gez-boykott.de::Forum

Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: mb1 am 17. Dezember 2016, 16:12

Titel: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: mb1 am 17. Dezember 2016, 16:12
Das Landgericht Tübingen legt nach!
Dieser Richter ist ein Held!

Zurücklehnen und genüsslich lesen ...  ;D

LG Tübingen, Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16

Zitat
Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für den SWR
 
Verfahrensgang
vorgehend AG Reutlingen, Az: 13 M 3294/16
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Entgegen Verwaltungsgerichtshof Baden-?Württemberg 2. Senat, 4. November 2016, Az: 2 S 548/16

Tenor
   Das Ruhen des Verfahrens bleibt weiterhin angeordnet.

Gründe

1   Das Ruhen war am 14.10.2016 angeordnet worden, nachdem in einem Parallelverfahren eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof anhängig wurde. Zwischenzeitlich hat sich der VGH Mannheim in einem anderen Verfahren (Urteil vom 4.11.2016 - Az. 2 S 548/16) zur Frage der Behördeneigenschaft und der Anwendbarkeit des LVwVfG oder dortiger inhaltlicher Regelungen trotz dessen Nichtanwendbarkeitsnorm (§ 2) geäußert. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob nach dieser obergerichtlichen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits jetzt das Ruhen des Verfahrens beendet werden kann.
   
2   Das Ruhen bleibt angeordnet; die Gründe der Entscheidung des LG Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/16 - werden auch durch das Urteil des VGH Mannheim vom 4.11.2016 - 2S 548/16 - nicht entkräftet. Im Einzelnen:
   
3   Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.
   
4   Während in Rn. 24 mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt wird, dass die Tätigkeit der Gläubigerin eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, wird unter Rn. 27 auf das Gebot der Staatsferne abgestellt und das Bundesverwaltungsgericht zitiert, wonach die Gläubigerin „nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne“. Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt.
   
5   Die Entscheidung führt keine Belege für die Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ (Rn. 28), z. B. die Behördenstruktur, die Behördenleiterfunktion, die Eingliederung auch in den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Staatsaufbau, Verbot der Geldannahme für Behörden, an.
   
6   Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-?pfälzischen Rechts neben baden-?württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
   
7   Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-?pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-?pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-?pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.
   
8   Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).
   
9   Nur am Rande sei erwähnt, dass sich die Widersprüchlichkeiten auch im weiteren Kontext fortsetzen. So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich. Die Gläubigerin verschafft sich die Kenntnisse, wer mit wem „hinter der Wohnungstür“ wohnt, weigert sich aber dann, das einer Verwaltung typische Auswahlermessen anzuwenden, sondern zieht die willkürliche Auswahl vor. Ungeklärt bleibt, weshalb bei einem Schuldner die Melderegisterauskunft reichen soll und bei weiteren Schuldner „ergänzende individuelle Nachforschungen“ (Rn. 56 juris) anfallen sollen. Offen bleibt auch die Frage, weshalb ohne Verwaltungsakt bei einem von mehreren denkbaren Schuldnern Säumnis entstehen soll, bei den anderen nicht. Dass dann zugleich dem willkürlich ausgewählten Adressaten zugemutet wird, den öffentlich-?rechtlichen Beitrag anteilig zu verteilen und Regress zu nehmen, dürfte wohl zu den ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen speziell des Rundfunkrechts gehören. Da dies sogar für Maßnahmen mit Strafcharakter (Säumniszuschläge), sogenannte „Druckmittel“ (Rn. 36) gelten soll, dürfte es sich wohl um Sippenhaft-?ähnliche Grundsätze handeln. Mehrere Personen werden nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag säumig, einer wird als Schuldner und noch vor Erlass eines Verwaltungsaktes und vor Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Auswahl mit dem „Druckmittel“ (Rn. 36) Säumniszuschlag belastet. Gerade diese Erwägungen zeigen zudem, dass ohne originären Verwaltungsakt gerade nicht bindend feststeht, wer konkret den Säumnistatbestand verwirklichen kann. . Der VGH bleibt letztlich die Erklärung schuldig, warum von mehreren Erwachsenen nur einer - nach Belieben ausgesuchter - und nicht jeder ohne Verwaltungsakt zahlungspflichtig und säumnisfähig ist, mancher sogar doppelt, dreifach und vierfach (Wohnung, berufliche Zweitwohnung, Datscha und beruflicher PKW). Mit dieser multiplen Anknüpfung wird zudem der Anknüpfungspunkt „Wohnung“ - der ohnehin faktisch wieder zur steuerähnlichen Inanspruchnahme von Jedermann führt - in Frage gestellt.
   
10   Auch die weitergehenden Erwägungen zeigen eher die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit vor Säumnis und damit die Notwendigkeit eines Verwaltungsakts auf. Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, sondern die Gläubigerin hat von sich aus entschieden, in ein neues Medium, das Internet, Inhalte einzustellen. Sie hätte danach auch eine Zeitungsbeilage drucken können.
   
11   Dem VGH wird insoweit zugestimmt, wenn er feststellt, dass das öffentlich -rechtliche Programm „innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt“ und danach „grundsätzlich auch jede Person an der Finanzierung zu beteiligten ist“ (Rn. 46). Daraus lässt sich im abgabenrechtlichen System nur ein Schluss ziehen: Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren (Rn. 39 juris). Im Widerspruch dazu wird dann jedoch (Rn. 43) von einer „individualisierten Gegenleistung“ gesprochen.
   
12   Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie der Umstand, dass nach 20 h als Sponsoring „Diese Sendung wird Ihnen von Rotkäppchen/Krombacher präsentiert“- bezeichnete Geldzahlungen - ohne Gegenleistung? - verfassungsrechtlich unbedenklicher als Werbegelder sein sollen.
   
13   Schließlich enthält das Urteil auch faktisch die mit der Stellung einer Behörde verbundene Bindung an den Gleichheitssatz zur Disposition: Der reale Satz schwankt danach zwischen beispielsweise 25 % oder weniger und 400 % oder mehr: Wohngemeinschaft aus vier Erwachsenen: 25 % Beitrag pro Erwachsenem nach Binnenausgleich. Familie: 50 % pro Erwachsenem. Single oder Alleinerziehende: Beitrag 100 % pro Erwachsenem. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz oder Datscha: 200 %. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz, Ferienapp. und beruflich genutztem PKW: 400 %
   
14   Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich. Die Gläubigerin weiß, wer in der Wohnung wohnt und sie weiß, wer bereits bezahlt. Auf welcher Berechnungsbasis die zumutbare Belastung ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Einen Nichthörer/Nichtseher trifft nur eine „zumutbare“ Belastung in „moderater Höhe“ von ca. 10.000,- € (55 Jahre a 12 Monate a 17 €), die Differenz zwischen 25 % und 400 % beläuft sich gar auf ca. 42.000,- €.

Der Richter liest fleissig hier mit ;-)

Link zum Beschlusstext:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647
(PDF siehe Anhang)

Siehe auch/Historie:
LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20296.0.html

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: ChrisLPZ am 17. Dezember 2016, 16:23
Ein wahrer Genuß  ;D
das LG Tübingen steht wirklich noch für "im Namen des Volkes"
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: cook am 17. Dezember 2016, 16:44
Im Namen des Volkes hin oder her: das Gericht führt plastisch vor Augen, dass die Verwaltungsrechtsprechung widersprüchlich, inkonsistent und damit willkürlich ist, mit anderen Worten mit einem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren ist.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: ChrisLPZ am 17. Dezember 2016, 16:51
Im Namen des Volkes hin oder her: das Gericht führt plastisch vor Augen, dass die Verwaltungsrechtsprechung widersprüchlich, inkonsistent und damit willkürlich ist, mit anderen Worten mit einem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren ist.

Traurig, aber wahr. Sehen wir es positiv: wenigstens gibt es einen Fels in der Brandung.
Und der bereitet dem örR, insbesondere dem SWR nicht wenig Probleme ;)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: volkuhl am 17. Dezember 2016, 17:28
Ein wahrer Genuß  ;D
das LG Tübingen steht wirklich noch für "im Namen des Volkes"

Das LG Tübingen steht vor allem für "hier denken die Richter noch selbst".  ;D

Höchste Zeit für eine nächste Ergänzung der Klagebegründung...
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: karlsruhe am 17. Dezember 2016, 17:33
Höchste Zeit für eine nächste Ergänzung der Klagebegründung...

@mb1
vielen Dank fürs Finden und Einstellen. :)

@volkuhl
nicht nur gut geeignet für eine Klagebegründung
sondern auch ein sehr guter weiterer Punkt für das

"Schriftsatzrecht", das uns vom VG Stuttgart zugesichert wurde.

Verhandlung VG Stuttgart, 30.11.16
hier zum Schriftsatzrecht

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20830.msg136901.html#msg136901

Wir sind schon sehr fleissig am Basteln.

Es gibt viel zu tun, packen wir es an  :) 8)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Knax am 17. Dezember 2016, 19:10
Ich würde mich ernsthaft und gerne dafür einsetzen, dass dieser Richter des Landgerichts Tübingen ein Bundesverdienstkreuz erhält. Mit seiner Argumentation ragt er Beschluss um Beschluss aus dem Heer der unzähligen Systemlinge heraus, die dieses Unrechtssystem durch ihr gedankenloses Kopieren bereits verfasster Urteile verteidigen. Es ist deutlich sichtbar, dass er sich mit all seinen Kräften bemüht, einfache Bürger gegen ein offenkundiges Unrechtssystem zu verteidigen. Ich finde, genau dies ist Zivilcourage.

