Wer Fernsehen über Antenne empfängt, kann nicht anders, als neue Geräte zu kaufen. Das freut vor allem Hersteller und Fachgeschäfte – während die Berge von Elektronikschrott weiter wachsen. (...)
Staatsmonopolistischer Kapitalismus
Jetzt aber helfen die öffentlich-rechtlichen Sender mit, dies zu untergraben. Hersteller und Fachgeschäfte freuen sich. Letztere richten eigens einen verkaufsoffenen Sonntag ein. Und willst du nicht den technischen Qualitätssprung erkennen, dann zwinge ich dich dazu, lautet das Konzept. Hat da jemand „Staatsmonopolistischer Kapitalismus“ (Stamokap) gerufen, die alte linke Parole? (...)
Der Elektronikschrott könnte ja über die zuständige LRA entsorgt werden.
Eine Person "C" könnte sich vorstellen, eine Person "D" zu kennen, die schon mal was verschickt haben könnte.
Damit kann der Ball zurückgespielt werden.
Außerdem muss die LRA ja doch auch für irgendwas zuständig sein. Da wäre doch hier der perfekte Anknüpfpunkt.
Absender könnte ja der Intendant selbst sein oder ein anderer Funktionär.
Es gab ja immer schon mal interessante Aktionen wie "das letzte Hemd" "die Scheibe Käse" "Ziegen?" etc.
Hightech zuhause und trotzdem zielstrebige Abschottung vom allgegenwärtigen Zwangsrundfunk !Definiere "Hightech".
Passt das zusammen ? Über alles Bescheid wissen wollen, nur das eine bewusst krampfhaft ausblenden ?
Der Elektronikschrott könnte ja über die zuständige LRA entsorgt werden.
Eine Person "C" könnte sich vorstellen, eine Person "D" zu kennen, die schon mal was verschickt haben könnte.
...
Damit kann der Ball zurückgespielt werden.
Außerdem muss die LRA ja doch auch für irgendwas zuständig sein. Da wäre doch hier der perfekte Anknüpfpunkt.
Absender könnte ja der Intendant selbst sein oder ein anderer Funktionär...
es gibt nicht nur Nichtkonsumenten, die sich gegen den sogn. Rundfunkbeitrag wehren.Das ist doch ok; ich finde es aber eben nicht ok, wenn von der Mehrheit auf alle geschlossen wird. Schrieb doch schon zu Anfang mal, daß mein audio-visueller Bedarf alleine durch bespielt gekaufte DVD abgedeckt wird; und die sind kraft europäischem Rahmenrecht kein Rundfunk; - (inzwischen ca. 150 Verpackungen mit gesamt ca. 400 DVD mit weit über 1.000 Stunden Laufzeit; 90% BBC-Naturfilme, einige National Geografic dazu; an regulären Spielfilmen hat es nur Jurassic Park und das vollständige H. Potter-Set, Rest sind Opern u.e.a.m); - und werden auch künftig kein Rundfunk sein. Dank Dussman - Kulturkaufhaus in Berlin an der Friedrichstraße - hat es da auch regelmäßig Nachschub; die haben alles, was ich diesbezüglich brauche. (Von der Technik mal abgesehen).
Das ist doch ok; ich finde es aber eben nicht ok, wenn von der Mehrheit auf alle geschlossen wird.Richtig! Das über einen Kamm scheren ist offenbar Standard, wenn es um Fernsehen geht. In allen Wohnungen wird geguckt, jeder will ÖR-Sendungen, alle interessieren sich für Fussball usw. Bei der Technik wird auf Panik gemacht. Wobei DVB-T Nutzer ja tatsächlich eine Minderheit darstellen, während in den Medien und insbesondere der Werbung so getan wird, als würde bei praktisch jedem der Bildschim schwarz bleiben. Tatsächlich gibt es mehr als 35 Mio Haushalte, die vom Wechsel auf DVB-T2 gar nicht betroffen sind. Dann die blöden Tipps, z. B. eine Settop-Box. Wie soll man auf modernen Flachbildglotzen eine solche Box stellen?
