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Autor Thema: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16  (Gelesen 106457 mal)

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Dem jetzigen System gebe ich noch maximal 2 Jahre und fallen wird es wegen der Aktionen von vielleicht 200 mehrjährigen Streitern, darunter die Richter des LG Tübingen, aber auch die Moderatoren dieses Forums.

Danach entscheiden wir dann über Anträge für das Bundesverdienstkreuz. Wenn die politischen Parteien weiterhin wegen der politischen Lappalie des Rundfunkbeitrags ihre Wähler an eine bestimmte recht junge Partei verjagen - hier im Forum soll keine Partei positivierend namentlich benannt werden - , dürfte das mit dem Bundesverdienstkreuz problemfrei klar gehen. 

Denn darüber entscheidet ja dann der übernächste(!) Bundespräsident...  :)

Und: Nach jedem Urteil hat manch einer von uns einen Dankesgruß für die einsame Wahrung des Rechtsstaats an die Richter dort geschickt. Das kann man machen. Aber ganz kurz und ohne Blabla, damit daraus keine indirekte Belastung für Richter entsteht. Der Dank der Bürger mag den Richtern Kraft geben, weiter unseren Rechtsstaat einsam gegen alle zu verteidigen.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 984
Zitat
14   ... etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots  ....

Das kleine Wort "etwaig" aus dem Beschluss des LG Tübingen hat große Bedeutung. Das Gericht stellt damit in Frage, was bisher von anderen Gerichhten als selbstverständlich unterstellt wurde, nämlich dass im Programmangebot des ÖRR ein Vorteil liegt !

Um einen Beitrag überhaupt erheben zu können, muss ein Vorteil bestehen !

Es besteht z.B. auch die Möglichkeit, eine öffentliche Parkbank zu benutzen. Aber niemand muss einen monatlichen Beitrag für diese Möglichkeit bezahlen, da hierin kein automatischer Vorteil besteht. Wer sich dort nicht hinsetzen will, hat keinen Vorteil von der bloßen Existenz der Parkbank.

Den Beschluss aus dem Eingangsposting
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
hänge ich mal im PDF-Format an.***


***Edit "Bürger":
PDF-Version siehe bitte Eingangsposting unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html
bzw. dortiger Anhang
LG Tübingen Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 28016 Anwendbarkeit des Landes-VwVfG für den SWR.pdf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=21363.0;attach=11146


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 03:32 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
mb1 auch von mir vielen vielen Dank und klasse Job!
Das Verwaltungsgericht wird sich freuen, wieder von uns zu hören bzw. zu lesen.
Es ist uns immer ein großes freiheitliches und demokratisches Anliegen die Richterin oder den Richter, unseres Falles betreffend, über den aktuellen Stand der Rechtssprechung zum Thema zu informieren...oder wie ein Angestellter eines VG zu mir sagte:"ohne euch (GEZ-Boykotteure) hätten wir ja nix zu tun",
Wir werden euch mit Recht und Gesetz beschäftigen!!! >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 21:14 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.385
Die wenigsten Parlamentarier sind vom juristischen Fach, wissen also evtl. gar nicht, was sie mit welchen Konsequenzen in den Parlamenten beschließen.

Die Gerichte sind es, deren Aufgabe auch ist, dieses dann wieder gerade zu rücken, damit Recht auch Recht bleibt und nicht nach Gutdünken verbogen wird, wie es manch einem gerade mal passt.

Die Bundesrepublik Deutschland wird sich mit der Europäischen Union gemeinsam hier sicherlich überlegen, wie man mit Pensionslasten ehemaliger Staatsbetriebe bzw. ehemaliger staatsnaher Unternehmen umgeht; möglicherweise wird für derartige Fälle ein EU-Fond eingerichtet, der allen EU-Mitgliedsstaaten für sowas zweckgebunden zur Verfügung steht? Immerhin gilt im europäischen Binnenmarkt europäisches Recht, so daß sich schon deswegen die Union daran beteiligen sollte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Diese Entscheidung betrifft ja eine weitere Vollstreckung, nämlich AG Reutlingen, Az: 13 M 3294/16.
Der Beschluß vom 16.09.2016 betraf eine Entscheideung des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016!