Für den Moment möchte ich einfach nur eines sagen:

DANKE!
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 17. Dezember 2016, 19:21
Das ist ordentliche Gerichtsbarkeit!
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Dezember 2016, 19:34
Der Tübinger Richter wäre der richtige Bundeskanzler! Wir wollen eine Demokratie sein und nicht vom "örR"-Rundfunk diktiert werden.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: frau x am 17. Dezember 2016, 20:12
 Endlich Licht am Horizont....   :) :) :)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: TVfrei am 17. Dezember 2016, 20:19
Ich würde mich ernsthaft und gerne dafür einsetzen, dass dieser Richter des Landgerichts Tübingen ein Bundesverdienstkreuz erhält.

Die gleiche Idee kam mir auch spontan nach der Lektüre dieses Urteils! Lässt sich das irgendwie öffentlich als Vorschlag forcieren?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: gerechte Lösung am 17. Dezember 2016, 20:32
Ein Richter, der diese ganze Misere erkennt und so argumentiert, wie wir es auch sehen.
So ist das richtig und auch verständlich. Das versteht Jeder.

Den Müll, der im 15. RBStV steht, versteht Niemand von uns. Der Tübinger Richter sagt mit anderen Worten das, was ich auch sage, nämlich, dass der 15. RBStV schlichtweg unausgegoren, dahingekliert und damit sittenwidrig ist.

Zumindest Einer, der Mut hat. Ein Held.
 Alle anderen kneifen und katzbuckeln. Wie sagt man zu denen? Schmierlappen? Versager? Schleimer?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: TVfrei am 17. Dezember 2016, 20:41
Solche Richter verdienen in der Tat mehr öffentliche Anerkennung!

Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für das Landgericht Tübingen 2016 besteht die 5. Zivilkammer aus:
Zitat
Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LG Schindler
Stellvertreterin des Vors.: Richterin am LG Krumm
Beisitzer: Richter am LG Dr. Sprißler
Richter am LG Munding

Quelle:
http://www.landgericht-tuebingen.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Landgericht%20T%C3%BCbingen%20neu/Gesch%C3%A4ftsverteilungsplan%202016.pdf (Seite 10)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: KlarSchiff am 17. Dezember 2016, 20:58
wie tief muss die hiesige Gerichtsbarkeit gesunken sein, dass eine ganz normale Anwendung und Beurteilung eindeutiger Gesetze hier einen Beifallsturm auslöst.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 17. Dezember 2016, 21:04
@KlarSchiff

richtig, darüber sollten alle nachdenken.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: pjotre am 17. Dezember 2016, 21:07
Dem jetzigen System gebe ich noch maximal 2 Jahre und fallen wird es wegen der Aktionen von vielleicht 200 mehrjährigen Streitern, darunter die Richter des LG Tübingen, aber auch die Moderatoren dieses Forums.

Danach entscheiden wir dann über Anträge für das Bundesverdienstkreuz. Wenn die politischen Parteien weiterhin wegen der politischen Lappalie des Rundfunkbeitrags ihre Wähler an eine bestimmte recht junge Partei verjagen - hier im Forum soll keine Partei positivierend namentlich benannt werden - , dürfte das mit dem Bundesverdienstkreuz problemfrei klar gehen. 

Denn darüber entscheidet ja dann der übernächste(!) Bundespräsident...  :)

Und: Nach jedem Urteil hat manch einer von uns einen Dankesgruß für die einsame Wahrung des Rechtsstaats an die Richter dort geschickt. Das kann man machen. Aber ganz kurz und ohne Blabla, damit daraus keine indirekte Belastung für Richter entsteht. Der Dank der Bürger mag den Richtern Kraft geben, weiter unseren Rechtsstaat einsam gegen alle zu verteidigen.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Nichtgucker am 18. Dezember 2016, 02:02
Zitat
14   ... etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots  ....

Das kleine Wort "etwaig" aus dem Beschluss des LG Tübingen hat große Bedeutung. Das Gericht stellt damit in Frage, was bisher von anderen Gerichhten als selbstverständlich unterstellt wurde, nämlich dass im Programmangebot des ÖRR ein Vorteil liegt !

Um einen Beitrag überhaupt erheben zu können, muss ein Vorteil bestehen !

Es besteht z.B. auch die Möglichkeit, eine öffentliche Parkbank zu benutzen. Aber niemand muss einen monatlichen Beitrag für diese Möglichkeit bezahlen, da hierin kein automatischer Vorteil besteht. Wer sich dort nicht hinsetzen will, hat keinen Vorteil von der bloßen Existenz der Parkbank.

Den Beschluss aus dem Eingangsposting
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
hänge ich mal im PDF-Format an.***


***Edit "Bürger":
PDF-Version siehe bitte Eingangsposting unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
bzw. dortiger Anhang
LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 28016 Anwendbarkeit des Landes-VwVfG für den SWR.pdf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21363.0;attach=11146
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Markus KA am 18. Dezember 2016, 04:17
mb1 auch von mir vielen vielen Dank und klasse Job!
Das Verwaltungsgericht wird sich freuen, wieder von uns zu hören bzw. zu lesen.
Es ist uns immer ein großes freiheitliches und demokratisches Anliegen die Richterin oder den Richter, unseres Falles betreffend, über den aktuellen Stand der Rechtssprechung zum Thema zu informieren...oder wie ein Angestellter eines VG zu mir sagte:"ohne euch (GEZ-Boykotteure) hätten wir ja nix zu tun",
Wir werden euch mit Recht und Gesetz beschäftigen!!! >:D
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: pinguin am 18. Dezember 2016, 09:46
Die wenigsten Parlamentarier sind vom juristischen Fach, wissen also evtl. gar nicht, was sie mit welchen Konsequenzen in den Parlamenten beschließen.

Die Gerichte sind es, deren Aufgabe auch ist, dieses dann wieder gerade zu rücken, damit Recht auch Recht bleibt und nicht nach Gutdünken verbogen wird, wie es manch einem gerade mal passt.

Die Bundesrepublik Deutschland wird sich mit der Europäischen Union gemeinsam hier sicherlich überlegen, wie man mit Pensionslasten ehemaliger Staatsbetriebe bzw. ehemaliger staatsnaher Unternehmen umgeht; möglicherweise wird für derartige Fälle ein EU-Fond eingerichtet, der allen EU-Mitgliedsstaaten für sowas zweckgebunden zur Verfügung steht? Immerhin gilt im europäischen Binnenmarkt europäisches Recht, so daß sich schon deswegen die Union daran beteiligen sollte.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Dezember 2016, 15:30
Diese Entscheidung betrifft ja eine weitere Vollstreckung, nämlich AG Reutlingen, Az: 13 M 3294/16.
Der Beschluß vom 16.09.2016 betraf eine Entscheideung des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016!

Wieviele Verfahren laufen da noch?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: ohmanoman am 18. Dezember 2016, 16:19
Moin Moin,

bekommen das auch unsere anwaltlichen Vertreter mit?

Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: mullhorst am 18. Dezember 2016, 19:00
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 - 1 D 230/16 -.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5479&pos=0&anz=22


Zitat
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie sich die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/13 - „vollinhaltlich zu eigen mache“ und sie „hiermit wortwörtlich zum Gegenstand ihrer Beschwerde“ mache. Dies verfängt schon deshalb nicht, weil es nicht Aufgabe des Senats ist, den angesprochenen Beschluss des Landgerichts Tübingen, der sich zu einem anderen Verfahrensgegenstand, nämlich einem Vollstreckungsersuchen einer anderen Landesrundfunkanstalt verhält, darauf hin zu durchsuchen, ob sich hierin irgendetwas Verwertbares für den Sachvortrag der Klägerin finden lässt. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen im Einzelnen sie sich konkret bezieht. Ungeachtet dessen vermag der Senat wesentlichen inhaltlichen Aussagen in dem angeführten Beschluss des Landgerichts Tübingen nicht beizupflichten. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen dieses Gerichts, dass es eines „Grundbescheides“ bedürfe und die dortige Gläubigerin (Südwestrundfunk) nicht die Merkmale einer Behörde erfülle. Der vom Landgericht Tübingen für erforderlich erachtete Grundbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEZ_Nixda am 18. Dezember 2016, 20:07
Zitat
Der vom Landgericht Tübingen für erforderlich erachtete Grundbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten

Und wie begründet das OVG diese Aussage??
Weder gesetzlich vorgesehen => Dann ist das Gesetz womöglich falsch bzw. unvollständig? Das LG Tübingen führt dagegen einige Beispiele an, wo durchweg ein Grundlangenbescheid vorgesehen ist. Wieso hat der Rundfunk hier Sonderrechte?

Wie läuft denn der "effektive Rechtschutz" in Sachen Rundfunk?

Erst wer die Zahlung einstellt, bekommt überhaupt einen Bescheid. Und erst wer mehren Bescheiden widersprochen hat und einen Widerspruchsbescheid einfordert, bekommt diesen (vielleicht) nach langer Zeit und mehreren Aufforderungen, die schon in Bettelei ausarten. Und damit befindet man sich bereits in der Vollstreckung und kann jederzeit mit dem GV bedroht werden.

Sieht so nach Ansicht des OVG ein effektiver Rechtschutz aus??
 
Was sind das nur für Richter?

