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Autor Thema: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs  (Gelesen 10538 mal)

m
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EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
Autor: 13. Januar 2017, 11:41
Hallo Miteinander.

Ich habe mal in den Archiven der EU-Vergabe gestöbert und bin dabei über zwei Dinge gestoßen die meiner Auffassung nach gegen den Status einer Behörde/öffentlichen Anstalt sprechen.

TED - Rechtsschutz- und Allgefahrenversicherungen - NDR als Federführend für andere LRA
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:240963-2014:TEXT:DE:HTML
Hierbei handelt es sich um Versicherungen. Unter anderem auch Haftpflich für Fahrzeuge, Gebäude und Co.
Eine öffentliche Einrichtung (Behörde) hat nie eine Haftpflicht für Autos oder Ähnliches. Schäden jeglicher Art werden immer aus dem laufenden Haushalt bezahlt.

TED - Dienstelistungen - BS Köln
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:185270-2013:TEXT:DE:HTML&src=0
Hierbei handelt es sich um Arbeitgeberüberlassung (Leiharbeiter), was bei keiner Behörde/öffentlichen Einrichtung/Anstalt zulässig ist.



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M
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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#1: 13. Januar 2017, 12:24
Dass die Behauptung durch einen, bei einem Radiosender oder der Firma in Köln angestellte Menschen "Wir sind eine Behörde"  falsch ist, ist bekannt.
Die Gerichte behaupten ja auch "nur", dass bei der Erzwingung der Finanzierung, beim Abkassieren der Zwangsabgabe die Radiosender und die Firma aus Köln als Staatsmacht (Behörde) auftreten und bundesweit hoheitlich handeln dürfen.
s.a. diverse Beschlüsse und Urteile der Verwaltungsgerichte der BRD und Verfassungsgerichte in RLP und BY

Die Frage ist: Geht das?
Können der  Radiosender und eine Firma in Köln staatliche Handlungen ausführen und dabei staatsfern sein, wie es verfassungsgemäß sein sollte? Oder ist das "nur" ein Irrtum? Eigentlich handeln die Radiosender und die Firma in Köln völlig staatsfern unternehmerisch, und die Behörden (Finanzämter, Stadtkassen, Gemeindeämter, Amtsgerichte, Gerichtsvollzieher, Verwaltungsgerichte) sind übereifriger Weise so "nett", dem Grundrechtsträger der Rundfunkfreiheit zu seinem Geld zu verhelfen, weil sie es gut und richtig finden?
Oder: Kann die staatliche Finanzierung des Radiosenders durch eine Steuer weniger staatsfern sein, als die Ermächtigung des Radiosenders, als Staat zu agieren?
Na ja, und dann sind noch all die anderen Fragen.... Wer? Wie? Was? Wieso? Weshalb? Warum?
Wem nutzt das?



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b
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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#2: 13. Januar 2017, 16:23
Die Gerichte behaupten ja auch "nur", dass bei der Erzwingung der Finanzierung, beim Abkassieren der Zwangsabgabe die Radiosender und die Firma aus Köln als Staatsmacht (Behörde) auftreten und bundesweit hoheitlich handeln dürfen.

Wenn es so wäre, hätte die Stadt Köln nicht Anfang 2013 die Zahlung einfach eingestellt. Und die Firma aus Köln als Staatsmacht hätte schnell eingegriffen und die Zahlung erzwungen. Man hat aber eine Vereinbarung unterzeichnet.

Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung
https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=502415&type=do&
Zitat
Zwischenzeitlich wurde zwischen WDR und Stadtverwaltung auf Sachbearbeiterebene das sog. „Vereinfachte Meldeverfahren“ ausgearbeitet. Eine entsprechende Vereinbarung wurde zwischen dem WDR und Herrn Stadtdirektor Kahlen am 19.03.2015 unterzeichnet. Diesem Verfahren liegt ein zu festen Terminen (01.04. und 01.10.) vorgesehener Melde- und Zahlungsrhythmus zugrunde und reduziert den logistischen Aufwand bei der Betriebsstätten- und KFZ-Fortschreibung auf ein vertretbares Maß.

ARD, ZDF und Deutschlandradio setzen auf Dialog mit Städten und Kommunen
30.01.2013 - 14:48 Uhr, ARD Radio & TV

https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=401568&type=do&
Zitat
Sollte es zu nicht vertretbaren finanziellen Mehrbelastungen kommen, sieht das Gesetz vor, diese Fälle zu prüfen und wenn nötig Anpassungen vorzunehmen.

