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Autor Thema: Dürfen nur Beamte/Beamtinnen hoheitlich tätig werden?  (Gelesen 25131 mal)

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Man kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage falsch finden, aber es vertritt dazu eine andere Auffassung.
Damit würde sich das Bundesverfassunsgericht ja selber widersprechen? Dieses kann ich aber nicht glauben.

Man wird also zu differenzieren haben, ob es sich um Einrichtungen privaten Rechts handelt, die in direkter Kooperation zum Staat stehen, wie im Beispiel des Maßregelvollzuges, oder ob es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts selbst handelt.

Man kann also argumentieren, daß es bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur dauerhaften Durchführung hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich des Beamtentums braucht.

Bei Einrichtungen des privaten Rechts handelt es sich dann um die berühmte Ausnahme von der Regel, um auf Grund einer engen vertraglichen Bindung der gesamten privaten Einrichtung an den Staat vom Einsatz durch Beamte absehen zu dürfen?

Für den Rundfunk gilt hier nichts von, weil die Staatsferne festgeschrieben steht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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b
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Info von Navigator unter
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140630.html#msg140630

Übrigens, Person P hat die wortgleiche Antwort auf ihre Anfrage bekommen.
Zitat
Sie merken die Sichtbarkeit Ihrer Beitragsnummer im Adressfenster an Sie adressierter Schreiben an. Die Sichtbarkeit der Beitragsnummer im Adressfenster ist zur schnellen und wirtschaftlichen Abwicklung des Rundfunkbeitragseinzugs erforderlich. Über die im Adressfeld sichtbare Beitragsnummer und die zusätzliche Vordrucknummer werden die unzustellbar zurückkommenden Sendungen ohne Öffnung der Briefhülle und Entnahme des Inhaltes verarbeitet. Bei der Abwicklung des Rundfunkbeitragseinzugs machen unzustellbare Sendungen eine ins Gewicht fallende Menge aus. Im Jahr 2016 fielen ca. 2,8 Mio. derartige unzustellbare Briefsendungen an, monatlich also bis zu 233.000 Stück. Müssten diese Sendungen beim Beitragsservice zur weiteren Bearbeitung erst geöffnet und der Inhalt entnommen werden, hätte das erheblichen zusätzlichen Zeit-, Personal- und Finanzaufwand zur Folge. Die Angabe der Beitragsnummer ist auch deswegen als unbedenklich anzusehen, weil sie nur eine nichts aussagende interne Ordnungsnummer darstellt, aus der für Dritte keinerlei Informationen abzuleiten sind. Es handelt sich lediglich um eine laufende Nummerierung, die keinerlei Aussagen zum Betroffenen hergibt.

Die große Anzahl der zurückkommenden Briefen zeigt nur eins: das können unmöglich Verwaltungsakte sein, eher Werbepost.

Auch die Weiterverarbeitung dieser Briefe findet "ohne Öffnung der Briefhülle und Entnahme des Inhaltes" statt. Das passiert möglicherweise automatisch. Irgendwelche Beamten braucht man nicht dafür, es reichen auch Leiharbeiter. Für Transport zu Papiertonne braucht man keine speziell gelernte Leute.

Die Sichtbarkeit der Beitragsnummer und die zusätzliche Vordrucknummer im Adressfenster wurden extra "zur schnellen und wirtschaftlichen Abwicklung des Rundfunkbeitragseinzugs" eingeführt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2017, 03:04 von Bürger«

P

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Man kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage falsch finden, aber es vertritt dazu eine andere Auffassung.
Damit würde sich das Bundesverfassunsgericht ja selber widersprechen? Dieses kann ich aber nicht glauben.
Ich kann keinen Widerspruch erkennen.


Man wird also zu differenzieren haben, ob es sich um Einrichtungen privaten Rechts handelt, die in direkter Kooperation zum Staat stehen, wie im Beispiel des Maßregelvollzuges, oder ob es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts selbst handelt.

Man kann also argumentieren, daß es bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur dauerhaften Durchführung hoheitlicher Maßnahmen grundsätzlich des Beamtentums braucht.

Bei Einrichtungen des privaten Rechts handelt es sich dann um die berühmte Ausnahme von der Regel, um auf Grund einer engen vertraglichen Bindung der gesamten privaten Einrichtung an den Staat vom Einsatz durch Beamte absehen zu dürfen?
Wenn hoheitsrechtliche Befugnisse durch nicht verbeamtete Bedienstete eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ausgeübt werden dürfen muss das für nicht verbeamtete Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Institution erst recht gelten.

Davon abgesehen ist es schon so, dass in Deutschland die Beamtenquote bei der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG zu niedrig sein dürfte. Diesem Umstand ist aber nur schwer beizukommen. Und wie gesagt, die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit von Nichtbeamten erlassener Verwaltungsakte kann man allein aus diesem Umstand ohnehin nicht zwingend folgern.