Ich bin wirklich dankbar, dass es auch noch Richter wie am LG Tübingen gibt. Sie geben mir das Vertrauen in den Rechtstaat zurück.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2016, 21:11
Wieder ein Gefälligkeitsurteil mit dem Tübingen rhetorisch ausgehebelt wird:  Das
nächste Gericht wird sich daruf berufen dass das OVG Saarlouis Tübingen widersprochen hat.
Rechtliche Argumentation: keine.

Interessant ist auch noch die Argumentation zum Härtefall:
Zitat
Die Klägerin erfüllt für den streitbefangenen Beitragszeitraum die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV nicht, weil sie entgegen § 4 Abs. 7 RBStV nicht durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers nachgewiesen hat, dass sie Bezieherin einer der in § 4 Abs. 1 RBStV bestimmten staatlichen Sozialleistungen ist oder die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfüllt. Im Weiteren ist auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV nicht ersichtlich. Denn der in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV beispielhaft genannte und angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse denkbare Härtefall, dass eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 nicht in Betracht kommt, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist ebenfalls durch einen von der zuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid nachzuweisen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Beklagte weder personell noch sachlich in der Lage ist, im Rahmen der bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen zu bewältigenden Massenverwaltungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen selbst festzustellen. Zudem würde für eigene Einkommensermittlungen des Beklagten sowie Erhebung, Auswertung und Speicherung der erforderlichen Daten eine Rechtsgrundlage fehlen.

Warum kann man den Härtefall nicht durch eine Klage nachweisen?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: KlarSchiff am 18. Dezember 2016, 21:21
Wieder ein Gefälligkeitsurteil mit dem Tübingen retorisch ausgehebelt wird:  Das
nächste Gericht wird sich daruf berufen dass das OVG Saarlouis Tübingen widersprochen hat.

Das Tübinger Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen fehlender
Behördeneigenschaft der LRA
.
Das Urteil vom OVG Saarlois hat mit dieser Thematik gar nichts zu tun.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 18. Dezember 2016, 21:37
Sieht so nach Ansicht des OVG ein effektiver Rechtschutz aus??
Was sind das nur für Richter?

Diese Richter haben die Problematik und die Verbrechermethoden der GEZ noch nicht selbst erlebt. Klar, dass ein Richter sich hier wahrscheinlich zu wehren weiss. Und wenn die GEZ mitkriegt dass es ein Richter ist, stellt sie die Forderungen ein.
Ein Normalbürger oder erst recht ein Geringverdiener wundert sich zuerst, dass überhaupt kein Anwalt ihn vertreten will. Bis er feststellt, dass das die Masche der GEZ ist. Die Streitwerte sind so gering, dass aufgrund der massiven Verschleppungstaktik der GEZ der Anwalt einen 1 Euro-Job hätte. Darum sind auch so wenig Anwälte auf diese Sache spezialisiert.

So war es zu Zeiten der "Gebühr" ausschließlich. Jetzt ist das anders. Es gibt Bürger, die genug Geld haben, dieses verfassungswidrige Schutzgeld zu bezahlen, die aber lieber noch etwas drauflegen um dem Spuk ein Ende zu bereiten. Darauf war die GEZ nicht vorbereitet. Hoffentlich ist bald Schluß mit diesem selbstherrlichen Raubrittertum.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: noGez99 am 18. Dezember 2016, 21:47
@KlarSchiff
Zitat
Ungeachtet dessen vermag der Senat wesentlichen inhaltlichen Aussagen in dem angeführten Beschluss des Landgerichts Tübingen nicht beizupflichten. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen dieses Gerichts, dass es eines „Grundbescheides“ bedürfe und die dortige Gläubigerin (Südwestrundfunk) nicht die Merkmale einer Behörde erfülle.

Also das Gericht stellt - im Gegensatz zu Tübingen -  fest, dass der SWR eine Behörde ist.
Das wird doch vom nächsten Gericht verwendet:
 -> OVG schlägt Landgericht.

Diesen Zitierkreisel kennen wir doch schon.
Siehe z.B. "Beitrag versus Steuer":
- Der Rundfunk richtet sich an alle (steht im Gesetz)
- Ein Beitrag darf nur bei einer abgegrenzten Gruppe erhoben werden, die den Vorteil davon hat.
Und jetzt zeige mir mal bitte die Gruppe der Wohnungen die nicht beitragspflichtig sind.
(Ich will gerne in eines solche einziehen um den Rundfunkbeitrag loszuwerden)
Wie? Gibt es nicht? Alle Wohnungen sind Beitragspflichtig? Tja dann ist es wohl doch eine Steuer.

Und wie sieht es dann vor Gericht aus?
Im Urteil steht dann: Das Thema ist von Gericht xy ja schon negativ beschieden worden.
Wir halten uns daran.
Abgewiesen.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. Dezember 2016, 22:01
Und wie begründet das OVG diese Aussage??
Weder gesetzlich vorgesehen => Dann ist das Gesetz womöglich falsch bzw. unvollständig? Das LG Tübingen führt dagegen einige Beispiele an, wo durchweg ein Grundlangenbescheid vorgesehen ist. Wieso hat der Rundfunk hier Sonderrechte? 

Für mich ist der RBStV immer noch ein lediglich ratifizierter Vertrag.
Wennschon, dann bildet dieser die Grundlage dafür, dass die Anstalten Beiträge überhaupt erheben dürfen. Der Vertrag als Solches hat auf den Bürger keinen direkten Einfluss, nur indirekten.

Jetzt soll sich ab 01.01.2013 etwas ändern. Die Anstalt kennt es, der Benutzer und Nichtnutzer müssen es nicht unbedingt kennen.
(Ein Verhältnis zum Nichtnutzer kann nicht erkannt werden, woraus soll sich das ergeben? )

(Vergleiche dazu Steuergesetze,, Ein neues Gesetz wird erlassen, das Finanzamt teilt dem betreffenden Bürger im Voraus mit, was er zu zahlen hat.)

Die GEZ versendet Infoschreiben ohne rechtsverbindlichen Charakter. Man erkennt es an oder auch nicht.
GEZ-Schreiben sind unverbindlich, nur die LRA darf rechtsverbindlich Beiträge erheben.
Demzufolge ist ein Grundlagenbescheid, wie anderswo auch, erforderlich und das von der LRA.

Es hat sich ja ab 2013 grundlegend etwas geändert. Dafür ist zwingend eine rechtsverbindliche Mitteilung erforderlich. (Wenn sich nichts ändert, wird es wohl nicht erforderlich sein.)
Diese rechtsverbindliche Mitteilung muss auch mit einem Rechtsbehelf versehen sein, da es vorkommt, dass das Schreiben fehlerbehaftet sein kann.

Ich muss also im Vorfeld bereits die Möglichkeit haben, gegen etwaige Fehler und dergleichen vorzugehen. Das habe ich aber nicht bei den bekannten "Bescheiden über rückständige Forderungen".
Mir sind nur Bescheide über rückständige Forderungen bekannt.

Stichwort:   "rechtsmittelfähiger Grundlagenbescheid"
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Bürger am 18. Dezember 2016, 22:48
Für mich ist der RBStV immer noch ein lediglich ratifizierter Vertrag.
Wennschon, dann bildet dieser die Grundlage dafür, dass die Anstalten Beiträge überhaupt erheben dürfen. Der Vertrag als Solches hat auf den Bürger keinen direkten Einfluss, nur indirekten.
Bitte nicht wider besseres Wissen solche Thesen verbreiten!
Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist "mit Haut und Haaren" in allen Landesparlamenten per "Zustimmungsgesetz" zu offiziellem, wenn auch augenscheinlich verfassungswidrigem Landes-Gesetz "transformiert" worden - und hat somit (leider) sehr wohl "direkten Einfluss" auf die Bürger.
Ob bei den Formalien der Gesetzesschaffung weitere Ungereimtheiten auftauchen, ist Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung. Prinzipiell ist dies aber erst einmal so.

Siehe und verinnerliche bitte unbedingt
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
sowie dort insbesondere
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html


Bitte hier beim eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: gerechte Lösung am 18. Dezember 2016, 23:16
Mr.X liegt hier ein Schreiben vor mit :

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Information des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Das kam vom BS, demzufolge unverbindlich. Noch dazu mit Info bezeichnet und nicht mit Gesetz. Mehr kennt Mr.X nicht. Also nur eine Info. Wo steht geschrieben, dass Mr.X sich irgendwo irgendwas raussuchen muss?
Offiziell ist Mr.X nichts weiter zugegangen und von der LRA schon gar nicht.
Wennschon, dann kann Mr.X verlangen, dass ihm die LRA dies rechtsverbindlich zusendet. Mr.X verfolgt nicht die Gesetzesblätter. Gibt es dazu eine Verpflichtung?

Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Bürger am 18. Dezember 2016, 23:25
Mr.X verfolgt nicht die Gesetzesblätter. Gibt es dazu eine Verpflichtung?
Sagen wir mal so: Wenn sie es nicht tut, hat sie die Folgen zu tragen.
Verbindlich ist das (bekanntgegebene) Gesetz vorerst allemal - egal ob einem eine "Information" einer nichtrechtsfähigen Einrichtung zugesendet wird oder nicht.