Also, wenn nötig, werden Festsetzungsbescheide nach unten korrigiert. So wie auf dem Basar üblich.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#3: 22. Januar 2017, 23:56
Die TV Sender als auch der BS können nicht hoheitlich handeln. Auch nicht teilweise. Dies verstößt gegen Art. 24 GG.

https://dejure.org/gesetze/GG/24.html

Demnach können Hoheitsrechte, die ja zum Erlass von Verwaltungsakten erforderlich sind, nur an zwischenstaatliche Einrichtungen oder auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen werden. Auf niemand anderen.
Zudem wäre in diesen beiden einzig möglichen Fällen ein Bundesgesetz bzw eine Zustimmung des Bundes erforderlich. Ist aber völlig egal, da die TV Sender keine der Einrichtungen sind, auf die Hoheitsrechte übertragen werden könnten.
Dass der Bund zustimmen muss widerspräche ja schon der Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk.

In Berlin ist es zB so, dass der selbe Landesgesetzgeber, der den RStV erfunden hat, in seiner Verfassung des Landes (gemäß 24 GG) bestimmt, dass nur Bezirke und Senat die Verwaltung inne haben. Also niemand anderes.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#4: 23. Januar 2017, 00:13
In Berlin ist es zB so, dass der selbe Landesgesetzgeber, der den RStV erfunden hat, in seiner Verfassung des Landes (gemäß 24 GG) bestimmt, dass nur Bezirke und Senat die Verwaltung inne haben. Also niemand anderes.
Es hat ja offenbar auch nur das Land Berlin den Schneid auszusagen, daß der RBB keine Behörde ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#5: 23. Januar 2017, 13:35
Rein fiktiv.

Das Schreiben zu den "Nichtbehörden BeitraXservice und RBB" jibet hier:

Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239

Anhang SenBII.jpg


Art. 24 GG können wir hier nicht verwenden.

Der betrifft die Übertragung von Hoheitsbefugnissen an zwischenstaatliche Einrichtungen. Z.B. die Nato oder Euro-Control (Flugraumüberwachung Benelux und Teile DE)

Hierzu Urteil BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I, Link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058001.html

Zitat
RdNr. 93

Eurocontrol ist eine im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander völkerrechtlich rechtsfähige, internationale Organisation und eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Ihr sind durch völkerrechtliche Akte (Eurocontrol -Vertrag, Mehrseitige Vereinbarung, Zweiseitiges Abkommen) hoheitliche Kompetenzen eingeräumt worden. In bezug auf die völkerrechtliche Wirksamkeit dieser Akte sind Bedenken nicht ersichtlich. Eurocontrol übt eigene, nichtdeutsche öffentliche Gewalt aus.

Im Bereich des RBStV ist vielmehr Art. 28 GG als Argument heranzuziehen. Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Unzweifelhaft sind die Landesrundfunkanstalten keine Gemeinden. Die "Selbstverwaltung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" bezieht sich zweifelsfrei auf Rundfunkveranstaltungen.

Für Berlin gilt eine Sonderregelung zur Übertragung von Hoheitsbefugnissen wegen der beabsichtigten Länderfusion mit Brandenburg, Art. 96 VvB.

Hierzu z.B. VerfGH 19.12.2006, Az. 45/06

Link:

https://openjur.de/u/274327.html


Zitat
RdNr. 40

Im Übrigen dürfte es trotz der in Art. 96 VvB grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit anderen Ländern gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften zu bilden, verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, dass Berlin im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen einen bedeutsamen Teil seiner ihm grundgesetzlich zustehenden Rechtsprechungskompetenz und die damit verbundene verfassungsrechtliche Verantwortung gegenüber seinen Bürgern preisgibt, was bei einer Übertragung auf ein von der VvB gänzlich abgekoppeltes "tertium" der Fall wäre (vgl. etwa Isensee a. a. O., S. 617: "Grundsatz der Unverfügbarkeit der Kompetenz"). Insoweit wären auch die damit verbundenen Folgen für den Bürger, nämlich Verlust seines landesverfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Schutzes, zu berücksichtigen.

Die "vollständige Übertragung" der Aufgaben der "Rundfunkeitragsverwaltung" an den RBB ist nicht nach dem RBB Staatsvertrag erfolgt.  Mit dem RBB-Staatsvertrag wurden auch keine Hoheitsrechte, i.S. "selbstverwaltender hoheitlicher Gewalt" gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Berlins, übertragen. Wer oder was auch immer die "Landesrundfunkanstalt RBStV" in Berlin ist, bleibt ein ungelüftetes Geheimnis.

