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Autor Thema: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16  (Gelesen 101179 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Mr.X verfolgt nicht die Gesetzesblätter. Gibt es dazu eine Verpflichtung?
Sagen wir mal so: Wenn sie es nicht tut, hat sie die Folgen zu tragen.
Verbindlich ist das (bekanntgegebene) Gesetz vorerst allemal - egal ob einem eine "Information" einer nichtrechtsfähigen Einrichtung zugesendet wird oder nicht.

Bitte hier nicht weiter vertiefen. Dieses Thema ist schon lange durch - und auch nicht Gegenstand dieses Threads. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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R
  • Beiträge: 8
Eigendlich ist es doch so einfach... Ich finde immer noch, das wichtigste Argument ist immer noch das Grundgesetz.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Demnach, also da es sich hier um ein Grundrecht handelt, muss niemand dafür zahlen. ARD /ZDF SIND allgemein zugängliche Quelle...ich kann mich in ganz Mitteleuropa (übrigends über 700 Millionen Menschen können das...) mit ner Antenne hinstellen und diese allgemein zugängliche Quelle nutzen...ist mein Recht. Ich muss weder irgend eine Verschlüsselung knacken, noch sonst etwas. SKY DEUTSCHLAND dagegen ist keine allgemein zugängliche Quelle. Das Programm ist verschlüsselt und eine NICHT allgemein zugängliche Quelle.
Zwang zum zahlen (incl. allem was da so kommt) wäre dann logischerweise nicht ungehindert....(Beitragsservice)

Die einzige Konsequenz die daraus resultieren muss, ist, dass das Programm verschlüsselt werden MUSS. Dann muss jeder, der es sehen will, zahlen, dem Grundgesetz wird dann entsprochen.


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z
  • Beiträge: 196
Danke, Tübingen! Scharfsinnig formuliert. Hätten nur mehr Gerichte den Mut unabhängig zu denken ...


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G
  • Beiträge: 26
Zitat
So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich.

Auch das ist ein ganz wichtiger Punkt, wie ich finde. Denn der „Beitrag“ wurde und wird doch den Bürgern immer wieder mit dem Hinweis verkauft, wie schrecklich die Zeit doch war, als die GEZ Schergen noch vor der Tür standen und wissen wollten, ob Empfangsgeräte vorhanden sind.

Dass man damals noch Rechte hatte und den Schergen auch mal ein Hausverbot erteilen konnte, wenn sie es zu bunt trieben, wird komplett verschwiegen. Ebenso, dass mit der neuen Regelung kein geringerer Eingriff in die Privatsphäre stattfindet, indem persönliche Daten einfach an den „Beitragsservice“  (es ist kein Beitrag, und ein Service schon 2x nicht!) weiter gegeben werden und man in diesem Fall keinerlei Rechte mehr hat, was mit seinen Daten geschieht.

Das Landgericht Tübingen hilft mit seiner umfassenden Begründung auch hier, diese Heuchelei zu entlarven.


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S
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In der Tat greift dieser Beschluss zahlreiche Argumente auf, die wir hier schon seit langem ausgearbeitet haben.

10   Auch die weitergehenden Erwägungen zeigen eher die Notwendigkeit einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit vor Säumnis und damit die Notwendigkeit eines Verwaltungsakts auf. Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein, sondern die Gläubigerin hat von sich aus entschieden, in ein neues Medium, das Internet, Inhalte einzustellen. Sie hätte danach auch eine Zeitungsbeilage drucken können.
   

Mit dem Einstellen von Inhalten ins Internet ist der Rundfunkbeitrag nicht zu begründen.

13   Schließlich enthält das Urteil auch faktisch die mit der Stellung einer Behörde verbundene Bindung an den Gleichheitssatz zur Disposition: Der reale Satz schwankt danach zwischen beispielsweise 25 % oder weniger und 400 % oder mehr: Wohngemeinschaft aus vier Erwachsenen: 25 % Beitrag pro Erwachsenem nach Binnenausgleich. Familie: 50 % pro Erwachsenem. Single oder Alleinerziehende: Beitrag 100 % pro Erwachsenem. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz oder Datscha: 200 %. Single mit beruflichem Zweitwohnsitz, Ferienapp. und beruflich genutztem PKW: 400 %
   
