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Autor Thema: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16  (Gelesen 106477 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Mit Verlaub, aber das LG Tübingen macht nur deutlich, dass man dort grundlegende Weichenstellungen im Verwaltungsrecht nicht beachtet. Schon die Ausführungen zur Behördeneingeschaft aus dem Beschluss aus dem September 2016 haben eine solch unfreiwillige Komik, dass man sich schon fragt, ob das wirklich ernst gemeint sein kann. Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, aber diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.
...
Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Wenn man sich selbst als Experte bezeichnet, - auf welchem Gebiet besteht übrigens dieser Status? - dann sollte man tatsächlich sehr versiert und belesen sein und über allgemeine Weisheiten hinaus nicht nur nachplappern was getroffene Hunde, hier vor allem die Rundfunkmacher, so daher sagen. Wären die Aussagen des LG Tübingen tatsächlich die Einzelmeinung eines Richters, der ja angeblich einen Feldzug gegen den ÖR-Rundfunk führt, geschenkt. Tatsächlich aber zitiert Richter Dr. Sprißler lediglich eine seit mehr als 45 Jahren bekannte Position von Richtern am Bundesverfassungsgericht in den 1970ern. 
Ich zitiere aus der abweichenden Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 (AZ: 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68), auf das hier dankeswerter Weise bereits von der Nutzerin "marga" hingewiesen wurde (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154235.html#msg154235). Die Entscheidung seinerzeit erging knapp mit 4:3 Stimmen.

Quelle: https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat von: 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Was das LG Tübingen zur Behördeneigenschaft, bzw. gegen diese vorbringt, ist also letztlich Zitat und nicht etwa dem Hirn eines durchgeknallten Spinners entsprungen, der rechststaatliche Prinzipien missachtet. Dem Einzelrichter steht es schließlich vollkommen frei, eine andere Rechtsansicht als BGH und BVerwG zu haben und in den Grenzen des Rechts darauf hinwirken, dass die tradierte Rechtsprechung fällt. Es wäre gewiss nicht das erste und sicher auch nicht das letzte Mal.

Das Gericht lenkt zudem berechtigt den Blick auf die Tatsache, dass der SWR als Mehrländeranstalt konzipiert ist, was automatisch zur Folge hat, dass unterschiedliches Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Und unabhängig von dieser nicht unkritischen Konstellation kann es wohl nicht hingenommen werden, dass einerseits laut Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung für den sogn. Rundfunkbeitrag besteht, die LRA bzw. der von diesen beauftragte BS ungeachtet dessen sich willkürlich eine Person herauspickt und diese dann, so sie die Zahlungspflicht für alle nicht übernehmen will, mit allen Mitteln bis hin zur Inhaftierung verfolgt, während die übrigen Wohnungsinhaber völlig unbehelligt bleiben. Andererseits kommt es auch vor, dass gegen jeden Wohnungsinhaber der volle "Beitrag" vollstreckt wird, obwohl es im Gesetz heißt, dass je Wohnung nur ein einziger Beitrag fällig wird. Abwehrversuche gegen dies rechtswidrige Abkassieren werden seiten LRA/BS ignoriert, nicht nur einmal, und wenn dies dann endlich, z. B. via Presse, zu den Verantwortlichen des BS durchdringt, mit einem Schulterzucken quittiert. Mit der Bemerkung "man könne da leider nichts machen, die Vollstreckung wäre rechtskräftig" wird dann der irrsinnigen Weg bis zum Ende verfolgt. Was ja wohl im Klartext bedeutet, dass der ÖR-Rundfunk sich völlig frei totaler Willkür bedienen darf, der Bürger zum Untertanen mutiert. Daher ist es gut, auch angesichts des flächendeckenden Versagens der Verwaltungsgerichte und des argumentativen Totalausfalls des Bundesverwaltungsgerichts bei der Klärung z. B. der Abgabenatur des sogn. Rundfunkbeitrags, das wenigstens ein Gericht in Deutschland offenen Fragen nachgeht. Eröffnet dies doch die Chance einer Überprüfung dessen, was unter dem Mantel des Demokratieerhalts möglich ist, wenn es um den ÖR-Rundfunk geht. Und das ist gut so, es dient m. E. dem Rechtfrieden.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 10:05 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Da mein Ursprungsbeitrag wegen Pauschalität gelöscht wurde, gehe ich nochmals deutlich auf die Ausführungen zur Behördeneigenschaft im genannten Urteil aus dem September 2016 ein:
(...)