Die Wahrnehmung der Aufgaben eines "zentralen Vergabezentrums öffentlich - rechtlicher Auftäge" durch den Beitragsservice, im Rahmen der "Vergabe von Verwaltungshelfertätigkeiten" ist grob rechtswidrig und unvereinbar mit dem Landesrecht Berlins.

Das ITDZ - Berlin ist ein Eigenbetrieb des Landes Berlin und alleiniger Druck- und IT-Dienstleister des Landes Berlin.

Link, 10 Jahre ITDZ Berlin:

https://www.itdz-berlin.de/dokumente/firmenchronik_10-jahre-itdz-berlin.pdf

Hierzu auch Rechtsprechung des EuGH zur In-House-Vergabe:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/Dokumente/Veroeffentlichungen/2007/0111_EUGH_inhouse-Vergabe.pdf

Yoo Lupus! Schön das Vergaberecht Berlins gerissen!  ;D ;D ;D ;D

Versuch es mal mit selbstverwaltender Selbstauflösung Lupus!
Merkt keiner, da du ja nichtrechtsfähig bist!

LG
aus den östlichen gallischen Provinzen Berlin und Brandenburg.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#6: 30. Januar 2017, 11:49
Mal eine interessante Ausschreibung des WDR:

Zitat
Darüber hinaus bietet der Beitragsservice seinen Angestellten im Sicherheitsbereich in der Pausenzone eine ganztägige Versorgung mit Backwaren, Snacks und Getränken an.
Quelle: http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:23886-2017:TEXT:DE:HTML&src=0

Dabei geht es um Catering beim WDR und BS in Köln.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#7: 04. Februar 2017, 20:06
Auch ein Anhaltspunkt für fehlende Hoheitsrechte ist Art 23 (6) GG

Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.
https://dejure.org/gesetze/GG/23.html

Das bedeutet wohl, dass ohne diese Übertragung, die Länder in Sachen LRA hoheitlich nix zu melden haben. Denn hoheitlich handeln kann man nur in Ausübung staatlicher Befugnisse. Bei Staatsferne geht das jedoch wohl nicht.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#8: 13. September 2017, 10:09
Hallo!

Auch ein Anhaltspunkt für fehlende Hoheitsrechte ist Art 23 (6) GG

Zitat
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen.

Das bedeutet wohl, dass ohne diese Übertragung, die Länder in Sachen LRA hoheitlich nix zu melden haben. Denn hoheitlich handeln kann man nur in Ausübung staatlicher Befugnisse. Bei Staatsferne geht das jedoch wohl nicht.

Der Bund vertritt ggü den EU-Organen seine Interessen. Dazu hat er aber keine Kompetenz bei Länder-Aufgaben, die für EU zugelassenen sind hier explizit aufgeführt, und es wird ein Vertreter der Länder bestimmt, der diese Interessen für die Länder wahrnimmt. Innerhalb D sind die Länder ohne den Bund zuständig.

Der Absatz bedeutet aber auch, daß (neben Bildung und Kultur) für Rundfunk anerkanntermaßen entsprechendes EU-Recht relevant ist -- sonst bräuchte es so einen Passus nicht. Dies läßt sich gegen das gebetsmühlenartig vorgetragene "EU-Recht gilt für Rundfunk nicht" erwidern.

Und nach wie vor gilt dabei: Bundesrecht bricht Länderrecht, EU-Recht gilt im Range eines Bundesrechts (oder muß als solches im vorgegebenen Rahmen ausgestaltet werden).

PS: die "Staatsferne" wird hier nicht tangiert.

MfG
Michael


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#9: 13. September 2017, 13:58
EU-Recht gilt im Range eines Bundesrechts
Das ist faslch; EU-Recht ist höherrangig als Bundesrecht*** und bricht im konkreten Fall jedes untergeordnete Recht, auch Bundesrecht, nämlich überall dort, wo die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der EU Hoheitsrechte auf die EU übertragen hat.

Diese Übertragung ist im Rahmen der EU-Verträge/Gründungsverträge auf verfassungsrechtlich zulässige Weise, (siehe separates Thema), erfolgt und umfasst alle Bereiche, die kraft der Verträge alleine von der EU zu regeln sind; hier insbesondere alle Bestimmungen zur Realisierung eines gemeinsamen EU-Binnenmarktes.

