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Autor Thema: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch  (Gelesen 3820 mal)

  • Beiträge: 7.388
BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
Autor: 05. Januar 2018, 06:36
Urteil des III. Zivilsenats vom 15.5.2003 - III ZR 42/02 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=ff68780867d1cc449fb6c15d100fd1ac&nr=26185&pos=3&anz=7

Seite 8 der PDF, keine Rn. vorhanden
Zitat
Jeder Amtsträger ist verpflichtet, sich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische Schädigungen anderer zu unterlassen  (Staudinger/Wurm,  BGB,  13. Bearb. 2002,  § 839  Rn. 124 ff.  m.w.N)

Seite 9
Zitat
2.
Die allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewissenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten "Dritten", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden könnte  (Senatsurteil  BGHZ  91,  243,  252;  Staudinger/Wurm,  § 839  Rn. 125, 175 f.)

Seite 10
Zitat
[...]Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen  ist der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht  verkennt, erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#1: 05. Januar 2018, 10:53

Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden.


Boaahhhhh, ähhhhhh, das geht jetzt aber ab ...    >:D >:D >:D

Sorry, für die "Ausfälligkeit"  ::)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 436
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#2: 05. Januar 2018, 12:42
Wer, welche Person begeht denn hier Amtsmißbrauch? - oder wer welches Softwareprogramm, welches EDV-System hat denn hier Gesetze nicht beachtet.

Eine automatisiert arbeitende Software, welche Meldedaten von den Meldeämtern softwaregesteuert abzieht, Feststetzungsbescheide und Widersprüche, Zwangsvollstreckungen auf Grund des fortlaufenden Datums auslöst und an Adressen verschickt - begeht keinen Amtsmißbrauch.
(Siehe die Folgen von E-Mail Diebstahl - es findet keine strafrechtliche Verfolgung in Deutschland statt).

Die Frage ist, wer soll den bei all den willkürlichen politischen, verwaltungsrechts und nichtrechtsfähigen Firmen verantwortlich sein?

Es gibt keine Personen die verantwortlich in Ihrem Namen für die Arbeiten der automatisch arbeitenden EDV-Systeme zeichnen.

Es könnte sein, dass die deutschen LRA's und der Beitragservice in Köln, die Ideen der chinesischen Behörden über die maschinenlesbare Bevölkerung Ihrer Bürger in Datenbanken ab dem Jahre 2020, in Deuschland schon ab dem Jahre 2013 mit der Erfassung aller Meldedaten der LRA's/BS umgestzt wurde.

Siehe dazu die Beiträge bei heise online.
34C3: China - Die maschinenlesbare Bevölkerung - 28.12.2017 - Torsten Kleinz
https://www.heise.de/newsticker/meldung/34C3-China-Die-maschinenlesbare-Bevoelkerung-3928422.html
34C3: Daten kontra Freiheit - 28.12.2017 - Torsten Kleinz
https://www.heise.de/newsticker/meldung/34C3-Daten-kontra-Freiheit-3928458.html



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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#3: 05. Januar 2018, 12:59

Es gibt keine Personen die verantwortlich in Ihrem Namen für die Arbeiten der automatisch arbeitenden EDV-Systeme zeichnen.


Das könnte eine "fiktive Person" auch anders sehen ...

Kommentar:

"Der Operator" der den zur Verfügung gestellten "Datensatz" für den BS aufbereitet hat vom EMA, muss sich Gedanken machen ... sobald er die "RETURN TASTE" betätigt?
  >:D >:D >:D


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  • Beiträge: 1.202
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#4: 05. Januar 2018, 13:46
Wer, welche Person begeht denn hier Amtsmißbrauch?

Wie wär's mit Richtern an den VGen, die die geltende Rechtsprechung (BVerfG -> "Beitrag") ignorieren?

- oder wer welches Softwareprogramm, welches EDV-System hat denn hier Gesetze nicht beachtet.

Die automatisierte Erstellung von Verwaltungsakten (Zwangsanmeldung, Festsetzungsbescheide...) bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die derzeit nicht existiert!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 7.388
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#5: 05. Januar 2018, 13:58
@muuhhhlli

Wir wissen!

daß das EMA bei nicht-öffentlichen Stellen im Bereich Datenabruf/Datenschutz keinen Automatismus zulassen darf!

daß es gemäß dem Vorgabeablaufschema des Bundes hier prüfen muß, ob hier der beabsichtigte Datenabruf durch eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle erfolgen soll!

daß im Sinne des Bundesmelderechtes nur andere EMA Behörden sind und alle anderen sonstige "öffentlichen Stellen", bei denen schon diese Prüfpflicht besteht!

daß sich u. U. sowohl das EMA hinsichtlich der nicht authorisierten Datenweitergabe an die Medien darüberhinwegsetzt, als auch die Stadtkasse, (bspw), wenn sie einer Nichtbehörde Amtshilfe leistet!

daß die Europäische Menschenrechtskonvention Bundesrecht ist und einzuhalten!

daß es Art. 10 EMRK keiner öffentlichen Stelle gestattet, hier Eingriffe auf Personen zu tätigen!

daß im Land Brandenburg die EMRK zusätzlich Verfassungsrang hat und hier jeder Amtsmißbrauch betreibt, (wie sollte man das sonst anders nennen?), der sich darüber hinwegsetzt, denn die Kenntnis um den Wortlaut der eigenen Verfassung darf bei allen Mitarbeitern einer Behörde vorausgesetzt werden!

