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Autor Thema: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH  (Gelesen 171923 mal)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Jawoll - »den Pluralismus der Medien zu wahren« und ....

... und im Gutachten der 32 Wirtschaftsweisen die Ankündigung stand, dass der Rundfunkbeitrag in dieser Form vor dem EuGH sehr wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.

Hier der Wortlaut aus dem Gutachten der 32 Professoren vom Oktober 2014 auf Seite 18/19:

Zitat
(...) Nur  angedeutet  werden  kann  der  europarechtliche  Rahmen  des  öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
...
und  unterliegen  dem  von  deutscher  Seite    durchgesetzten    Amsterdamer    Protokoll  Nr.  29  von  1997,  das  feststellt,  „dass  der  öffentlich-rechtliche  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten  unmittelbar  mit  demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen  jeder  Gesellschaft  sowie  mit  den  Erfordernissen verknüpft ist, den Pluralismus der Medien  zu  wahren“. (...)
...

PS.
Zu Amsterdamer  Protokoll  Nr.  29  von  1997 siehe hier:
Zitat
Protokoll  über  den  öffentlich-rechtlichen  Rundfunk  in  den  Mitgliedstaaten
...  wobei  den  Erfordernissen  der  Erfüllung  des  öffentlich-rechtlichen  Auftrags  Rechnung  zu  tragen  ist.

...bzgl. der Sicherung der »demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse  jeder  Gesellschaft« - gerade da und besagtem Protokoll gemäß ist der ÖRR dieses Landes mit seinen Anstalten inzwischen ja ständig mit Vollgas & an vorderster Front dabei, wie man (ad 1) u. a. mittlerweile doch sehr schön an den mehrfachen presseverbandlichen Klagen gegen das Vorgehen der Herrschaften vom ÖRR sehen kann, sich - obendrein offensichtlich widerrechtlich - zunehmend auf dem Terrain der Printpresse breitzumachen und damit das Zeitungssterben weiter zu beschleunigen. So wird der Medien- & Meinungspluralismus garantiert bestens gesichert, gerade auch örr-kritische Stimmen & Berichterstattung in dessen ggw. Verfasstheit betreffend.

Ergänzend (ad 2) dazu genannt, dass der ÖRR - wie berichtet und auch praktisch angegangen - auch offensichtliche Begehrlichkeiten hegt, das Internet sozusagen unter seine Knute zu bekommen, etwa, indem dort publizierte Informationsangebote mal eben nach Gutsherrenart zu Rundfunk® erklärt bzw. umdefiniert & LRA zu bestimmenden Instanzen erklärt und ermächtigt werden (sollen, was letzteres angeht).

Dazu noch (ad 3) der Versuch des hiesigen ÖRR zur Kenntnis genommen, sich anhand der ergänzenden Hilfe gewisser (nützlicher?) Idioten aus der Politik obendrein als Schaltstelle zu etablieren, die unabhängig von Tatsachenlagen über Wahrheit und Unwahrheit entscheidet und damit das Recht erlangt, notfalls als »news« akkreditierte offizielle »fake news« in Umlauf zu bringen, sofern aus irgendeinem i. w. Sinne politischen Grunde opportun. Ob die gewisse Person aus der politischen Helferriege nun einfach so dumm ist, also bspw. schlicht ein autoritärer Charakter vorliegt, oder Absicht etwa im Sinne Vorbauens i. R. der berühmten Anschlussverwendung® oder auch tatsächlich eine umfassende Strategie einer künftig gemeinsam von Politik und ÖRR ausgeübten Meinungskontrolle, muss hier offenbleiben. Insgesamt aber kann der Eindruck entstehen, als strebten der deutsche ÖRR (bzw. seine Anstalten mit ihren Insassen) die Metamorphose zu einem umfassenden Monopol (nämlich eines ökonomischen wie Meinungsmonopols) an.

Ob denn aber das allgemein als im Sinne des Erfinders liegend und den Erfordernissen der Auftragserfüllung eines ÖRR entsprechend betrachtet zu werden beanspruchen kann, ist nach Auffassung eines fiktiven Besuchers doch wohl *sehr* die Frage. Was meint das Forum zunächst in dieser allgemeinen Form, also weniger an unmittelbar in §§ festgehaltenen Vorschriften, dazu?