Und, nein, nicht alle daraufhin erfolgten EU-Bestimmungen müssen für ihre Gültigkeit in nationales Recht überführt werden; "dürfen" tun sie es aber freilich schon.

Diese EU-Verordnungen bspw. sind unmittelbar gültig, und zwar so unmittelbar, wie die jeweilige Landesverfassung eines Landes des EU-Mitgliedslandes namens Bundesrepublik Deutschland. Und nach gesetzter Rechtsprechung des EuGH sind auch hinreichend genau formulierte Richtlinien auch im Range der unmittelbaren Gültigkeit, also immer dann, wenn sie so, wie formuliert, ohne weiteres eingehalten werden können.

***
Im Range von Bundesrecht wäre die Europäische Menschenrechtskonvention, die kein EU-Recht darstellt, sondern eine zusätzliche EU außerseitige Sicherungsebene in allen europäischen Ländern, die die EMRK ratifiziert haben.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#10: 13. September 2017, 17:06
Hallo!

Ich geb ja zu, daß (zumindest mir) das etwas schwierig ist, alle Details im Kopf zu behalten. Das Wesentliche, auf was ich raus wollte: es gilt größtenteils auch ohne Zutun des Bundes, und als höherrangiges Recht können die Länder und die Gerichte beschließen, was sie wollen -- wenn es entgegen geltendem EU-Recht ist, kann das alles nicht angewendet werden.

Möglicherweise kann die "gefestigte Rechtsprechung" und das komplette Nicht-Handeln des BVerfG auch dahingehend ausgelegt werden, daß der vorgeschriebene Rechtsweg für EU-Rechts-Angelegenheiten nicht mehr gegeben ist -- wäre damit nicht auch die Klage am EuGH möglich (zB wenn trotz Verf-Beschwerde wg EU-Rechtsverstößen das Gericht nicht handelt und der BS weiterhin vollstreckt)?

MfG
Michael


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#11: 13. September 2017, 18:19
Betreffs EU-Recht ist das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig.

Das BVerfG darf alleine dann entscheiden, wenn es in einem Sachverhalt bereits Entscheidungen des EuGH gibt.

Zum Rundfunkbeitrag selbst hat es noch keine Entscheidung des EuGH.

Der vorgegebene Rechtsweg für EU-Angelegenheit ist gegeben, denn der EuGH ist gesetzlicher Richter; bei allen Streitigkeiten, die EU-Recht beinhalten, tritt der EuGH vordergründig an die Stelle des BVerfG; hintergründig bleibt das BVerfG für rein nationale Belange dann an zweiter Stelle zuständig, wenn der EuGH dem nationalen Gericht einen eigenen Handlungsspielraum überläßt.

Ich wollte jetzt hier ein Beispiel konstruieren, darf aber feststellen, daß das gar nicht so einfach ist. Deshalb lasse ich das, auch, um andere nicht unnötig zu irritieren.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#12: 15. September 2017, 18:57
Hallo!

Zitat
Der vorgegebene Rechtsweg für EU-Angelegenheit ist gegeben, denn der EuGH ist gesetzlicher Richter; bei allen Streitigkeiten, die EU-Recht beinhalten, tritt der EuGH vordergründig an die Stelle des BVerfG; hintergründig bleibt das BVerfG für rein nationale Belange dann an zweiter Stelle zuständig, wenn der EuGH dem nationalen Gericht einen eigenen Handlungsspielraum überläßt.

Ich bin der Meinung, wenn die Gerichte alle behaupten, EU-Recht würde nicht gelten bzw bräuchte im jeweiligen Fall nicht ausgelegt zu werden bzw kann nach eigener Meinung selber ausgelegt werden (und deshalb wäre auch keine Vorlage nötig), dazu das BVerfG als letzte nationale Instanz nichts tut (und weder selber vorlegt noch zurückverweist zur Vorlage) -- dann ist der EU-Rechtsweg nicht mehr gegeben, da der "gesetzliche Richter" (EuGH für EU-Recht) im Rechtsweg nicht erreichbar ist (zumindest nicht "zeitnah" im Wege über Instanzen).