@drboe war schneller ...

Hallo @DerExperte,

einer fiktiven Person erscheint dein Vortrag sehr suspekt (Antwort #54)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg154477.html#msg154477

Aus den erfolgten Fragen der user hier im Forum zum Vortrag von @Der Experte, lässt sich kein "Expertenwissen" ableiten. +++  ::)



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 10:46 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 886
Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
[...]
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk *** Organe des Staates ***.
[...]
Diesem Statement kann nicht gefolgt werden.

Eine Behörde hat im Zweifel grundsätzlich hoheitliche Befugnisse und wird vom Staat verwaltet, insofern ist sie ein Organ des Staates.

Sowohl bei Universitäten wie auch bei einer Landesrundfunkanstalt trifft dieses aber nicht zu, haben sie doch mehr oder weniger regelmäßig die Befugnis, sich selber zu verwalten.

Sowohl Universitäten wie auch Landesrundfunkanstalten stehen nicht nur mit privaten, sondern auch mit anderen öffentlichen Trägern der jeweils gleichen Branche in Wettbewerb.

Mit diesem "in Wettbewerb stehen" ist jeder Behördenstatus ausgeschlossen; gerade auch im Bereich der Datenverarbeitung, siehe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

wonach eine in Wettbewerb stehende öffentliche Stelle aus Gründen dieses Wettbewerbs als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln ist.

Da dieses Bundesrecht ist, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jegliches Landesrecht bricht, ist eine anderslautende Einschätzung eines Mitarbeiters, bzw. einer Mitarbeiterin eines Landes der Bundesrepublik Deutschland hier völlig ohne Belang.

Man kann das meiner Meinung nach nur als ein sehr schwaches Argument nutzen was die Behördeneigenschaft angeht, weil es lediglich die Behandlung des Datenschutzes betrifft (nicht unbedingt die Behörde in Ihrer Gesamtheit).
Aber es ist ein mächtiges Schwert beim Datenschutz! Wir sollten das hier woanders extra platzieren (z.B. bei der Datenschutzzusammenfassung), denn:
Die Rundfunkanstalten erheben mindestens auch die Geschlechtsinformation. Das dürfen sie aber laut genau dieser Verfahrensvorschrift überhaupt nicht. Ich habe selbst auch schon gefragt wieso sie mein Geschlecht wissen müssen, aber keine Antwort erhalten.
Das Detail ist gerade der dort erwähnte Unterschied zwischen BMG §34 und BMG § 44. Wegen Wettbewerb gilt §44.
Es ist nur ein Nadelstich, aber der sitzt dafür.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 10:39 von NichtzahlerKa«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

K
  • Beiträge: 810
Das Gericht lenkt zudem berechtigt den Blick auf die Tatsache, dass der SWR als Mehrländeranstalt konzipiert ist, was automatisch zur Folge hat, dass unterschiedliches Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Und unabhängig von dieser nicht unkritischen Konstellation kann es wohl nicht hingenommen werden, dass einerseits laut Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung für den sogn. Rundfunkbeitrag besteht, die LRA bzw. der von diesen beauftragte BS ungeachtet dessen sich willkürlich eine Person herauspickt und diese dann, so sie die Zahlungspflicht für alle nicht übernehmen will, mit allen Mitteln bis hin zur Inhaftierung verfolgt, während die übrigen Wohnungsinhaber völlig unbehelligt bleiben. Andererseits kommt es auch vor, dass gegen jeden Wohnungsinhaber der volle "Beitrag" vollstreckt wird, obwohl es im Gesetz heißt, dass je Wohnung nur ein einziger Beitrag fällig wird. Abwehrversuche gegen dies rechtswidrige Abkassieren werden seiten LRA/BS ignoriert, nicht nur einmal, und wenn dies dann endlich, z. B. via Presse, zu den Verantwortlichen des BS durchdringt, mit einem Schulterzucken quittiert. Mit der Bemerkung "man könne da leider nichts machen, die Vollstreckung wäre rechtskräftig" wird dann der irrsinnigen Weg bis zum Ende verfolgt. Was ja wohl im Klartext bedeutet, dass der ÖR-Rundfunk sich völlig frei totaler Willkür bedienen darf, der Bürger zum Untertanen mutiert.