Bitte hier nicht weiter vertiefen. Dieses Thema ist schon lange durch - und auch nicht Gegenstand dieses Threads. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Rasputin am 19. Dezember 2016, 00:14
Eigendlich ist es doch so einfach... Ich finde immer noch, das wichtigste Argument ist immer noch das Grundgesetz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Demnach, also da es sich hier um ein Grundrecht handelt, muss niemand dafür zahlen. ARD /ZDF SIND allgemein zugängliche Quelle...ich kann mich in ganz Mitteleuropa (übrigends über 700 Millionen Menschen können das...) mit ner Antenne hinstellen und diese allgemein zugängliche Quelle nutzen...ist mein Recht. Ich muss weder irgend eine Verschlüsselung knacken, noch sonst etwas. SKY DEUTSCHLAND dagegen ist keine allgemein zugängliche Quelle. Das Programm ist verschlüsselt und eine NICHT allgemein zugängliche Quelle.
Zwang zum zahlen (incl. allem was da so kommt) wäre dann logischerweise nicht ungehindert....(Beitragsservice)

Die einzige Konsequenz die daraus resultieren muss, ist, dass das Programm verschlüsselt werden MUSS. Dann muss jeder, der es sehen will, zahlen, dem Grundgesetz wird dann entsprochen.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: zwanglos am 19. Dezember 2016, 01:05
Danke, Tübingen! Scharfsinnig formuliert. Hätten nur mehr Gerichte den Mut unabhängig zu denken ...
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEZ_Nixda am 19. Dezember 2016, 07:39
Zitat
So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich.

Auch das ist ein ganz wichtiger Punkt, wie ich finde. Denn der „Beitrag“ wurde und wird doch den Bürgern immer wieder mit dem Hinweis verkauft, wie schrecklich die Zeit doch war, als die GEZ Schergen noch vor der Tür standen und wissen wollten, ob Empfangsgeräte vorhanden sind.

Dass man damals noch Rechte hatte und den Schergen auch mal ein Hausverbot erteilen konnte, wenn sie es zu bunt trieben, wird komplett verschwiegen. Ebenso, dass mit der neuen Regelung kein geringerer Eingriff in die Privatsphäre stattfindet, indem persönliche Daten einfach an den „Beitragsservice“  (es ist kein Beitrag, und ein Service schon 2x nicht!) weiter gegeben werden und man in diesem Fall keinerlei Rechte mehr hat, was mit seinen Daten geschieht.

Das Landgericht Tübingen hilft mit seiner umfassenden Begründung auch hier, diese Heuchelei zu entlarven.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Shuzi am 19. Dezember 2016, 18:48
In der Tat greift dieser Beschluss zahlreiche Argumente auf, die wir hier schon seit langem ausgearbeitet haben.

10   Auch die weitergehenden Erwägungen zeigen eher die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit vor Säumnis und damit die Notwendigkeit eines Verwaltungsakts auf. Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, sondern die Gläubigerin hat von sich aus entschieden, in ein neues Medium, das Internet, Inhalte einzustellen. Sie hätte danach auch eine Zeitungsbeilage drucken können.
   

Mit dem Einstellen von Inhalten ins Internet ist der Rundfunkbeitrag nicht zu begründen.

13   Schließlich enthält das Urteil auch faktisch die mit der Stellung einer Behörde verbundene Bindung an den Gleichheitssatz zur Disposition: Der reale Satz schwankt danach zwischen beispielsweise 25 % oder weniger und 400 % oder mehr: Wohngemeinschaft aus vier Erwachsenen: 25 % Beitrag pro Erwachsenem nach Binnenausgleich. Familie: 50 % pro Erwachsenem. Single oder Alleinerziehende: Beitrag 100 % pro Erwachsenem. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz oder Datscha: 200 %. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz, Ferienapp. und beruflich genutztem PKW: 400 %
   
14   Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich. Die Gläubigerin weiß, wer in der Wohnung wohnt und sie weiß, wer bereits bezahlt. Auf welcher Berechnungsbasis die zumutbare Belastung ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Einen Nichthörer/Nichtseher trifft nur eine „zumutbare“ Belastung in „moderater Höhe“ von ca. 10.000,- € (55 Jahre a 12 Monate a 17 €), die Differenz zwischen 25 % und 400 % beläuft sich gar auf ca. 42.000,- €

Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sogar mit Rechenbeispiel. Inwieweit eine Belastung von 10.000,- € für Nichts im Falle eines Nichtnutzers „zumutbar“ ist, sei dahin gestellt. Allerdings bezieht sich das Rechenbeispiel auf eine Momentaufnahme, denn die Beitragshöhe ist variabel und kann relativ willkürlich festgelegt werden. Das ist ein weiterer gravierender Mangel des RBStV, dass die Beitragshöhe dort nicht definiert ist.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: MMichael am 20. Dezember 2016, 09:26
Die wenigsten Parlamentarier sind vom juristischen Fach,
Sicher? Meinst Du beruflich?
So wie ich das sehe, ist die größte Berufsgruppe in den Parlamenten aus "Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufen"
Quelle: https://www.bundestag.de/abgeordnete18/mdb_zahlen/berufe/260132

Egal! Wir sind auch nicht  Berufsjuristen, aber vom juristischen Fach (geworden) ;)

Dank den Tübinger Richtern, ist wieder ein verständlich geschriebener Text zu lesen, der aufzeigt, was hier im Forum und (eigentlich) Jeder/m, der von der Zwangsabgabe betroffen ist - also der Allgemeinheit - das Bauchgrübeln erzeugt:
Zitat
Die Umkehr der Schlussfolgerung
Zitat
Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung
Zitat
keine Belege für die Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ (Rn. 28), z. B. die Behördenstruktur, die Behördenleiterfunktion, die Eingliederung auch in den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Staatsaufbau, Verbot der Geldannahme für Behörden
Zitat
Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage
Zitat
sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.
Zitat
Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren
Zitat
die Widersprüchlichkeiten
Zitat
Notwendigkeit eines Verwaltungsakts
Zitat
Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein
Zitat
Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren
Zitat
Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie ... nach 20 h ... Sponsoring
Zitat
Bindung an den Gleichheitssatz
Zitat
Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich

Und so bringe ich zur Kenntnis "LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16" auf jurablogs.de :
Zitat
Die fünfte Tübinger Zivilkammer liefert wieder zahlreiche Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Diese befassen sich nicht länger nur mit Fragen des Vollstreckungsrechts, die es selbst zu prüfen hat. Vielmehr handelt es sich um eine richtiggehende Breitseite gegen die Fundament des Staatsrundfunks (v.a. Rdnr. 9 bis 14).

Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.
Quelle: "LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16" -> https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-punkt-12-punkt-2016-5-t-280-strich-16

Oder!?

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg nach Tübingen und in alle andere "Sendegebiete" ;)
MMichael

(H. Ahrendt - niemand hat ein recht auf gehorchen)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Kümmelkäse am 20. Dezember 2016, 11:08
Entscheidend ist glaube ich, dass es sich um ein Zivilgericht handelt, das die ganze Angelegenheit von einem völlig anderen Standpunkt (dem des zivilen Bürgers) betrachten kann und darf. In wieweit ein Verwaltungsgericht diesen Beschluss überhaupt aufheben oder kommentieren kann und darf, weiss ich mangels Fachkenntnis leider nicht. Aufgrund dieses Urteils scheint mir der Weg über die Zivil- und Strafgerichte aber erfolgversprechender. Also immer schön alles zur Anzeige bringen, anstatt den ausweglosen Weg über die Verwaltungsgerichte zu gehen. Letztere haben auf Grund der Gesetzeslage vermutlich gar nicht die Möglichkeit für uns Bürger zu entscheiden.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: volkuhl am 20. Dezember 2016, 12:03
...
Letztere haben auf Grund der Gesetzeslage vermutlich gar nicht die Möglichkeit für uns Bürger zu entscheiden.

Das müssen sie auch nicht: einfaches Gegenmittel wäre eine Richtervorlage nach Art. 100 GG. Diese scheinen sie aber zu fürchten, wie der Teufel das Weihwasser. Stattdessen berufen sie sich auf zweifelhafte Urteile des BVerwG und umgehen so die Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Ergo: alle Argumente in der (ergänzenden) Klagebegründung vortragen, insbesondere die, mit denen sich das BVerwG nicht auseinandergesetzt hat!


Edit "Bürger":
Vorsorglich der Hinweis, hier bitte nicht in allgemeine Bekundungen abzudriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Nominalbetrag am 21. Dezember 2016, 11:21
Hallo,
leider nützt das ganze juristische Gezänk gar nichts, da mein GV mich zur nächsten Vermögensauskunft
gebeten hat. Ganz offensichtlich interessiert es diesen auch nicht. Er zieht das Zwangsvollstreckungsersuchen
des SWR gnadenlos durch und auch meine Hinweise an Ihn bezüglich der aktuellen Rechtsprechung des LG
Tübingen interessiert ihn nicht. Wieder einmal bleibt mir nur den Termin zu verweigern und Erinnerung einlegen.
Soweit das juristische Geplänkel und die davon abweichende Realität.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: ChrisLPZ am 21. Dezember 2016, 13:21
@Nominalbetrag

Nicht den Kopf in den Sand stecken!
Siehe auch:
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg134685.html#msg134685

Insbesondere die "Stellungnahme zur Erwiderung des NDR" von user volkuhl.
Diese wurde zwar vor dem neuen Tübinger Beschluss verfasst, lässt sich aber hervorragend verwenden, da mit viel "peperoncino" gewürzt ;)  >:D
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: noGez99 am 21. Dezember 2016, 13:30
Villeicht hilft das hier:
Zitat
Rn 12
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). [...]

BVerfG > Verfassungsverletzung durch Vollstreckungsmaßnahmen ist auszuschließen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21390.0.html


Antrag an den GV stellen dass er bestätigt, dass Verfassungsverletzungen ausgeschlossen sind. Die Liste mit den Verfahren anfügen.