Addendum: Vielleicht wäre einmal so eine Art »Kreativ- und Bastelecke« als zusätzliches Element des Forums möglich, wo weitergehende, u. U. gegenwärtig noch gar nicht virulente Fragestellungen wie etwa oben zu thematisieren wären, und perspektivische weitere Ansatzpunkte & Vorgehensweisen entwickelt werden könnten? Ganz eindeutig gegen so etwas spräche aber natürlich von vornherein, dass derartige Informationen dann auch vom mitlesenden Feind bestens missbraucht werden könnten. Denn die Schlauesten sitzen da ja nicht unbedingt in jedem Fall - und die Herrschaften wären bestimmt nicht zum ersten Mal manchem Vordenker beiderlei Geschlechts etwa in diesem Forum dankbar für deren (natürlich unbeabsichtigte) Zuarbeit ;-).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 00:57 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Auch zur Saarländischen Verfassung gibt es einen sogen. "Kommentar" der hier zitiert werden möchte:

Zitat
(…)
d) Funktionsgerechte Finanzierung.

Ungeklärt ist die Frage, ob der Staat wegen der Gewährleistung der Freiheit von Forschung und Lehre und der daraus folgenden Schutzpflicht sowie der Einrichtungsgarantie gehalten ist, die Hochschulen funktionsgerecht zu finanzieren. In seiner Abhandlung über die rechtlichen Grundsätze der staatlichen Finanzierung von Universitäten weist f. Kirchhof (F. Kirchhof, JZ 98, 281 f.) auf einen insoweit bestehenden bemerkenswerten Widerspruch hin:

Während sich die Wissenschaftsfreiheit wegen ihrer vorbehaltlosen Gewährleistung nach Art. 5 Abs. 3 GG gegenüber der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG als das „stärkere Grundrecht“ erweist, hat die hochschulpolitische Praxis im Verein mit der verwaltungsrechtlichen Judikatur dieses Stärkeverhältnis in sein Gegenteil verkehrt.

Nichts belegt dies so eindeutig wie der Umgang des Staates mit der Finanzausstattung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einerseits und der Universitäten andererseits.

Den Rundfunkanstalten wird ein subjektiv-rechtlicher, mit der Verfassungsbeschwerde durchsetzbarer Anspruch auf funktionsgerechte Finanzierung aus der Rundfunkfreiheit zugebilligt (grundlegend BVerfGE 90, 60; BVerfG, NVwZ 2007, 1287 ff. = JuS 2008, 544 ff.).

Angesichts der strukturellen Parallelen, die zwischen der Rundfunkfreiheit und der Freiheit von Forschung und Lehre bestehen, muss den Hochschulen ebenso wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf funktionsangemessene Finanzierung zugestanden werden (eingehend dazu Dörr/S. Schiedermair, Die zukünftige Finanzierung der deutschen Universität, S. 62 ff.), auch wenn dieser in der Literatur teilweise verneint (Knemeyer in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Band 1, S. 250 f.), teilweise skeptisch beurteilt wird (F. Kirchhof, JZ 1998, 275, 281 f.).

Die Rundfunkanstalten und die Universitäten erfüllen, soweit es um den kulturstaatlichen Auftrag (vgl. dazu auch Kommentierung zu Art. 34) geht, vergleichbare Aufgaben.

Der kulturstaatliche Auftrag ist ein entscheidender Grund dafür, den Rundfunkanstalten die Programmautonomie und einen Anspruch auf funktionsgerechte Finanzausstattung zuzugestehen.

Deshalb ist auch die Deutsche Welle, die als Auslandssender zur demokratischen Funktion des Rundfunks allenfalls in geringem Maße beiträgt, wegen ihrer wichtigen kulturellen Bedeutung Trägerin dieses Anspruchs (Dörr/S. Schiedermair, Die Deutsche Welle, S. 58 ff.; Hartstein, Die Finanzierungsgarantie des Bundes für die Deutsche Welle, S. 63 ff.). (…)

Quelle:
Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, Herausgegeben von den Mitgliedern des
Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes
Verlag Alma Mater, Saarbrücken
http://rixecker-recht.de/wp-content/uploads/2015/03/Kommentar-SVerf-Endfassung-22-06-09.pdf +++



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 12:52 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

K
  • Beiträge: 810
Man sieht in dem von Marga zitierten Text, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Anspruch auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung aus der Rundfunkfreiheit herleitet und dieser Anspruch gegenüber dem Staat besteht.