Amtsmißbrauch besteht also im Bereich des EMA, wenn es einen automatisierten Abruf an jene zuläßt, die vom automatisierten Abruf kraft Bundesrecht ausgeschlossen sind!

Amtsmißbrauch besteht dort, wo sich eine öffentliche Stelle über Art. 10 EMRK hinwegsetzt!

Amtsmißbrauch besteht zudem dort, wo, bspw., der lokale Mitarbeiter einer Stadtverwaltung einer Nichtbehörde Amtshilfe leistet, und sich dafür evtl. erdreistet, diese Nichtbehörde als Behörde auszuweisen, weil sich diese selbst gar nicht als das bezeichnet!

Es hat vom BGH übrigens noch einige andere Entscheidungen bezüglich Amtsmißbrauch; die wichtigste ist aber offenbar nicht einsehbar.

->(Senatsurteil  BGHZ  91,  243,  252;  Staudinger/Wurm,  § 839  Rn. 125,
175 f.); die scheint leider nicht im Web verfügbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 14:13 von pinguin«
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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c

cleverle2009

Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#6: 05. Januar 2018, 14:08
Wer, welche Person begeht denn hier Amtsmißbrauch? - oder wer welches Softwareprogramm, welches EDV-System hat denn hier Gesetze nicht beachtet.

Nach der maschinellen Erstellung eines selbstitulierten Titels und der automatisierten Versendung des selbigen Wisches, nimmt die
Zitat
Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Die eingehenden Vollstreckungsaufträge werden von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle an den zuständigen Gerichtsvollzieher weitergegeben.
Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Hof ist während der Dienstzeiten ständig besetzt. Außerhalb der Dienstzeiten können die Vollstreckungsaufträge in den Nachtbriefkasten eingeworfen werden.

durch einen Beamten entgegen.

Zitat
Pflichten der Beamtinnen und Beamten

Da Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, wird ihnen durch diese Sonderstellung eine Reihe besonderer Pflichten auferlegt
...
http://www.beamten-magazin.de/pflichten_des_beamten_beamten_magazin

dieser Beamte hat nun
Zitat
- sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes so verhalten, dass sie der
Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Dem nach haben sie alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Staat es, der Dienstbehörde oder dem Berufsbeamtentum schaden könnte,
- zur Wahrhaftigkeit verpflichtet sind. Tatsachen wesentlicher Art dürfen sie nicht verschweigen, ...

Sollte wie üblich der Beamte, der diesen Wisch entgegennahm und weiter an den Gerichtsvollzieher gab, so nach dem Motto
Zitat
wenn ich nicht will, dass ich was tu, so schieb ichs einem anderen zu

denn der Beamte, der diesen Wisch entgegennahm hatte bereits die Pflicht, diesen Wisch auf Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen und bei zweifeln zu remonstrieren.

Nehmen wir an, der Wisch kommt tatsächlich ins Abholfach des sogenannten Gerichtsvollziehers, so gibt es da ein Problem. Der Gerichtsvollzieher ist ein undefinierbares Zwitterwesen. Er ist oft Beamter oder einem solchen gleichgestellt. In dieser Eigenschaft dürfte er zwar hoheitlich handeln, aber nur, wenn er vorher seinen Auftrag  auf Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft hat. Nach der Gerichtsvollzieherordnung ist er aber seiner ausschließlichen Alimentierung verlustig gegangen und er bekommt für die Ausübung seines Dienstes einen Teil der Beute. Damit ist er aber am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt und deshalb von hoheitlichen Handlungern kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Zitat
(8) Dem Vollstreckungsbeamten darf die rechtsgeschäftliche Vollmacht nur erteilt werden, wenn dieser als Landesbeamter in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Land Baden-Württemberg steht, ihm alle zur Ausübung des Amtes notwendigen Räumlichkeiten und Arbeitsmittel von Amts wegen zur Verfügung gestellt werden und er nicht am wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit beteiligt ist. Die rechtsgeschäftliche Vollmacht darf dem Vollstreckungsbeamten nicht erteilt werden, wenn dieser durch Landesgesetz nicht berechtigt ist, hoheitliche Amtshandlungen auszuführen, deren Folge Eingriffe in die Grundrechte und grundrechtsgleichen Re
In Bayern muss der Gerichtsvollzieher ein eigenes Geschäftszimmer auf eigene Kosten unterhalten, er kann dann aber seinem Dienstherrn die Kosten aufhalsen.

