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Autor Thema: Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO beantragen sinnvoll?  (Gelesen 5571 mal)

S
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Hallo, ich habe jetzt stundenlang hier rumgelesen und bin nun noch mehr verwirrt, als zuvor schon. Daher traue ich mich mal zu posten und hoffe, nicht nur auf die (schon benutzte) Suchfunktion verwiesen zu werden.

Folgender fiktiver Fall:

Person P hat auf den ablehnenden Widerspruchsbescheid des rbb nun beim Verwaltungsgericht Berlin Klage eingereicht und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs. 5 VwGO gestellt. P hat dieses bisher nur fristwahrend (ohne Begründung) getan und sich dabei das entsprechende Schreiben  aus dem Thread von volkuhl zur Vorlage genommen.

Nun stellt sich P die Frage, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz überhaupt sinnvoll war und ob P durch Rücknahme des Antrages noch Gebühren sparen könnte. P geht davon aus, dass er gezahlte Rundfunkgebühren für den der Klage zugrunde liegenden Zeitraum eh wiederbekäme, wenn die eigentliche Klage Erfolg hat.

Was würdet Ihr P raten?

Zusatzfrage:

P hat den ablehnenden Widerspruchsbescheid erst im Januar 2017 erhalten. Der Widerspruchsbescheid betrifft auch seinen Widerspruch gegen Rundfunkgebühren aus dem Jahr 2013.

Ist der Anspruch des rbb auf die 2013er Gebühren dadurch inzwischen eh verjährt (allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren)?


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P
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Zitat
Ist der Anspruch des rbb auf die 2013er Gebühren dadurch inzwischen eh verjährt (allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren)?

Unter der Annahme, dass Verwaltungsrecht zutreffen sei:
 
Nein, durch das Verfahren wird die Verjährung unterbrochen. -> Mit Rechtskraft bleibt die Forderung 30 Jahre bestehen.
 
Wird irgendwann festgestellt, dass das Verwaltungsrecht unzutreffend sei --> würde PersonX von Verjährung ausgehen.
 
Zitat
Nun stellt sich P die Frage, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz überhaupt sinnvoll war
Nur, wenn Person P, zuvor einen Antrag auf Aussetzung gestellt hatte und dieser abgelehnt wurde oder aktuell Vollstreckung droht.
 
Und Person P zudem in dem Antrag darlegen kann, dass der Vollzug zu einer unbilligen Härte führen würde. Das bedeutet z.B. dass der Geldentzug durch den Vollzug dazu führt, dass dieser Schaden später nicht mehr durch Rückübereignung des Geldes geheilt werden kann.
 
Dazu ein Beispiel:
 
Eine Person A hat aktuell nicht ausreichend Mittel:
Die Mittel benötigt Person A für die aktuelle Tageszeitung.
Der Vollzug führt zur noch weniger Mitteln.
Person A hat durch den Vollzug keine Mittel mehr für die aktuelle Tageszeitung.

--> Der Schaden ist also "keine aktuelle Tageszeitung".
Dieser Schaden kann nicht durch Geldausgleich nach Abschluss des Hauptverfahrens (Rechtsstreit über alle Instanzen) geheilt werden. Weil die aktuelle Tageszeitung dann vielleicht nicht mehr notwendig ist oder es diese auch nicht mehr zu erwerben gibt. --> Das ist also ein Schaden welcher nicht behoben werden kann. Dieser Schaden liegt auch nicht im öffentlichen Interesse. (Der Schaden könnte nur durch Kreditaufnahme im Vorfeld vermieden werden.)

Ebenso verhält es sich mit Konzerten, welche es jetzt gibt, später aber nicht mehr.
 
Also immer, wenn es jetzt eine Möglichkeit gibt das Geld auszugeben, welche es später nicht mehr gibt würde beispielhaft zu einem nicht wieder zu behebenden Schaden führen.
 
--->
 
Natürlich muss man dazu auch betrachten, welche Gegenargumente kommen könnten.
 
Eines ist, das Person A dann eben jetzt einen Kredit aufnehmen müsse. --> Bitte ausgiebig damit im Vorfeld beschäftigen, warum so eine Forderung am Problem vorbei geht.