Das bedeutet, dass der Staat, mithin also die Bundesländer als Gebietskörperschaften, der originäre Anspruchsschuldner ist, nicht jedoch der Bürger. Das ist auch folgerichtig, denn die Rundfunkanstalten sind per Landesgesetz errichtete Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer, und für ihre funktionsgerechte Finanzausstattung haben jeweils die Bundesländer zu sorgen. Und wie hat der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die funktionsgerechte Finanzausstattung zu gewähren? Aus dem Staatshaushalt. Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.

Und genau hier offenbart sich doch eine große Frage, die wir uns alle stellen müssen: Mit welcher Rundfunkanstalt unterhält der einzelne Bürger eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung, die die Rechtsprechung zu dem Ergebnis führt, es handele sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Gegenleistung?

Unterhalte ich eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum Hessischen Rundfunk, nur weil ich in Hessen wohne? Was ist denn aber, wenn ich in Hamburg wohne, aber trotzdem das HR-Fernsehen schaue? Wenn es nach logischen Gesichtspunkten ginge, müsste ich dann doppelt, dreifach und vielfach den Rundfunkbeitrag zahlen, weil ich ja zu mehreren Rundfunkanstalten in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung trete: Zum Hessischen Rundfunk, wenn ich HR schaue, zum Bayerischen Rundfunk, wenn ich BR schaue und so weiter. Und was ist, wenn ich in Hessen wohne, aber nur BR schaue? Trete ich dann mit dem Hessischen Rundfunk überhaupt in eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung? Unterhalte ich beispielsweise auch eine Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum ZDF, nur weil die Ausstrahlung des ZDF eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist, auf deren Vorhandensein ich keinerlei Einfluss habe? Warum unterhalte ich KEINE Nutzungs- und Leistungsbeziehung zum SWR, wenn ich in Hessen wohne, aber SWR-Fernsehen schaue?

Wenn vom Rundfunkbeitrag als einer Gegenleistung die Rede ist, dann stellt sich doch die Frage: Wer ist der Leistungserbringer? Genau DAS kann niemand beantworten! Und genau AN DIESER STELLE offenbart sich ein weiterer fundamentaler Widerspruch, wenn man argumentiert, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung.

Es reicht halt nicht aus, den Rundfunkbeitrag als eine Gegenleistung anzusehen. Dies greift zu kurz. Wenn der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung ist, WER IST DER KONKRETE LEISTUNGSERBRINGER? Nur derjenige, der die Leistung konkret erbringt, kann Gläubiger der Gegenleistung sein.

Strahlt beispielsweise der Hessische Rundfunk das BR-Fernsehen, das SR-Fernsehen, das MDR-Fernsehen, das NDR-Fernsehen oder das WDR-Fernsehen aus? Nein! Der Hessische Rundfunk strahlt nur das HR-Fernsehen aus. Der Hessische Rundfunk strahlt auch nicht das ZDF aus.

Die Rundfunkabgabe, die durch Gesetz erhoben wird, müsste folgerichtig AN DEN STAAT, d.h. an die jeweiligen Bundesländer als Gebietskörperschaften, fließen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 14:24 von Knax«

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ein kurzer "Exkurs" zu einem Kommentar aus dem Jahre 1971 ...

Abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Zitat
(...) Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt

(Kompetenz zum Erlass einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.])

- nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln:

sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete;

sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt;

ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben;

sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern.

Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Vgl. BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung (Umsatzsteuer) Bundesverfassungsgericht Urteil vom 27. Juli 1971.
(...)

Quelle: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html +++  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 20:04 von DumbTV«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 577
@Knax
Zitat
Der Bürger unterhält keine Nutzungs- und Leistungsbeziehung gegenüber einer bestimmten Rundfunkanstalt, sondern wird losgelöst von einer Nutzungs- und Leistungsbeziehung zur Entrichtung einer Abgabe verpflichtet.

