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Autor Thema: Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -  (Gelesen 13760 mal)

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@lieven
Hattest Du Deine Sprache in der Beschwerde genannt? Ich fand nur den Hinweis, daß Deutsch nicht Deine Muttersprache ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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Es hat seitens des Bundesverfassungsgerichtes einen Beschluß von Anfang April '17, der noch einmal aufzeigen könnte, welche Wege zum EuGH führen, bzw. nicht führen.

Beschluß  1 BvR 1994/13 -

Rn 13
Zitat
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - hier im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - unter anderem daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf (vgl. für das verwaltungsgerichtliche Verfahren BVerfGE 82, 159 <196>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 611 <612>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2011 - 2 BvR 1969/09 -, NVwZ 2012, S. 426 <427>; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 3 NB 2/94 -, NVwZ 1997, S. 178; für das finanzgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88 -, NVwZ 1993, S. 883 <884>; für das zivilgerichtliche Verfahren BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14 -, juris Rn. 13).

Rn 14
Zitat
[...]Solche Rechtsfragen zeigen aber nur dann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des Berufungsrechts auf, wenn zugleich hinreichend substantiiert jedenfalls die Möglichkeit einer Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV dargelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 611 <612>). [...]

Im Berufungsverfahren ist also zwingend auf die mögliche Vorlage an den EuGH hinzuweisen.

Die "grundsätzliche Bedeutung" der Rechtssache muß also im Zweifelsfalle vom Kläger hergeleitet werden.


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In der Rechtssache C?590/14 P
Zitat
96      Die nationalen Gerichte sind nämlich nicht befugt, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; diese Prüfung fällt in die alleinige Zuständigkeit der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C?275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27, vom 18. Juli 2013, P, C?6/12, EU:C:2013:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. März 2015, OTP Bank, C?672/13, EU:C:2015:185, Rn. 37).

97      Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C?275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C?6/12, EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).

105    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Regeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht. Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41).

107    Folglich ist festzustellen, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es in Rn. 58 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht aufgrund der Tatsache, dass es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheide, nicht verpflichtet sei, der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV „alle Maßnahmen [anzuzeigen], die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer von Beihilfen, die im Grundsatz weiter bestehen, für einen bestimmten Zeitraum auswirken können“.

Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten:
1) Die Richter kennen dieses Urteil nicht.
2) Die Richter kennen dieses Urteil, ignorieren es aber.

Zu 1): Wenn ein (bei aller Wertschätzung) "Hobbyjurist" wie Pinguin dieses Urteil kennt, dann sollte ein Profi dieses Urteil auch kennen. Ansonsten kann er seinen Beruf offensichtlich nicht richtig ausüben.

Zu 2) Wie 1), nur dass er im Interesse unseres Landes seinen Beruf nicht länger ausüben sollte.


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@Kunibert

Das Bundesverfassungsgericht hat in Sachen Rundfunkbeitrag noch keine Entscheidung getroffen; insofern wäre eine etwaige Kritik verfrüht und unpassend.

In Bezug auf Beihilfen ist der Bürger nicht beteiligtenfähig und damit nicht klagebefugt.

Daß die Beihilfe mit der Abgabe identisch ist, tut nichts zur Sache, weil Abgabe- und Beihilferecht 2 Paar Schuhe sind.


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In Bezug auf Beihilfen ist der Bürger nicht beteiligtenfähig und damit nicht klagebefugt.

Das sehe ich nicht ganz so. Ich wäre zwar nicht beteiligt, aber im Zweifelsfall betroffen.

Wenn ich betroffen wäre, könnte ich klagen. Das hätte dann eine Rechtsstreitigkeit zur Folge.

In der Rechtssache  C-6/12 schreibt der EuGH:
Zitat
38 Die nationalen Gerichte können mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art.  107 Abs.  1 AEUV enthaltenen Beihilfebegriff auszulegen und anzuwenden haben, um insbesondere zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art.  108 Abs.  3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. Dagegen sind sie nicht zuständig, darüber zu befinden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist

Und In der Rechtssache C?590/14 P schreibt der EuGH weiter
Zitat
   97      Hingegen wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C?275/10, EU:C:2011:814, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juli 2013, P, C?6/12, EU:C:2013:525, Rn. 39, sowie vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C?284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28).
   
Ich wäre im Fall der Fälle der Einzelne, dessen Rechte gewahrt werden müssten.

Falls die Kommission im Fall der mich betreffen würde noch keine Entscheidung getroffen hat, dann hat sie notwendigerweise auch keine endgültige Entscheidung getroffen.

Das Verwaltungsgericht, bei dem ich meine Klage eingereicht hätte, wäre ein nationales Gericht, das meine Rechte zu wahren hätte.
 
