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Autor Thema: Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?  (Gelesen 25132 mal)

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Die Frage, ob die "vor Ort"-Behörde aus Schadensersatzansprüchen nicht Regress gegen die anweisende / ersuchende Behörde (oder gar gegen den eigenen Beamten/Angestellten) erheben kann, ist damit nicht geklärt, ist aber bei Zutreffen von Amtshaftung zunächst nicht unser Anliegen.
Im Bezug auf die Forenthematik handelt es sich bei LRA und Co aber nicht um Behörden! Sagen BVerfG, BGH, BFH, EuGH, weil, wer in Wettbewerb steht, sei es zufällig oder geplant, keine hoheitlichen Befugnisse hat.

Würden lokale Stellen mal zur Kenntnis nehmen, was ihnen zugeleitet wird, könnten sie das wissen.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

m
  • Beiträge: 202
Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts

http://www.penne-pabst.de/fileadmin/BMF_2009/BMF_2009/091211_Abgrenzung_hoheitlicher_von_wirtschaftlicher_T%C3%A4tigkeit_der_%C3%B6ffentlichen_Hand.pdf


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Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
Zuzüglich kommt dann noch der europäische Rechtsrahmen dazu, (EU-Recht wird im Schreiben nämlich nicht erwähnt), aber es wird deutlich, deswegen wird beispielhaft auch auf diese Thema verwiesen,

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.0.html

Ist der "Rundfunkbeitrag" eine "öffentliche Abgabe"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23197.0.html

daß Rundfunk keine der öffentlichen Hand eigentümlich vorbehaltene Tätigkeit ist, denn es hat nicht nur private Rundfunkunternehmen, sondern auch keinen Benutzungszwang für das vom Staat präferierte Unternehmen.

Dieses eine Schreiben bestätigt, daß der Rundfunk keine hoheitlichen Befugnisse hat, folglich keine Behörde ist, denen folglich auch keine Amtshilfe geleistet werden darf, da diese nur gegenüber Behörden zulässig ist.

Siehe weiter auch:

Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25829.msg163038.html#msg163038

RBB Anwendungsbereich mit Beschluss vom FG 16.11.2016 (11 V 11240/16)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23150.msg150662.html#msg150662

"Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg139206.html#msg139206

und auch

BGH III ZR 204/13 - Haftung einer nachgeordneten Verwaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25772.msg162736.html#msg162736


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Dass die LRA's den "Staat" beim Gebühreneinzug nicht im Sinne als Behörde vertreten soll ergibt sich im Übrigen auch an der Regelung der Ordnungswidrigkeiten

Rundfunkgebührenstaatsvertrag
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt

Wäre die LRA Behörde oder  "hoheitlich tätig" dürfte sie die OW selbst verfolgen.



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