Das muss er (der Bürger) m.E. auch nicht, da das Land sich in seiner "Flucht" vor der Aufgabe der Rundfunkfinanzierung einfach des "Beitrags" gegenüber seinen Bürgern bedient hat, siehe dazu:
https://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag
bei der es nicht auf eine "tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung" ankommt - einzig und allein die "Zurverfügungstellung" eines "Sondervorteils" (naja...) ist hier das Kriterium. Mit der ehemaligen "Gebühr" der GEZ wären sie vermutlich noch schneller gescheitert

Allerdings wurde von Anna Terschüren in "Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland" (2013 - Ilmenau), aus meiner laienhaften Sicht, der "Beitrag" als Abgabeform ebenfalls und zurecht in Frage gestellt.

Wenn Du im weiteren von einer "Gegenleistung" sprichst handelt es sich m.E. um eine "potentielle Gegenleistung", zu deren Entgegennahme Du allerdings nicht verpflichtet bist oder wirst. Das ist (oberflächlich betrachtet) das zunächst perfide am "Beitrag".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 22:40 von drone«

  • Beiträge: 7.385
Wenn Du im weiteren von einer "Gegenleistung" sprichst handelt es sich m.E. um eine "potentielle Gegenleistung", zu deren Entgegennahme Du allerdings nicht verpflichtet bist oder wirst. Das ist (oberflächlich betrachtet) das zunächst perfide am "Beitrag".
Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->

Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Aus Rn. 41
Zitat
[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.

Wenn es aber schon für einen Nutzer keine Gegenleistung darstellt, dann für den Nichtnutzer erst recht nicht.

Weiter auch siehe Rn. 45

Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Eine Gegenleistung hat es nur dort, wo es einen individuellen Vertrag zwischen Leitungserbringer und Leistungsnehmer hat.

Das ist gefestigte Rechtsprechung am EuGH.

Zur Gegenleistung auch noch einmal in Rn. 57f
Zitat
Das vorlegende Gericht stellt sich darüber hinaus die Frage, inwiefern für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die vom Gerichtshof in Randnr. 21 des Urteils University of Cambridge vertretene Auffassung relevant ist, wonach die Finanzierungsweise einer Einrichtung zwar auf eine enge Verbindung dieser Einrichtung mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber hindeuten kann, dieses Merkmal aber nicht schlechthin ausschlaggebend ist. Nicht alle Zahlungen eines öffentlichen Auftraggebers begründeten oder festigten eine besondere Unterordnung oder Verbindung. Nur Leistungen, die als Finanzhilfe ohne spezifische Gegenleistung die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung finanzierten oder unterstützten, könnten als „öffentliche Finanzierung“ eingestuft werden.

Eine öffentliche Finanzierung darf also gar keine "spezifische" Gegenleistung zum Inhalt haben?

Und auch der Staat erfährt keine Gegenleistung, siehe Rn. 59

Zitat
Auch der Staat erhält im vorliegenden Fall keine spezifische Gegenleistung, da die im Ausgangsfall in Rede stehende Finanzierung, wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt, dem Ausgleich der Lasten dient, die durch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe entstehen, eine pluralistische und objektive Informationsversorgung der Bürger zu gewährleisten. Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Hier werden die in der Klage benannten LRA sogar mit anderen öffentlichen Dienstleistern gleichgestellt.

Und nun frage ich, welchem anderen öffenlichen Dienstleister wird es gestattet, sich mal eben Meldedaten zu beschaffen?

Zudem ja das Bundesrecht obendrein zum Melderecht bestimmt, (schon thematisiert, hier nicht näher zu diskutieren), daß in Wettbewerb stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 00:33 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 577
Es hat aber keine Gegenleistung, zumindest keine "spezifische" weder für den Bürger, noch für den Gesetzgeber; siehe EuGH ->
Das sehe ich genauso.

Zitat
Rechtssache C-337/06
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE

Aus Rn. 41
Zitat
[...]und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
Selbst dann, wenn man Rundfunk tatsächlich in Anspruch nehmen würde, also konsumieren täte, wäre die damalige Gebühr nicht als Gegenleistung für die Inanspruchnahme anzusehen.