Also dürfte mich ein Verwaltungsgericht (wegen meiner Rechte, die es zu wahren gilt) nicht dazu verurteilen, eine Leistung für eine Beihilfe zu erbringen, bei der noch nicht entschieden wurde, ob sie verboten ist oder nicht.

Das dürfte ein Verwaltungsgericht nur, wenn die Urteile des EuGH für die Verwaltungsgerichte nicht bindend wären.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2017, 01:08 von Bürger«

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Das sehe ich nicht ganz so.
Der EuGH schon; beteiligtenfähig ist nur, wer Empfänger einer Beihilfe sein kann incl. den Wettbewerbern des Empfängers einer Beihilfe, denen diese Beihilfe bspw. entweder nicht paßt oder auch gerne eine hätten.

Und im Bereich Rundfunk ist nun einmal der Verbraucher nicht beihilfefähig, also nicht beteiligtenfähig, denn von dem wird diese Beihilfe in Form der Abgabe ja erhoben.

@Mod
Diesen Beihilfe"kram" bitte abtrennen und an passendere Stelle auslagern.


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Und wenn ich Aktionär der Pro Sieben Sat1 Media AG oder der RTL-Group wäre?
Dann wäre ich persönlich an einem Beihilfenichtempfänger bzw. Mitbewerber eines Beihilfeempfängers beteiligt. Diese Tatsache sollte mich doch zu einem Betroffenen machen können?

Schnell zur Bank, eine Aktie kaufen...


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Und wenn ich Aktionär der Pro Sieben Sat1 Media AG oder der RTL-Group wäre?
Diese Frage kannst Du Dir nach dem "Schlauen" in Handels- und Aktienrecht doch selber beantworten? Als Aktionär bist Du jedenfalls Miteigentümer.

Im Falle eines Rundfunkunternehmens, in welches Du via Aktienkauf eingestiegen wärest, wärest Du als Miteigentümer selbstverständlich von staatlichen Beihilfemaßnahmen zugunsten anderer Rundfunkunternehmen betroffen, allerdings primär kein "Beteiligter" gemäß EuGH, denn "Beteiligter" wäre hier das Rundfunkunternehmen selber.

Als Miteigentümer dieses Rundfunkunternehmens hättest Du aber im Falle selbst ausgeübten und vorhandenen Stimmrechts die Möglichkeit, Dein Rundfunkunternehmen in eine wettbewerbsfreundliche Richtung zu lenken.

Bitte beachte, daß es zwei verschiedene Arten von Aktien hat; nämlich die Stammaktie und dann die Vorzugsaktie. Die Vorzugsaktie heißt deshalb so, weil sie regelmäßig eine höhere Dividende als die Dividende der Stammaktie abwirft; die Stammaktie heißt so, weil Du nur mit dieser auch stimmberechtigt bist.

An Börsen gehandelt wird meist die Vorzugsaktie.

Im Falle von RTL wäre es aber wohl die Stammaktie:

WKN 861149

Für Börsenunbefleckte: WKN = nationale WertPapierKennnummer; mit dieser WKN kann jede Bank diese Aktie kaufen. 1 allerdings weniger, oft mindestens 7.


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Pro7Sat1 Media AG und RTL-Aktien hatten wir schonmal vor langer Zeit im Forum diskutiert und Zeitungsbezahler hatte diese spinnerte Idee zum Anlaß genommen, sein Investment in einzelne Aktienwerte zu lenken, man kann ja nie wissen, bisher gabs ja nur Wertsteigerung und Dividende. Wenn aber eine weitere Dividende ein oder zwei Klagegründe mehr sind, dann nur zu: Als Inhaber eines Medienunternehmens toleriere ich eine staatliche Subvention eines Konkurrenten, dies ist mir nicht zuzumuten, aus Gewissensgründen kann ich keinen Rundfunkbeitrag leisten, weil es mich in meinem freien Investment behindert, der Rundfunkbeitrag übersteigt die erhaltenen Dividenden des Mitbewerbers des ÖRR, so daß meine Freiheit diesbezüglich eingeschränkt wird oder so.

Auf jeden Fall habe ich als Aktionär eine direkte Betroffenheit konstruiert.


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Mir wurde eine Website "zugespielt", die sich auch mit diesem Thema befasst und sehr gut hier hineinpasst.

Die Vorlagepflicht an den EuGH und der gesetzliche Richter
https://www.rechtslupe.de/europarecht/die-vorlagepflicht-an-den-eugh-und-der-gesetzliche-richter-317185

Es sei aus dieser Seite nichts zitiert, bitte selber lesen; es werden aber eine ganze Menge mehr Entscheidungen des BVerfG benannt, als hier bisher behandelt.