Zur Förderung des Breitbandinternetausbaus in den ländlichen Regionen Deutschlands hat die Bundesregierung beschlossen, einen Teil der bisher für DVB-T genutzten Übertragungsfrequenzen auf den Mobilfunk umzuwidmen.
Impressum
Projektbüro DVB-T2 HD Deutschland
c/o Bayerische Medien Technik GmbH
Rosenheimer Straße 145e
81671 München
Nachdem bis Ende November erst 100 000 Empfänger für das neue System verkauft wurden, setzen sich inzwischen immer mehr Verbraucher mit dem Thema auseinander. „Das belegen die rasant steigenden Anfragen bei unserem Kundenservice, bei den Website-Zugriffen und auch beim Verkauf der Empfänger, die monatlichen Zuwachsraten liegen hier bei über 50 Prozent“, sagt Kerstin Köder, die beim technischen Dienstleister Media Broadcast für Freenet TV zuständig ist. Ein Grund dafür ist sicherlich die derzeit laufende Anzeigen- und Informationskampagne.
Unsere Unternehmensgeschichte
Wir haben die Geschichte des Radio- und Fernsehempfangs maßgeblich geprägt. Damit etablierten und festigten wir über die Jahre unsere Position als solider und zuverlässiger Full Service-Provider.
Unsere Geschichte ist nahezu einzigartig. Sie ist zugleich Verpflichtung, das Unternehmen erfolgreich durch den Wandel der Digitalisierung zu führen. Sie ist auch Herausforderung, da einige Paradigmen der Vergangenheit durch den Strukturwandel in der Medienindustrie ihre Gültigkeit verloren haben.
1961
Die Deutsche Bundespost erhält das Recht, Hörfunk- und Fernsehsender zu betreiben. Sie übernimmt zunächst Aufbau und Betrieb der Sender für die Deutsche Welle und den Deutschlandfunk
Unternehmensprofil
MEDIA BROADCAST ist Teil der freenet Group und Deutschlands größter Serviceprovider der Rundfunk- und Medienbranche. Im Kerngeschäft projektiert, errichtet und betreibt das Unternehmen national und weltweit multimediale Übertragungsplattformen für Fernsehen und Hörfunk, basierend auf modernen Sender-, Leitungs- und Satellitennetzwerken. Der Fokus liegt dabei auf terrestrischen Sendernetzen. Hier ist das Unternehmen mit über 2.000 Sendern für UKW, DAB+ und DVB-T Marktführer in Deutschland und seit Mai 2016 Betreiber der DVB-T2 HD Plattform freenet TV.
MEDIA BROADCAST betreut rund 750 nationale und internationale Kunden: öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter, TV- und Radio-Produktionsfirmen, Kabelnetzbetreiber, Medienanstalten sowie private Unternehmen und öffentliche Institutionen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Köln und mehrere Standorte in Deutschland.
Impressum:
MEDIA BROADCAST GmbH
Erna-Scheffler-Straße 1
51103 Köln
"Ihr Guthaben ist aufgebraucht. Überweisen Sie für die nächsten 10 Liter 17,50 Euronen.
Für Ihre Überweisung haben wir ein Überweisungsformular vorbereitet."
Bupp. Papierrolle fällt ausm Wasserhahn
:o
Es ist schier unglaublich, wie vielen Leuten ich erklären musste, daß sie die Umstellung DVB-T auf DVB-T2 gar nicht betrifft, da sie DVB-C oder DVB-S guckenHier liegt wohl das Hauptproblem! Etwa 80% von Leuten, denen Person X erklärt hat wofür sie überhaupt Rundfunkgebühren zahlen glauben dies nicht.
Im Endeffekt ist DVB-T nur für abgelegene Höfe, Datschen und Campingplätze interessant. Logisch, daß die Privaten da auch nicht unbedingt mitspielen wollen.