Volle Zustimmung meinerseits!

Ich halte es für bedenklich und sogar für falsch, dass Festsetzungsbescheide stets nur gegen einen Schuldner festgesetzt werden, auch wenn mehrere vorhanden sind. Es wird seitens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebetsmühlenartig argumentiert, dass die Aufteilung des Rundfunkbeitrags einzig und allein die Angelegenheit der Gesamtschuldner sei. An dieser Stelle macht man es sich aber (mal wieder) zu leicht, denn: Angenommen, ich werde als einer von mehreren Gesamtschuldnern auf Zahlung in Anspruch und zahle. Die anderen Gesamtschuldner sind zahlungsunwillig. Wie kriege ich das Geld von den Gesamtschuldnern wieder rein, wenn behördlicherseits nicht festgestellt wurde, dass und in welchem Zeitraum eine Gesamtschuldnerschaft bestanden hat? Genau vor diesem Problem stehen zahlreiche Wohngemeinschaften.

Ich halte Festsetzungsbescheide, die eine bestehende Gesamtschuldnerschaft nicht feststellen, für rechtswidrig, weil der zur Zahlung Verpflichtete keinerlei Möglichkeit hat, die Gesamtschuldnerschaft nachzuweisen. Dass eine Gesamtschuldnerschaft besteht, ist eine behördliche Feststellung.


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r

r66

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Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Wie? Watt? Der ÖRR ist Organ des Staates? Da fallen die beim ÖRR aber jetzt um vor Schreck. Ich dachte, wir sollen Beitrag zahlen, damit der ÖRR uns staatsfern informieren und unterhalten kann. Und auf einmal macht "DerExperte" sie zum Organ des Staates.


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m
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Zitat
.... kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher  Forderungen BverfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11
und 22/11

Zitat
Dabei handelt es sich nicht nur um die prinzipiell öffentlich-rechtlichen Gebühren  für  die  öffentlichen  Aufgaben  des  Bezirks 
schornsteinfegermeisters (vgl. § 3 SchfG; Emissionsmessungen usw.), sondern auch um die auf dem privatrechtlichen Kehrvertrag beruhenden privatrechtlichen Entlohnungen für dessen Tätigkeit

weiter

Zitat
Da in den meisten dieser Fälle wegen der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger nicht ein Leistungsbescheid als Titel Grundlage der Vollstreckung sein kann, sondern  lediglich  eine  Zahlungsaufforderung  mit  Mahnung  und Zahlungsfrist  an  den  Schuldner  ergeht,  handelt  es  sich  um  Beispiele  titelloser  Vollstreckung.
14 Verfahrensrechtlich  sind  diese Zwangsanwendungen regelmäßig so ausgestaltet, dass die
Vollstreckung einzustellen ist, sobald der Schuldner schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erhebt

Demnach müsste es sich doch beim ÖRR um eine privatrechtliche Forderung handeln ?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2017, 13:56 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

... das LG Tübingen ... unfreiwillige Komik ...diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.

Nun -- es gibt halt Behörde "ganz" oder "gar nicht" (Unzulässigkeit von Mischformen). In Deinem Sinne stellen aber zB die Begründungen des BVerwG bereits in homöopathischer Dosierung "unfreiwillige Komik" dar. Sagen wir doch einfach die Wahrheit: man will mit juristischer roher Gewalt an unser Geld, weil immer weniger Leute örR nutzen wollen und weil dieser Fakt der örR-"Flucht" den Expansionsplänen des "Heiligen örR Reichs Deutscher Nation" konträr geht. Und um bei der Wahrheit zu bleiben: die Leute flüchten nicht -- die einen sterben weg, die anderen verweigern den Einstieg.

Zitat
Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.

Dies verkennt, dass der Rundfunk gleichwohl ansonsten Grundrechtsverpflichteter ist.

Ich sehe das so: die Grundrechte gelten für nicht-staatliche Personen gegenüber staatlichen Personen.