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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt seine Rechtsprechung hinsichtlich der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof

Link zur Pressemitteilung:
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-003.html

Link zur Entscheidung:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017
- 2 BvR 424/17 - Rn. (1-61),

http://www.bverfg.de/e/rs20171219_2bvr042417.html

Im Falle einer Konstellation, wie sie hier geschildert wird,

Schmusekurs an der Weser: Radio Bremen schenkt Weser-Kurier Video-Inhalte
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25873.msg163409/topicseen.html#msg163409

wäre die Vorlage also u. U. unabdingbar.

Aus Rn. 41

Zitat
[...] wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) Unionsrechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <112>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2017 - 2 BvR 987/16 -, juris, Rn. 7). Dies gilt auch, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht auswertet.

Rn. 42
Zitat
Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

Rn. 46
Zitat
Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden (vgl. Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rn. 22 <Mai 2013>). [...]


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  • Beiträge: 577
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt seine Rechtsprechung hinsichtlich der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof [...]

Muhaaa! Besten Dank für diese wertvollen Links und Erläuterungen! :-)
(auch wenn ich nur "juristischer" Laie bin, schwebt mein Himmel gerade voller Hinkelsteine...)


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass und als passenden Ergänzung zu dem hier vorgetragenem Thema:

die Pressemitteilung des BVerfG Nr. 4/2018 v. 12.01.2018:

BVerfG 14.12.17,2 BvR 1872/17: Verfahren auszusetzen bei EuGH-Drittverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26016.msg164098.html#msg164098

Beide Urteile des BVerfG dürfen in einer Klagebegründung bzw. einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht fehlen.

Es ist anGerichtet!!!  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2018, 01:18 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 67
Nach meiner Anfrage bei EuGH haben die mich auf dieses Urteil verwiesen

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. März 2017
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel - Belgien) – Lucio Cesare Aquino/Belgische Staat
(Rechtssache C-3/16)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsrecht – Dem Einzelnen verliehene Rechte – Verletzung durch ein Gericht – Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Letztinstanzliches einzelstaatliches Gericht)
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=190692&mode=req&pageIndex=1&dir=&occ=first&part=1&text=&doclang=DE&cid=345919
Zitat
Tenor

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht als letztinstanzliches Gericht angesehen werden kann, wenn die Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Gerichts nicht geprüft wurde, weil der Beschwerdeführer sie zurückgenommen hat.

Die zweite Frage ist nicht zu beantworten.

Art. 267 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn eine Kassationsbeschwerde aus Unzulässigkeitsgründen zurückgewiesen wird, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.

__________
1 ABl. C 136 vom 18.4.2016.

So wie ich es verstehe:
Das VG muss die Sache nicht vorlegen, denn es besteht die Möglichkeit der Berufung - und das letztinstanzliche Gericht müsste den Fall beim EuGH vorlegen.

Aber was passiert, wenn das VG das Verfahren ohne die Zulassung der Berufung zurückweist, abschmettert wie auch immer???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2018, 01:52 von Bürger«

P
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Zitat
Aber was passiert, wenn das VG das Verfahren ohne die Zulassung der Berufung zurückweist, abschmettert wie auch immer?
Damit läuft die Monatsfrist ab Bekanntgabe. Das bedeutet:
In dem Fall sollte A ein paar Anwälte anschreiben wegen Mandatsangebot.
Person A wartet darauf die Antworten ab, zumindest diese, welche noch vor Frist-Ende kommen.
Zusammen mit den Kopien der Anfragen und der Ablehnungen als Nachweis stellt Person A den Antrag auf Zulassung zur Berufung und als zweiten Antrag, einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Als Grund wird für beide Anträge darauf verwiesen, dass "trotz Suche kein Anwalt zu bekommen" war.
Den Beispieltext gibt es im richtigen Thema dazu.
Die Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung hat gewöhnlich einen Monat länger Zeit, jedoch kann Person A ohne anwaltliche Unterstützung ja nur selber vortragen - also tut sie das und stellt Anträge auf Verlängerung wegen der fortgesetzten Suche eines Rechtsbeistands, welcher A ja unterstützen soll.

Natürlich wird, wenn A im ersten Monat alles richtig gemacht hat, das erste Schreiben vom OVG da sein und erklären, dass der Antrag auf Beiordnung ausgelegt wird als Antrag auf Notanwalt §78b ZPO i.V.m. § 173 VwGO usw.

Kurz nachdem A dann Antrag und Begründung zum OVG gesendet hat, wird das OVG diese auch der Gegenseite bekannt machen und die LRA dazu Stellung nehmen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum keine Vertiefung von abschweifenden Einzelthemen!
Zur Fragestellung siehe bitte u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html
Hier bitte nur noch eng und zielgerichtet zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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