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Autor Thema: Zu Zwangsgebühren kommt jetzt auch noch Zwangs-HD  (Gelesen 30702 mal)

M
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Es wird somit der Beweis erbracht, wie simpel eine Verschlüsselung sein kann und wie man mit ihrem System nur die tatsächlichen Nutzer belasteten kann.

Den Beweis gibt es seit langem. Es wird nur offensichtlich und offenkundig, was jeder, der ein bisschen Ahnung vom Stand der Technik hat, weiß. Gerichte werden es nicht mehr wie bisher leugnen können, ohne sich vor der Allgemeinheit lächerlich zu machen.

Nun, wird es uns helfen? Der Tenor der bisherigen Urteile war: "der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet [...]"

Also: er ist zur Verhältnismäßigkeit nicht verpflichtet, er ist zur Gleichbehandlung nicht verpflichtet, er ist zu den Grundrechten nicht verpflichtet. Und wir haben die Pflicht, den Rundfunkanstalten zu zahlen.

Alle Instanzen haben bisher so "argumentiert". Was machen wir, wenn das BVerfG mit so etwas kommt?


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c
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Ich freu mich über eure sachkundige Beiträge – auch wenn und gerade weil ich von der Technik nicht allzuviel verstehe, fühle ich mich beruhigt von eurem Sachverstand, weil es mir ein Gefühl von Sicherheit vermittelt.

Kleine Meldung, frisch aus der lokalen Eck-Kneipe:

Zitat
DVB-T2? Des moch i net mit! Bloibt mein Fernseher hoit aus! Hob i widda mehr Zeit für anderes. Obber: i glaub, i hob echt EndzuX-Erschanungen...!

Und was das BVerfG angeht und die Hoffnung, die ich und viele andere sich bzgl. der anstehenden Entscheidung über den RBStV machen: Heute hab ich das Rundfunk-Urteil des BVerfG von 2012 gelesen. (1 BvR 199/11 , Beschluss vom 22.08.2012 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in eigener Sache, weil sein zu beruflichen Zwecken notwendiger PC als Rundfunkempfangsgerät im Sinne des RGebStV gewertet wurde. Er könne die Rundfunkgebühr deshalb nicht vermeiden.

Das BVG hat alle möglichen Grundrechtsverstöße gerechtfertigt quasi mit der Notwendigkeit einer ausreichenden Finanzierung des ÖR in Anbetracht der zunehmenden Gebühren/BeitraXflucht. Hoffentlich knüpfen sie an diese ihre Entscheidung aktuell nicht an!

Randnummer 15
Zitat
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260> ). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337> )

Rn 18
Zitat
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

Rn 20
Zitat
c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19> ), einer drohenden „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Ich seh grad ein wenig schwarz... (und das ganz ohne TV)

Was passiert eigentlich, wenn das BVerfG den RBStV durchwinkt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2017, 02:05 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

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Was passiert eigentlich, wenn das BVerfG den RBStV durchwinkt?
Bei Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR zur italienischen Rundfunkgebühr, wonach diese eine Steuer ist, ist es unwahrscheinlich, daß das BVerfG die nationale Angelegenheit einfach durchwinkt.

Denn sowohl nach dem Recht der EU, worin auch das BVerfG keine vorrangige Entscheidungsbefugnis hat, als auch dem der EMRK, welches national Bundesrecht darstellt und damit vom BVerfG berücksichtigt werden darf, wird eine Rundfunkgebühr auf Basis des italienischen oder auch deutschen Modells nun mal aus staatlichen Mitteln geleistet und ist damit eine Steuer. Der EuGH umschreibt das bisher noch, aber wohl auch nicht mehr lange; der EGMR drückt das schon heute klarer aus.


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  • This is the way!
Die Sendung mit der gallischen Maus, fällt heute wegen Zwangs-HD aus!  :'(


Ahhh Herr Prof.EU Pinguin! Gallische Grüße.

Wenn das BVerfG nicht zu unseren Gunsten entscheidet, stellt sich dann allerdings die Frage woher das BVerfG seine verfassungsrechtliche Befugnis ableiten will auf dem Gebiet der Landesverfassung Berlins zu entscheiden. D.h. wir müssten hier annehmen der RBS TV stellt verstecktes Bundesrecht dar und die Rechtsprechung des BVerfG dient der "einheitlichen Anwendung". So viel zu den Verfassungsräumen und dem Bundesstaatsprinzip. Die UIltra-Vires-Lehre im Zusammenhang mit EU-Rechtsprechung, Solange I, Solange II, Bananenmarktordnung ... usw. ist da ein anderes Thema.

Falls Sie den Abweisungbeschluss Beschluss des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zweite Sektion), Rechtssache Bruno Antonio Faccio gegen Italien, Antrag Nr. 33/04 vom 31. März
2009 meinen:

Zitat
Der EGMR bemerkte, es sei unstrittig, dass die Versiegelung des Fernsehgeräts einen Eingriff in das Recht des Antragstellers auf den Empfang von Informationen und in sein Recht auf Achtung des Eigentums und des Privatlebens dargestellt habe. Er befand weiterhin, dass die Maßnahme, die nach den Bestimmungen des italienischen Rechts ergangen waren, ein legitimes Ziel verfolgt hätte:
Einzelpersonen davon abzuhalten, eine Steuer nicht zu zahlen, mit anderen Worten, sie davon abzuhalten, ihr Abonnement des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes zu beenden.