Und Art. 5 (1) Satz 2 ist (siehe auch Texte zur Entstehung des GG aus 1949) deutlich als Verpflichtung des Staates zur Zensurlosigkeit zu sehen.

Die Buchstaben dieses Satzes geben nicht her:
a) daß es öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben muß
b) daß örR von den Bürgern bezahlt werden muß
c) daß der örR eine überzogene Pensionskasse mit angeschloßenem Studio sein muß
d) daß der Allgemeinheit beliebig in das Eigentum gegriffen werden darf
e) daß man sich für "Wohnen" verhaften lassen muß.

Die Idee von staatlich organisiertem Rundfunk führt über undemokratische Zusammensetzung der Gremien und Usurpierung mit Parteibuch (siehe BVerfG-Urteil zum ZDF!) zu Staatsfunk. Da dem Staatsfunk die "Kundschaft" wegläuft, versucht man sich anders "auszubreiten" -- Beitrag "für alle" statt Gebühr für Geräte, Konkurrenz im Internet und bei den Printmedien mit "kostenlosen" (beitragsfinanzierten) Angeboten und juristischen Angriffen (PietSmiet) plattmachen, Linzenzvergabe und Aufsichtsfunktionen für Internet einführen.

Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Zum einen bestätigst Du, daß der örR Organ des Staates (=für den Staat tätige/ausführende Organisation) ist -- das ist Staatsfunk, erkennbar auch an den vielen Parteibüchern. Zum anderen halte ich eine Universität einfach für eine Einrichtung (=durch den Staat eingerichtete Organisation, die genutzt werden kann). Und Deiner Wortwahl "herrschende Meinung" kann ich zustimmen -- man will über uns herrschen.

Die Gewaltenteilung sieht nur drei Gewalten des Staates vor: Legislative, Exekutive, Judikative -- die Berichterstattung ist aus gutem Grunde anders zu organisieren.

Maßstab für die Einordnung als Behörde ist, wie dargelegt, das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben.

Nun sind wir bei der Gretchen-Frage nach des Pudels Kern!!!

Wie begründen die, daß "Berichterstattung" eine öffentliche Aufgabe wäre? Die Buchstaben des Art 5 geben das nicht her. Im GG gibt es Definitionen/Deklarationen von öffentlichen Aufgaben. Staatlich (oder mit 8,5Mrd€ doch stattlich?) organisierter Rundfunk fällt nicht darunter.

Ein Bezirksschornsteinfeger ist Behörde, obwohl sein Betrieb weder behördentypisch ausgestaltet ist noch sich an das Besoldungs- oder Tarifrecht des öffentlichen Dienstes halten muss.

...

Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Was die Schornsteinfeger (im Durchschnitt) nicht machen: sie rennen nicht mit dem Parteibuch durch die Gegend und geben nicht jedem ungefragt die "Meinung".

Schornsteinfeger sind mit der Aufgabe beliehen, technische Überwachung für Feuerstellen durchzuführen und Dienstleistungen für deren Betrieb sachgemäß zu leisten. Aus Gründen des Wettbewerbs darf er aber nicht selber Feuerstätten errichten oder verändern.

Im Übrigen sehe ich einen Unterschied zwischen "Meinungsverbreitung" durch örR und qualitativer journalistischer Berichterstattung.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 12:57 von maikl_nait«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

  • Beiträge: 886
Demnach müsste es sich doch beim ÖRR um eine privatrechtliche Forderung handeln ?

Das kommt wohl darauf an, ob man die Konkurrenzsituation als solche sieht (z.B. mit Sky), oder ob die ÖR die "Grundversorgung" konkurrenzlos ausliefern. Natürlich beißt sich das mit dem Wettbewerb mit den Privaten der angeblich gewünscht ist, aber so genau schaut man ja nie hin bei den ÖR...
Grundsätzlich besteht in der Tat der Verdacht der Übertragbarkeit des Urteils (ÖR-Bank -> ÖR-Rundfunk). Dann wäre die Forderung privatrechtlicher Natur und das BGB würd gelten. Und das sagt uns ja bekanntlich, dass man nichts bezahlen muss, was nicht bestellt ist (§ 241...). So würde ich es jedenfalls verstehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2017, 13:59 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
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  • Beiträge: 577
@DerExperte (07.09.2017 um 22:57)

BTW, warum kommt Ihr Beitrag eigentlich erst jetzt, 8 Monate nach dem letzten Beitrag, zu diesem Thread?