(Leider können GVs sehr lästig sein. Immer einen Antrag stellen, den muss er/Gericht m.W. beantworten)

Viel Erfolg!!!
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Philosoph am 21. Dezember 2016, 13:59
Zitat
So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich.

Auch das ist ein ganz wichtiger Punkt, wie ich finde. Denn der „Beitrag“ wurde und wird doch den Bürgern immer wieder mit dem Hinweis verkauft, wie schrecklich die Zeit doch war, als die GEZ Schergen noch vor der Tür standen und wissen wollten, ob Empfangsgeräte vorhanden sind.

Dass man damals noch Rechte hatte und den Schergen auch mal ein Hausverbot erteilen konnte, wenn sie es zu bunt trieben, wird komplett verschwiegen. Ebenso, dass mit der neuen Regelung kein geringerer Eingriff in die Privatsphäre stattfindet, indem persönliche Daten einfach an den „Beitragsservice“  (es ist kein Beitrag, und ein Service schon 2x nicht!) weiter gegeben werden und man in diesem Fall keinerlei Rechte mehr hat, was mit seinen Daten geschieht.

Das Landgericht Tübingen hilft mit seiner umfassenden Begründung auch hier, diese Heuchelei zu entlarven.
Ich denke, das ist gerade der springende Punkt: Immer mehr Bürgern wurde klar, daß sie Rechte haben und den "Außendienstmitarbeitern" gerade weder die Tür öffnen noch irgendwelche Fragen beantworten mußten. Dadurch "entflohen" immer mehr Leute der Gebührenpflicht, was ja auch insofern berechtigt war, als viele gerade nicht die Öffrechen sahen, sondern private Sender, die nicht gebührenpflichtig waren.
Um gerade diese Wahrnehmung der Rechte durch die Bürger auf Dauer ausschließen zu können, wurde ein System ersonnen, dem der Bürger wehrlos und entmachtet gegenübersteht. Die damit einhergehenden Verstöße gegen das Grundgesetz (Art. 2 GG, vgl. das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (Quelle: Openjur) (https://openjur.de/u/268440.html)) werden von höheren Gerichten (z.B. Bay. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19.6.2015, 7 BV 14.1707  (http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/pm_rundfunk_2015_urteil.pdf)) schlichtweg geleugnet. Was will der Bürger schon groß machen? Wehren kann er sich ja nicht, wenn ihn alle Gerichte ausbremsen.
Es wurde dieses Gesetz also nicht versehentlich (weil die Abgeordneten unfähig und unwissend sind) erlassen, sondern in voller Absicht.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: mb1 am 21. Dezember 2016, 16:14
Zitat von: Philosoph
Dadurch "entflohen" immer mehr Leute der Gebührenpflicht, was ja auch insofern berechtigt war, als viele gerade nicht die Öffrechen sahen, sondern private Sender, die nicht gebührenpflichtig waren.
Das ist so nicht richtig.
Die Gebührenpflicht wurde begründet durch den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes - also unabhängig davon, welche Sender geschaut wurden.
Zumindest waren dadurch aber nicht generelle Nichtnutzer betroffen.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: pinguin am 21. Dezember 2016, 18:25
Zur Erinnerung:
Die Änderung war Folge des EU-Beihilfeverfahrens. Leider wurde die EU bei Umsetzung der europäischen Auflagen bzw. Vereinbarungen evtl. verarscht!

Zur Erinnerung:
Seit 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich; dieses wussten alle Entscheider, oder hätten es wissen können, hätten sie sich tatsächlich mal mit den für alle geltenden europäischen Bestimmungen befasst.


Edit "Bürger" @alle:
Nochmalige Erinnerung/ Aufforderung, hier bitte nicht in allgemeine Bekundungen abzudriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
und im Eingangs-Beitrag näher beschrieben ist.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Delorna am 29. Dezember 2016, 15:40
Zitat
12 Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie der Umstand, dass nach 20 h als Sponsoring „Diese Sendung wird Ihnen von Rotkäppchen/Krombacher präsentiert“- bezeichnete Geldzahlungen - ohne Gegenleistung? - verfassungsrechtlich unbedenklicher als Werbegelder sein sollen.

Greift hier eventuell §331-334 STGB sofern die Behördeneigenschaft gegeben ist?
Ein versteckter Hinweis ist ja mit "Gegenleistung" gegeben.
Konnte sonst nichts zu "Verbot der Geldannahme" finden.

Ansonsten steckt in dem Text sehr viel drin. Interessant auch der Hinweis auf "müsste eigentlich Steuer sein" bei gleichzeitigem in Frage stellen eines Vorteils der "allen zugute kommt".
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Knax am 29. Dezember 2016, 16:13
Ansonsten steckt in dem Text sehr viel drin. Interessant auch der Hinweis auf "müsste eigentlich Steuer sein" bei gleichzeitigem in Frage stellen eines Vorteils der "allen zugute kommt".

Das LG Tübingen weist hiermit auf den fundamentalen abgabenrechtlichen Widerspruch zwischen der Finanzierungsverantwortung der Allgemeinheit und der individualisierten Gegenleistung hin. Dieser Widerspruch kann argumentativ nicht aufgelöst werden. Dies ist der Grund, weshalb die Gerichte gebetsmühlenartig immer wieder die gleiche Argumentation mit den immer wieder gleichen Formulierungen herunterspulen. Ihnen bleibt nichts mehr anderes übrig, als diesen Widerspruch schlichtweg zu ignorieren.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: boykott2015 am 29. Dezember 2016, 20:09
Man muss auch immer bedenken, dass wenn ein Gericht im Rundfunkrecht ein Urteil ausspricht, dann greift dieses Urteil auch die eigene Sache an. Jedes Gericht ist ein Beitragsschuldner und jedes Urteil greift somit auch auf den Beitragsschuldner (Gericht) ein.

LG Tübingen
- Festsetzungsbescheide sind keine Verwaltungsakte
--> Festsetzungsbescheide, die LG Tübingen bekommt, sind keine Verwaltungsakte.

Wenn ein anderes Gericht behauptet in seinen Urteilen, dass für Kunden und Mitarbeiter in jedem Unternehmen eine Möglichkeit existiert, dann kann man dem Gericht ein Paar Fragen stellen:
- welche Möglichkeiten zum Rundfunkempfang sind im Gebäude vorgesehen?
- ob in jedem Raum Fernsehgeräte stehen?
- welche Kosten werden für den Gericht verursacht?
- an wenn kann man sich wenden, falls man kein Gerät mitbringt und trotzdem in Gerichtsverhandlung an Rundfunk teilnehmen will und welche Geräte werden angeboten?
- usw.

Das alles steckt im Text von LG Tübingen drin.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Roggi am 29. Dezember 2016, 22:42
Wäre ja lustig, wenn in jeder Gerichtsverhandlung jeder ein Radio oder TV laufen lassen würde.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: volkuhl am 30. Dezember 2016, 07:19
"Ich beantrage, die Verhandlung zu unterbrechen, um die Nachrichten, Verkehrsmeldungen und Blitzerwarnungen nicht zu verpassen."  ::)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Kümmelkäse am 30. Dezember 2016, 07:30
Und ich beantrage, dass der Richter die Verhandlung vertagt, um sich etwas Unterhaltsames anzuhöhren, damit er besser drauf kommt. Schliesslich müssen wir für gute Stimmung in den Betrieben bezahlen. In diesem Fall mit unserem Steuergeld. :)
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 30. Dezember 2016, 07:34
Das Gericht zahlt keinen Rundfunkbeitrag, weil die Richter nur im Privatfernsehen "Richterin Barbara Salesch" und "Richter Alexander Hold" schauen, um sich zu inspirieren.


Edit "Bürger":
Im Sinne der Übersicht und zielgerichteten Diskussion aber hier bitte keine weiteren allgemeinen Verlautbarungen sondern bitte wieder konsequent zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksihtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: KF am 07. Januar 2017, 23:04
Leider sind meine Juristen-Deutsch-Kenntnisse eine absolute Katastrophe.

Verstehe ich das Urteil richtig, dass es einen Beitragsbescheid für den Rundfunkbeitrag braucht und der Beitragsservice sich nicht einfach nur auf das Rundfunkgesetz berufen kann?
Und man den Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid damit begründen kann keinen Beitragsbescheid erhalten zu haben?
Sehe ich das richtig?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Roggi am 08. Januar 2017, 00:45
Es braucht einen Beitragsbescheid, richtig.
Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid kann man nicht mit dessen "nichterhalt" begründen. Mit dem "nichterhalt" kann die Zwangsvollstreckung rausgezögert werden. Einspruch oder richtigerweise Widerspruch wird gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Bürger am 08. Januar 2017, 18:59
Verstehe ich das Urteil richtig, dass es einen Beitragsbescheid für den Rundfunkbeitrag braucht und der Beitragsservice sich nicht einfach nur auf das Rundfunkgesetz berufen kann?
Und man den Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid damit begründen kann keinen Beitragsbescheid erhalten zu haben?
Erscheint mir noch nicht ganz vollständig verstanden.
Es gibt keine Abfolge Beitragsbescheid > Festsetzungsbescheid, sondern es gibt derzeit nur "Festsetzungsbescheide".
Ungeachtet der Frage, ob es (weil im Gesetz nicht selbst erklärend und verwaltungsrechtlich bei allen öffentlichen Abgaben erforderlich) einen originären Ausgangs-/ Leistungsbescheid geben müsste und nicht nur einen nachgelagerten, rückwirkenden und mit Strafaufschlag ("Säumniszuschlag") behafteten sog. "Festsetzungsbescheid" (dem es noch dazu an einem "Leistungsgebot" fehlt), bedarf es für die Vollstreckbarkeit der Forderung eines Verwaltungsakts/ Bescheids überhaupt.
Im Beschluss des LG Tübingen geht es darum, dass ein solcher Verwaltungsakt/ Bescheid nicht bekanntgegeben wurde - und damit die Forderung auch nicht vollstreckbar ist.
Die rein formale Schaffung einer Beitragspflicht im Gesetz selbst ändert daran nichts (das war insofern richtig verstanden).
Vollstreckbar sind öffentliche Forderungen nur dann, wenn sie per Bescheid bekanntgegeben und unanfechtbar geworden sind (oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, weshalb beim Widerspruch gleichzeitig auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden sollte).