Mir fehlt hier noch der Rest der Rn. 41, der da lautet (wir sind noch in GEZ Zeiten):
Zitat
Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät(*) bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar.
(*) Mit der Änderung zum "Beitrag" in 2013 wurde dann auch die Wohnung als Anknüpfungspunkt gewählt.

M.E. entstand damals eine "Gebührenpflicht" unabhängig von jedweder Leistung allein dadurch, dass ich ein Empfangsgerät "bereit" hielt.
Heute muss ich eben "Wohnen", sprich, in einer Wohnung leben, um beitragspflichtig zu sein.

Wahrscheinlich war das mit der "potentiellen Gegenleistung", auf die es m.E. nämlich gar nicht ankommt, von mir viel zu lax, missverständlich, und möglicherweise auch ein wenig ironisch formuliert, da ich damit lediglich das oben Gesagte zum Ausdruck bringen wollte.

Insofern ist die Analyse von Knax natürlich brilliant (jetzt, nach dem 3. Mal lesen).
Danke also für den Hinweis!

Und jetzt geh' ich schlafen ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 02:50 von drone«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zur Gegenleistung:

Zitat von: Prof. Dr. Hans D. Jarass (aus Gutachten f. ARD 2007)
Will man daher eine Abgabe einführen, die nicht an das Bereithalten von Rundfunksempfangsgeräten und damit an die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Programme anknüpft, gleichwohl aber unmittelbar den Rundfunkanstalten zufließt, dürfte nur eine nicht-steuerliche Abgabe in Betracht kommen. (S. 42)
Fussnote dazu: Für eine Einstufung als Beitrag dürfte die potentielle Gegenleistung zu schwach ausfallen.
Quelle: "Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr", Mai 2007 | Download: http://www.ard.de/download/398614/index.pdf | Siehe auch https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg145936.html#msg145936

"Dürfte zu schwach ausfallen" ist natürlich nicht so knackig wie "fällt zu schwach aus". Die Formulierung dürfte ggf. dem Auftraggeber geschuldet sein. Noch 2009 hat Eicher (SWR) quasi vor der Abkopplung an Geräte gewarnt, wenn er eine geräteunabhän­gige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe als verfassungsrechtlich bedenklich erklärte und bezweifelte, dass diese vor dem BVerfG Bestand haben würde. Heute relativiert er seine Aussagen verständlicher Weise (wes Brot ich ess ...).
M. E. haben die Gutachter recht, die schon in der Rundfunkgebühr eine einem Beitrag ähnliche Konstruktion sehen. Schon damals kam es auf die tatsächliche Nutzung ja nicht an, entscheidend war allein der Vorhalt eines Empfangsgerätes. Niemand hat geprüft oder sich dafür interessiert, ob man das Gerät je in Betrieb nahm oder ÖR Sendungen konsumiert hat. Erst dieser Anknüpfungspunkt, das Bereithalten von Empfangsgeräten, "rettete" die bis Ende 2012 erhobene „Rundfunkgebühr“ vor der Qualifizierung als voraussetzungslose Steuer. Mit dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat man diese Kopplung endgültig aufgegeben, und damit mutiert der "Beitrag" zur Steuer. Da sie in Funk und Politik als "Demokratieabgabe" und zudem in letzter Zeit verstärkt als "Solidarabgabe" und "Gemeinschaftsaufgabe" bezeichnet wird, wird der wahre Charakter des "Beitrags" besonders deutlich.

Ich bin davon überzeugt, dass dies den Richtern am BVerwG klar ist, die wieder besseren Wissens das Gegenteil behaupten, und ebenso auch Richtern am BVerfG, denen die Diskussionen und Klagen der letzten Jahre sicher nicht verborgen geblieben sind. Was wäre das für ein Bundesrichter, dem nicht klar geworden ist, dass Klagen bis zu seinem Gericht kommen können bzw. werden? Die deutschen Gerichte, auch das BVerfG, hatten ihre Chance. Sie haben sie, mit einer Ausnahme, nicht genutzt. Das regt mich mehr auf als ein monatlicher Betrag von 17,50€. Der Rechtsstaat geht vor die Hunde und zu den Totengräbern gehören ausgerechnet die Richter. Toll!

