Nach unten Skip to main content

Autor Thema: LG Tübingen 16.09.16 gelte lt. FiAmt Berlin nicht bei Verwaltg.-Vollstreckg.  (Gelesen 10588 mal)

K
  • Beiträge: 215
falls ein Verwaltungsakt die Voraussetzung einer Vollstreckung ist, gilt:

An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:

- hoheitliche Maßnahme,
- durch eine Behörde getroffen,
- die einen Einzelfall regelt,
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:06 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

G
  • Beiträge: 272
Sämtliche Voraussetzungen blieben vom Finanzamt unberücksichtigt, Rechtsregeln wurden missachtet, Einwände wurden nicht erhört und "unbeantwortet zu den Akten gelegt". ...


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:06 von Bürger«

  • Beiträge: 3.232
falls ein Verwaltungsakt die Voraussetzung einer Vollstreckung ist, gilt:

An einen Verwaltungsakt werden nach § 118 S. 1 AO folgende Voraussetzungen gestellt:

- hoheitliche Maßnahme,
- durch eine Behörde getroffen,
- die einen Einzelfall regelt,
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergehend und
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltend.

Quelle: https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183
Es wird immer behauptet, es sei kein Verwaltungsakt nötig, weil der Rundfunkbeitrag kraft Gesetz fällig wird. Das widerspricht aber der Einzelfallregelung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:07 von Bürger«

K
  • Beiträge: 215
Es wird immer behauptet, es sei kein Verwaltungsakt nötig, weil der Rundfunkbeitrag kraft Gesetz fällig wird. Das widerspricht aber der Einzelfallregelung.

wir sind hier bei der Vollstreckung und da will man ja die "vermeintlichen Verwaltungsakte sprich Festsetzungsbescheide" mit den dort ausgewiesenen Beträgen vollstrecken.

aus der Abgabenordnung:
Zitat
§ 254
Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/AO/254.html


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:05 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig? Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?

Abgesehen davon: in Deutschland gibt es ca. 100.000 Gesetze, Verordnungen, etc. An Regeln hat es also keinen Mangel. Warum sollte also ausgerechnet die Finanzierung des Rundfunks nicht auf Gesetzen beruhen? Bemerkenswert wäre allenfalls, wenn dies nicht der Fall wäre. Kaum einer würde solches aber vermuten, weshalb die endlose Wiederholung, es gebe ein solches Gesetz, folglich ziemlich sinnfrei ist.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

H
  • Beiträge: 583
Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig?
Der BGH Beschluss besagt nicht, dass der Rundfrunkbeitrag aufgrund eines Gesetzes fällig wird, sondern "nur", dass er Kraft Gesetz ensteht.

Der BGH beschluss besagt weiterhin, dass eben für eine Zwangsvollstreckung zwingende Vorraussetzung eine Titulierung (in Form eines Bescheides) erforderlich ist.

Das wird von den Vollstreckunsgbeauftragten gerne anders interpretiert, und mit (warscheinlich vom BS vorfurmulierten) Textbausteinen vollkommen verdreht.....

Grüße
Adonis


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:08 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der BGH Beschluss besagt nicht, dass der Rundfrunkbeitrag aufgrund eines Gesetzes fällig wird, sondern "nur", dass er Kraft Gesetz ensteht.

Wenn der "Beitrag" entsteht, ist er auch fällig, bei den durch das Gesetz definierten Zahlungsverpflichteten nämlich. Jedenfalls wäre mir neu, dass das Geld/das Pulver/der Schotter/die Kohle/die Moneten/die Piepen/der Zaster/der Kalk seitens der ÖR-Anstalten nicht tatsächlich gefordert wird. Ich gehe durchaus davon aus, dass Gerichte das anders formulieren als ich. Andererseits ist der Sinn, dass eine Forderung, und um solche handelt es sich bei dem sog. Rundfunkbeitrag, entsteht oder schlicht fällig wird, dem durchschnittlich verständigen Verbraucher/Bürger/Mensch/Mann/Frau/Rentner usw. auch ohne Spitzfindigkeit bezüglich der Formulierung in der Regel verständlich.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

n
  • Beiträge: 1.452
Meine Einkommenssteuer entsteht auch per Gesetz.
Trotzdem schickt mir das Finanzamt einen Bescheid, wieviel genau ich zahlen muss und wann. Könnte ich ja auch alles selber ausrechnen und selber zahlen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

H
  • Beiträge: 583
Wenn der "Beitrag" entsteht, ist er auch fällig, bei den durch das Gesetz definierten Zahlungsverpflichteten nämlich. Jedenfalls wäre mir neu, dass das Geld/das Pulver/der Schotter/die Kohle/die Moneten/die Piepen/der Zaster/der Kalk seitens der ÖR-Anstalten nicht tatsächlich gefordert wird.

Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen Entstehung und Fälligkeit einer Schuld.

Eine Forderung kann bereits entstanden (Lieferung der Ware bei einem Kaufvertrag) aber erst zu einem späteren Zahlungsziel fällig sein (angegebenes Zahlungsziel auf der Rechnung).
Das bedeutet z.B. auch, dass eine Forderung nicht vor Fälligkeit angemahnt werden kann, da die Mahnung vor Fälligkeit ja nicht möglich ist.

Es muss tatsächlich zwischen Entstehung und Fälligkeit entschieden werden.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es gibt durchaus einen Unterschied zwischen Entstehung und Fälligkeit einer Schuld.

Eine Forderung kann bereits entstanden (Lieferung der Ware bei einem Kaufvertrag) aber erst zu einem späteren Zahlungsziel fällig sein (angegebenes Zahlungsziel auf der Rechnung)

Ich liebe Spitzfindigkeiten! Ja, du hast recht: mit dem Entstehen einer Forderung wird diese häufig nicht sofort fällig. Eben deshalb bestehe ich aber darauf, dass mir mitgeteilt wird, dass eine Forderung gegen mich besteht, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage, sofern sich diese nicht auf Grund meiner Aktivitäten von selbst ergibt. Daran halten sich nicht nur Geschäftsleute und Lieferanten diverser Güter, sondern regelmäßig auch die öffentliche Verwaltung, z. B. bei der Grundsteuer, der Kfz-Steuer, beim ausstellen eines Passes, Genehmigungen z. B. eines Bauantrages etc. Das Problem besteht eben nicht in den Begrifflichkeiten, sondern darin, dass die ÖR-Anstalten und Verwaltungsgerichte behaupten, es bedürfe keines rechtsmittelfähigen Bescheids über die Höhe der Zahlung, ihrer rechtlichen Grundlagen und der Termine, weil es ja ein Gesetz dazu gäbe. Und genau das ist hanebüchener Unsinn.

Ich habe einen solchen Bescheid erst dadurch erzwingen können, dass ich eine Ordnungswidrigkeit begangen und den sogn. Rundfunkbeitrag nicht gezahlt habe. Das hat fast 9 Monate gedauert. Ich kenne keine Behörde, vom Einwohnermeldeamt bis zur Zulassungsstelle, die sich in ähnlicher Weise glaubt verhalten zu dürfen. Die LRA meinen noch darüber hinaus, hanebüchen unterstützt durch Verwaltungsgerichte, sie könnten ohne einen solchen Bescheid auch gleich die Vollstreckung ihrer nie mitgeteilten Forderungen  durchführen. Und spätestens da hört es vollends auf noch den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu simulieren.

M. Boettcher


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Die LRA meinen noch darüber hinaus, hanebüchen unterstützt durch Verwaltungsgerichte, sie könnten ohne einen solchen Bescheid auch gleich die Vollstreckung ihrer nie mitgeteilten Forderungen  durchführen. Und spätestens da hört es vollends auf noch den Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu simulieren.

Gerne kann eine fiktive Person dieses bestätigen.

Werter drboe, zur Info, hier ein Zitat aus einem fiktiven Urteil der Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Zitat
(…) Aus dem Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht das Erfordernis eines vorherigen Leistungsbescheids hergeleitet werden. Streitgegenstand jenes Verfahrens war ein Vollstreckungsersuchen. Zudem wurde der Beschluss des Landgerichts Tübingen mit Beschluss vom 11.06.2015 vom Bundesgerichtshof, Az. l ZB 64/14, aufgehoben.

Überdies verfängt der Einwand des Klägers nicht, dass es nach der Ausgestaltung des Regelungssystems nicht möglich sei, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beitragserhebung in Anspruch zu nehmen, ohne der Auferlegung von Säumniszuschlägen ausgesetzt zu sein. Dem Inhaber einer Wohnung, der sich gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags gerichtlich zur Wehr setzen will, ohne der Auferlegung eines Säumniszuschlags ausgesetzt zu sein, ist es unbenommen, der Beitragserhebung unter Vorbehalt Folge zu leisten und im Rahmen eines Erstattungsbegehrens die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 -11 D 337/16 (…) http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5451

Bild dir deine Meinung! +++
 :o :( ::)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 00:34 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Moderator
  • Beiträge: 11.367
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig? Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?