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg141188.html#msg141188

dort --> einen Blick auf Seite 4 und 5 richten.   


Die Gretchenfrage ist deshalb, muss eine Person A einen Kredit aufnehmen um Schulden zu begleichen, welche für das Grundbedürfnis "zu wohnen" anfallen sollen.
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Februar 2017, 12:52 von PersonX«

S
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Danke PersonX für Deine ausführliche Antwort!

Ich habe nun erneut eine ganze Nacht hier im Forum quergelesen, kann aber leider noch nicht wirklich sagen, daß ich nun halbwegs durchblicke.

Wird irgendwann festgestellt, dass das Verwaltungsrecht unzutreffend sei --> würde PersonX von Verjährung ausgehen.
Gibt es es eine signifikante Wahrscheinlichkeit dafür, daß irgendwann das Nichtzutreffen von Verwaltungsrecht festgestellt wird?

Person P kam eigentlich inzwischen zu der Erkenntnis, daß es den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zurückziehen sollte um Gebühren zu sparen und die Kraft auf die eigentliche Klage zu konzentrieren. P ist ja bisher davon ausgegangen, daß bei einem Klageerfolg die gezahlten Beiträge zurück zu zahlen wären. Zudem würde es wohl sehr schwierig werden eine unbillige Härte nachzuweisen.

Nun fürchtet P, aber daß bei einer späteren Negierung von Verwaltungsrecht die gezahlten Beiträge (mind. zum Teil) verloren wären, weil dann Verjährung der Rückforderungsmöglichkeit eingetreten ist.

Was könnte man P für diesen fiktiven Fall raten?


Weiterhin sei mal angenommen, daß P für seine Klage von dem Verwaltungsgericht Berlin schon informell mitgeteilt bekommen hat, daß ein Ruhen des Rechtsstreits dort in Sachen Rundfunkbeitrag generell nicht beschlossen wird und die Klage negativ beschieden werden dürfte, weil es bisher keine Urteile höherer Gerichte gegen den Rundfunkbeitrag in der aktuellen Form gäbe.

P müßte also mindestens in die nächste Instanz (ich vermute mal das Oberverwaltungsgericht) gehen und sich anwaltliche Vertretung suchen.

Gibt es für diesen Fall Hoffungen (z. B. aufgrund konkreter Erfahrungen), daß dann ein Ruhen des Verfahrens erreicht werden kann?

Wird hier vielleicht in absehbarer Zeit mit entscheidenden Urteilen höherer Gerichte gerechnet?

Wie könnte P die Klage vor dem Verwaltungsgericht möglichst lange hinauszögern, so daß er sich in der zweiten Instanz vielleicht schon auf neue Urteile stützen könnte?


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Über den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung vor Gericht wurde hier schon einiges mitgeteilt. Resumee: der Kläger hat immer die Gesäßkarte gezogen.
Aber: Der RBB erdreistet sich sogar  während laufender Klageverfahren die Kohle über das Finanzamt haben zu wollen, insofern ist eine Aussage des RBB im Rahmen des Gerichtsverfahrens durchaus sinnvoll, daß er nicht vollstrecken wird, weil wenn er das doch tun will ist der Briefwechsel mit dem Finanzamt einfach und immer im Sinne des Nichtzahlers erledigt.

Der Haken ist halt, daß diese schriftliche Zusage des RBB das Geld des Klägers kostet; sobald sich der RBB innerhalb des Klageverfahrens geäußert hat, wäre ja eine Gerichtsentscheidung zur Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung nicht mehr notwendig.
Genau deshalb gibt es in diesem Punkt eine Kostenfalle: Wenn der Kläger diesen Antrag zurückzieht, dann muß er die Kosten dafür tragen (weil er ja "Schuld" am Antrag ist und ihn "verursacht" hat), aber auch nur einen Teil der Kosten eines Hauptverfahrens; wenn er den Antrag für erledigt erklärt, fallen zwar auch nicht die vollen Gerichtsgebühren an (mehr oder gleich viel?), aber er kann dem Gericht vorschlagen, dem Beklagten die Kosten aufzudrücken, da dieser ja erst im Verfahren selbst (durch seine rechtswirksame Erklärung, denn im Widerspruchsbescheid hatte der Beklagte ja noch die Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung abgelehnt) zu dieser Aussage bereit war.
Ich finde es dreist, daß die Option des Erledigterklärens dem Kläger scheinbar nie vom Gericht vorgeschlagen wird, aber ich denke der Grund dafür dürfte die mangelnde Bereitschaft zu Mehrarbeit von Seiten des Gerichtes sein, beim Erledigterklären muß das Gericht einen extra Schriftsatz anfertigen und auch noch über die Kostenverteilung entscheiden und diese auch noch sinnvoll begründen, da ist es einfacher, wenn der Kläger mehr Arbeit hat (und weniger von seinem Geld...)