Bitte für diese allgemeinen Fragen noch die allgemein einschlägigen Threads verinnerlichen - beginnend beim
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
und fortgesetzt unter
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
sowie im Weiteren unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: DerExperte am 07. September 2017, 22:57

Im Namen des Volkes hin oder her: das Gericht führt plastisch vor Augen, dass die Verwaltungsrechtsprechung widersprüchlich, inkonsistent und damit willkürlich ist, mit anderen Worten mit einem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren ist.

Mit Verlaub, aber das LG Tübingen macht nur deutlich, dass man dort grundlegende Weichenstellungen im Verwaltungsrecht nicht beachtet. Schon die Ausführungen zur Behördeneingeschaft aus dem Beschluss aus dem September 2016 haben eine solch unfreiwillige Komik, dass man sich schon fragt, ob das wirklich ernst gemeint sein kann. Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, aber diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.

Da mein Ursprungsbeitrag wegen Pauschalität gelöscht wurde, gehe ich nochmals deutlich auf die Ausführungen zur Behördeneigenschaft im genannten Urteil aus dem September 2016 ein:

Zitat
Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird.

Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Zitat
Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.

Dies verkennt, dass der Rundfunk gleichwohl ansonsten Grundrechtsverpflichteter ist. Niemand würde argumentieren können, dass Universitäten in einer Gegenposition zum Staat stünden, weil sie sich auf das Grundrecht der Freiheit von Lehre und Forschung berufen können. Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Zitat
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Die Ausführungen sind in keiner Weise vereinbar mit dem geltenden Recht. Maßstab für die Einordnung als Behörde ist, wie dargelegt, das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben. Auf den Auftritt oder das Selbstbild der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells ist es im Übrigen mittlerweile in Kommunen üblich, vom "Konzern" Kommune zu sprechen. Gleichwohl wäre es abwegig, daraus zu schließen, die Gemeinde sei dadurch keine Behörde mehr. Es kommt auf das tatsächliche Handeln an, nicht auf die Ausgestaltung der Organisation oder Bezeichnungen.
   

Zitat
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Eine "behördentypische" Ausgestaltung ist ebenso wenig konstituierend für den Begriff "Behörde". Ein Bezirksschornsteinfeger ist Behörde, obwohl sein Betrieb weder behördentypisch ausgestaltet ist noch sich an das Besoldungs- oder Tarifrecht des öffentlichen Dienstes halten muss.

Zitat
e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

Die Bindung an öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften ist nicht konstituierend für die Behördeneingenschaft. Diese sind nur anwendbar, wenn es sich bei der Behörde um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB handelt:

Öffentliche Auftraggeber sind
   1.    Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
   2.    andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
      a)    sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
      b)    ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
      c)    mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
      dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
   3.    Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
   4.    natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.


Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Grundsätzlich mag ja das Ziel, den Rundfunkbeitrag in eine vernünftige Form zu gießen, nachvollziehbar sein. Aber mit solchen Ausführungen erweist man dem ganzen Anliegen eher einen Bärendienst.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: drone am 08. September 2017, 01:28
... Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, ...
Und welche wären das?

Zitat
Grundsätzlich mag ja das Ziel, den Rundfunkbeitrag in eine vernünftige Form zu gießen, nachvollziehbar sein.
Was wäre denn eine "vernünftige Form"? Und was ist eventuell nicht "nachvollziehbar"?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: cleverle2009 am 08. September 2017, 07:30
Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Das stimmt so nicht.
Eine Beleihung ist an das Recht gebunden und im Grundgesetz findet man dazu nichts.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: pinguin am 08. September 2017, 08:04
Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
[...]
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk *** Organe des Staates ***.
[...]
Diesem Statement kann nicht gefolgt werden.

Eine Behörde hat im Zweifel grundsätzlich hoheitliche Befugnisse und wird vom Staat verwaltet, insofern ist sie ein Organ des Staates.

Sowohl bei Universitäten wie auch bei einer Landesrundfunkanstalt trifft dieses aber nicht zu, haben sie doch mehr oder weniger regelmäßig die Befugnis, sich selber zu verwalten.

Sowohl Universitäten wie auch Landesrundfunkanstalten stehen nicht nur mit privaten, sondern auch mit anderen öffentlichen Trägern der jeweils gleichen Branche in Wettbewerb.

Mit diesem "in Wettbewerb stehen" ist jeder Behördenstatus ausgeschlossen; gerade auch im Bereich der Datenverarbeitung, siehe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

wonach eine in Wettbewerb stehende öffentliche Stelle aus Gründen dieses Wettbewerbs als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln ist.

Da dieses Bundesrecht ist, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jegliches Landesrecht bricht, ist eine anderslautende Einschätzung eines Mitarbeiters, bzw. einer Mitarbeiterin eines Landes der Bundesrepublik Deutschland hier völlig ohne Belang.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 08. September 2017, 08:11
Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Natürlich bringt uns der Bezirksschornsteinfegermeister weiter. Dieser hat nämlich auch kein Selbsttitulierungsrecht. Seine Bescheide werden nötigenfalls von der Baubehörde vollstreckt, weil er im vollstreckungsrechtlichen Sinn keine Behörde ist. Und darum ging es im Tübinger Beschluß.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: 118AO am 08. September 2017, 08:35
... Aber mit solchen Ausführungen erweist man dem ganzen Anliegen eher einen Bärendienst.

Wie das? Sind die Beiträge hier im Forum maßgebend für die Wirksamkeit des RStV?

PS: Willkommen im Forum. Schon GEZahlt oder im Rechtsstreit?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: drboe am 08. September 2017, 09:57
Mit Verlaub, aber das LG Tübingen macht nur deutlich, dass man dort grundlegende Weichenstellungen im Verwaltungsrecht nicht beachtet. Schon die Ausführungen zur Behördeneingeschaft aus dem Beschluss aus dem September 2016 haben eine solch unfreiwillige Komik, dass man sich schon fragt, ob das wirklich ernst gemeint sein kann. Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, aber diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.
...
Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Wenn man sich selbst als Experte bezeichnet, - auf welchem Gebiet besteht übrigens dieser Status? - dann sollte man tatsächlich sehr versiert und belesen sein und über allgemeine Weisheiten hinaus nicht nur nachplappern was getroffene Hunde, hier vor allem die Rundfunkmacher, so daher sagen. Wären die Aussagen des LG Tübingen tatsächlich die Einzelmeinung eines Richters, der ja angeblich einen Feldzug gegen den ÖR-Rundfunk führt, geschenkt. Tatsächlich aber zitiert Richter Dr. Sprißler lediglich eine seit mehr als 45 Jahren bekannte Position von Richtern am Bundesverfassungsgericht in den 1970ern. 
Ich zitiere aus der abweichenden Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zu der Begründung des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 (AZ: 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68), auf das hier dankeswerter Weise bereits von der Nutzerin "marga" hingewiesen wurde (siehe https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg154235.html#msg154235). Die Entscheidung seinerzeit erging knapp mit 4:3 Stimmen.

Quelle: https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat von: 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68
Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen.

Was das LG Tübingen zur Behördeneigenschaft, bzw. gegen diese vorbringt, ist also letztlich Zitat und nicht etwa dem Hirn eines durchgeknallten Spinners entsprungen, der rechststaatliche Prinzipien missachtet. Dem Einzelrichter steht es schließlich vollkommen frei, eine andere Rechtsansicht als BGH und BVerwG zu haben und in den Grenzen des Rechts darauf hinwirken, dass die tradierte Rechtsprechung fällt. Es wäre gewiss nicht das erste und sicher auch nicht das letzte Mal.

Das Gericht lenkt zudem berechtigt den Blick auf die Tatsache, dass der SWR als Mehrländeranstalt konzipiert ist, was automatisch zur Folge hat, dass unterschiedliches Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Und unabhängig von dieser nicht unkritischen Konstellation kann es wohl nicht hingenommen werden, dass einerseits laut Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung für den sogn. Rundfunkbeitrag besteht, die LRA bzw. der von diesen beauftragte BS ungeachtet dessen sich willkürlich eine Person herauspickt und diese dann, so sie die Zahlungspflicht für alle nicht übernehmen will, mit allen Mitteln bis hin zur Inhaftierung verfolgt, während die übrigen Wohnungsinhaber völlig unbehelligt bleiben. Andererseits kommt es auch vor, dass gegen jeden Wohnungsinhaber der volle "Beitrag" vollstreckt wird, obwohl es im Gesetz heißt, dass je Wohnung nur ein einziger Beitrag fällig wird. Abwehrversuche gegen dies rechtswidrige Abkassieren werden seiten LRA/BS ignoriert, nicht nur einmal, und wenn dies dann endlich, z. B. via Presse, zu den Verantwortlichen des BS durchdringt, mit einem Schulterzucken quittiert. Mit der Bemerkung "man könne da leider nichts machen, die Vollstreckung wäre rechtskräftig" wird dann der irrsinnigen Weg bis zum Ende verfolgt. Was ja wohl im Klartext bedeutet, dass der ÖR-Rundfunk sich völlig frei totaler Willkür bedienen darf, der Bürger zum Untertanen mutiert. Daher ist es gut, auch angesichts des flächendeckenden Versagens der Verwaltungsgerichte und des argumentativen Totalausfalls des Bundesverwaltungsgerichts bei der Klärung z. B. der Abgabenatur des sogn. Rundfunkbeitrags, das wenigstens ein Gericht in Deutschland offenen Fragen nachgeht. Eröffnet dies doch die Chance einer Überprüfung dessen, was unter dem Mantel des Demokratieerhalts möglich ist, wenn es um den ÖR-Rundfunk geht. Und das ist gut so, es dient m. E. dem Rechtfrieden.