Der Westdeutsche Rundfunk (WDR), der Bayerische Rundfunk (BR), der Hessische Rundfunk (HR),der Rundfunk Berlin Brandenburg (RBB), der Saarländische Rundfunk (SR) und der Südwestrundfunk(SWR) planen für die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 ihren Bedarf an DVB-T2-Sendern über eine Rahmenvereinbarung zu beschaffen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Lieferung und Installation von DVB-T2-Sendern mit einer Grundlaufzeit von 2 Jahren und einer 2-maligen Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung soll am 1.1.2016 beginnen. Das Vergabeverfahren wird vom WDR durchgeführt, bei dem auch die Vergabestelle angesiedelt ist. Die Vergabe erfolgt losweise je beteiligter ARD-Rundfunkanstalt.
Die Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 soll von 2017 bis 2019 erfolgen.
„Staatliche Beihilfen – Digitales terrestrisches Fernsehen – Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB?T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit – Verteidigungsrechte“
In der Rechtssache T?21/06
Europäische Kommission - Pressemitteilung
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Spanien wegen Nichtrückforderung unzulässiger Beihilfen von Betreibern des digitalen terrestrischen Fernsehens und Nichtaussetzung der Auszahlung dieser Beihilfen
Brüssel, 10. Januar 2017
Ich habe da die Großstädte nicht wirklich berücksichtigt. In Ballungsgebieten haben die Privaten ihre Programme ja schon zu analogen Zeiten terrestrisch verbreitet. Sat-Anlagen sind dort eher problematisch, ich bin davon ausgegangen, daß dort Kabel fast schon Standard ist.Im Endeffekt ist DVB-T nur für abgelegene Höfe, Datschen und Campingplätze interessant. Logisch, daß die Privaten da auch nicht unbedingt mitspielen wollen.Höfe, Datschen und Campingplätze muss es dann in Deutschlands größter Stadt Berlin ziemlich häufig geben. Bei meinem letzten Besuch kam mir die Hauptstadt allerdings gar nicht so ländlich strukturiert vor, auch wenn es da teilweise sehr grün ist. In Berlin sollen nämlich 21,2% aller Haushalte DVB-T nutzen…
Hey Du! Loyaler jahrelanger RundfunkbeitraXzahler! Genau! Du!
Jetzt weißt Du warum der GEZ-Boykott so wichtig ist!
Come to the bright side of life!
Dein Antennenanschluss iss futsch?
Werde auch Du Teil des GEZ-Boykotts! Lass Dir nicht alles gefallen!
Erst WohnungsbeitraX und jetzt Private Freenet Rundfunkgebühr!
Denk nach! Genau!
Wem gehören die Frequenzen? Genau! Uns allen!
Wem gehört Deine Wohnung! Genau! Dir!
Wer hat die Verschlüsselung erlaubt und genehmigt? Genau! Der Staat!
Wer hat den WohnungsbeitraX eingeführt? Genau! Der Staat!
Du willst Deine Medienanstalt mal kräftig zurechtstutzen?
Die Bundesnetzagentur anschreiben?
Verbraucherzentrale einschalten?
Wo wirst du wohl echte Hilfe finden? Genau! Hier!
Werde hier Mitglied! Genau! Jetzt!
Spende für unseren epochalen Kampf gegen die GEZ und die Private Rundfunkgebühr!
Goldener Button oben rechts Spenden!
Come to the bright side of life!
Wie jetzt ARD? Ihr seid zu dämlich, die Installation mit euren "eigenen Mitteln" zu bewerkstelligen?
Der Grund für Selbstverwaltung ist doch euer "überragender Sachverstand und die Mittel" auf dem Gebiet des Fernsehens, oder?
Die Deutsche Funkturm ist ein Teil der Deutschen Telekom Gruppe und wurde 2002 gegründet. In der Deutschen Funkturm hat die Deutsche Telekom ihre Aktivitäten rund um Funkstandorte gebündelt. Als Funkstandorte werden Dächer, Maste und Türme genutzt. Die Deutsche Funkturm akquiriert, plant, realisiert, betreibt und vermarktet mit über 700 Mitarbeitern bundesweit ein Portfolio von ca. 27.000 Funkstandorten für alle Funkdienste, also für Mobilfunk, Richtfunk und Rundfunk.