Die Rundfunkgebühr stellt eine Steuer dar, die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet wird. Nach Ansicht des EGMR verpflichtet der bloße Besitz eines Fernsehgeräts zur Zahlung der fraglichen Steuer, ob Faccio nun Sendungen auf öffentlich-rechtlichen Kanälen sehen wolle oder nicht. Vielmehr würde ein System, welches es den Zuschauern ermöglicht, nur Privatkanäle ohne Zahlung der Rundfunkgebühren zu sehen, vorausgesetzt; dies wäre zwar technisch möglich, würde der Steuer aber ihren eigentlichen Sinn nehmen, da sie einen Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst darstelle und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.

Link:

http://merlin.obs.coe.int/iris_online/iris_2009/6.pdf.de

Und hier:

http://publi.obs.coe.int/documents/205595/2667238/IRIS+Themes+-+Vol+III+-+Ed+2015+DE.pdf/6505fcc6-4425-41ef-9e95-a48f75860c32

Unter diesem Gesichtspunkt werter Herr Prof.EU Pinguin rege ich an, ihre innere Einstellung nochmals zu überdenken.

Sorry, aber welchen ehrlichen Rundfunknichtkonsument interessiert dieser Mist überhaupt?

Wenn der Mensch sich selbst zum "EU-Verbraucher und Konsumenten" abstempelt und nur solche "Rechte" in Anspruch nimmt, dann muss Mensch sich nicht wundern, wenn er zum Schluss auch nur wie ein "EU-Verbraucher und Konsument" behandelt wird.

Die Würde des Menchen steht im Mittelpunkt des GG. Nicht EU-Marktrecht. Nicht EU-Wettbewerb.
Es sind die Rechte des einzelnen Menschen, die jetzt in den Vordergrund rücken werden. Das wird Europa zu dem machen, was es längst hätte sein müssen:

Der Raum von Freiheit und Recht.

Nicht für Unternehmen und Wettbewerb sondern für den einzelnen Menschen.

Wenn der Mensch nicht wirklich für seine Rechte und die der ANDEREN eintritt, dann nutzt auch die fortschrittlichste Verfassung wie z.b. des Landes Brandenburg niX, wie Mensch bei der Wasserversorgung in Brandenburg sehen kann!

Jetzt werter Prof.EU Pinguin wurde Ihnen "im Moloch Berlin", verschlüsselt in Gestalt von Zwang-HD, ein Argument für die These der Verletzung der Informationsfreiheit geliefert.

Denn aus der dualen Rundfunkordnung wurde was?

Denken Sie mal drüber nach werter Prof.EU Pinguin.

Huhu Du da! Ja genau! Zwangs-HD-Betroffener!

Mono Rundfunkordnung! Mono Rundfunkordnung! Mono Rundfunkordnung!

Ditt kommt davon wenn der Staat die Übertragungswege nicht in der Hand behält und den Netzzugang (Antenne und Kabel) nicht einheitlich regelt. Gleiche Gebühr für ARD und ZDF sowie die Privaten für die Einspeisung.

RunfunkbeitraX = Netzentgelt für duale Rundfunkordnung? Ähhh, nöö!

Was ist ein Netzentgelt (auch als Netznutzungsentgelt bezeichnet)?

Link:

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/FAQs/DE/Sachgebiete/Energie/Verbraucher/Energielexikon/Netzentgelt.html;jsessionid=19A82AA4DB40000FB9D4849F91EC2A4C?nn=266668

Privatisierung der staatlichen Infrastruktur und anderer Bereiche. Das geht uns alle! Das iss:

Bananenmarktordnung! Bananenmarktordnung!

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv102147.html

Da erschien plötzlich doch die gallische Maus und rief aus:

Volle Endnutzer Netzentgeltfreiheit bei Antenne! Keine TV-Roaming-Gebühren!


 :)


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Die Würde des Menchen steht im Mittelpunkt des GG. Nicht EU-Marktrecht. Nicht EU-Wettbewerb.
Es sind die Rechte des einzelnen Menschen, die jetzt in den Vordergrund rücken werden. Das wird Europa zu dem machen, was es längst hätte sein müssen:

Der Raum von Freiheit und Recht.

Nicht für Unternehmen und Wettbewerb sondern für den einzelnen Menschen.
Folgt nicht aus "EU-Verbraucher und Konsument" auch sowohl Einhaltung wie auch Realisierung der dazugehörigen Grundrechte bzw. Rechte?

Betrachte es als "Komplettpaket", das zu stimmen hat; denn gerade deshalb, weil in dieser Gesellschaft bisher viel filettiert worden ist, geraten wesentliche Zusammenhänge aus dem Blickfeld.