Es geht Ihnen hier hoffentlich nicht um eine Ablenkung von aktuell anderen, wichtigen politischen Geschehnissen, die die Forenten erneut mit dem doch nun schon länger zurückliegenden Beschluss lediglich beschäftigen soll, so, wie wir das in der Bundespolitik besonders in den letzten Monaten (Jahren?) erleben durften?

Anyway, es gibt einen neueren Beschluß aus Tübingen, bei dem ich auf einen Kommentar Ihrerseits doch sehr gespannt wäre...


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Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Das stimmt so nicht. Eine Beleihung ist an das Recht gebunden und im Grundgesetz findet man dazu nichts.

Hey, das ist ein wenig so, als würden Christen bei allem und jedem Thema auf die Bibel verweisen. "Beleihung" findet nach dem VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) in seiner Weiterentwicklung durchaus statt. So wie chr. Religion mehr ist als die Bibel, so ist Recht mehr als GG. Sorry.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das lässt zuviel Interpretationsspielraum, als das man sagen könnte, Beleihung ist nach GG verboten. Das wäre zu einfach.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 23:34 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

c

cleverle2009

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das lässt zuviel Interpretationsspielraum, als das man sagen könnte, Beleihung ist nach GG verboten. Das wäre zu einfach.
Für Kenner des Grundgesetzes ist es einfach, der Versuch das Grundgesetz zu ändern wurde abgelehnt.
Zitat
Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

Die Grundgesetzänderung ist bis heute noch nicht erfolgt. Es fand sich dafür keine Mehrheit für diese Grundgesetzänderung.
Aus gutem Grunde.
Hoheitliche Gewalt setzt immer die Neutralität des die hoheitliche Gewalt ausübenden Staatsbediensteten voraus.
Zitat
in der Regel
bedeutet: Es sind Ausnahmen zulässig.
Diese Ausnahmen müssen aber wiederum mit dem Recht im Einklang sein.
Der die hoheitliche Gewalt Ausübende darf keinen Vorteil aus seiner Tätigkeit beziehen.
Am Beispiel des Gerichtsvollziehers ist dies ersichtlich.
Der Gerichtsvollzieher bekommt für die Erledigung seines Auftrages einen Teil der Beute.
Das ist unzulässig.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12 verkündet
Zitat
Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollzieher auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.
Einschlägig:
Gerichtsvollzieherordnung Bayern (GVO) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung in Kraft ab: 01.10.2016 Fassung: 09.08.2013 bundesweite Verwaltungsvorschrift der Länder
GVO https://www.verkuendung-Bayern.de/jmbl/jahrgang:2012/heftnummer:7/seite:60/doc:1
Daraus ersichtlich:
Eine Bestechung des nun privatisierten Inkassounternehmers(aka Gerichtsvollzieher) wäre möglich.
Ebenfalls einschlägig:
Beamtenstatusgesetz:
Zitat
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.


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g
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Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Wo steht das, bitte. Eine Quelle angeben. Danke.
Der Kehrbezirk ist hoheitlich festgelegt und er hat Pflichten. Behörde ist er niemals.


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G
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Nein, darf er selbst nicht. Das macht für ihn die übergeordnete "richtige" Behörde, in der Regel das Bauordnungsamt.


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    • Wer suchet, der findet!
Schlusskommentar zum Schornsteinfeger:

Wenn der Schornsteinfeger nicht kommt, hängt am Betrieb von Verbrennungsanlagen mindestens ein Menschenleben direkt ab. Wenn der Beitragsservice nicht kommt - dann kommt er halt nicht und die Welt dreht sich für den betroffenen Menschen weiter, sein Leben ist nicht in Gefahr.

Der Vergleich "Schornsteinfeger/Beitragsservice-örR" hinkt so gewaltig hinterher, dass er dieser Diskussion nicht weiter würdig ist.


Edit "Bürger":
In diesem Sinne bitte nicht weiter in allerhand tangierende Themen abdriften, sondern alle bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
und den besagten Beschluss behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

 
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