Zum Thema Verjährung: Wenn das Gericht den Bescheid aus formalen Gründen aufhebt, so kann tatsächlich ein neuer Bescheid nur noch die bisher noch nicht verjährten Forderungen rechtswirksam geltend machen.
Insofern könnte es neben den üblichen Argumenten des Verfassungs- und Europarechts durchaus eine Möglichkeit sein, sich die formalen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt anzusehen und versuchen zu beweisen, daß die Ursprungs- oder Widerspruchsbescheide nicht vom RBB selbst stammen, man könnte ja auch mit der Behauptung, der Ursprungsbescheid sei nicht vom RBB sondern von jemandem ohne Legitimation erstellt worden (Ausdruckservice, nichtrechtsfähige Einheiten etc. pp), keinesfalls von einem legitimierten RBB-Mitarbeiter, im Zweifelsfall kann ja der RBB den konkreten Mitarbeiter und seine Vertretungsbefugnis benennen, dann könnte man diesen als Zeugen vorladen, auf daß er seinen Arbeitsvertrag vorweist und unter Eid schwört, daß er seinerzeit die Entertaste zum Ausdrucken des Bescheides gedrückt hat...

Solche Dinge bringen möglicherweise auch Zeitgewinne mit sich, es sieht leider nicht danach aus, als daß sich das Bundesverfassungsgericht vor der Bundestagswahl mit dem Thema Rundfunk beschäftigen wird.

Und wenn, dann kommt vielleicht heraus, daß der Rundfunkbeitrag zwar verfassungswidrige Ziele verfolgt, aber inzwischen so unbedeutend ist (weil die Leute reichlich viel mehr Geld für ihre Daddelspiele oder Netflix oder Smartcards für privates HD-Fernsehen verbraten), daß es nicht notwendig sei, den Rundfunkbeitrag zu verbieten... ;D


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Wenn ich Deinen Beitrag richtig verstanden habe, dann gibt es zwei Optionen, den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz "sterben" zu lassen, nämlich das Zurückziehen und das Erledgterklären.

Nehmen wir an, daß P nun vom rbb angeboten bekommen hat, bis zum Abschluß des Klageverfahrens von einer Vollziehung / Vollstreckung abzusehen, wenn der Antragsteller / Kläger im Gegenzug den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zurücknimmt. Das Gericht weist darauf hin, daß sich die Gerichtsgebühr von 1,5 auf 0,5 ermäßigt, wenn das gesamte Verfahren durch Zurücknahme des Antrages beendet wird.

Aus der Formulierung des rbb würde ich vermuten, daß der Vollstreckungsverzicht nur für das Zurückziehen und nicht für das Erledigterklären gilt. Wäre P jetzt trotzdem das Erledigterklären anzuraten (mit dem Vorschlag an das Gericht die Kosten des Antrages dem Antragsgegner aufzudrücken)?

Kommt denn das Verwaltungsgericht Berlin in der Praxis überhaupt dem Vorschlag nach die Kosten dem Antragsgegner aufzudrücken?


...fallen zwar auch nicht die vollen Gerichtsgebühren an (mehr oder gleich viel?), aber er kann dem Gericht vorschlagen, dem Beklagten die Kosten aufzudrücken, ...
Was meinst Du mit "mehr oder gleich viel?". Ich weiß nicht, ob es in den Kontext paßt, aber es sei angenommen, daß das Verwaltungsgericht den Streitwert für das Klageverfahren vorläufig auf 500€ festgesetzt hat. Dürfte eine übliche Höhe sein, oder?