Wieviele Verfahren laufen da noch?


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  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin,

bekommen das auch unsere anwaltlichen Vertreter mit?



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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

m
  • Beiträge: 202
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2016 - 1 D 230/16 -.
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5479&pos=0&anz=22


Zitat
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie sich die Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 16.9.2016 - 5 T 232/13 - „vollinhaltlich zu eigen mache“ und sie „hiermit wortwörtlich zum Gegenstand ihrer Beschwerde“ mache. Dies verfängt schon deshalb nicht, weil es nicht Aufgabe des Senats ist, den angesprochenen Beschluss des Landgerichts Tübingen, der sich zu einem anderen Verfahrensgegenstand, nämlich einem Vollstreckungsersuchen einer anderen Landesrundfunkanstalt verhält, darauf hin zu durchsuchen, ob sich hierin irgendetwas Verwertbares für den Sachvortrag der Klägerin finden lässt. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Tübingen im Einzelnen sie sich konkret bezieht. Ungeachtet dessen vermag der Senat wesentlichen inhaltlichen Aussagen in dem angeführten Beschluss des Landgerichts Tübingen nicht beizupflichten. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen dieses Gerichts, dass es eines „Grundbescheides“ bedürfe und die dortige Gläubigerin (Südwestrundfunk) nicht die Merkmale einer Behörde erfülle. Der vom Landgericht Tübingen für erforderlich erachtete Grundbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 23:10 von DumbTV«

G
  • Beiträge: 26
Zitat
Der vom Landgericht Tübingen für erforderlich erachtete Grundbescheid ist weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten

Und wie begründet das OVG diese Aussage??
Weder gesetzlich vorgesehen => Dann ist das Gesetz womöglich falsch bzw. unvollständig? Das LG Tübingen führt dagegen einige Beispiele an, wo durchweg ein Grundlangenbescheid vorgesehen ist. Wieso hat der Rundfunk hier Sonderrechte?

Wie läuft denn der "effektive Rechtschutz" in Sachen Rundfunk?

Erst wer die Zahlung einstellt, bekommt überhaupt einen Bescheid. Und erst wer mehren Bescheiden widersprochen hat und einen Widerspruchsbescheid einfordert, bekommt diesen (vielleicht) nach langer Zeit und mehreren Aufforderungen, die schon in Bettelei ausarten. Und damit befindet man sich bereits in der Vollstreckung und kann jederzeit mit dem GV bedroht werden.

Sieht so nach Ansicht des OVG ein effektiver Rechtschutz aus??
 
Was sind das nur für Richter?

Ich bin wirklich dankbar, dass es auch noch Richter wie am LG Tübingen gibt. Sie geben mir das Vertrauen in den Rechtstaat zurück.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 21:02 von GEZ_Nixda«

n
  • Beiträge: 1.456
Wieder ein Gefälligkeitsurteil mit dem Tübingen rhetorisch ausgehebelt wird:  Das
nächste Gericht wird sich daruf berufen dass das OVG Saarlouis Tübingen widersprochen hat.
Rechtliche Argumentation: keine.

Interessant ist auch noch die Argumentation zum Härtefall:
Zitat
Die Klägerin erfüllt für den streitbefangenen Beitragszeitraum die Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 RBStV nicht, weil sie entgegen § 4 Abs. 7 RBStV nicht durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers nachgewiesen hat, dass sie Bezieherin einer der in § 4 Abs. 1 RBStV bestimmten staatlichen Sozialleistungen ist oder die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV erfüllt. Im Weiteren ist auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV nicht ersichtlich. Denn der in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV beispielhaft genannte und angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse denkbare Härtefall, dass eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 nicht in Betracht kommt, weil die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, ist ebenfalls durch einen von der zuständigen Behörde erlassenen ablehnenden Bescheid nachzuweisen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass der Beklagte weder personell noch sachlich in der Lage ist, im Rahmen der bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen zu bewältigenden Massenverwaltungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen selbst festzustellen. Zudem würde für eigene Einkommensermittlungen des Beklagten sowie Erhebung, Auswertung und Speicherung der erforderlichen Daten eine Rechtsgrundlage fehlen.

