Rein fiktiv.
Das Schreiben zu den "Nichtbehörden BeitraXservice und RBB" jibet hier:
Thema: Vollstreckungsersuchen Anforderung Ablichtung (Berlin)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19797.msg128239.html#msg128239Anhang SenBII.jpg
Art. 24 GG können wir hier nicht verwenden.
Der betrifft die Übertragung von Hoheitsbefugnissen an zwischenstaatliche Einrichtungen. Z.B. die Nato oder Euro-Control (Flugraumüberwachung Benelux und Teile DE)
Hierzu Urteil BVerfGE 58, 1 - Eurocontrol I, Link:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv058001.htmlRdNr. 93
Eurocontrol ist eine im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander völkerrechtlich rechtsfähige, internationale Organisation und eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Ihr sind durch völkerrechtliche Akte (Eurocontrol -Vertrag, Mehrseitige Vereinbarung, Zweiseitiges Abkommen) hoheitliche Kompetenzen eingeräumt worden. In bezug auf die völkerrechtliche Wirksamkeit dieser Akte sind Bedenken nicht ersichtlich. Eurocontrol übt eigene, nichtdeutsche öffentliche Gewalt aus.
Im Bereich des RBStV ist vielmehr Art. 28 GG als Argument heranzuziehen. Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. Unzweifelhaft sind die Landesrundfunkanstalten keine Gemeinden. Die "Selbstverwaltung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG" bezieht sich zweifelsfrei auf Rundfunkveranstaltungen.
Für Berlin gilt eine Sonderregelung zur Übertragung von Hoheitsbefugnissen wegen der beabsichtigten Länderfusion mit Brandenburg, Art. 96 VvB.
Hierzu z.B. VerfGH 19.12.2006, Az. 45/06
Link:
https://openjur.de/u/274327.htmlRdNr. 40
Im Übrigen dürfte es trotz der in Art. 96 VvB grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, mit anderen Ländern gemeinsame Behörden, Gerichte und Körperschaften zu bilden, verfassungsrechtlich nicht zulässig sein, dass Berlin im Wege staatsrechtlicher Vereinbarungen einen bedeutsamen Teil seiner ihm grundgesetzlich zustehenden Rechtsprechungskompetenz und die damit verbundene verfassungsrechtliche Verantwortung gegenüber seinen Bürgern preisgibt, was bei einer Übertragung auf ein von der VvB gänzlich abgekoppeltes "tertium" der Fall wäre (vgl. etwa Isensee a. a. O., S. 617: "Grundsatz der Unverfügbarkeit der Kompetenz"). Insoweit wären auch die damit verbundenen Folgen für den Bürger, nämlich Verlust seines landesverfassungsrechtlichen und -gerichtlichen Schutzes, zu berücksichtigen.
Die "vollständige Übertragung" der Aufgaben der "Rundfunkeitragsverwaltung" an den RBB ist nicht nach dem RBB Staatsvertrag erfolgt. Mit dem RBB-Staatsvertrag wurden auch keine Hoheitsrechte, i.S. "selbstverwaltender hoheitlicher Gewalt" gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Berlins, übertragen. Wer oder was auch immer die "Landesrundfunkanstalt RBStV" in Berlin ist, bleibt ein ungelüftetes Geheimnis.
Die Wahrnehmung der Aufgaben eines "zentralen Vergabezentrums öffentlich - rechtlicher Auftäge" durch den Beitragsservice, im Rahmen der "Vergabe von Verwaltungshelfertätigkeiten" ist grob rechtswidrig und unvereinbar mit dem Landesrecht Berlins.
Das ITDZ - Berlin ist ein Eigenbetrieb des Landes Berlin und alleiniger Druck- und IT-Dienstleister des Landes Berlin.
Link, 10 Jahre ITDZ Berlin:
https://www.itdz-berlin.de/dokumente/firmenchronik_10-jahre-itdz-berlin.pdfHierzu auch Rechtsprechung des EuGH zur In-House-Vergabe:
https://www.heuking.de/fileadmin/DATEN/Dokumente/Veroeffentlichungen/2007/0111_EUGH_inhouse-Vergabe.pdfYoo Lupus! Schön das Vergaberecht Berlins gerissen!
Versuch es mal mit selbstverwaltender Selbstauflösung Lupus!
Merkt keiner, da du ja nichtrechtsfähig bist!
LG
aus den östlichen gallischen Provinzen Berlin und Brandenburg.