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Ich denke mal, daß es dem RBB nicht zusteht, Bedingungen zu diktieren, aber versuchen können sie es ja mal, warum wohl - genau deshalb, weil sie die Kosten nicht aufgedrückt bekommen wollen, die sich mit einem Erledigterklären des Antrages als Kostenrisiko tragen müßten.

Vielleicht muß P deshalb noch einmal ein Schreiben an das Gericht aufsetzen und das Gericht darauf hinweisen, daß der RBB diese Zusage eindeutig nicht uneingeschränkt gegeben hat und sich P mit dem Gedanken trägt, das Verfahren eventuell für erledigt zu erklären, wenn die Zusage des RBB denn uneingeschränkt während der Verfahrensdauer Bestand hätte.
Ich traue dem RBB nämlich nicht, habe ich doch selbst (möglicherweise wegen der allgemeinen Unorganisiertheit in dem Laden und nicht vorsätzlich) einen Vollstreckungsversuch abbiegen müssen, das war mit der Zusage vor Gericht ziemlich einfach, weil die Sache für jeden Finanzbeamten auch ohne Paragraphenreiterei eindeutig ist, wenn schriftliche Zusagen gegenüber dem Gericht getätigt wurden.

Zu den Kosten: Hier im Forum wird oft berichtet, daß das Gericht zwei Verfahren aufgemacht hat, teilweise dafür auch zweimal Vorschuß festgesetzt hat, in den aktuellen Verfahren scheint das Gericht erstmal (möglicherweise je nach Formulierung des Antrages) abzuwarten, vielleicht wollen die wegen der Klageflut auch erstmal Resourcen schonen und später eine Drittelgebühr festsetzen als erst eine Vorauszahlung festzusetzen, die dann (teil-) gutzuschreiben und möglicherweise aufzuteilen oder vom Beklagten einzufordern.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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Vielleicht muß P deshalb noch einmal ein Schreiben an das Gericht aufsetzen und das Gericht darauf hinweisen, daß der RBB diese Zusage eindeutig nicht uneingeschränkt gegeben hat und sich P mit dem Gedanken trägt, das Verfahren eventuell für erledigt zu erklären, wenn die Zusage des RBB denn uneingeschränkt während der Verfahrensdauer Bestand hätte.
Damit würde P ja wohl rechtlich eine Ablehnung des (konditionierten) Angebotes des rbb auf Vollstreckungsverzicht während der Verfahrensdauer kundtun. Wenn der rbb daraufhin nicht ein unkonditioniertes Angebot abgibt, dann wäre P ja auf ein Gerichtsurteil zur Aussetzung der Vollziehung angewiesen. Da P keine unbillige Härte nachweisen könnte, würde das Gericht wahrscheinlich den Antrag ablehnen und die dreifache Gebühr (1,5 statt 0,5) zahlen müssen. Letztendlich hätte P dann überhaupt keinen Vollstreckungsschutz und noch höhere Kosten. Oder läuft das in der Praxis anders ab und P könnte immer noch das konditionierte Angebot des rbb annehmen?

Angenommen werden muß in diesem Fall in der Tat, daß das Gericht zwei Verfahren aufgemacht hat. Wie hoch sind denn eigentlich die Gebühren des einstweiligen Rechtschutzes? Genauso hoch wie im eigentlichen Klageverfahren (105 €)?


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Aha, dann ist es bei P so, daß er zweimal die Rechnung über 105 Euronen bekommen hat?
Ich blicke als Nichtjurist da auch nicht so durch, als Wirtschaftsversteher ist mir aber auch klar, daß man für "lächerliche" 105 Euro doch eine Menge "Dienstleistung" einkauft, die definitiv nicht kostendeckend sein dürfte.