MfG
Michael


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#13: 19. Dezember 2017, 14:53
Da hat man mal wieder bei den öffentlichen Ausschreibungen reingeschaut und findet da folgendes:

http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:222883-2017:TEXT:DE:HTML
Zitat
Deutschland-Köln: Scanner für Computeranwendungen
2017/S 232-483674
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, Köln 50829, Deutschland

Interresant daraus die Beschreibung:

Zitat
Beschreibung der Beschaffung:

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden Beitragsservice genannt) ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung scannt der Beitragsservice jährlich ca. 40 – 50 Mio. Seiten. Hierzu setzt der Beitragsservice derzeit folgende Hochleistungsscanner der Firma KODAK ein: 3 x KODAK i1860 (Farbscanner) produktiv im Einsatz 1 x KODAK i1860 (Farbscanner) als Backup und für die Entwicklung Der Beitragsservice plant in diesem Jahr die vorhandenen vier KODAK i1860 Farbscanner durch vier Farbscanner KODAK i5850 (inkl. Enhanced Printer Accessory) zu ersetzen. Die vier neuen Scanner KODAK i5850 sollen an das Capture-System Captiva Capture (Version 7.1) der Firma OpenText angebunden werden. Zum Scannen der Belege kommt das Modul ScanPlus – ebenfalls von OpenText – zum Einsatz. Mit Hilfe von Captiva Capture-Prozessen wird der Scanvorgang gesteuert und u. a. festgelegt, welche Images (schwarzweiß oder farbig und Blindfarbe) produziert werden sollen. Die Images werden im Captiva Capture Prozess für die Datenextraktion und automatische Klassifikation der Belege verwendet, anschließend werden sie archiviert. Ausgeschrieben sind Kauf und Wartung von vier Scannern KODAK i5850 (inkl. Enhanced Printer Accessory), bei denen es sich um für den deutschen Markt zugelassene Neugeräte handeln muss.

Also läuft dort quasi alles automatisch ab, wenn ich das mit meinem technischen Verständnis erfasse. Die Scannen die Schreiben ein und werden automatisch Klassifiziert. Sprich kommt das Wort Widerspruch drin vor wird ein weiterer Automatismus aktiviert. So würde ich es verstehen.

Ein weiteres Fundstück:
Das ZDF schreibt aus...
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:400941-2017:TEXT:DE:HTML&src=0

Zitat
Beschreibung der Beschaffung:

Das ZDF betreibt zur internen Kommunikation mehrere IP-basierte Netzwerke. Zum einen ist dies das Integrierte Nationale Leitungsnetz (INL) für den Austausch von Videosignalen und Datensignalen zur Vernetzung der 16 Landes- und Sonderstudios mit der Sendezentrale in Mainz. Das INL ist ein MPLS-Netz, das auf Netzwerkknoten des Typs Cisco ASR 9000 beruht. Ein anderes Netzwerk, hier als „ZDF-Netz“ bezeichnet, ist ein IP-Netz, das die Standorte des ZDF in Mainz inkl. der Tochterfirmen, sowie alle lokalen Netze in den nationalen Landesstudios (LS) abdeckt.


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Re: EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
#14: 19. Dezember 2017, 15:25
Danke, jetzt kennen wir die technischen Daten von dem Scanner:  >:D
https://www.kodakalaris.com/de-de/b2b/solutions/document-scanners/production/i5850-scanner#Specifications

Zitat
Maximale Dokumentenbreite:
304,8 mm (12 Zoll)

Länge im Modus für lange Dokumente:
Bis zu 4,6 m (180 Zoll)

Minimale Dokumentengröße:
63,5 mm x 63,5 mm (2,5 Zoll x 2,5 Zoll)

Papierstärke und -gewicht:
Mit Standardeinzug: von Schreibpapier mit 45 g/m² (12 lb.) bis hin zu Trennblättern mit 200 g/m² (110 lb.)
Mit Spezialeinzug für extrem dünnes Papier: von Durchschlagpapier mit 25 g/m² (7 lb.) bis hin zu Schreibpapier mit 80 g/m² (20 lb.)

Integrierte Funktionen des Scanners:
Perfect Page-Technologie, Barcode-Leser im Scanner, rückseitige Papierausgabe, verbesserte Papierstaubeseitigung, Digitaldruck, automatische Heftklammererkennung, Bildzusammenführung, Rückseitendruck, Intelligent Imprinting (Patch-Zählung), Streifenfilter, kontrolliertes Stapeln, iTresholding, automatische Farberkennung, automatische Randentfernung, Schräglagenkorrektur, inhaltsbasierte Leerseitenerkennung und -löschung, Filterung mehrerer Farben, Dual-Stream-Scannen, automatische Ausrichtung mit Standardeinstellungen, „On-the-fly“-Farb-Umschaltpatch, Übersteuerung, Interaktive Mehrfacheinzüge mit Bildanzeige auf dem Host-PC, Intelligenter Dokumentenschutz


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