin Bestimmungen enthalten seien die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln.
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Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, durfte die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.
Na Mensch das virtuelle Hausrecht! Na dann ....
... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...
Hi Lupus!
Ich nehme mein virtuelles Hausrecht für meine virtuelle Wohnung im Rechner des Meldeamtes XY wahr und erteile dir hiermit Hausverbot. Dies betrifft insbesondere deine virtuellen bundesweiten Gebäudedurchsuchungen 2018. Besorg dir nen Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter des BGH!
Du kannst auch gleich mal den Intendancers bescheid geben, dass ich sie hiermit virtuell aus meinen virtuellen Versammlungen in geschlossen Räumen ausschließe!
Ich untersage ARD und ZDF hiermit die Teilnahme an meinem politischen Willensbildungsprozess und fordere euch hiermit auf das Senden der Tagesschau, des Heute Journals, etc.. in meine Wohnung zu unterlassen. Ich, die gallische Maus und die gallischen Zecken nehmen Art. 8 GG in Anspruch!
Tja Lupus, denk mal drüber nach wer auf der anderen Seite des TV sitzt! Genau Art. 8 GG, das kollektive StaatsvolX!
Huhu! Du da! Ja genau loyaler BeitraXzahler und Zwangs-HD-Betroffener!
Der, die, das, wieso, weshalb, warum.
Lauter tolle Beiträge gibt es hier zu sehn,
manchmal muss Mensch fragen um das zu verstehn.
Der, die, das, wieso, weshalb, warum.
Wer nicht fragt, bleibt dumm.
Komm doch einfach rumm:Aktionstag und Demo gegen den Rundfunkbeitrag – Berlin, 29. April 2017
https://berlin2017.online-boykott.de/Mach nicht nur von deinem online Versammlungsrecht gebrauch!
KOMM ZUR DEMO!!!!
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Das war die heutige Sendung mit der Maus!