Warum kann man den Härtefall nicht durch eine Klage nachweisen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 21:16 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 215
Wieder ein Gefälligkeitsurteil mit dem Tübingen retorisch ausgehebelt wird:  Das
nächste Gericht wird sich daruf berufen dass das OVG Saarlouis Tübingen widersprochen hat.

Das Tübinger Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen fehlender
Behördeneigenschaft der LRA
.
Das Urteil vom OVG Saarlois hat mit dieser Thematik gar nichts zu tun.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 21:37 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

G
  • Beiträge: 1.548
Sieht so nach Ansicht des OVG ein effektiver Rechtschutz aus??
Was sind das nur für Richter?

Diese Richter haben die Problematik und die Verbrechermethoden der GEZ noch nicht selbst erlebt. Klar, dass ein Richter sich hier wahrscheinlich zu wehren weiss. Und wenn die GEZ mitkriegt dass es ein Richter ist, stellt sie die Forderungen ein.
Ein Normalbürger oder erst recht ein Geringverdiener wundert sich zuerst, dass überhaupt kein Anwalt ihn vertreten will. Bis er feststellt, dass das die Masche der GEZ ist. Die Streitwerte sind so gering, dass aufgrund der massiven Verschleppungstaktik der GEZ der Anwalt einen 1 Euro-Job hätte. Darum sind auch so wenig Anwälte auf diese Sache spezialisiert.

So war es zu Zeiten der "Gebühr" ausschließlich. Jetzt ist das anders. Es gibt Bürger, die genug Geld haben, dieses verfassungswidrige Schutzgeld zu bezahlen, die aber lieber noch etwas drauflegen um dem Spuk ein Ende zu bereiten. Darauf war die GEZ nicht vorbereitet. Hoffentlich ist bald Schluß mit diesem selbstherrlichen Raubrittertum.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 21:50 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
@KlarSchiff
Zitat
Ungeachtet dessen vermag der Senat wesentlichen inhaltlichen Aussagen in dem angeführten Beschluss des Landgerichts Tübingen nicht beizupflichten. Dies gilt insbesondere für die Erwägungen dieses Gerichts, dass es eines „Grundbescheides“ bedürfe und die dortige Gläubigerin (Südwestrundfunk) nicht die Merkmale einer Behörde erfülle.

Also das Gericht stellt - im Gegensatz zu Tübingen -  fest, dass der SWR eine Behörde ist.
Das wird doch vom nächsten Gericht verwendet:
 -> OVG schlägt Landgericht.

Diesen Zitierkreisel kennen wir doch schon.
Siehe z.B. "Beitrag versus Steuer":
- Der Rundfunk richtet sich an alle (steht im Gesetz)
- Ein Beitrag darf nur bei einer abgegrenzten Gruppe erhoben werden, die den Vorteil davon hat.
Und jetzt zeige mir mal bitte die Gruppe der Wohnungen die nicht beitragspflichtig sind.
(Ich will gerne in eines solche einziehen um den Rundfunkbeitrag loszuwerden)
Wie? Gibt es nicht? Alle Wohnungen sind Beitragspflichtig? Tja dann ist es wohl doch eine Steuer.

Und wie sieht es dann vor Gericht aus?
Im Urteil steht dann: Das Thema ist von Gericht xy ja schon negativ beschieden worden.
Wir halten uns daran.
Abgewiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 22:22 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

g
  • Beiträge: 860
Und wie begründet das OVG diese Aussage??
Weder gesetzlich vorgesehen => Dann ist das Gesetz womöglich falsch bzw. unvollständig? Das LG Tübingen führt dagegen einige Beispiele an, wo durchweg ein Grundlangenbescheid vorgesehen ist. Wieso hat der Rundfunk hier Sonderrechte? 

