In Bezug auf Beihilfen ist der Bürger nicht beteiligtenfähig und damit nicht klagebefugt.
Das sehe ich nicht ganz so. Ich wäre zwar nicht beteiligt, aber im Zweifelsfall betroffen.
Wenn ich betroffen wäre, könnte ich klagen. Das hätte dann eine Rechtsstreitigkeit zur Folge.
In der Rechtssache C-6/12 schreibt der EuGH:
38 Die nationalen Gerichte können mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. Dagegen sind sie nicht zuständig, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist
Und In der Rechtssache C?590/14 P schreibt der EuGH weiter
97 Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C?275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C?6/12, EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).
Ich wäre im Fall der Fälle der Einzelne, dessen Rechte gewahrt werden müssten.
Falls die Kommission im Fall der mich betreffen würde noch keine Entscheidung getroffen hat, dann hat sie notwendigerweise auch keine endgültige Entscheidung getroffen.
Das Verwaltungsgericht, bei dem ich meine Klage eingereicht hätte, wäre ein nationales Gericht, das meine Rechte zu wahren hätte.
Also dürfte mich ein Verwaltungsgericht (wegen meiner Rechte, die es zu wahren gilt) nicht dazu verurteilen, eine Leistung für eine Beihilfe zu erbringen, bei der noch nicht entschieden wurde, ob sie verboten ist oder nicht.
Das dürfte ein Verwaltungsgericht nur, wenn die Urteile des EuGH für die Verwaltungsgerichte nicht bindend wären.