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Wenn hoheitsrechtliche Befugnisse durch nicht verbeamtete Bedienstete eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ausgeübt werden dürfen muss das für nicht verbeamtete Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Institution erst recht gelten.
Bitte um Berücksichtigung, daß es sich bei der nun privatisierten Einheit vorher um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelte und es hier offenbar eine Ausnahme von der Regel gibt, wie es auch bei der ehemaligen Bundespost heute noch der Fall ist.


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Wenn hoheitsrechtliche Befugnisse durch nicht verbeamtete Bedienstete eines privatrechtlich organisierten Unternehmens ausgeübt werden dürfen muss das für nicht verbeamtete Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Institution erst recht gelten.
Bitte um Berücksichtigung, daß es sich bei der nun privatisierten Einheit vorher um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelte und es hier offenbar eine Ausnahme von der Regel gibt, wie es auch bei der ehemaligen Bundespost heute noch der Fall ist.
Das stimmt. Aber siehe Rn. 158:
Zitat
Der Sachverhalt ist zunächst auf dem Hintergrund zu würdigen, dass die Verwendung von Beamten im hessischen Maßregelvollzug bereits lange vor der Privatisierungsentscheidung und den zugrundeliegenden Rechtsänderungen selbst auf der Leitungsebene, ganz zu schweigen von den Pflegekräften, nicht mehr üblich war (s.o. A.V.2.).
Dass die hoheitsrechtlichen Befugnisse durch nicht verbeamtete Bedienstete ausgeübt wurden war also schon vorher so.

Meines Erachtens liegt es außerdem Nahe, für den Bereich der Landesrundfunkanstalten einen sachlichen Grund für die Übertragung hoheitsrechtlicher Befugnisse an Nichtbeamte zu sehen. Deren Struktur ist erkennbar nicht mit "normalen" Behörden vergleichbar.

Ansonsten sehe ich, das habe ich ja schon versucht deutlich zu machen, die Verhältnisse, dass insbesondere auf kommunaler Ebene in Deutschland erheblich mehr Tarifbeschäftigte als Beamte hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, kritisch.

Das führt uns hier aber nicht weiter.


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Ansonsten sehe ich, das habe ich ja schon versucht deutlich zu machen, die Verhältnisse, dass insbesondere auf kommunaler Ebene in Deutschland erheblich mehr Tarifbeschäftigte als Beamte hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, kritisch.
Diese Botschaft ist ja auch angekommen.

Es bedarf insgesamt trotzdem der Differenzierung.

Nur weil das Land Hessen etwas noch darf, (weil es immer schon so war und damit Bestandsschutz greift?), folgt daraus nicht, daß es auch alle anderen dürfen, wo es bis dato nie so war?

Und gerade mit Blick auf das Rundfunkrecht, das alleine kraft Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste europäisches Recht darstellt, folgt mit Hilfe dieses erweiterten Blickwinkels, daß auch eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts ein Wirtschaftsunternehmen ist.

Wie kann es aber sein, daß eine staatliche Behörde einem Wirtschaftsunternehmen Amtshilfe leistet? Nur ein Beamter hat hier die Sorgfaltspflicht der Abwägung seiner Handlungen per Eid aufgetragen bekommen.

Insofern darf man grundsätzlich davon absehen, einem Nichtbeamten, bzw. einer Nichtbeamtin irgendwo auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zu übertragen; alleine mangels Treueerklärung dem Staat gegenüber.

Ergänzung:
In Rn. 173 der genannten BVerfG-Entscheidung heißt es:

Zitat
Innerhalb der Gesamtverantwortung des aufsichtsunterworfenen Einrichtungsträgers obliegen alle in der jeweiligen Einrichtung zu treffenden Maßnahmen zur Durchführung des Maßregelvollzugs dem Leiter der Einrichtung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BV). In diesem Verantwortungsbereich untersteht der Leiter den Bestimmungen des öffentlichen Rechts und den dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 HessMVollzG erteilten fachaufsichtlichen Weisungen, nicht aber Weisungen des privaten Trägers selbst (§ 5 Abs. 1 BV). Der Leiter wiederum ist gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern fachlich weisungsberechtigt (§ 5 Abs. 2 BV).
Ein evtl. privater Träger hat fachlich gar kein Mitspracherecht.

Wenn man sich jetzt das System ÖRR ansieht, wird klar, daß der Intendant gar nicht dem öffentlichen Recht unterstehen kann, damit auch nicht seine Mitarbeiter, weil dieses mit der grundgesetzlichen Erfordernis der Staatsferne nicht vereinbar wäre.

Trotz des Status "Anstalt des öffentlichen Rechts" muß der Rundfunk nach Privat- bzw. Zivilrecht agieren, wäre doch alles andere als staatsnah einzustufen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2017, 20:18 von pinguin«
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Insofern darf man grundsätzlich davon absehen, einem Nichtbeamten, bzw. einer Nichtbeamtin irgendwo auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zu übertragen; alleine mangels Treueerklärung dem Staat gegenüber.
Diese Ansicht bleibt dir unbenommen. Sie ist nur weder mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 4 GG noch mit dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht vereinbar.

Wenn man sich jetzt das System ÖRR ansieht, wird klar, daß der Intendant gar nicht dem öffentlichen Recht unterstehen kann, damit auch nicht seine Mitarbeiter, weil dieses mit der grundgesetzlichen Erfordernis der Staatsferne nicht vereinbar wäre.

Trotz des Status "Anstalt des öffentlichen Rechts" muß der Rundfunk nach Privat- bzw. Zivilrecht agieren, wäre doch alles andere als staatsnah einzustufen?
Nein. Staatsferne bedeutet hier, dass die "für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgeblichen Aufsichtsgremien nicht einem bestimmenden Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder unterliegen" dürfen. Rn. 43: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html


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Sie ist nur weder mit dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 4 GG noch mit dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht vereinbar.
Und was sagt Dir dann die Entscheidung aus dem Eingangspost?

BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung

Rn. 73
Zitat
die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. [...] Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Was, bitte schön, kann man denn der rot markierten Aussage des Bundesverfassungsgerichtes anderes entnehmen, als daß eben nur primär Beamte und Beamtinnen hoheitlich tätig zu sein haben und nur in wenigen Ausnahmefällen Nichtbeamte und Nichtbeamtinnen diese Befugnis haben dürfen?


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D
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  • 1 BvR 2099/17
(...)
BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung

Rn. 73
Zitat
die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. [...] Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
(...)
Wo kann man denn die Randnotizen ("Rn." steht doch für Randnotiz?) eigentlich zuverlässig abrufen? Auf den Seiten des Verfassungsgericht finde ich leider nicht einmal die eigentliche Entscheidung. Diese habe ich bisher nur hier
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html#Rn041 gefunden.


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https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32890.msg205930.html#msg205930
Die Gedanken sind frei - nicht mehr!
Konsumantenstadel als mathematische Gleichung: Rund - Funk = Staat - Quadrat  <=> Quadrat + Rund = Staat + Funk. Der Staatsfunk ist die Quadratur des Kreises.
Über die Sanktionsfreiheit von Verstößen gegen Artikel 1 GG: https://www.youtube.com/watch?v=_KEx7V0fUcw&t=6930s

P
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Rn meint hier aus Sicht PersonX -> Randnummer --> soweit ersichtlich stehen diese auf der verlinkten Seite rechts vom Text, die Rn 73 somit in Schwarz auf grünem Hintergrund. ->
Original wird diese sehr wahrscheinlich nur auf gescannten Dokumenten zu finden sein.
Sofern diese nicht veröffentlicht sind Pech. Es kann aber auch sein, dass diese Nummern nur auf den Veröffentlichungen zusätzlich eingefügt werden und diese im Original gar nicht gibt oder dort anders gezählt werden.



Selbst in der Druckansicht oder der Zeilenversion siehe Links

Abruf und Rang:
RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)

wurden diese nicht übertragen.


Die RN weichen je nach Quelle des Fundes ab

https://opinioiuris.de/entscheidung/1069

hier wäre es RN 55

https://www.jurion.de/urteile/bverfg/1959-04-27/2-bvf-2_58/

hier wäre es RN 67 und steht links.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2018, 20:54 von PersonX«

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@Dr. Oggelbecher
Zitat
("Rn." steht doch für Randnotiz?)
Nö; das steht für "Randnummer", die dazu dient, einzelne Textpassagen leichter wiederzufinden, sind doch manche Entscheidungen immerhin mehrere Seiten lang.

Die "Rn." dient der besseren Strukturierung, ist bei allen Absätzen üblich, oft auch bei Überschriften und zur Verweisung auf bereits Abgehandeltes unabdingbar.

Du hast aber nicht ausreichend gesucht; Du findest den von mir zitierten Text bei Rn. 73. Hab's gerade noch mal geprüft.

Zitat
Auf den Seiten des Verfassungsgericht finde ich leider nicht einmal die eigentliche Entscheidung.
Ja, viele Entscheidungen, gerade aus der Vorwendezeit bzw. Anfangszeit der Bundesrepublik Deutschland sind beim BVerfG offenbar nicht online verfügbar. Übrigens ähnlich bei EuGH* und BGH; auch da hat es Entscheidungen von vor 2000 bislang nur als Printfassung; es sei denn, daß sie von anderen Stellen zur allgemeinen Verfügung ins Web gestellt werden.

* Beim EuGH werden peu a peu alle Entscheidungen online gestellt; ältere häufig allerdings als PDF, aber immerhin.


@PersonX
Zitat
Es kann aber auch sein, dass diese Nummern nur auf den Veröffentlichungen zusätzlich eingefügt werden und diese im Original gar nicht gibt oder dort anders gezählt werden.
Diese Nummern sind Standard. Schau mal in die Urteile selber rein, wie oft da auf Randziffern verwiesen wird? Wenn es die nicht von Beginn an gäbe, müsste ja jeder jede Entscheidung ohne Garantie auf effektive Suche neu durchzählen, sie selber anfügen und würde u. U. dann doch den falschen Absatz treffen?


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Wo kann man denn die Randnotizen ("Rn." steht doch für Randnotiz?) eigentlich zuverlässig abrufen? Auf den Seiten des Verfassungsgericht finde ich leider nicht einmal die eigentliche Entscheidung. Diese habe ich bisher nur hier
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv009268.html#Rn041 gefunden.
Nein, "Rn." steht für Randnummer. Damit werden Absätze gekennzeichnet, um leichter auf diese verweisen zu können, diese besser auffindbar zu machen. Teilweise werden Gerichtsentscheidungen im Original damit versehen, teilweise werden diese bei der Entscheidungswiedergabe in einer Entscheidungssammlung oder in einer juristischen Zeitschrift hinzugefügt. Wie PersonX zutreffend festgestellt hat, kann die Zählung je nach Quelle unterschiedlich sein. Am Inhalt der Entscheidungen ändert das aber in jedem Fall nichts.


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BVerfGE 9, 268 - Bremer Personalvertretung

Rn. 73
Zitat
die dauernde Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes übertragen werden. [...] Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

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Oben hast du geschrieben, man solle "davon absehen, einem Nichtbeamten, bzw. einer Nichtbeamtin irgendwo auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zu übertragen; alleine mangels Treueerklärung dem Staat gegenüber." Das ist etwas anderes, als das was du jetzt schreibst. Ich sehe es persönlich auch so, dass hoheitliche Tätigkeiten in verfassungswidriger Weise in zu großem Ausmaß Nicht-Beamten übertragen sind. Insbesondere bei den Kommunen. Dem ist aber nur schwer beizukommen, weil der individuelle Angestellte, dem hoheitliche Tätigkeiten übertragen sind, nicht mit Aussicht auf Erfolg auf seine Verbeamtung klagen kann.

Und du hast einen wichtigen Satz aus dem BVerfG-Urteil am angegebenen Ort übersprungen:
Zitat
Soweit von dieser Regel abgewichen wird, ist die Tätigkeit des mit Hoheitsfunktionen betrauten Angestellten allerdings der des Beamten gleichzuachten.
Nach Außen hin macht es somit keinen Unterschied, ob ein Beamter oder ein Nicht-Beamter hoheitlich handelt.


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Nach Außen hin macht es somit keinen Unterschied, ob ein Beamter oder ein Nicht-Beamter hoheitlich handelt.
Dann wäre hier die Frage, ob dieser Nicht-Beamte hinsichtlich Amtshaftung dann genauso zu behandeln ist, wie der Beamte?


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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Nach Außen hin macht es somit keinen Unterschied, ob ein Beamter oder ein Nicht-Beamter hoheitlich handelt.
Dann wäre hier die Frage, ob dieser Nicht-Beamte hinsichtlich Amtshaftung dann genauso zu behandeln ist, wie der Beamte?

Der Beschiedene bekommt einen Bescheid (bzw muß eine Maßnahme dulden) "im Namen der Behörde", deswegen kann und muß das nach außen egal sein, ob ein Beamter oder ein Angestellter das macht.

Möglicherweise ist die Amtshaftung (auch das ist "nach außen") gegeben:

BGH III ZR 204/13
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25772.0.html
Zitat
Leitsatz - Auszug -
Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf die übergeordnete Behörde.

Rn. 29
Damit beruht die objektive Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen ausschließlich darauf, dass das (nationale) Recht, das die Verwaltung für sich genommen zutreffend angewandt hat, dem Verfassungs- und dem Unionsrecht widersprach. Diese Fallgestaltung wird von § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW nicht erfasst.

Demzufolge wäre die tatsächlich ausführende Behörde (zB Vollstreckungsbehörde) "vor Ort" haftbar. Die Frage, ob die "vor Ort"-Behörde aus Schadensersatzansprüchen nicht Regress gegen die anweisende / ersuchende Behörde (oder gar gegen den eigenen Beamten/Angestellten) erheben kann, ist damit nicht geklärt, ist aber bei Zutreffen von Amtshaftung zunächst nicht unser Anliegen.

MfG
Michael


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