Es ist in der Tat so, dass in meiner gesamten Laufbahn ich kein vergleichbares Regelwerk kennengelernt habe, was trotz der handwerklichen Mängel mit dieser außerordentlichen Beharrlichkeit durch die Fachgerichtsbarkeit verteidigt wird.
Nun ja, die Fachgerichtsbarkeit ist an die Vorgabe des obersten Fachgerichtes, (hier: Bundesverwaltungsgericht), gebunden.
Das Problem liegt alleine beim Kläger, der nicht die entscheidenden Klagegründe vorbringt.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar konkrete, Vorgaben gemacht, was das Recht der EU betrifft, wenn ein Kläger aber EU-Recht nicht in seiner Lage eingearbeitet hat, hat ein Fachgericht keine Handhabe, sich über die Vorgabe des obersten Fachgerichtes, (hier: Bundesverwaltungsgericht), hinwegzusetzen.
Wäre EU-Recht in die Klage eingearbeitet, griffe die Vorgabe des BVerfG, (egal, was das oberste Fachgerichtes, (hier: Bundesverwaltungsgericht), als Aussage getroffen hat), nach der jedes(!) Gericht der Vorlagepflicht an den EuGH nachzukommen hat, weil der EuGH gesetzlicher Richter ist.
Es kann also grundsätzlich schon vermutet werden, daß das BVerfG alle Klagen an die Vorinstanz zurückreicht, in dem EU-Recht berührt, aber vom Gericht nicht beachtet worden ist, damit es eine Vorlage an den EuGH einreicht.
Früher oder später wird es so oder so beim EuGH landen.
Edit "Bürger":
Bitte hier wie überall im Forum nicht Einzelaspekte zum Anlass nehmen, tendenziell vom eigentlichen Kern-Thema des Threads abschweifende Diskussionen zu starten, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches hier lautet
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.
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