14   Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich. Die Gläubigerin weiß, wer in der Wohnung wohnt und sie weiß, wer bereits bezahlt. Auf welcher Berechnungsbasis die zumutbare Belastung ermittelt wurde, erschließt sich ebenfalls nicht ohne weiteres. Einen Nichthörer/Nichtseher trifft nur eine „zumutbare“ Belastung in „moderater Höhe“ von ca. 10.000,- € (55 Jahre a 12 Monate a 17 €), die Differenz zwischen 25 % und 400 % beläuft sich gar auf ca. 42.000,- €

Verstoß gegen den Gleichheitssatz, sogar mit Rechenbeispiel. Inwieweit eine Belastung von 10.000,- € für Nichts im Falle eines Nichtnutzers „zumutbar“ ist, sei dahin gestellt. Allerdings bezieht sich das Rechenbeispiel auf eine Momentaufnahme, denn die Beitragshöhe ist variabel und kann relativ willkürlich festgelegt werden. Das ist ein weiterer gravierender Mangel des RBStV, dass die Beitragshöhe dort nicht definiert ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2016, 19:01 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

M
  • Beiträge: 508
Die wenigsten Parlamentarier sind vom juristischen Fach,
Sicher? Meinst Du beruflich?
So wie ich das sehe, ist die größte Berufsgruppe in den Parlamenten aus "Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufen"
Quelle: https://www.bundestag.de/abgeordnete18/mdb_zahlen/berufe/260132

Egal! Wir sind auch nicht  Berufsjuristen, aber vom juristischen Fach (geworden) ;)

Dank den Tübinger Richtern, ist wieder ein verständlich geschriebener Text zu lesen, der aufzeigt, was hier im Forum und (eigentlich) Jeder/m, der von der Zwangsabgabe betroffen ist - also der Allgemeinheit - das Bauchgrübeln erzeugt:
Zitat
Die Umkehr der Schlussfolgerung
Zitat
Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung
Zitat
keine Belege für die Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ (Rn. 28), z. B. die Behördenstruktur, die Behördenleiterfunktion, die Eingliederung auch in den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Staatsaufbau, Verbot der Geldannahme für Behörden
Zitat
Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage
Zitat
sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.
Zitat
Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren
Zitat
die Widersprüchlichkeiten
Zitat
Notwendigkeit eines Verwaltungsakts
Zitat
Ein PC dürfte kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät sein
Zitat
Was jedermann zugutekommt, ist kein besonderer individueller Vorteil, sondern als Gemeinlast mittels Steuern zu finanzieren
Zitat
Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie ... nach 20 h ... Sponsoring
Zitat
Bindung an den Gleichheitssatz
Zitat
Ein Auseinanderdriften von 25 % bis 400 % trotz der Gläubigerin bekannter Kenntnis und trotz objektiver Unmöglichkeit der gleichzeitigen Mehrfachnutzung eines etwaigen Vorteils in Form des Programmangebots erscheint willkürlich

Und so bringe ich zur Kenntnis "LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16" auf jurablogs.de :
Zitat
Die fünfte Tübinger Zivilkammer liefert wieder zahlreiche Argumente gegen den Rundfunkbeitrag. Diese befassen sich nicht länger nur mit Fragen des Vollstreckungsrechts, die es selbst zu prüfen hat. Vielmehr handelt es sich um eine richtiggehende Breitseite gegen die Fundament des Staatsrundfunks (v.a. Rdnr. 9 bis 14).

Möglicherweise – das ist aber nur eine Mutmaßung – bereitet der zuständige Richter bereits den nächsten Schritt vor, nämlich eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht. Denn in den Vorverfahren ließ er die Vollstreckung noch an materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitern, zuletzt an der mangelnden Selbsttitulierungsbefugnis der Rundfunkanstalten als „Nicht-Behörden“.
Quelle: "LG Tübingen, Beschluss vom 09.12.2016, 5 T 280/16" -> https://www.jurablogs.com/go/lg-tuebingen-beschluss-vom-09-punkt-12-punkt-2016-5-t-280-strich-16

Oder!?

mit solidarischen Grüssen aus Ostbrandenburg nach Tübingen und in alle andere "Sendegebiete" ;)
MMichael

(H. Ahrendt - niemand hat ein recht auf gehorchen)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 23:21 von DumbTV«