Als Westdeutschland nach dem Krieg mit dem neuen Massenmedium Fernsehen versorgt werden sollte, wurde ein vollkommen neuer Bauwerkstyp erfunden, der Fernsehturm. Es wurde eine Attraktion geschaffen, die der ganzen Welt als Referenz diente: der Stuttgarter Fernsehturm aus Stahlbeton mit Aussichtsplattform und Restaurant verließ den bislang weltweit beschrittenen Weg des technischen Zweckbaus.
Während der Teilung Deutschlands erhielten Fernsehtürme zudem eine im wahrsten Sinnes des Wortes herausragende Rolle im Wettstreit der politischen Systeme: sie waren zum einen Brückenpfeiler der Funkbrücken zwischen Westdeutschland und Westberlin, die der ständigen Ausforschung der DDR ausgesetzt waren.
Anmerkung: Na toll! Und jetzt forschen uns ARD und ZDF in unseren Wohnungen aus!!!
Zum anderen waren sie Symbole der Machtdemonstration und Sendestationen zur Verbreitung von Information auf der jeweils anderen Seite. Die an der innerdeutschen Grenze aufgereihten Türme ermöglichten die „alltägliche Republikflucht ins Westfernsehen“.
Anmerkung: Ddddditt stimmt nich mehr! Jetzt iss Republikflucht die Flucht des VolX aus der Rundfunkgebühr / -beitraX!!!
Da bei der Privatisierung öffentlicher Aufgaben die Verfassungsrechtslage und das Menschenbild des Grundgesetzes weitgehend ausgeblendet werden, muss auf eine bemerkenswerte Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts innerhalb des KPD-Urteils hingewiesen werden (BVerf-GE 5, 85 <198>). In dieser hat es zum Sozialstaat unter anderem dargelegt, dass die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte Möglichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kräften in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller wirke. Das Gesamtwohl werde eben nicht von vornherein gleichgestellt mit den Interessen oder Wünschen einer bestimmten Klasse; annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger und annähernd gleichmäßige Verteilung der Lasten werde grundsätzlich erstrebt. Es bestehe das Ideal der „sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates“. Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie müsse demgemäß systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie müsse vor allem Missbräuche der Macht hemmen.
Damit stellt sich die Frage, ob sich durch die Beschäftigung in der privaten Gesellschaft die Dienstleistungs- und die Diensterfüllungspflicht verändert haben, ob das Disziplinarrecht noch weiterhin Anwendung findet, oder ob dieses einzuschränken gilt, weiterhin, ob den privatisierten Beamten nunmehr ein Streikrecht zusteht, und wie sich die Mitwirkung der in den privatisierten Unternehmen beschäftigten Beamten hinsichtlich der betrieblichen Interessenvertretung gestaltet.
[...]
Und nun die Sendung mit der gallischen Maus.
Heute lernen wir was zum Thema "Gesetzesoutsourcing". Hää? :o
Oder auch:
Die Privatisierung der Gesetzgebung durch die Erstellung von Gesetzentwürfen durch Rechtsanwaltskanzleien
[...]
da könnte man dann das gewünschte Urteil gleich (gegen Entgelt) bestellen.
§ 31
Einstweilige Anordnung
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Es wird somit der Beweis erbracht, wie simpel eine Verschlüsselung sein kann und wie man mit ihrem System nur die tatsächlichen Nutzer belasteten kann.
DVB-T2? Des moch i net mit! Bloibt mein Fernseher hoit aus! Hob i widda mehr Zeit für anderes. Obber: i glaub, i hob echt EndzuX-Erschanungen...!
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260> ). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337> )
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19> ), einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.
Was passiert eigentlich, wenn das BVerfG den RBStV durchwinkt?Bei Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR zur italienischen Rundfunkgebühr, wonach diese eine Steuer ist, ist es unwahrscheinlich, daß das BVerfG die nationale Angelegenheit einfach durchwinkt.