M. Boettcher
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: marga am 08. September 2017, 10:19
(...)
Da mein Ursprungsbeitrag wegen Pauschalität gelöscht wurde, gehe ich nochmals deutlich auf die Ausführungen zur Behördeneigenschaft im genannten Urteil aus dem September 2016 ein:
(...)

@drboe war schneller ...

Hallo @DerExperte,

einer fiktiven Person erscheint dein Vortrag sehr suspekt (Antwort #54)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.msg154477.html#msg154477

Aus den erfolgten Fragen der user hier im Forum zum Vortrag von @Der Experte, lässt sich kein "Expertenwissen" ableiten. +++  ::)

Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: NichtzahlerKa am 08. September 2017, 10:21
Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
[...]
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk *** Organe des Staates ***.
[...]
Diesem Statement kann nicht gefolgt werden.

Eine Behörde hat im Zweifel grundsätzlich hoheitliche Befugnisse und wird vom Staat verwaltet, insofern ist sie ein Organ des Staates.

Sowohl bei Universitäten wie auch bei einer Landesrundfunkanstalt trifft dieses aber nicht zu, haben sie doch mehr oder weniger regelmäßig die Befugnis, sich selber zu verwalten.

Sowohl Universitäten wie auch Landesrundfunkanstalten stehen nicht nur mit privaten, sondern auch mit anderen öffentlichen Trägern der jeweils gleichen Branche in Wettbewerb.

Mit diesem "in Wettbewerb stehen" ist jeder Behördenstatus ausgeschlossen; gerade auch im Bereich der Datenverarbeitung, siehe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

wonach eine in Wettbewerb stehende öffentliche Stelle aus Gründen dieses Wettbewerbs als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln ist.

Da dieses Bundesrecht ist, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jegliches Landesrecht bricht, ist eine anderslautende Einschätzung eines Mitarbeiters, bzw. einer Mitarbeiterin eines Landes der Bundesrepublik Deutschland hier völlig ohne Belang.

Man kann das meiner Meinung nach nur als ein sehr schwaches Argument nutzen was die Behördeneigenschaft angeht, weil es lediglich die Behandlung des Datenschutzes betrifft (nicht unbedingt die Behörde in Ihrer Gesamtheit).
Aber es ist ein mächtiges Schwert beim Datenschutz! Wir sollten das hier woanders extra platzieren (z.B. bei der Datenschutzzusammenfassung), denn:
Die Rundfunkanstalten erheben mindestens auch die Geschlechtsinformation. Das dürfen sie aber laut genau dieser Verfahrensvorschrift überhaupt nicht. Ich habe selbst auch schon gefragt wieso sie mein Geschlecht wissen müssen, aber keine Antwort erhalten.
Das Detail ist gerade der dort erwähnte Unterschied zwischen BMG §34 und BMG § 44. Wegen Wettbewerb gilt §44.
Es ist nur ein Nadelstich, aber der sitzt dafür.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: Knax am 08. September 2017, 10:43
Das Gericht lenkt zudem berechtigt den Blick auf die Tatsache, dass der SWR als Mehrländeranstalt konzipiert ist, was automatisch zur Folge hat, dass unterschiedliches Verwaltungsrecht zur Anwendung kommt. Und unabhängig von dieser nicht unkritischen Konstellation kann es wohl nicht hingenommen werden, dass einerseits laut Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung für den sogn. Rundfunkbeitrag besteht, die LRA bzw. der von diesen beauftragte BS ungeachtet dessen sich willkürlich eine Person herauspickt und diese dann, so sie die Zahlungspflicht für alle nicht übernehmen will, mit allen Mitteln bis hin zur Inhaftierung verfolgt, während die übrigen Wohnungsinhaber völlig unbehelligt bleiben. Andererseits kommt es auch vor, dass gegen jeden Wohnungsinhaber der volle "Beitrag" vollstreckt wird, obwohl es im Gesetz heißt, dass je Wohnung nur ein einziger Beitrag fällig wird. Abwehrversuche gegen dies rechtswidrige Abkassieren werden seiten LRA/BS ignoriert, nicht nur einmal, und wenn dies dann endlich, z. B. via Presse, zu den Verantwortlichen des BS durchdringt, mit einem Schulterzucken quittiert. Mit der Bemerkung "man könne da leider nichts machen, die Vollstreckung wäre rechtskräftig" wird dann der irrsinnigen Weg bis zum Ende verfolgt. Was ja wohl im Klartext bedeutet, dass der ÖR-Rundfunk sich völlig frei totaler Willkür bedienen darf, der Bürger zum Untertanen mutiert.

Volle Zustimmung meinerseits!

Ich halte es für bedenklich und sogar für falsch, dass Festsetzungsbescheide stets nur gegen einen Schuldner festgesetzt werden, auch wenn mehrere vorhanden sind. Es wird seitens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gebetsmühlenartig argumentiert, dass die Aufteilung des Rundfunkbeitrags einzig und allein die Angelegenheit der Gesamtschuldner sei. An dieser Stelle macht man es sich aber (mal wieder) zu leicht, denn: Angenommen, ich werde als einer von mehreren Gesamtschuldnern auf Zahlung in Anspruch und zahle. Die anderen Gesamtschuldner sind zahlungsunwillig. Wie kriege ich das Geld von den Gesamtschuldnern wieder rein, wenn behördlicherseits nicht festgestellt wurde, dass und in welchem Zeitraum eine Gesamtschuldnerschaft bestanden hat? Genau vor diesem Problem stehen zahlreiche Wohngemeinschaften.

Ich halte Festsetzungsbescheide, die eine bestehende Gesamtschuldnerschaft nicht feststellen, für rechtswidrig, weil der zur Zahlung Verpflichtete keinerlei Möglichkeit hat, die Gesamtschuldnerschaft nachzuweisen. Dass eine Gesamtschuldnerschaft besteht, ist eine behördliche Feststellung.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: r66 am 08. September 2017, 10:56
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Wie? Watt? Der ÖRR ist Organ des Staates? Da fallen die beim ÖRR aber jetzt um vor Schreck. Ich dachte, wir sollen Beitrag zahlen, damit der ÖRR uns staatsfern informieren und unterhalten kann. Und auf einmal macht "DerExperte" sie zum Organ des Staates.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: mullhorst am 08. September 2017, 12:08
Zitat
.... kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher  Forderungen BverfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11
und 22/11

Zitat
Dabei handelt es sich nicht nur um die prinzipiell öffentlich-rechtlichen Gebühren  für  die  öffentlichen  Aufgaben  des  Bezirks 
schornsteinfegermeisters (vgl. § 3 SchfG; Emissionsmessungen usw.), sondern auch um die auf dem privatrechtlichen Kehrvertrag beruhenden privatrechtlichen Entlohnungen für dessen Tätigkeit

weiter

Zitat
Da in den meisten dieser Fälle wegen der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger nicht ein Leistungsbescheid als Titel Grundlage der Vollstreckung sein kann, sondern  lediglich  eine  Zahlungsaufforderung  mit  Mahnung  und Zahlungsfrist  an  den  Schuldner  ergeht,  handelt  es  sich  um  Beispiele  titelloser  Vollstreckung.
14 Verfahrensrechtlich  sind  diese Zwangsanwendungen regelmäßig so ausgestaltet, dass die
Vollstreckung einzustellen ist, sobald der Schuldner schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung erhebt

Demnach müsste es sich doch beim ÖRR um eine privatrechtliche Forderung handeln ?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: maikl_nait am 08. September 2017, 12:21
Hallo!

... das LG Tübingen ... unfreiwillige Komik ...diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.

Nun -- es gibt halt Behörde "ganz" oder "gar nicht" (Unzulässigkeit von Mischformen). In Deinem Sinne stellen aber zB die Begründungen des BVerwG bereits in homöopathischer Dosierung "unfreiwillige Komik" dar. Sagen wir doch einfach die Wahrheit: man will mit juristischer roher Gewalt an unser Geld, weil immer weniger Leute örR nutzen wollen und weil dieser Fakt der örR-"Flucht" den Expansionsplänen des "Heiligen örR Reichs Deutscher Nation" konträr geht. Und um bei der Wahrheit zu bleiben: die Leute flüchten nicht -- die einen sterben weg, die anderen verweigern den Einstieg.

Zitat
Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.

Dies verkennt, dass der Rundfunk gleichwohl ansonsten Grundrechtsverpflichteter ist.

Ich sehe das so: die Grundrechte gelten für nicht-staatliche Personen gegenüber staatlichen Personen.