Wenn ich P richtig verstehe, ist ihm die Sache zu heiß und P würde lieber 35 Euro bezahlen und sich damit für die Verfahrensdauer "freikaufen" wollen als ein Risiko bezüglich der Erledigterklärung eingehen zu wollen.
Andererseits kann ich mir nicht vorstellen, daß der RBB plötzlich seine Zusage ganz zurückziehen wird, wenn er denn genötigt werden soll, diese lediglich zu erweitern.
Bei aller Unglaubwürdigkeit von diversen Beklagten vor diversen Gerichten, eine einmal vor Gericht gemachte Zusage läßt sich ohne Gesichtsverlust nicht rückabwickeln.

Nur deshalb will das Gericht und der RBB auf Klagerückziehung (der Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung) schubsen: Es kostet beide weniger Geld bzw. Arbeit.
Aber P sollte doch auch seinen Gerechtigkeitssinn befragen und sich überlegen, warum er es den beiden auf seine Kosten so leicht machen soll?


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Angenommen werden muß in diesem Fall in der Tat, daß das Gericht zwei Verfahren aufgemacht hat. Wie hoch sind denn eigentlich die Gebühren des einstweiligen Rechtschutzes? Genauso hoch wie im eigentlichen Klageverfahren (105 €)?

Nein. Wie bereits richtig geschrieben fällt im Rechtschutzverfahren die 1,5-fache Gebühr an. Im Klageverfahren ist es Faktor 3.

Die Grundgebühr liegt bei einem Streitwert bis 500,- EUR bei 35,- EUR.

Für eine Klage fallen daher oft diese bekannten 105,- EUR (=35,- x 3). Bei einer Klagerücknahme erfolgt eine Ermäßigung um 2/3 auf Faktor 1. Blieben also 35,- EUR an Kosten.

Für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: 35,- EUR x 1,5 = 52,5 EUR und bei Rücknahme Faktor 0,5 also = 17,50 EUR.

Anzumerken wäre noch, dass sich im Rechtschutzverfahren der Streitwert am Hauptdsacheverfahren orientiert. In den Fällen §80 VwGO Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. beträgt der Streitwert 1/4 des Hauptsacheverfahrens. Da aber in den meisten Fällen Einordnung in die niedrigste Streitwertklasse (bis 500 EUR) bereits vorliegt, hat das keine Auswirkung.

Zum Thema Rücknahme oder Erledigterklärung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz:
Aus Kostengesichtspunkten müsste man wohl den Antrag zurüchnehmen, da dann nur i.d.R. nur diese o.g. 17,50 EUR anfallen. Die LRA lacht sich ins Fäustchen und zahlt nix.
Bei einer Erledigterklärung kommt es zu einem Gerichtsbeschluss, es fällt also die 1,5-fache Grundgebühr an und über die Verteilung der Kosten wird nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden.

Wenn man gute Argumente hat, d.h. eine Vollstreckung tatsächlich (evtl. gar unmittelbar) drohte, kann man damit rechnen, dass die Kosten vollständig der LRA auferlegt werden oder zumindest 50/50 geteilt werden:
Beschluss zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Thread

Re: Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg110274.html#msg110274


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...
Zum Thema Rücknahme oder Erledigterklärung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz:
Aus Kostengesichtspunkten müsste man wohl den Antrag zurüchnehmen, da dann nur i.d.R. nur diese o.g. 17,50 EUR anfallen. Die LRA lacht sich ins Fäustchen und zahlt nix.
Bei einer Erledigterklärung kommt es zu einem Gerichtsbeschluss, es fällt also die 1,5-fache Grundgebühr an und über die Verteilung der Kosten wird nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entschieden.
...

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Dies würde bedeuten, daß sogar bei einer Kostenverteilung 50:50 der Kläger "billiger" gefahren wäre, wenn er denn den Antrag zurückgenommen hätte.
Es tun sich also auch auf den Nebenschauplätzen Abgründe auf...


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Aha, dann ist es bei P so, daß er zweimal die Rechnung über 105 Euronen bekommen hat?
Nein, bisher gab es nur zwei Verfahrensnummern und eine Rechnung. Vermutlich wird die zweite Rechnung noch kommen, wobei P bisher (bis zum Beitrag von Maverick) keine Vorstellung hatte, wie hoch diese ausfallen könnte.

@Maverick: Vielen Dank für Deinen ausführlichen Beitrag!

