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Autor Thema: ablehnendes Urteil vom Verwaltungsgericht > wie weiter?  (Gelesen 6568 mal)

B
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Die Vorgeschichte von B*itzbirne ist in einem anderen Thread zu finden (die Geschichte mit dem 3-fachen Streitwert ist dem anhängenden Beschluss des VG Minden zu entnehmen):

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15877.msg105635.html#msg105635

B*itzbirne hatte nach erfolglosem Widerspruch geklagt und wurde zurückgewiesen. Danach wurde vollstreckt. Gegen die Art der Vollstreckung wurde ebenfalls Erinnerung eingelegt. Hier wurde B*itzbirne vom Richter am AG in einem sehr rüden Ton beleidigt und verleumdet. Vollstreckung wurde also durchgezogen.

Jetzt geht das ganze in die nächste Runde und B*itzbirne hat keine Lust, nach einem recht teuren Verfahren trotzdem wieder vollstreckt zu werden.



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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

B
  • Beiträge: 57
Vielen Dank für Deine Beiträge hier B*itzbirne.

B*itzbirne ist in der gleichen Situation wie Person B, beide möchten nicht noch mehr Geld für erfolglose Klagen ausgeben.


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f

faust

hmmm ...

... wäre das jetzt nicht vielleicht der geeignete Zeitpunkt, um die Umstände und Möglichkeiten einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beiträge zu prüfen und zu betreiben?

Natürlich ist auch das Extra - Aufwand, aber: Nur wer gezahlt hat, der kann auch zurückfordern  (#).


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B
  • Beiträge: 422
Die Rückforderung der bereits gepfändeten Beträge wird regelmäßig in den Widersprüchen geltend gemacht, um eine Verjährung zu hemmen.

Die Frage ist, wie kommt man nach einer erfolglosen Klage am günstigsten bei weg, wenn ein erneuter Beschluss mit teuren Gerichtskosten zu erwarten ist. Die Ansicht des Richters wird sich zwischenzeitlich nicht geändert haben.

Klagefrist auslaufen lassen? Damit wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig und es kann berechtigter Weise erneut gepfändet werden? Klagen und eine weitere Niederlage kassieren? Auch dann kann wieder berechtigter Weise erneut gepfändet werden, ausser man geht in die Berufung, was dann erst recht teuer wird.


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b
  • Beiträge: 765
Die Rückforderung der bereits gepfändeten Beträge wird regelmäßig in den Widersprüchen geltend gemacht, um eine Verjährung zu hemmen.
[...]
Damit wird der Widerspruchsbescheid rechtskräftig und es kann berechtigter Weise erneut gepfändet werden?[...]

Wurde also der Widerspruchsverfahren durchgeführt? Nach welchem Recht? In RBStV ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Fiktive Blitzbirne könnte alles hemmen, in dem Infos gefordert werden. Wird nichts geliefert, kann Blitzbirne argumentieren, dass kein Abwehr möglich ist, da wichtige Infos fehlen.

Hat Blitzbirne das gelesen?

Person P wollte gegen Datenübermittlung Widerspruch einlegen, und hat das auch getan. Die Antwort kam: Widerspruch ist nicht möglich, da der Widerspruchsvorgang bei der Datenübermittlung im RBStV nicht vorgesehen ist.

Das gleiche ist auch bei den Festsetzungsbescheiden. Widerspruchsvorgang ist im RBStV gegen Festsetzungsbescheide nicht vorgesehen.


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B
  • Beiträge: 422
Wie gesagt, ist die erste Pfändung bereits letztes Jahr nach erfolgloser Klage gelaufen.

So langsam drängt die Zeit bei B*itzbirne, da ein neuer Widerspruchsbescheid eingetroffen (nicht zugestellt!) ist und eine Klage bis Ende des Monats eingereicht werden müsste.
B*itzbirne befürchtet, dass eine erneute Klage genauso (teuer) abgewürgt wird und am Ende doch wieder gepfändet wird.

Welche fiktive Vorgehensweise ist daher zu empfehlen?
Nicht reagieren und bei Pfändungsandrohung auf die formelle Zustellung eines Widerspruchbescheids pochen?


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B
  • Beiträge: 57
*push*

Die Frage von B*itzbirne stelle ich mir ebenso nachwievor.


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H
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wie ging es denn nun weiter?


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faust

... mein Vorredner hat recht:

Die Frage ist zu wichtig, um den Gedanken hier nicht mit vereinter "Schwarmintelligenz" weiterzuspinnen.

Angesichts der (... irre ich mich da gerade?) in letzter Zeit massenhaften Verfahrensankündigungen hier im Forum (... es hat den Anschein, als wolle da jemand tabula rasa machen, bevor in Karlsruhe - hoffentlich - neue Fakten geschaffen werden?) steht diese Frage wohl in Kürze für mehr als 3 Leute (ich schätze etwa:  :o 8) ::) :-[ :-\ |- :'( (#) ) im Raum.


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b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Vielen Dank für Deine Beiträge hier B*itzbirne.

B*itzbirne ist in der gleichen Situation wie Person B, beide möchten nicht noch mehr Geld für erfolglose Klagen ausgeben.

Wer kein Geld für die Klage ausgibt, gibt Geld für den Rundfunkbeitrag aus.
Bekanntlich kommt da über die Jahre einiges zusammen.

Dass Karlsruhe in absehbarer Zeit entscheidet halte ich für fernliegend. Verfahren dauern da oft Jahre. Insofern wäre es ein Trugschluss zu glauben, man könne sich mit Hinhalten und Verzögern bis zu einem Karlsruher Urteil durchmogeln. Vielleicht bekommen wir ein Urteil in fünf Jahren. Insofern sehe ich nur die Möglichkeit zu klagen, dann mit der Bereitschaft und den finanziellen Möglichkeiten, das Verfahren durch die Instanzen zu schicken, oder zu zahlen... oder sich vollstrecken zu lassen.

Wer klagt sollte auf jeden Fall - wenn das denn stimmt - darauf hinweisen, dass er keinen Rundfunk konsumiert, denn die fehlende Abgrenzung der Beitragspflichtigen zum Kreis der Allgemeinheit ist sicher einer der zahlreichen Pferdefüsse der irreführend Beitrag titulierten Wohnungsabgabe. Das Verfassungsgericht wird zumindest Mühe haben, wenn es erklären möchte, warum der "Beitrag" nicht verfassungswidrig die Allgemeinheit belastet, aber der Kohlepfennig eine verfassungswidrige Sonderabgabe war, weil er die Allgemeinheit der Stromkunden belastete...

Schön wäre auch, wenn Anfang nächsten Jahres nicht mehr "nur" 50 Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe vorliegen, sondern einhundert oder auch einige hundert ;)


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Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

 
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