Und gerade mit Blick auf das europäische Recht muß man den Binnenmarkt einbeziehen, wo alleine die EU regelungsbefugt ist, denn nur bei Anwendung bzw. Durchsetzung europäischem Rechtes sind die europäischen Grundrechte verbindlich.

Möglicherweise braucht es ja solche Formulierungen, nach denen "behördliche Eingriffe" untersagt sind; diese findest Du aber nicht im nationalen Recht, sondern alleine auf europäischer Ebene: -> Art 11 der Charta, bzw. Art 10 EMRK.

Es wäre zu kurz, würde man nur mit nationalen Grundrechten argumentieren.

Du brauchst den einheitlichen, größeren Bezug zur Durchsetzung auf kleineren Ebenen.

Das sind übrigens wohl allesamt dicke Bretter, die gebohrt werden müssen.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ahhh! Herr Prof.EU Pinguin. Gallische Grüße und gallischen Dank.

Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art 20

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.


Zum Thema EU und RBS TV:

Gerne dürfen Sie mal den praktischen Versuch wagen und eine "Jedermanns" Beschwerde zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 11 beim EUGH einreichen. Ihr glanzvolles Scheitern ist vorprogrammiert. Woran das wohl liegt?
Gerne dürfen Sie auch eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen Beihilferecht als "Jedermann" bei der EU-Kommission einreichen. Ihr glanzvolles Scheitern ist vorprogrammiert. Woran das wohl liegt (kein betroffenes Rundfunkunternehmen).
Sie dürfen sich auch gerne bei der EU-Kommission über das mangelnde Recht auf Gute Verwaltung beim RundfunkbeitraX beschweren. Auch hier ist Ihr glanzvolles Scheitern vorprogrammiert. Woran das wohl liegt? (gilt nur bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union)

Die Regelungsbefugnis der EU erstreckt sich auch, wie Sie wissen Herr Prof.EU Pinguin, auf den Datenschutz.

Sofern Sie also Herr Prof.EU Pinguin eine Beschwerde bei der EU-Kommission wegen der Verletzung der Richtlinie 95/46/EG einreichen und die nicht dem Recht auf Gute Verwaltung entsprechend bearbeitet wird, ja dann werden Sie wohl glanzvoll siegen. Natürlich nur wenn Sie einen entsprechenden Anwalt zusätzlich beauftragen. Sie wissen schon Nichtigkeitsklage.

Wie "toll" die Gesetzgebung der EU funktioniert, sehen Sie werter Prof.EU Pinguin am Beispiel der neuen EU DSGVO.

Zitat
Wenn die EU Gesetze macht, schreiben auch Amazon, Ebay und die US-Handelskammer mit. Die Website Lobbyplag dokumentiert den Einfluss der Industrie: Beim Datenschutz sind europäische Politiker Lobby-Vorlagen gefolgt.

Link Spiegel:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/lobbyplag-zeigt-lobby-einflussname-bei-eu-datenschutz-richtlinie-a-882567.html

Yeap! Gesetzesoutsourcing auch bei der EU!

Wie weit die EU kommt, wenn sich ein Land entschließt ihr den Rücken zu kehren sehen wir grad am Brexit. Die Regionen (Bundesländer, Kantone u.ä.) sind der Schlüssel Herr Prof.EU Pinguin.

Das werden wir dann am Beispiel Schottland sehen.

Da hält Mensch sich doch lieber an seine Landesverfassung:

Zitat
Verfassung von Berlin
Artikel 6

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.



Und jaaaanz interresant:

Zitat
Artikel 24

Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Macht ist widerrechtlich. Insbesondere stellen alle auf Produktions- und Marktbeherrschung gerichteten privaten Monopolorganisationen einen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht dar und sind verboten.

Da sieht die EU richtig alt aus,
das sagt auch die gallische Maus!

Und zu kurz Herr Prof.EU Pinguin ist hier niX,
dass sagt der schräge Profät mal fiX,
mit dem dicken Bohrer in der Hand,
stellt der Profät an die gallische Hauserwand,
gebohrte Bretter,
auch bei schlechtem Wetter.
Die EU ist ihm dabei völlig scheißegal,
der Profät bleibt bei Zwangs-HD gallisch-regional!
Und auch in der Sendung mit der gallischen Maus,
ertönt es laut:

rückt den Funkturm wieder raus!  :'(



Huhu! Du da! Ja genau! Loyaler BeitraXzahler und Zwang-HD-Betroffener.

Come to the bright side of life!
Join the GEZ-Boykott-Forum!

Home of the gallische Maus and the schräge Profät Di Abolo!