Diese Frage müsste vielleicht mal an die Bundesregierung gestellt werden... ;)

Das LG Tübingen hat sich dazu klar positioniert und vertritt die (einleuchtende) Auffassung, dass es sehr wohl eines originären Leistungsbescheides bedürfe.
Auch dem LG TÜbingen selbst scheint keine andere Abgabe bekannt zu sein, welche ohne einen solchen Leistungsbescheid fällig würde...

Siehe u.a. unter
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15766.msg104928.html#msg104928
Zitat
28 13. Auf die Frage, ob – wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/ Verwaltungsakt vor der Festsetzung von Säumniszuschlägen erforderlich ist (- vom BGH a.a.O. Rn. 49/53 verneint-), kam es danach nicht mehr an. Der Beitrag wird gesetzlich ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Voraussetzungen dafür vorliegen. Soweit § 12 I RBStV von „fällig“ spricht, ist systematisch nicht der Beginn des für die Beitragsschuld relevanten Zeitpunkts gemeint. Insoweit wurde durch den Beitragsstaatsvertrag lediglich im Rahmen des bestehenden öffentlich. rechtlichen Abgabenrechts formal ein Beitrag geschaffen, ohne dass damit die im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht durchgängig vorausgesetzte Bescheidsnotwendigkeit tangiert würde. Im Übrigen zeigt sich der Umstand, dass in § 7, 10 RBStV nur der Beginn der Beitragspflicht, nicht aber der verzugsrelevante Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit (§ 12 I RBStV) gemeint, schon im Staatsvertrag selbst: Zu zahlen sind die Beiträge erst in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Der Umstand, dass später rückständige Beiträge errechnet und zur Vollstreckung festgesetzt werden, hat damit nichts zu tun. Der originäre Bescheid hat die Aufgabe, klar zu definieren wer Gläubiger ist, wer Schuldner ist (- d.h. gegen welchen von mehreren Wohnungsinhabern der Bescheid sich richtet -), in welcher Höhe der Beitrag geschuldet wird, ob und aus welchen Gründen der Wohnungsbegriff erfüllt ist, wann ggf. fiktiv die Beitragspflicht beginnt (- ggf. bis zu 30 Tage vor Beginn der Wohnungsinhaberschaft -), wann (in der Mitte welchen Monats, drei Monate ab echtem oder fiktivem Einzug, Mitte der drei Monate oder Mitte des mittleren Monats(Z. B.: Einzug 28.2. = Beitragspflichtbeginn 1.2.; Dreimonatszeitraum 28.2. – 28.5. oder 1.2. – 30.4.; letzterer unterstellt: Mitte = 15.3. oder 16.3. (= Mitte des mittleren Monats) oder 16.3. oder 17.3. (= Mitte des Dreimonatszeitraums); das Beispiel zeigt, dass auch dieses Gesetz nicht ohne definierenden Bescheid für jeden Beitragspflichtigen selbsterklärend ist) -) und auf welches Konto (der Gläubigerin) schuldbefreiend bezahlt werden soll, alles versehen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Nicht anders verhält es sich bei jeder anderen öffentlich-rechtliche Abgabe (§§ 21, 32 Kommunalabgabengesetz, §§ 218 ff Abgabenordnung, § 27 Grundsteuergesetz für die Festsetzung für mehrere Schuldperioden). Erst infolge eines Festsetzungsbescheids werden der Gläubiger, Beitragshöhe und rechtliche Grundlage nebst Einordnung mit Rechtsmittelbelehrung unter Angabe der Überweisungsdaten benannt. Hiervon geht auch uneingeschränkt § 10 VI RBStV mit Verweis auf das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz aus. Die Systematik von §§ 13, 14 LVwVG bestätigt, dass bei wiederkehrenden Leistungen zunächst der Verwaltungsakt steht, dem eine Mahnung folgt; danach schließen sich ggf. ein Bescheid über offene Abgaben/Zuschläge als konkreter Titel und das Vollstreckungsersuchen als Ersatz für dessen vollstreckbare Ausfertigung an.

29 Die Bundesregierung erläutert dies (VMBl 1957 S. 630) anschaulich: „Dem Schuldner ist zunächst ein Leistungsbescheid zu erteilen, in dem er zur Leistung aufgefordert wird. In dem Leistungsbescheid ist dem Schuldner bekanntzugeben, welche Leistung er schuldet. … Der Leistungsbescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.“
[...]

