Da ich das jetzt gerade lese (überfliege), kommen mir so ein-zwei Gedanken.
Auf Seite 28 steht geschrieben:
"Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.
Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten"
Äh, momentchen. 1 Person, 2 Wohnungen, 2 Beiträge, aber nur ein "Nutzen"
Müssen dann die Besitzer nicht vermieteter Wohnungen/Häuser auch Beiträge für diese Objekte zahlen?
Wenn nein, wieso nicht?
Denn schließlich KANN man die leerstehenden Raumeinheiten nutzten und KANN dort Rundfunk empfangen, durch den man diesen "besonderen" Vorteil abschöpft.
Eindeutig werden hier Bürger, die Möbel besitzen, diskriminiert.
Halt, nein. Es gibt ja auch möblierte leerstehende Gebäude.
Somit wird nur derjenige diskriminiert, der in einer Wohnung lebt.
[Sarkasmus an] Und was ist mit unbebauten Bauplätzen? Dort KANN man bauen, KANN dann wohnen und KANN dann konsumieren
Das Beste kommt jedoch vom BayVfGH
insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.
Bei momentan ca. 7,28 Milliarden Menschen muss ein jeder nur etwas mehr als einen Euro zahlen.
Bin dabei
SCNR
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!