Nee du nich Lupus! Für dich:

Welcome to hell

 >:D


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  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Ich war vor kurzem bei einer großen Elektronikkette. Den angeblichen Ansturm habe ich nicht sehen können. Auch die ganzen DVB-T2 Receiver (hevc) waren alle noch da.
Platzhirsch dieser neuen Macke im Vertrieb ist seltsamerweise wieder ein Verein namens Freenet.
Vor geraumer Zeit zu den Anfängen des Internet hatte sich kurioserweise genau das gleich grüne Etwas auf den Markt gedrängt und massenweise seine grünen Einwahl-CDs für die damals aktuell geilen Modems in jedem Elektronikmarkt hinterher geworfen.
Irgendwie waren damals die Vertragsbedingungen so undurchsichtig und verworren, das der neue Internetspaß für so manchem zu einer teuer neuen Erfahrung wurde.
Freenet war damals schon clever genug, schnellstmöglich das neue Pferd zu satteln und das neue Futter  möglichst goldig anzubieten und das beste damit heraus zu holen.
Des unwissenden Kunden gutes Geld...
Hoffentlich landen diese bescheuerten DVB-T2 Receiver alle in der Ramschkiste und bringen MediaMarkt  und Co. nur das ein, was sie tatsächlich wert sind. So gut wie nichts....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2017, 20:44 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn das passiert...

...
Ich seh grad ein wenig schwarz... (und das ganz ohne TV)

Was passiert eigentlich, wenn das BVerfG den RBStV durchwinkt?

...womgl. wieder mit den selben Argumenten - also etwa ähnlich die »Flucht aus den Rundfunkgebühren müsse verhindert werden«, oder dass die Zwangszahlungen der Bürger gerechtfertigt seien zum Erhalt des ÖRR etc. pp. - dann würde das jedem vernünftigen Menschen zeigen, dass eben auch das BVerfG (bzw. der zuständige Senat) auf Seiten dieser 9 Mrd.-Euro Geldverbrennungsmaschine steht, nichts anderes. Dann muss aber konsequenterweise auch eingeführt werden, dass der Bürger ÖRR sehen *muss*. Unter Aufsicht, mindestens 4 h täglich, und mit Abfragen, ob er nach Tagessau, dem ZDF-Pendant, dem sogenannten Presseclub oder der Agitation von DRadio die Propaganda auch ja verinnerlicht hat :->>.

Bereits die alten Urteile des BVerfG waren ja bereits als durch einen nicht gerechtfertigten »Bias« zugunsten des ÖRR kritisiert worden. Also zugunsten einer Maschine, die heutzutage zu 90% Mist zur Volksverblödung produziert bzw. als Institution für »Betreutes Denken« des Bürgers, sowie als Luxus-Pensionskasse fungiert bzw. als Füllhorn zur Vergoldung von A...  wie auch des einen oder anderen weiteren Körperteils insbesondere zumal der höheren Beschäftigten.

Wenn das BVerfG in allen möglichen und unmöglichen anderen Belangen so »progressiv« agiert wie in der jüngeren Vergangenheit, bloss im Fall des ÖRR (wo mit Sicherheit dann wieder die Sektkorken knallen würden) sich aber dann wieder mit seinen Argumenten in die Goldenen Fünfziger Jahre zurückbeamt, dann sägt es eben an einer weiteren Säule dieses Staates, was dessen Akzeptanz beim Bürger angeht.

Wenn die u. U. also tatsächlich vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen *wollen*, dass der eigentliche Grundversorgungsauftrag (der ja für Einsfuffzich oder 2 Eier pro Nase/Monat durchaus akzeptiert werden könnte), nurmehr max. 3 % des Finanzaufkommens ausmacht (ganz abgesehen davon, mit welch unverschämtem Grinsen die Damen & Herren Intendanten, Ressortchefs etc. pp. tagtäglich auf den unmissverständlich formulierten gesetzlichen Programmauftrag scheissen) heisst es eben einmal öfter - und dann irgendwann flächendeckend & im Chor: »Einfach für alle. Einfach nicht zahlen«.

Mal sehen, was das BVerfG (& der Justizapparat) dann machen und die HiWis der Anstalten und ihres »Beitragsservice« in den Stadtkassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. April 2017, 22:03 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Huhu @Besucher! Gallische Grüße und hab gaaanz großen Dank.

Haaa! Ich wusste der Tag würde kommen!

Wenn die u. U. also tatsächlich vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen *wollen* ...

Reiten im Walde!

Zitat
Schließlich sei Art. 14 Abs. 2 GG verletzt, denn die Sozialbindung des Eigentums enthalte das Recht des Reiters, ohne Einschränkung im Wald zu reiten.

Zitat
Der BVerfG-Beschluss „Reiten im Walde“ aus dem Jahre 1989 (1 BvR 921/85) ist einer der Klassiker des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 1 GG und befasst sich mit der Reichweite des durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten Schutzes.

http://www.juraexamen.info/reiten-im-walde-bverfg-entscheidung-1-bvr-92185/

"Also keine Sorge!" sagt die gallische Maus
"Im Wald kennt sich das BVerfG aus."

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv080137.html

Zitat
60

 c) Eine Verletzung des Art. 14 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in zulässiger Weise geltend gemacht.