Und Art. 5 (1) Satz 2 ist (siehe auch Texte zur Entstehung des GG aus 1949) deutlich als Verpflichtung des Staates zur Zensurlosigkeit zu sehen.

Die Buchstaben dieses Satzes geben nicht her:
a) daß es öffentlich-rechtlichen Rundfunk geben muß
b) daß örR von den Bürgern bezahlt werden muß
c) daß der örR eine überzogene Pensionskasse mit angeschloßenem Studio sein muß
d) daß der Allgemeinheit beliebig in das Eigentum gegriffen werden darf
e) daß man sich für "Wohnen" verhaften lassen muß.

Die Idee von staatlich organisiertem Rundfunk führt über undemokratische Zusammensetzung der Gremien und Usurpierung mit Parteibuch (siehe BVerfG-Urteil zum ZDF!) zu Staatsfunk. Da dem Staatsfunk die "Kundschaft" wegläuft, versucht man sich anders "auszubreiten" -- Beitrag "für alle" statt Gebühr für Geräte, Konkurrenz im Internet und bei den Printmedien mit "kostenlosen" (beitragsfinanzierten) Angeboten und juristischen Angriffen (PietSmiet) plattmachen, Linzenzvergabe und Aufsichtsfunktionen für Internet einführen.

Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Zum einen bestätigst Du, daß der örR Organ des Staates (=für den Staat tätige/ausführende Organisation) ist -- das ist Staatsfunk, erkennbar auch an den vielen Parteibüchern. Zum anderen halte ich eine Universität einfach für eine Einrichtung (=durch den Staat eingerichtete Organisation, die genutzt werden kann). Und Deiner Wortwahl "herrschende Meinung" kann ich zustimmen -- man will über uns herrschen.

Die Gewaltenteilung sieht nur drei Gewalten des Staates vor: Legislative, Exekutive, Judikative -- die Berichterstattung ist aus gutem Grunde anders zu organisieren.

Maßstab für die Einordnung als Behörde ist, wie dargelegt, das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben.

Nun sind wir bei der Gretchen-Frage nach des Pudels Kern!!!

Wie begründen die, daß "Berichterstattung" eine öffentliche Aufgabe wäre? Die Buchstaben des Art 5 geben das nicht her. Im GG gibt es Definitionen/Deklarationen von öffentlichen Aufgaben. Staatlich (oder mit 8,5Mrd€ doch stattlich?) organisierter Rundfunk fällt nicht darunter.

Ein Bezirksschornsteinfeger ist Behörde, obwohl sein Betrieb weder behördentypisch ausgestaltet ist noch sich an das Besoldungs- oder Tarifrecht des öffentlichen Dienstes halten muss.

...

Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Was die Schornsteinfeger (im Durchschnitt) nicht machen: sie rennen nicht mit dem Parteibuch durch die Gegend und geben nicht jedem ungefragt die "Meinung".

Schornsteinfeger sind mit der Aufgabe beliehen, technische Überwachung für Feuerstellen durchzuführen und Dienstleistungen für deren Betrieb sachgemäß zu leisten. Aus Gründen des Wettbewerbs darf er aber nicht selber Feuerstätten errichten oder verändern.

Im Übrigen sehe ich einen Unterschied zwischen "Meinungsverbreitung" durch örR und qualitativer journalistischer Berichterstattung.

MfG
Michael
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: NichtzahlerKa am 08. September 2017, 12:55
Demnach müsste es sich doch beim ÖRR um eine privatrechtliche Forderung handeln ?

Das kommt wohl darauf an, ob man die Konkurrenzsituation als solche sieht (z.B. mit Sky), oder ob die ÖR die "Grundversorgung" konkurrenzlos ausliefern. Natürlich beißt sich das mit dem Wettbewerb mit den Privaten der angeblich gewünscht ist, aber so genau schaut man ja nie hin bei den ÖR...
Grundsätzlich besteht in der Tat der Verdacht der Übertragbarkeit des Urteils (ÖR-Bank -> ÖR-Rundfunk). Dann wäre die Forderung privatrechtlicher Natur und das BGB würd gelten. Und das sagt uns ja bekanntlich, dass man nichts bezahlen muss, was nicht bestellt ist (§ 241...). So würde ich es jedenfalls verstehen.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: drone am 08. September 2017, 14:31
@DerExperte (07.09.2017 um 22:57)

BTW, warum kommt Ihr Beitrag eigentlich erst jetzt, 8 Monate nach dem letzten Beitrag, zu diesem Thread?

Es geht Ihnen hier hoffentlich nicht um eine Ablenkung von aktuell anderen, wichtigen politischen Geschehnissen, die die Forenten erneut mit dem doch nun schon länger zurückliegenden Beschluss lediglich beschäftigen soll, so, wie wir das in der Bundespolitik besonders in den letzten Monaten (Jahren?) erleben durften?

Anyway, es gibt einen neueren Beschluß aus Tübingen, bei dem ich auf einen Kommentar Ihrerseits doch sehr gespannt wäre...
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: cecil am 08. September 2017, 23:19
Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Das stimmt so nicht. Eine Beleihung ist an das Recht gebunden und im Grundgesetz findet man dazu nichts.

Hey, das ist ein wenig so, als würden Christen bei allem und jedem Thema auf die Bibel verweisen. "Beleihung" findet nach dem VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) in seiner Weiterentwicklung durchaus statt. So wie chr. Religion mehr ist als die Bibel, so ist Recht mehr als GG. Sorry.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das lässt zuviel Interpretationsspielraum, als das man sagen könnte, Beleihung ist nach GG verboten. Das wäre zu einfach.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: cleverle2009 am 09. September 2017, 00:43
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 33

Zitat
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Das lässt zuviel Interpretationsspielraum, als das man sagen könnte, Beleihung ist nach GG verboten. Das wäre zu einfach.
Für Kenner des Grundgesetzes ist es einfach, der Versuch das Grundgesetz zu ändern wurde abgelehnt.
Zitat
Die Neuregelung ist mit der Regelung in Art. 33 Abs. 4 GG, die einen tragenden Verfassungsgrundsatz enthält, nicht vereinbar.
Artikel 98a
Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und die Ausübung sonstiger Befugnisse der Gerichtsvollzieher können durch Gesetz, die die staatliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen hat, auf Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 33 Abs. 4 sind, übertragen werden. Artikel 92 bleibt unberührt.

Die Grundgesetzänderung ist bis heute noch nicht erfolgt. Es fand sich dafür keine Mehrheit für diese Grundgesetzänderung.
Aus gutem Grunde.
Hoheitliche Gewalt setzt immer die Neutralität des die hoheitliche Gewalt ausübenden Staatsbediensteten voraus.
Zitat
in der Regel
bedeutet: Es sind Ausnahmen zulässig.
Diese Ausnahmen müssen aber wiederum mit dem Recht im Einklang sein.
Der die hoheitliche Gewalt Ausübende darf keinen Vorteil aus seiner Tätigkeit beziehen.
Am Beispiel des Gerichtsvollziehers ist dies ersichtlich.
Der Gerichtsvollzieher bekommt für die Erledigung seines Auftrages einen Teil der Beute.
Das ist unzulässig.
Das OLG München hat mit Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12 verkündet
Zitat
Gerichtsvollzieher sind jedoch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, treten Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung. Sie unterhalten ein eigenes Büro mit eigenständig Organisationsstruktur, für deren Finanzierung ihnen ein Teil der vereinnahmten Gebühren zusteht. Damit unterscheidet sich die Stellung eines Gerichtsvollzieher auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes.
Einschlägig:
Gerichtsvollzieherordnung Bayern (GVO) in der ab 1. Juli 2003 geltenden Fassung
Gerichtsvollzieherordnung (GVO) in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung in Kraft ab: 01.10.2016 Fassung: 09.08.2013 bundesweite Verwaltungsvorschrift der Länder
GVO https://www.verkuendung-Bayern.de/jmbl/jahrgang:2012/heftnummer:7/seite:60/doc:1
Daraus ersichtlich:
Eine Bestechung des nun privatisierten Inkassounternehmers(aka Gerichtsvollzieher) wäre möglich.
Ebenfalls einschlägig:
Beamtenstatusgesetz:
Zitat
§ 33 Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: gerechte Lösung am 09. September 2017, 01:44
Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Wo steht das, bitte. Eine Quelle angeben. Danke.
Der Kehrbezirk ist hoheitlich festgelegt und er hat Pflichten. Behörde ist er niemals.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: VGkoblenz am 09. September 2017, 09:28
Kann der Schornsteinfeger die Gebühren für den Feuerstättenbescheid im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beitreiben?
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: GEiZ ist geil am 09. September 2017, 09:43
Nein, darf er selbst nicht. Das macht für ihn die übergeordnete "richtige" Behörde, in der Regel das Bauordnungsamt.
Titel: Re: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Beitrag von: tigga am 09. September 2017, 10:24
Schlusskommentar zum Schornsteinfeger:

Wenn der Schornsteinfeger nicht kommt, hängt am Betrieb von Verbrennungsanlagen mindestens ein Menschenleben direkt ab. Wenn der Beitragsservice nicht kommt - dann kommt er halt nicht und die Welt dreht sich für den betroffenen Menschen weiter, sein Leben ist nicht in Gefahr.

Der Vergleich "Schornsteinfeger/Beitragsservice-örR" hinkt so gewaltig hinterher, dass er dieser Diskussion nicht weiter würdig ist.


Edit "Bürger":
In diesem Sinne bitte nicht weiter in allerhand tangierende Themen abdriften, sondern alle bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
und den besagten Beschluss behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.