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich finde das Thema Gegenleistung und eure Beiträge sehr interessant.
Aber vieleicht könnten wir dazu einen neues Thema starten? ;)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

K
  • Beiträge: 810
Ich finde das Thema Gegenleistung und eure Beiträge sehr interessant.
Aber vieleicht könnten wir dazu einen neues Thema starten? ;)

Mit dem Vorliegen einer Gegenleistung steht und fällt das gesamte Konstrukt "Rundfunkbeitrag", denn ohne Vorliegen einer Gegenleistung handelt es sich um eine Steuer, zu deren Einführung die Bundesländer keine Berechtigung hätten.

Zitat von: § 3 der Abgabenordnung
Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft

Mit welch windiger Argumentation eine Gegenleistung "von der Rechtsprechung" (dahinter steckt wohl eher der öffentlich-rechtliche Rundfunk, nicht wahr, Herr Dr. Eicher?) herbeifabuliert wird, kann in jedem verwaltungsgerichtlichen Rundfunkbeitragsurteil nachgelesen werden.

Pinguin hatte insofern bereits zutreffend auf die europarechtliche Perspektive hingewiesen. Ich denke, dass sein Hinweis in diese Diskussion gehört, weil es hier ja nunmehr um die europarechtliche Sicht auf den Rundfunkbeitrag geht. Die europarechtliche Perspektive ist anders als die windige verwaltungsrechtliche Argumentation logisch nachvollziehbar und spielt den Rundfunkbeitragsgegnern in die Hände. Schlechte Zeiten für deutsche Rechtsverdreher!




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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Schlechte Zeiten für deutsche Rechtsverdreher!

@Knax
Wenn du damit auch die 16 Landesfürst/en/innen meinst, die das ganze abgesegnet haben, könnte ich dir zustimmen.  ::) 8) >:D

Auch diese hier zitierten Schlussfolgerungen des Herrn Richters Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen sollte sich jeder mal auf der Zunge zergehen lassen:

Zitat
(…) Während der EuGH 2007 noch zu den öffentlich-rechtlichen Sendern feststellen konnte: „Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit einem im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag. Sie sind vom Staat unabhängig, selbstverwaltet und so organisiert, dass ein Einfluss des Staates ausgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte sind diese Anstalten nicht Teil der staatlichen Organisation". (EuGH, Urteil vom. 13. Dezember 2007 — C-337/06 —), handelt es sich bei diesen Sendern heute um Unternehmen, die personell aufs Engste mit den Repräsentanten der Exekutive und Legislative, Ministerialbeamten, Ministern und Abgeordneten verbunden sind.

Abgeordnete haben Sitze im Rundfunkrat als Organ des Senders; der Sender tritt als Unternehmen auf, bezeichnet sich so im Internet -selbst.

Er 'erhält von Unternehmen auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (SWR Media GrribH) gegenleistungslose Sponsorengelder, obwohl er als Behörde zugleich hoheitlich gegen dieses Unternehmen Beiträge geltend macht.

Er bedient sich im Rahmen der Einführung neuer Techniken (DVB-T2) zusammen mit ausgewählten privaten Sendern eines gemeinsamen Monopol-Anbieters, ein anderes Mitglied der ARD, der auch der SWR angehört, der BR, gründet gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde (Medienanstalt) eine neue GmbH, die über die ARD auch für den SWR tätig ist, parallel ihr Kabelnetz ausbaut und Millionen Mobilfunkkunden betreut.

Auch in Baden-Württemberg gründen der „staatsferne" SWR über Beteiligungen mit dem Land gemeinsame Unternehmen:
2 Der SWR hält 100 % an der SWR Media GmbH, die mit 49 % fast die Hälfte der Anteile der M f G Medien- und Filmgesellschaft hält, neben dem Land mit den restlichen 51 %.

Im Aufsichtsrat der M f G wiederum hat der Präsident der Landesmedienanstalt LfK einen Sitz, neben Minister und Staatssekretär bzw. Vertretern des SWR. (…)

Weiterlesen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153614.html#msg153614 +++  >:D

PS.
Zitat
[..] Darüber, welche Angebote die Öffentlich-Rechtlichen den Zuschauern machen, entscheidet in Deutschland die Politik – konkret die 16 Bundesländer. [...]