61
Auf Art. 14 Abs. 2 GG kann er sich zur Begründung einer grundrechtlich geschützten Befugnis des Reitens auf privaten Waldwegen nicht berufen. Durch diese Verfassungsnorm werden nicht unmittelbar Dritten, die von der Sozialbindung des Eigentums begünstigt werden, verfassungsmäßige Rechte eingeräumt. Die Ausgestaltung der Eigentumsordnung ist dem Gesetzgeber überlassen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), der dabei einen weiten Gestaltungsbereich besitzt (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]). Subjektive Rechtspositionen Dritter können insoweit erst nach Maßgabe der Vorschriften entstehen, die der Gesetzgeber aufgrund der "Richtschnur" (BVerfGE, a.a.O., S. 83) des Art. 14 Abs. 2 GG erlassen hat.

Sozialbindung des Eigentums! Haa!

Wem gehört eigentlich der RBB? Also vor der Reform iss klar, den Fernseh- und Radiobesitzern!

Hmmm... mach euch mal nen Kopp Intendancers! Ihr seid nicht Eigentümer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks!

Wem gehören eigentlich die Frequenzen?

Und wer hat der Telekom erlaubt den Funkturm zu klauen!  :'(

Also ich muss ja mal sagen, Zwangs-HD wirft echt verfassungsrechtliche Fragen auf.


 :)



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Guten TagX!

Willkommen zur Sendung mit der gallischen Maus.

Der, die, das, wieso, weshalb, warum. Wer nicht fragt bleibt dumm.

Heute lernen wir was über die Digitale Welt, virtuelles Eigentum, Digitale Dividende, Grundrechte in der Digitalen Welt und SOS.


SOS
Save our Spectrum

Ohne Ton - keine Information!
Initiative zur Sicherung von Funkspektrum für die Kultur- und Kreativwirtschaft.  :o

Link:

https://www.sos-save-our-spectrum.org/

Na Mensch, da kann die kreative gallische Maus nur staunen. Watt da so verlinkt ist.

Süddeute Zeitung, 26. Mai 2015, 09:37 Uhr, Auktion von Funkfrequenzen
Schnelles Internet für alle

http://www.sueddeutsche.de/digital/auktion-von-funkfrequenzen-zum-ersten-zum-zweiten-1.2492760

Da bekommt der Begriff Digitale Dividende ne völlig neue Bedeutung!

https://de.wikipedia.org/wiki/Digitale_Dividende

Dividende! Bonzisch! Die Sprache des Goldes und der Gewinnmaximierung!

Digitale Dividende und Eigentum an Frequenzen.

BVerfG, 1 BvR 2553/11, Beschluss vom 25. Juni 2015

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
zum Widerruf telekommunikationsrechtlicher Lizenz- und Frequenzzuteilungen.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/06/rk20150625_1bvr255311.html

Zitat
12

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zitat
17

Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen
Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es unionsrechtswidrig unterlassen, die Frage nach Inhalt und Reichweite der sich aus Art. 10 Abs. 2, 3 und 5 GRL ergebenden Verpflichtung, vor einem Widerruf bestimmte Verfahrensschritte einzuhalten, vorab dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Was!?! Für ein Bonzen-Unternehmen mit Anwaltskanzlei nicht den EUGH eingeschaltet!?!
Wir sind also nicht alleine!  ;D

Zitat
18

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Uiii!

Zitat
20

1. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht
feststellen. Dabei kann offen bleiben, ob die ersteigerten Lizenzrechte und die Frequenzzuteilungen
überhaupt Eigentumsschutz genießen. Selbst wenn dies zugunsten der Beschwerdeführerin unterstellt wird, verletzt der Widerruf der Lizenz- und Frequenznutzungsrechte nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

21
a) Die hier zur Anwendung gekommene Widerrufsermächtigung in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 TKG a.F. ist jedenfalls eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung, sofern es sich bei den Lizenz- und Frequenznutzungsrechten um Eigentum handelt. Die Möglichkeit, die Zuteilung einer Lizenz beziehungsweise Frequenz zu widerrufen, wenn damit verbundene Versorgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, verfolgt das legitime Ziel der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Dieses allgemein schon in § 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG zum Ausdruck kommende Regulierungsziel, steht bei der Frequenzverwaltung in besonderem Maße im Vordergrund (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, § 61 Abs. 3 Satz 1 TKG).

Bäh, bäh, bäh, klammheimliche Freude macht sich breit.

Zitat
28

4. Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenden
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bleibt ohne Erfolg. Es liegen weder die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht noch die
Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor (vgl. BVerfGE 126, 286 <316 f.>).

29

Das Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere anhand der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs jedenfalls vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin sich auf die geltend gemachten Verfahrensrechte nicht berufen kann. Es ist nicht zu erkennen, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Verfahrensschritte seien nur im Falle eines drohenden Versorgungsnotstands verzichtbar, gegenüber der vom Gericht vertretenen Ansicht eindeutig vorzuziehen wäre, wonach ein unmittelbarer Widerruf keinen aktuellen konkreten Frequenzbedarf voraussetzt.

Ahhh, das Bundesverwaltungsgericht. Kenn wa och!