Für mich ist der RBStV immer noch ein lediglich ratifizierter Vertrag.
Wennschon, dann bildet dieser die Grundlage dafür, dass die Anstalten Beiträge überhaupt erheben dürfen. Der Vertrag als Solches hat auf den Bürger keinen direkten Einfluss, nur indirekten.

Jetzt soll sich ab 01.01.2013 etwas ändern. Die Anstalt kennt es, der Benutzer und Nichtnutzer müssen es nicht unbedingt kennen.
(Ein Verhältnis zum Nichtnutzer kann nicht erkannt werden, woraus soll sich das ergeben? )

(Vergleiche dazu Steuergesetze,, Ein neues Gesetz wird erlassen, das Finanzamt teilt dem betreffenden Bürger im Voraus mit, was er zu zahlen hat.)

Die GEZ versendet Infoschreiben ohne rechtsverbindlichen Charakter. Man erkennt es an oder auch nicht.
GEZ-Schreiben sind unverbindlich, nur die LRA darf rechtsverbindlich Beiträge erheben.
Demzufolge ist ein Grundlagenbescheid, wie anderswo auch, erforderlich und das von der LRA.

Es hat sich ja ab 2013 grundlegend etwas geändert. Dafür ist zwingend eine rechtsverbindliche Mitteilung erforderlich. (Wenn sich nichts ändert, wird es wohl nicht erforderlich sein.)
Diese rechtsverbindliche Mitteilung muss auch mit einem Rechtsbehelf versehen sein, da es vorkommt, dass das Schreiben fehlerbehaftet sein kann.

Ich muss also im Vorfeld bereits die Möglichkeit haben, gegen etwaige Fehler und dergleichen vorzugehen. Das habe ich aber nicht bei den bekannten "Bescheiden über rückständige Forderungen".
Mir sind nur Bescheide über rückständige Forderungen bekannt.

Stichwort:   "rechtsmittelfähiger Grundlagenbescheid"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Dezember 2016, 22:59 von gerechte Lösung«

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  • Beiträge: 11.741
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Für mich ist der RBStV immer noch ein lediglich ratifizierter Vertrag.
Wennschon, dann bildet dieser die Grundlage dafür, dass die Anstalten Beiträge überhaupt erheben dürfen. Der Vertrag als Solches hat auf den Bürger keinen direkten Einfluss, nur indirekten.
Bitte nicht wider besseres Wissen solche Thesen verbreiten!
Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) ist "mit Haut und Haaren" in allen Landesparlamenten per "Zustimmungsgesetz" zu offiziellem, wenn auch augenscheinlich verfassungswidrigem Landes-Gesetz "transformiert" worden - und hat somit (leider) sehr wohl "direkten Einfluss" auf die Bürger.
Ob bei den Formalien der Gesetzesschaffung weitere Ungereimtheiten auftauchen, ist Gegenstand der juristischen Auseinandersetzung. Prinzipiell ist dies aber erst einmal so.

Siehe und verinnerliche bitte unbedingt
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
sowie dort insbesondere
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html


Bitte hier beim eigentlichen Kern-Thema des Threads bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

g
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Mr.X liegt hier ein Schreiben vor mit :

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Eine Information des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Das kam vom BS, demzufolge unverbindlich. Noch dazu mit Info bezeichnet und nicht mit Gesetz. Mehr kennt Mr.X nicht. Also nur eine Info. Wo steht geschrieben, dass Mr.X sich irgendwo irgendwas raussuchen muss?
Offiziell ist Mr.X nichts weiter zugegangen und von der LRA schon gar nicht.
Wennschon, dann kann Mr.X verlangen, dass ihm die LRA dies rechtsverbindlich zusendet. Mr.X verfolgt nicht die Gesetzesblätter. Gibt es dazu eine Verpflichtung?



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