Wenn man gute Argumente hat, d.h. eine Vollstreckung tatsächlich (evtl. gar unmittelbar) drohte, ...
In den Festsetzungsbescheiden stand immer, daß diese ein vollstreckbarer Titel wären und daß damit eine der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung gegeben wären. In den Mahnungen stand immer, daß bei Nichtzahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen. Die letzte Mahnung ist allerdings aus dem Dezember 2015.

Kann man das als gute Argumente bezeichnen?

Und viel wichtiger: wird bei einem Gerichtsbeschluß überhaupt üblicherweise dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben - auch wenn der Antragsteller keinen Kredit aufnehmen müßte?


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Es müsste vorab noch geklärt werden, ob Person P im Rahmen des Widerspruchs auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGo gestellt hatte, der vom rbb abgelehnt wurde.
War dies nicht der Fall, dann ist ein Antrag § 80 Abs. 5 an das Gericht gemäß Abs. 6 überhaupt nur in Ausnahmefällen zulässig, zB. wenn eine Vollstreckung droht.

Von einer drohenden Vollstreckung ist nicht allein deswegen zu sprechen, weil in den Mahnungen eine Zwangsvollsteckung bei Nichtzahlung angedroht wird - das wird ja auch dadurch deutlich, dass sich seit 2015 nichts mehr getan hat. Das muss viel konkreter sein bspw. Aufforderung durch Gerichtsvollzieher, die Stadtkasse oder dem Finanzamt mit Frist von wenigen Tagen zur Abgabe der Vermögensauskunft. Erst dies bedeutet drohende Vollstreckung.

So wie sich der Fall von Person P momentan darstellt, war es verfehlt zumindest aber verfrüht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen und P hat somit wohl keine Aussicht auf Erfolg, weil der rbb nun allein durch die Klageerhebung erklären wird für die Dauer der Verfahrens das Beitragskonto für die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren auszusetzen und damit dann keine Vollstreckung mehr droht. Die Grundlage des Antrages wäre damit entzogen.

In vergleichbaren Fällen sollte also zunächst nur die Klage erhoben und abgewartet werden, wie die LRA mit dem Beitragskonto verfährt. Evtl. ist es hilfreich in die Klage bzw. im Begleitschreiben anzuregen, dass der Beklagte sich gegenüber dem Gericht äußern möge, ob das Beitragskonto für die Dauer des Verfahrens für Rechnungsstellung und Mahnung ausgesetzt wird, da man ansonsten gezwungen sein könnte einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen.

Alternativ könnte man auch nach Klageeinreichung unter Angabe des dann vorliegenden Aktenzeichens die LRA anschreiben und sich bestätigen lassen, dass diese nun das Beitragskonto für die Dauer des Klageverfahrens ruhen lässt. Je nach Reaktion kann man dann immer noch überlgen, ob vorläufiger Rechtsschutz zu beantragen ist. Solange aber keine unmittelbare Vollstreckung droht: abwarten.


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Es müsste vorab noch geklärt werden, ob Person P im Rahmen des Widerspruchs auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGo gestellt hatte, der vom rbb abgelehnt wurde.
Ja, es wurde genau unter dieser Paragraphennennung beantragt und vom rbb im Widerspruchsbescheid abgelehnt.

...und P hat somit wohl keine Aussicht auf Erfolg, weil der rbb nun allein durch die Klageerhebung erklären wird für die Dauer der Verfahrens das Beitragskonto für die Rechnungsstellung und das Mahnverfahren auszusetzen...
Naja, der rbb hat nur die Aussetzung gegen Rücknahme des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung angeboten. Ob sie die Aussetzung auch erklärt hätten, wenn zuvor kein Antrag gestellt worden wäre, ist fraglich.

Aber ich stimme Dir nach dem heutigen Wissen zu, daß man vielleicht erstmal abwarten hätte müssen. Allerdings wäre man auch Gefahr gelaufen, daß innerhalb der gesetzten Klagebegründungsfrist keine Erklärung gekommen wäre und vielleicht sogar schon vollstreckt worden wäre.


Auf jeden Fall Danke nochmal für die Ausführungen! P wird wohl den Antrag zurückziehen.


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