Das hier kannte die gallische Maus allerdings noch nicht:

BVerwG 6 C 9.10, Urteil vom 17.08.2011

Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht; Versorgungsverpflichtung; Widerruf; Eigentum; Versteigerung; Versteigerungserlös; Zuschlagspreis; Äquivalenzprinzip; Erstattung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rücknahme; Widerruf; Wiederaufgreifen des Verfahrens.

Zitat
Leitsätze:

1. Die auf dem Ergebnis einer Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen beruhenden Frequenznutzungsrechte bilden Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG. Dieses wird durch die Frequenznutzungsbedingungen, insbesondere eine darin auferlegte Versorgungsverpflichtung, konkretisiert und eingeschränkt.

2. Der Versteigerungspreis bildet die durch die Zuweisung eröffnete, d.h. bei pflichtgemäßem Verhalten erzielbare Nutzungsmöglichkeit ab. Ein Widerruf der Frequenznutzungsrechte wegen Nichterfüllung der dem Inhaber auferlegten Versorgungsverpflichtung berechtigt daher grundsätzlich nicht dazu, den Versteigerungspreis ganz oder teilweise zurückzufordern.

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=170811U6C9.10.0

Zitat
29

aa) Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte der Klägerin bildeten „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG. Öffentlich-rechtliche Positionen genießen den Schutz der Eigentumsordnung, soweit sie nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet und das Äquivalent einer nicht unerheblichen Eigenleistung sind (stRspr des BVerfG, s. nur Beschlüsse vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1578/82 - BVerfGE 72, 1 <18 f.> und vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00 u.a. - BVerfGE 116, 96 <121> m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auf der UMTS-Lizenz beruhenden Frequenznutzungsrechte stellen eine durch Eigenleistung, nämlich den im Wege des Höchstgebotes ermittelten Zuschlagspreis, für die Frequenzlaufzeit erworbene und insoweit schutzwürdige Rechtsposition dar (so auch
Martini, WiVerw 2011, 1 <19 ff.>).

31

Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen erfüllt, die an den Eigentumsschutz öffentlich-rechtlicher Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG geknüpft sind: Dass die Frequenznutzungsrechte nicht auf Dauer, sondern nur für die Laufzeit der Lizenz erworben wurden, ist ohne entscheidende Bedeutung, wie das Beispiel des Besitzrechts des Mieters zeigt (s. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1 <5 ff.>). Ebenso wenig scheitert die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 1 GG an der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Inhabers einer (altrechtlichen) UMTS-Lizenz, die darin zum Ausdruck kommt, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 insoweit die - durch § 62 TKG 2004 grundsätzlich
eröffnete - Möglichkeit des Frequenzhandels ausschließt. Zum einen ist eine uneingeschränkte Verfügungsbefugnis nicht Voraussetzung für den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. auch BVerfG a.a.O. zum Besitzrecht des Mieters). Zum anderen geht die Beklagte selbst davon aus, dass § 150 Abs. 8 TKG 2004 der Frequenzübertragung im Wege der Rechtsnachfolge nach § 55
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 TKG 2004 nicht entgegensteht, falls der Erwerber die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung erfüllt, eine Verzerrung des Wettbewerbs nicht zu besorgen und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist (so auch: Geppert, in: BeckTKG, 3. Aufl. 2008, § 62 Rn. 15; Kroke, a.a.O. § 55 Rn. 55; a.A. insoweit Martini, a.a.O. S. 22; zur Abgrenzung zwischen der Frequenzübertragung nach § 55 Abs. 7 und dem Frequenzhandel nach § 62 TKG s. auch Mitteilung 152/2005, ABl RegTP S. 1021).

Soso, Frequenzhandel!!!! § 62 TKG oder die Digitale Dividende!!!!!

https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__62.html

Watt kommt als nächstes? Die Verpachtung des Luftraumes? Da sehen Berlin und Brandenburg dann über dem Fluch-Hafen echt alt aus! Nee lasst mal Jungs! Den Luftraum könnt ihr behalten! NiX Wert!

Zitat
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 000 € festgesetzt (§ 39 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Uiii! Meine Fresse! Naja, ging ja nur um den Zuschlagspreis von 8.408.706.278,15 Euronen (8,4 Mrd.), wer hat der hat!

In der Digitalen Welt gibt es also Eigentum! Sogar virtuelles Eigentum! Watt? Ja echt!

Virtuelles Eigentum an virtuellen Gegenständen im deutschen Recht

https://www.hans-bredow-institut.de/webfm_send/756

Dazu der "Schnapp des Jahres":

Zitat
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'"


BGH Urteil vom 17. Juli 2013 · Az. I ZR 34/12

https://openjur.de/u/639396.html

Ja die Digitale Welt! Da kann Mensch sogar Art. 8 GG in Anspruch nehmen! Watt? Ja echt! Die Online Demo!

Beschluss Az. 1 Ss 319/05, OLG Frankfurt am Main vom 22. Mai 2006

Zitat
Leitsätze
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal
der Gewalt noch das der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von 240 StGB.

https://openjur.de/u/297809.html

Du kannst dich sogar in "geschlossen Räumen" als Verein versammeln! Watt? Ja echt!

