Und wie begründet das OVG diese Aussage??
Weder gesetzlich vorgesehen => Dann ist das Gesetz womöglich falsch bzw. unvollständig? Das LG Tübingen führt dagegen einige Beispiele an, wo durchweg ein Grundlangenbescheid vorgesehen ist. Wieso hat der Rundfunk hier Sonderrechte?
Für mich ist der RBStV immer noch ein lediglich ratifizierter Vertrag.
Wennschon, dann bildet dieser die Grundlage dafür, dass die Anstalten Beiträge überhaupt erheben dürfen. Der Vertrag als Solches hat auf den Bürger keinen direkten Einfluss, nur indirekten.
Jetzt soll sich ab 01.01.2013 etwas ändern. Die Anstalt kennt es, der Benutzer und Nichtnutzer müssen es nicht unbedingt kennen.
(Ein Verhältnis zum Nichtnutzer kann nicht erkannt werden, woraus soll sich das ergeben? )
(Vergleiche dazu Steuergesetze,, Ein neues Gesetz wird erlassen, das Finanzamt teilt dem betreffenden Bürger im Voraus mit, was er zu zahlen hat.)
Die GEZ versendet Infoschreiben ohne rechtsverbindlichen Charakter. Man erkennt es an oder auch nicht.
GEZ-Schreiben sind unverbindlich, nur die LRA darf rechtsverbindlich Beiträge erheben.
Demzufolge ist ein Grundlagenbescheid, wie anderswo auch, erforderlich und das von der LRA.
Es hat sich ja ab 2013 grundlegend etwas geändert. Dafür ist zwingend eine rechtsverbindliche Mitteilung erforderlich. (Wenn sich nichts ändert, wird es wohl nicht erforderlich sein.)
Diese rechtsverbindliche Mitteilung muss auch mit einem Rechtsbehelf versehen sein, da es vorkommt, dass das Schreiben fehlerbehaftet sein kann.
Ich muss also im Vorfeld bereits die Möglichkeit haben, gegen etwaige Fehler und dergleichen vorzugehen. Das habe ich aber nicht bei den bekannten "Bescheiden über rückständige Forderungen".
Mir sind nur Bescheide über rückständige Forderungen bekannt.
Stichwort: "rechtsmittelfähiger Grundlagenbescheid"