Über den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung vor Gericht wurde hier schon einiges mitgeteilt. Resumee: der Kläger hat immer die Gesäßkarte gezogen.
Aber: Der RBB erdreistet sich sogar während laufender Klageverfahren die Kohle über das Finanzamt haben zu wollen, insofern ist eine Aussage des RBB im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchaus sinnvoll, daß er nicht vollstrecken wird, weil wenn er das doch tun will ist der Briefwechsel mit dem Finanzamt einfach und immer im Sinne des Nichtzahlers erledigt.
Der Haken ist halt, daß diese schriftliche Zusage des RBB das Geld des Klägers kostet; sobald sich der RBB innerhalb des Klageverfahrens geäußert hat, wäre ja eine Gerichtsentscheidung zur Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung nicht mehr notwendig.
Genau deshalb gibt es in diesem Punkt eine Kostenfalle: Wenn der Kläger diesen Antrag zurückzieht, dann muß er die Kosten dafür tragen (weil er ja "Schuld" am Antrag ist und ihn "verursacht" hat), aber auch nur einen Teil der Kosten eines Hauptverfahrens; wenn er den Antrag für erledigt erklärt, fallen zwar auch nicht die vollen Gerichtsgebühren an (mehr oder gleich viel?), aber er kann dem Gericht vorschlagen, dem Beklagten die Kosten aufzudrücken, da dieser ja erst im Verfahren selbst (durch seine rechtswirksame Erklärung, denn im Widerspruchsbescheid hatte der Beklagte ja noch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt) zu dieser Aussage bereit war.
Ich finde es dreist, daß die Option des Erledigterklärens dem Kläger scheinbar nie vom Gericht vorgeschlagen wird, aber ich denke der Grund dafür dürfte die mangelnde Bereitschaft zu Mehrarbeit von Seiten des Gerichtes sein, beim Erledigterklären muß das Gericht einen extra Schriftsatz anfertigen und auch noch über die Kostenverteilung entscheiden und diese auch noch sinnvoll begründen, da ist es einfacher, wenn der Kläger mehr Arbeit hat (und weniger von seinem Geld...)
Zum Thema Verjährung: Wenn das Gericht den Bescheid aus formalen Gründen aufhebt, so kann tatsächlich ein neuer Bescheid nur noch die bisher noch nicht verjährten Forderungen rechtswirksam geltend machen.
Insofern könnte es neben den üblichen Argumenten des Verfassungs- und Europarechts durchaus eine Möglichkeit sein, sich die formalen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt anzusehen und versuchen zu beweisen, daß die Ursprungs- oder Widerspruchsbescheide nicht vom RBB selbst stammen, man könnte ja auch mit der Behauptung, der Ursprungsbescheid sei nicht vom RBB sondern von jemandem ohne Legitimation erstellt worden (Ausdruckservice, nichtrechtsfähige Einheiten etc. pp), keinesfalls von einem legitimierten RBB-Mitarbeiter, im Zweifelsfall kann ja der RBB den konkreten Mitarbeiter und seine Vertretungsbefugnis benennen, dann könnte man diesen als Zeugen vorladen, auf daß er seinen Arbeitsvertrag vorweist und unter Eid schwört, daß er seinerzeit die Entertaste zum Ausdrucken des Bescheides gedrückt hat...
Solche Dinge bringen möglicherweise auch Zeitgewinne mit sich, es sieht leider nicht danach aus, als daß sich das Bundesverfassungsgericht vor der Bundestagswahl mit dem Thema Rundfunk beschäftigen wird.
Und wenn, dann kommt vielleicht heraus, daß der Rundfunkbeitrag zwar verfassungswidrige Ziele verfolgt, aber inzwischen so unbedeutend ist (weil die Leute reichlich viel mehr Geld für ihre Daddelspiele oder Netflix oder Smartcards für privates HD-Fernsehen verbraten), daß es nicht notwendig sei, den Rundfunkbeitrag zu verbieten...