Beschluss Az. I-27 W 106/11, OLG Hamm vom 27. September 2011

Zitat
Ein Verein kann durch Satzung regeln, dass eine Mitgliederversammlung auch virtuell (online) durchgeführt werden kann.

https://openjur.de/u/268245.html

Na Mensch! Dollet Ding! Kannste da auch ein virtuelles Hausverbot aussprechen? Na klar!

Urteil Az. 10 O 457/99, LG Bonn vom 16. November 1999

https://openjur.de/u/150000.html

Zitat
19

Hinsichtlich des Betretens von Gebäuden ist anerkannt, daß der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Anders verhält es sich jedoch, wenn er z.B. ein Geschäft für den: allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet und damit zum Ausdruck bringt, daß er an jeden Kunden Leistungen erbringen will. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und soweit der Besucher, insbesondere durch Störungen des Betriebsablaufes, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen (BGH NJW 1994, 188 f. m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben (Christensen, Taschenkontrolle im Supermarkt und Hausverbot, JuS 1996, 873 [874]).

20

Nicht anders verhält es sich hier: Die Verfügungsklägerin richtet, ihr Angebot unentgeltlich ihre Chat-Software zu nutzen, an alle Benutzer des Internets. Besondere Zugangskontrollen finden nicht statt. Ebensowenig werden verbindliche Bedingungen formuliert, unter denen die Nutzung gestattet wird. Soweit die Verfügungsklägerin vorgetragen hat, der Nutzer müsse die sogenannte "Chattiquette" akzeptieren, bei der es sich um "Benimmregeln" handelt, ist nicht ersichtlich, daß darin Bestimmungen enthalten seien die eine Nutzung des Dienstes verbindlich regeln.

21

Bestand damit für die Chat-Software eine generelle Nutzungsbefugnis, durfte die Verfügungsklägerin nicht durch willkürliche Ausübung ihres "virtuellen Hausrechts" diese dem Verfügungsbeklagten wieder entziehen. Gegenüber dem ausgesprochenen Nutzungsverbot konnte er sich auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB berufen.

Na Mensch das virtuelle Hausrecht! Na dann ....

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Zitat
Hi Lupus!

Ich nehme mein virtuelles Hausrecht für meine virtuelle Wohnung im Rechner des Meldeamtes XY wahr und erteile dir hiermit Hausverbot. Dies betrifft insbesondere deine virtuellen bundesweiten Gebäudedurchsuchungen 2018. Besorg dir nen Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter des BGH!

Du kannst auch gleich mal den Intendancers bescheid geben, dass ich sie hiermit virtuell aus meinen virtuellen Versammlungen in geschlossen Räumen ausschließe!

Ich untersage ARD und ZDF hiermit die Teilnahme an meinem politischen Willensbildungsprozess und fordere euch hiermit auf das Senden der Tagesschau, des Heute Journals, etc.. in meine Wohnung zu unterlassen. Ich, die gallische Maus und die gallischen Zecken nehmen Art. 8 GG in Anspruch!

Tja Lupus, denk mal drüber nach wer auf der anderen Seite des TV sitzt! Genau Art. 8 GG, das kollektive StaatsvolX!

Huhu! Du da! Ja genau loyaler BeitraXzahler und Zwangs-HD-Betroffener!

Der, die, das, wieso, weshalb, warum.

Lauter tolle Beiträge gibt es hier zu sehn,

manchmal muss Mensch fragen um das zu verstehn.

Der, die, das, wieso, weshalb, warum.

Wer nicht fragt, bleibt dumm.

Komm doch einfach rumm:



Aktionstag und Demo gegen den Rundfunkbeitrag – Berlin, 29. April 2017

https://berlin2017.online-boykott.de/

Mach nicht nur von deinem online Versammlungsrecht gebrauch!

KOMM ZUR DEMO!!!!

Werde auch Mitglied beim GEZ-Boykott-Forum!

Hier werden Sie geholfen!

Das war die heutige Sendung mit der Maus!


 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2017, 08:09 von Uwe«

  • Beiträge: 7.385
Dazu der "Schnapp des Jahres":
Zitat
"Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse 'Etwas'"
Hierzu hat es eine aktuelle Entscheidung des BGH; Keine Haftung des Anschlussinhabers bei nicht autorisierter Nutzung des Telefonanschlusses für ein "Pay by Call-Verfahren" http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a1a12e1bb255c76a5fd6e105d903421e&nr=77950&linked=pm&Blank=1

Mir ist aber klar, daß Du das jetzt sicher in einem anderen Zusammenhang verstanden wissen willst.

Zitat
Zitat
Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens
Wenn LRA und Co also sagen würden, sie wären keine Behörden, täten aber so tun, als wären sie welche, wäre das, weil widersprüchlich, verboten.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
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Zitat von: Rn 18
[…] Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen.

Das Umgehen einer Zugangsbeschränkung stellt ggf. eine Straftat dar; sei es Betrug, weil man eine Leistung ohne Gegenleistung ausnutzt; oder schlimmer: man könnte die Zugangsbeschränkungen der Bundeswehr-Server umgehen, die aktuellen Schlachtpläne herunterladen und dem IS verkaufen.
Das BVerfG geht hier davon aus, daß jeder PC-Besitzer automatisch diese Straftaten begeht.