Weiterlesen: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24299.msg154281.html?PHPSESSID=c75129a773900d6e0fa23c015f49d23f#msg154281


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2017, 11:45 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Ohne OT gehen zu wollen, doch:

Für all die Tochterfirmen und andere verdeckten Auslagerungen, politisch nicht-neutrale Mitglieder in Räten u.ä. ... gibt es dazu schon umfassende Zusammenstellungen, die auch andere LRA betreffen? z.B. den RBB?

Oder sollte ein Berliner VG in einer Klagebegründung auch Argumente betreffs anderer Bundesländer (ich hätte beinahe Herzogtümer geschrieben ;) ) akzeptieren? Es wurde hier ja schon die Quelle der behaupteten Gegenleistung in Frage gestellt, die ja auch überregional sein kann.


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Ohne OT gehen zu wollen, doch:

Für all die Tochterfirmen und andere verdeckten Auslagerungen, politisch nicht-neutrale Mitglieder in Räten u.ä. ... gibt es dazu schon umfassende Zusammenstellungen, die auch andere LRA betreffen? z.B. den RBB?

Oder sollte ein Berliner VG in einer Klagebegründung auch Argumente betreffs anderer Bundesländer (ich hätte beinahe Herzogtümer geschrieben ;) ) akzeptieren? Es wurde hier ja schon die Quelle der behaupteten Gegenleistung in Frage gestellt, die ja auch überregional sein kann.
Das ist ein Punkt der bzgl. der Beitragsgegner viel zu wenig angegangen wird. Leider gibt es da auch rechtlich irgendwie keine Punkte.
Wer grenzt den die verwendung des Beitrags ab?
Momentan hat man ein Volumen von 8,5 Mrd. € p.a. aus denen ein Medienimperium finanziert wird - zweistellige Anzahl an TV Sendern, Radio obendrein ergibt fast 100 Sender, es gibt Produktions- & Vermarktungsfirmen, zahlreiche Gesellschaften, etc. etc.
Und da hoffe ich auf ein EUGH der hier eindeutig aufzeigt, das weder Verhältnismäßigkeit noch Wirtschaftlichkeit gegeben sind. Das sind nämlich zwei grundtugenden, die für fast jede rechtliche Sache zutreffen müssen.

Unter dem Deckmantel das es für den erhalt unseres Staates nötig ist, hat man ein enormes Medienimperium geschaffen, inzwischen zwangsfinanziert vom Bürger. Die dt. Gerichte haben diesen Punkt bisher sträflich ignoriert, leider lese ich an der Vorlage an den EUGH auch diesen Punkt nicht heraus.

Die Logik ist doch bestechend: Wie kann man etwas zwangsfinanzieren, wenn das selbe bereits privatwirtschaftlich geleistet wird? Hier geht es klar gegen Wettbewerbsrecht, und ich wäre schon glücklich wenn der Beitrag um den Betrag sinkt, der nicht der politischen Bildung und Information dient.
Das tun nämlich nur ganz wenige Sendungen, z.b. die Nachrichten, die eine oder andere Talkshow, und das eine oder ander Magazin, vlt. 10% des Programms?
Dann sind es statt 210 € im Jahr halt nur 17,50 im Jahr.

Aber dieser Punkt kommt mir immer zu kurz, ist auch im Europarecht irgendwie nicht drin und diese Festlegung ala KEF die ist auch so willkürlich und das Programm so unabgegrenzt das da europarechtlich was zu machen sein muss.


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@jasonbourne
Auch fände ich eine Betrachtung der "Grundversorgung" im Rahmen des in der EU (und nicht nur da) gültigen "Subsidiaritätsprinzips" spannend, im Sinne von:
"Privatrundfunk(*)" -  "Offene Themen aus Privatrundfunk(*)" = "Grundversorgung".
(*) Alles was Nicht-ÖR ist.

Der Gedanke ist aber zugegebenermaßen bei mir noch nicht sehr weit gereift...


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an die Vollstreckunsgrechtler: wäre die EugH-Vorlage als Grund geeignet, in einer Vollstreckunsgabwehrklage gegen ein rechtskräftiges Urteil vorgebracht zu werden? (weil das Urteil evtl. zur Nichtigkeit führen könnte) Ziel wäre eine Verfahresaussetzung (die vom VG ganz sicher nicht gewährt werden würde..)


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