...äußerst pikant hierbei:
Zitat
29 [...]
Die vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht findet, was – ohne Wertung zumindest offenlegungswürdig erscheint - in der zitierten Literatur ausschließlich durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Vorgängerin (Tucholke in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht) sowie nun in einer Anmerkung zum BGH-Beschluss durch Engelhart-Kehle und Seiß, ausweislich der Parallelakte Beitragsreferentinnen des verfahrensbetroffenen SWR, Rückhalt. Soweit in BVerfG, 1 BvR 829/06 auch noch eine Kommentierung durch Hermann/Lausen zitiert wird, stammt diese von einem Intendanten und einem Mitarbeiter des (vgl. http://www.urheberrecht.org/institut/members/) durch die Rundfunkanstalten unterstützten Instituts.

Beschluss im Volltext unter
LG Tübingen Beschluß vom 9.9.2015, 5 T 162/15
Gläubiger und Vollstreckungsbehörde bei Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg:
Einzelfallumstände können zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803


Zu letzterem siehe bitte u.a. auch
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html


Letzteres hier aber bitte nicht weiter vertiefen, sondern hier bitte weiter eng am Kern-Thema des hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
Rundfunkbeiträge – Gläubiger und Vollstreckungsbehörde (LG Tübingen 9.9.15)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Eine fiktive Person hatte folgendes Tatbestandsmerkmal im Klageverfahren eingebracht, worauf das VG mit keiner Silbe in der ablehnenden Klagebegründung einging:

Zitat: (…) Auch begründen insofern die Festsetzungsbescheide durch eine falsche bzw. fehlende Angabe der richtigen Gläubiger-Identifikationsnummer des Beklagten, eine falsche Gläubigerstellung des BAZD, welche aus Gründen der fehlenden Rechtsfähigkeit des BAZD, den Beklagten rechtskonform nicht als Gläubiger erkennen lässt.

Trotz der Angabe im Briefkopf „links oben“ im Festsetzungsbescheid, der Name des Beklagten „xxxxx Rundfunk“ mit Angabe der „Adresse seiner Sitzanstalt“, jedoch insofern ohne „Rechtsform“ und ohne „Namensnennung“ des gerichtlich und außergerichtlich persönlich haftenden Intendanten (rechtmäßiger Gläubiger bzw. im Widerspruchsbescheid des BAZD fehlen alle diese Angaben gänzlich), wird dem Kläger der BAZD vom Beklagten vorsätzlich und „grob willkürlich“ als rechtmäßiger Gläubiger vorgetäuscht.

Beweis 3: Falsche Gläubigerstellung in den rechtswidrigen Festsetzungsbescheiden des BAZD. Dort Gläubiger-Identifikationsnummer vom nicht rechtsfähigen BAZD. Zur Leistung der Rundfunkbeitragspflicht muss die Gläubiger-Identifikationsnummer des Beklagten im Festsetzungsbescheid angegeben werden. Dies erfolgte jedoch nicht.

Vgl. LG Tübingen Beschluss vom 16.9.2016, 5 T 232/16 Rn. <8-17>. Siehe Anlage. (…)

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332

Nun erfolgt die fiktive Kehrtwendung:

Nach den fiktiven Recherchen des „gallischen Profäten“ (siehe hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg141034.html#msg141034 ) besteht nun die gleiche Annahme einer fiktiven Person, dass der BS = voll Rechtsfähig zeichnet. Die Gläubiger-Identifikationsnummer auf dem Überweisungsvordruck bezeichnet unmissverständlich den BS und nicht die eigentlich, wie wir immer annahmen, die LRA. Eine angeblich privatrechtlich organisierte nicht rechtsfähige GbR kann keine Gläubiger-Identifikationsnummer zugeteilt bekommen (Fehlen der Prozess- und Parteifähigkeit). Da der jeweiligen LRA keine solche Gläubiger-Identifikationsnummer zugeteilt ist, kann die LRA auch nicht Gläubiger sein, oder doch?

Meinungen? +++
 :o ::)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 17:45 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 810
Kann mir irgend jemand erklären, welche Abgabe/Geldleistung an den Staat, ob Steuer, Gebühr oder Beitrag, nicht Kraft eines entsprechenden Gesetzes fällig wird? Egal ob ich  Kfz-Steuer,  Mineralölsteuer, Ökosteuer,  MWSt, Grundsteuer, Grunderwerbssteuer, Erschließungsbeitrag, Versicherungssteuer, Branntweinsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Börsenumsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Ausstellung eines Ausweises oder Passes, Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, usw. usf. zahle, immer gibt es eine gesetzliche Regelung und ggf. zusätzliche Durchführungsbestimmungen, die letztlich die Grundlage für die Forderungen bilden.

Was bedeutet also die Aussage, der Rundfunkbeitrag würde auf Grund oder Kraft eines Gesetzes fällig?