Der RBStV geht davon aus, daß jeder Inhaber einer Wohnung einen internetfähigen PC hat.

Die direkten Folgen:
  • Jeder Wohnungsinhaber unterschlägt Amazon, Netflix und jedem weiteren Streaming-Anbieter, Bild, Spiegel, Focus, und jedem weiteren Anbieter von Presse-Erzeugnissen die Gegenleistung.
  • Das Innehaben einer Wohnung ist gleichzusetzen mit Landesverrat.
  • Das Innehaben einer Wohnung ist gleichzusetzen mit Industriespionage.
Als gute Staatsbürger sollten wir allesamt umgehend die nächstgelegene Staatsanwaltschaft darüber informieren und Selbstanzeigen erstatten.

Andererseits reicht aber die Anmeldung bei Youtube vollkommen aus, um dem Jugendschutz genüge zu tun…


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  • Beiträge: 7.385
Das Umgehen einer Zugangsbeschränkung stellt ggf. eine Straftat dar; sei es Betrug, weil man eine Leistung ohne Gegenleistung ausnutzt;
Der abgepresste Zwangsbeitrag ist keine Gegenleistung für die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können, sagen ja sowohl das BVerfG als auch der EuGH.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 1.025
Der abgepresste Zwangsbeitrag ist keine Gegenleistung für die Möglichkeit, Rundfunk empfangen zu können, sagen ja sowohl das BVerfG als auch der EuGH.

sondern? Ich steh gerade ein wenig "auf der Leitung", scheint mir.... ??? Meist du so was:

... Beitrag zu einem Gemeinschaftsdienst ... und nicht einen Preis, der von einer Einzelperson für den Empfang eines bestimmten Kanals zu bezahlen sei.

also Steuerhinterziehung???


@pinguin+profät
ich verstehe leider euren Dialog nicht, ich fürchte, ich kann der Argumentation nicht folgen...
  :-\

Bei Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR zur italienischen Rundfunkgebühr, wonach diese eine Steuer ist, ist es unwahrscheinlich, daß das BVerfG die nationale Angelegenheit einfach durchwinkt.

Gerne dürfen Sie mal den praktischen Versuch wagen und eine "Jedermanns" Beschwerde zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 11 beim EUGH einreichen. Ihr glanzvolles Scheitern ist vorprogrammiert. Woran das wohl liegt?

Stellt die Anrufung des EuGH nun einen möglichen Ausweg für uns dar, oder ist da Pessimismus angebracht?
(Und was gibt es, wenn alle hohen Gerichte sich dem Boykott verweigern? Revoluzzion?? Wird die sich am Rundfunkbeitrag entzünden...  ;) )

Aber mal im ernst, könntest z.B. du, lieber Profät, deine Argumentation bitte kurz und allgemeinverständlich für (solche wie) mich nochmal zusammenfassen? Ich habe kaum mehr verstanden, als dass du meinst, der Einfluss von Lobbyisten auf (auch die EU-)Gesetzgebung (und?) Rechtsprechung ist ziemlich groß (womit du wohl u.a. den ÖR meinst?) ...? Netzentgelt... ? Wald-Eigentum...?? ;)?

(Ein Beispiel für Lobbyisten-Einfluss könnte auf Bundesebene z.B. sein, dass die ZPO kürzlich geändert wurde, wodurch die Befugniss für Gerichtsvollzieher/innen zu rascheren Datenabfragen erweitert wurden - das Gesetz kam durch Mitwirkung der Inkasso-Branche Deutschlands zustande)
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.msg136037.html#msg136037)


@besucher
Zitat
Dann muss aber konsequenterweise auch eingeführt werden, dass der Bürger ÖRR sehen *muss*. Unter Aufsicht, mindestens 4 h täglich,....

Rn 18
...Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris).

Sogesehen hätten alle Personen, die schon früher kein Rundfunkgerät besaßen/angemeldet hatten bei der GEZ, die ganze unangemeldete Zeit über gegen das GG verstoßen, indem sie den Zugang zu ÖR-Angeboten selbst verhinderten bzw. verhinderten, dass der ÖR seinen Grundversorgungsauftrag erfüllte?  ;)


Bitte, liebe Mod's (bzw. René): ich möchte bitte gerne ein smiley-icon, das sich fragend am Kopf kratzt....!!  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2017, 19:06 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Sogesehen hätten alle Personen, die schon früher kein Rundfunkgerät besaßen/angemeldet hatten bei der GEZ, die ganze unangemeldete Zeit über gegen das GG verstoßen, indem sie den Zugang zu ÖR-Angeboten selbst verhinderten bzw. verhinderten, dass der ÖR seinen Grundversorgungsauftrag erfüllte ;)

Ist zwar leicht OT, aber das ist wohl in etwa die Position des Auftragsschreibers Prof. Kirchhoff, der alle Nichtnutzer des ÖRR als Gebührenverweigerer diffamierte.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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