Aus historischer Sicht können wir feststellen, dass sowohl der Art. 10 EMRK als auch der Art. 11 EU-Charta in ihren Formulierungen auf den Art. 19 „Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte“ (AEMR) zurückgehen, der da lautet:
Artikel 19 (Version 1948)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Quelle: https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
Artikel 19 (UN-Zivilpakt)
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Quelle: https://www.zivilpakt.de/meinungsfreiheit-3359/
Damit ist auch der Verfahrensweg zum UN-Zivilpakt beim
United Nations Office in Geneva (Genf) eröffnet. Einzelheiten zur Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Fakultativprotokoll findet man in dem folgenden Handbuch:
Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt.
Ein Handbuch für die Praxis von Bernhard Schäfer:https://publishup.uni-potsdam.de/opus4-ubp/frontdoor/deliver/index/docId/529/file/schaefer_b.pdfhttps://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/handbuch_die_individualbeschwerde_nach_dem_fakultativprotokoll_z_zivilpakt.pdfhttps://www.ssoar.info/ssoar/handle/document/32831Hintergrund der „Allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte“ (AEMR), die in ihrer ersten Fassung bereits 1948 verkündet wurden, ist die Aufarbeitung der Gräueltaten aus dem zweiten Weltkrieg, wobei der Art. 19 AEMR offensichtlich für die Aufarbeitung der staatlichen Manipulation der öffentlichen Meinung durch die Steuerung von Informationsquellen steht. Hierzu stellt
Bernhard Schäfer in seinem Handbuch zum Zivilpakt beispielsweise das Folgende fest:
Die Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 18) wird ebenso wie die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 19) gewährleistet. Diese Freiheiten können gewissen gesetzlich bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, die z.B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public) erforderlich sind (Art. 18 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 3). Zudem sind nach Art. 20 Kriegspropaganda und gewisse Formen der „Volksverhetzung“ durch Gesetz zu verbieten (vgl. a. a. O., S. 16).
Es fällt auf, dass in allen Gesetzestexten zu den Menschenrechte von der Freiheit der Information die Rede ist, während das Grundgesetz in Art. 5 Abs. 1 lediglich von der Gewährleistung der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung handelt. Vielleicht ergibt sich hieraus der Konflikt der deutschen Rechtsprechung mit den genannten Menschenrechtsartikeln, weil das Grundgesetz lediglich im positiven Sinne den Zugang zu allgemein zugänglichen Quellen regelt, aber nicht festlegt, ob die über diese Quellen vermittelten Informationen frei von einer staatlichen Einflussnahme sein dürfen. Die Freiheit der Information muss jedoch auch darin bestehen, dass man selbst bestimmen darf, welche Informationsquellen man verwenden will und welche nicht. Zugespitzt formuliert, ist es in unserem Rechtssystem möglicherweise nicht wirklich geregelt, ob die Menschen, die während des zweiten Weltkrieges so genannte Feindsender gehört haben, weil sie den einheimischen Senden nicht trauten, nicht auch in unserem Rechtssystem bestraft werden dürfen (teilweise wurden Menschen in dieser Zeit sogar erschossen). Unser Rechtssystem hat sich hier scheinbar nicht verändert, wenn man die Mittel betrachtet, wie der Rundfunkbeitrag durchgesetzt wurde.
Informationsfreiheit muss jedoch auch bedeuten, dass man das Recht hat, seine Informationsquellen selbst auswählen zu dürfen und kann nicht nur in dem Recht bestehen, den Zugang zu irgendwelchen staatlich erwünschten Informationsquellen zu haben, weshalb dieser Punkt aus meiner Sicht verfassungsrechtliche geklärt werden muss, bevor wir die internationalen Gericht damit beschäftigen.
Eine der entscheidenden Frage, die dabei zu klären wären, ist die Frage, ob der Gesetzgeber einen PC mit Internet oder ein Smartphon mit Internet als Empfangsgerät für Rundfunk und Fernsehen betrachten kann, obwohl das Internet von seiner Natur (seinem Wesen) nicht dazu geschaffen wurde, um damit Rundfunk und Fernsehen zu konsumieren.
In der Tat kenne ich jemanden, der einen eingeschränkten Zugang zu Informationsquellen hat, weil er durch die wohnungsbezogenen Abgabeform des Rundfunkbeitrages kein Internet in seinen eigenen vier Wänden haben darf. Diese Person traut seit Jahren der deutschen Presse nicht mehr, weshalb sie lieber französische, spanische, italienische und britische Zeitungen ließt. Die Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag verbietet dieser Person jedoch, sich diese Zeitungen über ein Internet-Abonnent zu besorgen. Zur Zeit kann diese Person diese Zeitungen lediglich an einem Bahnhofskiosk mit einem erheblichen Aufpreis erwerben, wobei die bevorzugte Zeitung häufig ausverkauft ist. Damit wird der Zugang zu dieser Formen der Presseerzeugnisse durch die nationale Rechtsprechung in erheblichen Maße eingeschränkt, da das indirekte Verbot einen eigenen Internet-Zugang zu nutzen, dazu führt, dass der Zugang zu den Internet-Abonnents der internationalen Informationsquellen verhindert wird.
Damit wären wir wieder bei dem Thema der Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung, wozu ich auf ein anderes Thread verweise:
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0