Der EGMR bemerkte, es sei unstrittig, dass die Versiegelung des Fernsehgeräts einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf den Empfang von Informationen und in sein Recht auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens dargestellt habe. Er befand weiterhin, dass die Maßnahme, die nach den Bestimmungen des italienischen Rechts ergangen waren, ein legitimes Ziel verfolgt hätte:
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden.
Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht, nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.
Sorry, aber welchen ehrlichen Rundfunknichtkonsument interessiert dieser Mist überhaupt?
Die Würde des Menchen steht im Mittelpunkt des GG. Nicht EU-Marktrecht. Nicht EU-Wettbewerb.Folgt nicht aus "EU-Verbraucher und Konsument" auch sowohl Einhaltung wie auch Realisierung der dazugehörigen Grundrechte bzw. Rechte?
Es sind die Rechte des einzelnen Menschen, die jetzt in den Vordergrund rücken werden. Das wird Europa zu dem machen, was es längst hätte sein müssen:
Der Raum von Freiheit und Recht.
Nicht für Unternehmen und Wettbewerb sondern für den einzelnen Menschen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Wenn die EU Gesetze macht, schreiben auch Amazon, Ebay und die US-Handelskammer mit. Die Website Lobbyplag dokumentiert den Einfluss der Industrie: Beim Datenschutz sind europäische Politiker Lobby-Vorlagen gefolgt.
Verfassung von BerlinArtikel 6
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 24
Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.
Ich war vor kurzem bei einer großen Elektronikkette. Den angeblichen Ansturm habe ich nicht sehen können. Auch die ganzen DVB-T2 Receiver (hevc) waren alle noch da.Platzhirsch dieser neuen Macke im Vertrieb ist seltsamerweise wieder ein Verein namens Freenet.
...
Ich seh grad ein wenig schwarz... (und das ganz ohne TV)
Was passiert eigentlich, wenn das BVerfG den RBStV durchwinkt?
Wenn die u. U. also tatsächlich vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen *wollen* ...
Schließlich sei Art. 14 Abs. 2 GG verletzt, denn die Sozialbindung des Eigentums enthalte das Recht des Reiters, ohne Einschränkung im Wald zu reiten.
Der BVerfG-Beschluss „Reiten im Walde“ aus dem Jahre 1989 (1 BvR 921/85) ist einer der Klassiker des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG und befasst sich mit der Reichweite des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Schutzes.
60
c) Eine Verletzung des Art. 14 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in zulässiger Weise geltend gemacht.
61
Auf Art. 14 Abs. 2 GG kann er sich zur Begründung einer grundrechtlich geschützten Befugnis des Reitens auf privaten Waldwegen nicht berufen. Durch diese Verfassungsnorm werden nicht unmittelbar Dritten, die von der Sozialbindung des Eigentums begünstigt werden, verfassungsmäßige Rechte eingeräumt. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist dem Gesetzgeber überlassen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), der dabei einen weiten Gestaltungsbereich besitzt (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]). Subjektive Rechtspositionen Dritter können insoweit erst nach Maßgabe der Vorschriften entstehen, die der Gesetzgeber aufgrund der "Richtschnur" (BVerfGE, a.a.O., S. 83) des Art. 14 Abs. 2 GG erlassen hat.
12
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
17
Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unionsrechtswidrig unterlassen, die Frage nach Inhalt und Reichweite der sich aus Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL ergebenden Verpflichtung, vor einem Widerruf bestimmte Verfahrensschritte einzuhalten, vorab dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
20
1. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht
feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob die ersteigerten Lizenzrechte und die Frequenzzuteilungen
überhaupt Eigentumsschutz genießen. Selbst wenn dies zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, verletzt der Widerruf der Lizenz- und Frequenznutzungsrechte nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
21
a) Die hier zur Anwendung gekommene Widerrufsermächtigung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG a.F. ist jedenfalls eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung, sofern es sich bei den Lizenz- und Frequenznutzungsrechten um Eigentum handelt. Die Möglichkeit, die Zuteilung einer Lizenz beziehungsweise Frequenz zu widerrufen, wenn damit verbundene Versorgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, verfolgt das legitime Ziel der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Dieses allgemein schon in § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zum Ausdruck kommende Regulierungsziel, steht bei der Frequenzverwaltung in besonderem Maße im Vordergrund (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG).