Es ist richtig. Diese Formulierung ist sehr missverständlich. Es kann damit gemeint sein, dass die Fälligkeit nicht erst kraft Verwaltungsaktes eintritt, sondern dass sie (im Gegenteil dazu) eben kraft Gesetzes eintritt.

Ich bin der Ansicht, die Rechtsprechung ignoriert in diesem Zusammenhang absichtlich, dass der Adressat der Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen die Verwaltung ist, nicht jedoch der Bürger. Die Verwaltung hat die Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit zu beachten, weil sie an das Gesetz gebunden ist.  Rechtsprechung und Verwaltung tun aber so, als ob der Bürger die Pflicht hätte, die Regelungen über den Eintritt der Fälligkeit zu beachten. Es gilt jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung ermittelt die beitragsrelevanten Tatsachen von Amts wegen. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Tatsachen trifft den Bürger eine Mitwirkungspflicht in Form einer Erklärungspflicht. Kommt der Bürger dieser Pflicht nicht nach, ist dies allerdings das Einfallstor für die Rechtsprechung, um zu sagen: "Ja, wenn Sie Ihrer Erklärungspflicht nicht nachkommen, dann kann der Beitrag ja nicht rechtzeitig festgesetzt werden." Aber diese Reaktion würde nicht ganz passen. Im Steuerrecht gibt es für solche Fälle die sog. "Verspätungszuschläge", die dann erhoben werden, wenn der Bürger seiner Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt. Einen Verspätungszuschlag kennt das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht. Ein Säumniszuschlag hingegen dient jedoch nicht der Sanktionierung der Verletzung von Erklärungspflichten, sondern der Sanktionierung der Verletzung von Zahlungspflichten.

Für den Eintritt der Fälligkeit ist meiner Ansicht nach immer Voraussetzung, dass der Abgabengläubiger den Abgabenschuldner unter Einhaltung einer bestimmten Frist (die ja durchaus gesetzlich geregelt sein kann und darf) zur Zahlung auffordert. Erst nach Verstreichen dieser Frist tritt die Säumnis ein.
 

Zitat
Das ist doch im Grunde ein hohler, nichtssagender Spruch ohne inhaltliche Aussage, der an Dämlichkeit kaum zu überbieten ist. Was macht denn den sogn. Rundfunkbeitrag  so besonders, dass man meint auf einen Bescheid samt Widerspruchsmöglichkeit vor der ersten Fälligkeit verzichten zu können/dürfen?


Richtig. Dies ist vollkommen untypisch. Diese Vorgehensweise entspricht meiner Ansicht nach aus folgenden Gründen nicht dem geltenden Recht: Unterstellen wir einmal, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice seien Verwaltungsakte. (Man kann diese Ansicht mit guten Gründen bestreiten, weil die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice keine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen und schon aus diesem Grund für den Empfänger nicht ersichtlich ist, dass eine behördliche Anordnung durch Verwaltungsakt getroffen werden soll. Aber nehmen wir nichtsdestotrotz einmal an, die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice, die man vor dem Festsetzungsbescheid erhält, seien Verwaltungsakte.) Jeder schriftliche Verwaltungsakt ist gem. § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zu seinem Verständnis zu begründen:

Zitat
Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.

Fehlt die Begründung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit wird jedoch in dem Moment geheilt, in dem die Begründung noch nachträglich gegeben wird, § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

Zitat
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

Die Begründung für die Zahlungsaufforderung bildet die Festsetzung der Rundfunkbeiträge. Das ist unmittelbar logisch, denn der Tenor der Zahlungsaufforderung lautet: "Bitte zahlen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto." Begründung dazu ist dann: "Weil ein Beitragsanspruch entstanden ist."

Dass ein Beitragsanspruch enstanden ist, ergibt sich (erst) aus dem Festsetzungsbescheid. Dies bedeutet meiner Ansicht nach: Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Festsetzungsbescheid ergeht, ist die Zahlungsaufforderung (also der Verwaltungsakt) rechtswidrig, weil er keine Begründung enthält. Damit ist meiner Ansicht nach allerdings auch die Fristsetzung rechtswidrig, so dass im Ergebnis eine Säumnis nicht entstehen kann. Mit anderen Worten ausgedrückt: Als Betroffener muss ich einem Verwaltungsakt (hier der Zahlungsaufforderung) nicht Folge leisten, wenn ich ihn nicht verstehe, weil die Begründung fehlt. (Und nochmal: Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hat -auch- die Funktion, als Begründung für die Zahlungsaufforderung zu dienen.)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben