Ansonsten sehe ich, das habe ich ja schon versucht deutlich zu machen, die Verhältnisse, dass insbesondere auf kommunaler Ebene in Deutschland erheblich mehr Tarifbeschäftigte als Beamte hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben, kritisch.
Diese Botschaft ist ja auch angekommen.
Es bedarf insgesamt trotzdem der Differenzierung.
Nur weil das Land Hessen etwas noch darf, (weil es immer schon so war und damit Bestandsschutz greift?), folgt daraus nicht, daß es auch alle anderen dürfen, wo es bis dato nie so war?
Und gerade mit Blick auf das Rundfunkrecht, das alleine kraft Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste europäisches Recht darstellt, folgt mit Hilfe dieses erweiterten Blickwinkels, daß auch eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts ein Wirtschaftsunternehmen ist.
Wie kann es aber sein, daß eine staatliche Behörde einem Wirtschaftsunternehmen Amtshilfe leistet? Nur ein Beamter hat hier die Sorgfaltspflicht der Abwägung seiner Handlungen per Eid aufgetragen bekommen.
Insofern darf man grundsätzlich davon absehen, einem Nichtbeamten, bzw. einer Nichtbeamtin irgendwo auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zu übertragen; alleine mangels Treueerklärung dem Staat gegenüber.
Ergänzung:
In Rn. 173 der genannten BVerfG-Entscheidung heißt es:
Innerhalb der Gesamtverantwortung des aufsichtsunterworfenen Einrichtungsträgers obliegen alle in der jeweiligen Einrichtung zu treffenden Maßnahmen zur Durchführung des Maßregelvollzugs dem Leiter der Einrichtung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BV). In diesem Verantwortungsbereich untersteht der Leiter den Bestimmungen des öffentlichen Rechts und den dem Träger der Maßregelvollzugseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 HessMVollzG erteilten fachaufsichtlichen Weisungen, nicht aber Weisungen des privaten Trägers selbst (§ 5 Abs. 1 BV). Der Leiter wiederum ist gegenüber den in der Einrichtung eingesetzten Mitarbeitern fachlich weisungsberechtigt (§ 5 Abs. 2 BV).
Ein evtl. privater Träger hat fachlich gar kein Mitspracherecht.
Wenn man sich jetzt das System ÖRR ansieht, wird klar, daß der Intendant gar nicht dem öffentlichen Recht unterstehen kann, damit auch nicht seine Mitarbeiter, weil dieses mit der grundgesetzlichen Erfordernis der Staatsferne nicht vereinbar wäre.
Trotz des Status "Anstalt des öffentlichen Rechts" muß der Rundfunk nach Privat- bzw. Zivilrecht agieren, wäre doch alles andere als staatsnah einzustufen?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;