28
4. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenden
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht noch die
Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor (vgl. BVerfGE 126, 286 <316 f.>).
29
Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere anhand der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs jedenfalls vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin sich auf die geltend gemachten Verfahrensrechte nicht berufen kann. Es ist nicht zu erkennen, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Verfahrensschritte seien nur im Falle eines drohenden Versorgungsnotstands verzichtbar, gegenüber der vom Gericht vertretenen Ansicht eindeutig vorzuziehen wäre, wonach ein unmittelbarer Widerruf keinen aktuellen konkreten Frequenzbedarf voraussetzt.
Leitsätze:
1. Die auf dem Ergebnis einer Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beruhenden Frequenznutzungsrechte bilden Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses wird durch die Frequenznutzungsbedingungen, insbesondere eine darin auferlegte Versorgungsverpflichtung, konkretisiert und eingeschränkt.
2. Der Versteigerungspreis bildet die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei pflichtgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungsmöglichkeit ab. Ein Widerruf der Frequenznutzungsrechte wegen Nichterfüllung der dem Inhaber auferlegten Versorgungsverpflichtung berechtigt daher grundsätzlich nicht dazu, den Versteigerungspreis ganz oder teilweise zurückzufordern.
29
aa) Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte der Klägerin bildeten „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (stRspr des BVerfG, s. nur Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1578/82 - BVerfGE 72, 1 <18 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96 <121> m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte stellen eine durch Eigenleistung, nämlich den im Wege des Höchstgebotes ermittelten Zuschlagspreis, für die Frequenzlaufzeit erworbene und insoweit schutzwürdige Rechtsposition dar (so auch
Martini, WiVerw 2011, 1 <19 ff.>).
31
Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, die an den Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG geknüpft sind: Dass die Frequenznutzungsrechte nicht auf Dauer, sondern nur für die Laufzeit der Lizenz erworben wurden, ist ohne entscheidende Bedeutung, wie das Beispiel des Besitzrechts des Mieters zeigt (s. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <5 ff.>). Ebenso wenig scheitert die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 GG an der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers einer (altrechtlichen) UMTS-Lizenz, die darin zum Ausdruck kommt, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 insoweit die - durch § 62 TKG 2004 grundsätzlich
eröffnete - Möglichkeit des Frequenzhandels ausschließt. Zum einen ist eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis nicht Voraussetzung für den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG a.a.O. zum Besitzrecht des Mieters). Zum anderen geht die Beklagte selbst davon aus, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 der Frequenzübertragung im Wege der Rechtsnachfolge nach § 55
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 TKG 2004 nicht entgegensteht, falls der Erwerber die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung erfüllt, eine Verzerrung des Wettbewerbs nicht zu besorgen und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist (so auch: Geppert, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2008, § 62 Rn. 15; Kroke, a.a.O. § 55 Rn. 55; a.A. insoweit Martini, a.a.O. S. 22; zur Abgrenzung zwischen der Frequenzübertragung nach § 55 Abs. 7 und dem Frequenzhandel nach § 62 TKG s. auch Mitteilung 152/2005, ABl RegTP S. 1021).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'"
Leitsätze
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal
der Gewalt noch das der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von 240 StGB.
Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.
19
Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den: allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).
20
Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet, ihr Angebot unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebensowenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter denen die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handelt, ist nicht ersichtlich, daß darin Bestimmungen enthalten seien die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln.
21
Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, durfte die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.
Hi Lupus!
Ich nehme mein virtuelles Hausrecht für meine virtuelle Wohnung im Rechner des Meldeamtes XY wahr und erteile dir hiermit Hausverbot. Dies betrifft insbesondere deine virtuellen bundesweiten Gebäudedurchsuchungen 2018. Besorg dir nen Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter des BGH!