Als weiterer Delinquient kommt dann noch der die Aufsicht über den Gerichtsvollzieher ausübende Richter am Amtsgericht ins Spiel, der sich gewöhnlich eines Verbrechens der Rechtsbeugung( §339) schuldig macht. Er kann das leicht tun, denn der Korpsgeist der Staatsanwälte ist ein verläßlicher Kumpel.


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Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#7: 05. Januar 2018, 16:18
@muuhhhlli

Wir wissen!

daß das EMA bei nicht-öffentlichen Stellen im Bereich Datenabruf/Datenschutz keinen Automatismus zulassen darf!


Kommentar:

Bei dem zuständigen EMA einer fiktiven Person, gibt es keinen "Automatissmus des Meldedatenabgleichs".

Der zuständige "Operator" des EMA fertigt den gewünschten "Datensatz" von "Hand zu Fuß" an.

Diese Zusammenstellung der einzelnen Meldedaten wird dann vom "Operator" zum gewüschten Termin an die jeweilige "LRA" des Bundeslandes abgeschickt.

In der  "Eingabemaske" am Monitor der Software beim EMA, existiert nur ein "Textfeld" mit der Bezeichnung ---> L R A.  :o ::) 8)





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  • This is the way!
Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#8: 05. Januar 2018, 17:53
OT:

Satiremodus on.

Ein fiktiver Prof. Dörrpflaume, Experte für staatsfernes Rundfunkrecht, klärt auf:

Zitat
Meine Damen und Herren, mit Verlaub, mit Verlaub, mit Verlaub, mit Verlaub ... Klong Anmerkung: der fiktive Prof. gibt sich selbst ne Kopfnuß ... entschuldigen Sie, manachmal hängt mein Gehirn sich auf. Mit Verlaub, offensichtlich haben Sie alle das staatferne Rundfunkrecht nicht verstanden. Es handelt sich dabei um subsidäres Bundesrundfunkbesatzungsrecht!

Da kann auch das BVerfG nichts machen, wie sich bereits aus der höchstrichterlichen Rechtssprechung, BVerfGE 3, 368 - Besatzungsrecht,

Anmerkung, Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv003368.html


ergibt. Der staatsferne Rundfunkkontrollrat wählt in der staatsfernen Sende- / Hoheitselektromagnetischenwellenzone eine Rundfunkommandantin / einen Rundfunkkommandanten. Da auch das Rundfunkbesatzungsrecht einheitlich bundesweit gilt, ist gem. Art. 125 Nr. 1 GG der RBS TV subsidäres Bundesbesatzungsrecht.

Die staatsfernen Rundfunkbesatzungstruppen sind daher hoheitlich, elektromagnetisch befugt und berechtigt allen staatlichen Stellen gegenüber Weisungen zu erteilen. Das betrifft auch alle Parlamente und Gerichte. Von Amtsmissbrauch kann daher gar keine Rede sein. Es handelt sich um zwingend notwendige besatzungsrechtliche Amtsausübung.

Meine Damen und Herren Sie irren, genau das Gegenteil ist der Fall, mit Verlaub, mit Verlaub, mit Verlaub ... Klong ...
Anmerkung: Ein GEZ-Vollboykottler ist ihm behilflich und zieht ihm eine Bratpfanne über den Schädel. ... Danke! Ich muss weg!

Satiremodus off

 :)


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Re: BGH - III ZR 42/02 - Amtsmissbrauch
#9: 05. Januar 2018, 18:59
Werter fiktiver Teufel,

die Europäische Union untersteht nicht nur nicht dem Besatzungsrecht, sie hat 2 der damaligen Besatzungsmächte als Mitglieder, bzw. sogar Gründungsmitglieder; nämlich Frankreich und Großbritannien. Beide Länder, (wird mal so einfach vermutet), prägten und prägen so manche europäische Entwicklung maßgeblich mit.

Es ist deshalb nicht ersichtlich, daß dieses sog. rein auf Deutschland bezogene Besatzungsrecht in der Europäischen Union, dessen Mitglied Deutschland ja ist, auch nur irgend eine Geltung haben könnte.

Deutschland ist in die Europäische Union vollumfänglich eingebunden, mit gleichen Recht, wie sie alle haben, aber auch mit gleichen Pflichten.

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist auch Recht der Europäischen Union und folglich überall in der Union für alle bindend.

Es ist Amtsmißbrauch, wenn eine Behörde auf Personen Eingriffe tätigt, sei es direkt oder als Helfershelfer, die in den Bereich des Art. 10 EMRK einzujustieren sind.

mfg
pinguin


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