Du kannst auch gleich mal den Intendancers bescheid geben, dass ich sie hiermit virtuell aus meinen virtuellen Versammlungen in geschlossen Räumen ausschließe!
Ich untersage ARD und ZDF hiermit die Teilnahme an meinem politischen Willensbildungsprozess und fordere euch hiermit auf das Senden der Tagesschau, des Heute Journals, etc.. in meine Wohnung zu unterlassen. Ich, die gallische Maus und die gallischen Zecken nehmen Art. 8 GG in Anspruch!
Dazu der "Schnapp des Jahres":Hierzu hat es eine aktuelle Entscheidung des BGH; Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren" http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a1a12e1bb255c76a5fd6e105d903421e&nr=77950&linked=pm&Blank=1Zitat"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'"
Wenn LRA und Co also sagen würden, sie wären keine Behörden, täten aber so tun, als wären sie welche, wäre das, weil widersprüchlich, verboten.ZitatUnter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
Zitat von: Rn 18[…] Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.
Das Umgehen einer Zugangsbeschränkung stellt ggf. eine Straftat dar; sei es Betrug, weil man eine Leistung ohne Gegenleistung ausnutzt;Der abgepresste Zwangsbeitrag ist keine Gegenleistung für die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können, sagen ja sowohl das BVerfG als auch der EuGH.
Der abgepresste Zwangsbeitrag ist keine Gegenleistung für die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können, sagen ja sowohl das BVerfG als auch der EuGH.
... Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst ... und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.
Bei Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR zur italienischen Rundfunkgebühr, wonach diese eine Steuer ist, ist es unwahrscheinlich, daß das BVerfG die nationale Angelegenheit einfach durchwinkt.
Gerne dürfen Sie mal den praktischen Versuch wagen und eine "Jedermanns" Beschwerde zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 11 beim EUGH einreichen. Ihr glanzvolles Scheitern ist vorprogrammiert. Woran das wohl liegt?
Dann muss aber konsequenterweise auch eingeführt werden, dass der Bürger ÖRR sehen *muss*. Unter Aufsicht, mindestens 4 h täglich,....
Rn 18
...Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris).
Sogesehen hätten alle Personen, die schon früher kein Rundfunkgerät besaßen/angemeldet hatten bei der GEZ, die ganze unangemeldete Zeit über gegen das GG verstoßen, indem sie den Zugang zu ÖR-Angeboten selbst verhinderten bzw. verhinderten, dass der ÖR seinen Grundversorgungsauftrag erfüllte ;)
Die Finanzierung der Gesamtveranstaltung "Rundfunk"Der abgepresste Zwangsbeitrag ist keine Gegenleistung für die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können, sagen ja sowohl das BVerfG als auch der EuGH.sondern?
Die Zwangsehe und der Zwangsrundfunkbeitrag der ARD, des ZDF & Co.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20936.msg140356.html#msg140356
Zitat von: cook am 04. Februar 2017, 22:25
In der 2. Rundfunkentscheidung, BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 (zur Umsatzsteuer-Freiheit)
https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html
Zitat
[...] Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. [...]
Zitat von: pinguin am 18. März 2016, 17:26
Zitat von: Totalverweigerer am 18. März 2016, 12:02
Zitat
BVerwG:
Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.
Dummerweise sieht das schon der EuGH in C-337/06 völlig anders und meint, daß eine Möglichkeit keine Gegenleistung darstellt.
Daß auch ein Bundesgericht auf das höhere europäische Recht sch**ßt, läßt nur den Schluß zu, daß die Tage der EU gezählt sind.
Zitat von: EuGH in C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=71713&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
45 Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.
Die Rundfunkgebühr ist eine Steuer, zu deren Erhebung und Festsetzung national die Länder der Bundesrepublik Deutschland nicht so ohne Weiteres befugt sind.Bei Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR zur italienischen Rundfunkgebühr, wonach diese eine Steuer ist, ist es unwahrscheinlich, daß das BVerfG die nationale Angelegenheit einfach durchwinkt.