K
  • Beiträge: 142
Entscheidend ist glaube ich, dass es sich um ein Zivilgericht handelt, das die ganze Angelegenheit von einem völlig anderen Standpunkt (dem des zivilen Bürgers) betrachten kann und darf. In wieweit ein Verwaltungsgericht diesen Beschluss überhaupt aufheben oder kommentieren kann und darf, weiss ich mangels Fachkenntnis leider nicht. Aufgrund dieses Urteils scheint mir der Weg über die Zivil- und Strafgerichte aber erfolgversprechender. Also immer schön alles zur Anzeige bringen, anstatt den ausweglosen Weg über die Verwaltungsgerichte zu gehen. Letztere haben auf Grund der Gesetzeslage vermutlich gar nicht die Möglichkeit für uns Bürger zu entscheiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 22:35 von Bürger«

v
  • Beiträge: 1.194
...
Letztere haben auf Grund der Gesetzeslage vermutlich gar nicht die Möglichkeit für uns Bürger zu entscheiden.

Das müssen sie auch nicht: einfaches Gegenmittel wäre eine Richtervorlage nach Art. 100 GG. Diese scheinen sie aber zu fürchten, wie der Teufel das Weihwasser. Stattdessen berufen sie sich auf zweifelhafte Urteile des BVerwG und umgehen so die Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Ergo: alle Argumente in der (ergänzenden) Klagebegründung vortragen, insbesondere die, mit denen sich das BVerwG nicht auseinandergesetzt hat!


Edit "Bürger":
Vorsorglich der Hinweis, hier bitte nicht in allgemeine Bekundungen abzudriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 22:37 von Bürger«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

N
  • Beiträge: 6
Hallo,
leider nützt das ganze juristische Gezänk gar nichts, da mein GV mich zur nächsten Vermögensauskunft
gebeten hat. Ganz offensichtlich interessiert es diesen auch nicht. Er zieht das Zwangsvollstreckungsersuchen
des SWR gnadenlos durch und auch meine Hinweise an Ihn bezüglich der aktuellen Rechtsprechung des LG
Tübingen interessiert ihn nicht. Wieder einmal bleibt mir nur den Termin zu verweigern und Erinnerung einlegen.
Soweit das juristische Geplänkel und die davon abweichende Realität.


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  • Moderator
  • Beiträge: 7.437
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
@Nominalbetrag

Nicht den Kopf in den Sand stecken!
Siehe auch:
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.msg134685.html#msg134685

Insbesondere die "Stellungnahme zur Erwiderung des NDR" von user volkuhl.
Diese wurde zwar vor dem neuen Tübinger Beschluss verfasst, lässt sich aber hervorragend verwenden, da mit viel "peperoncino" gewürzt ;)  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 23:27 von DumbTV«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

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n
  • Beiträge: 1.452
Villeicht hilft das hier:
Zitat
Rn 12
Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>). [...]

BVerfG > Verfassungsverletzung durch Vollstreckungsmaßnahmen ist auszuschließen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21390.0.html


Antrag an den GV stellen dass er bestätigt, dass Verfassungsverletzungen ausgeschlossen sind. Die Liste mit den Verfahren anfügen.

(Leider können GVs sehr lästig sein. Immer einen Antrag stellen, den muss er/Gericht m.W. beantworten)

Viel Erfolg!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2016, 19:09 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Zitat
So ermittelt die Gläubigerin zwar mit aufwändigem Melderegisterabgleich unter Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen (- wer lebt „hinter der Haustüre“ mit wem zusammen? -) die potentiellen Schuldner, hat also bereits alle privaten Informationen gesammelt und zusammengestellt, soll sich aber dann willkürlich und ohne Verwaltungsakt einen beliebigen Schuldner oder Verwaltungsaktadressaten (hoheitlich!) auswählen dürfen, zur vermeintlichen Schonung der Privatsphäre der Übrigen. In diese wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits umfassend eingegriffen, durch den Melderegisterabgleich.

Auch das ist ein ganz wichtiger Punkt, wie ich finde. Denn der „Beitrag“ wurde und wird doch den Bürgern immer wieder mit dem Hinweis verkauft, wie schrecklich die Zeit doch war, als die GEZ Schergen noch vor der Tür standen und wissen wollten, ob Empfangsgeräte vorhanden sind.

Dass man damals noch Rechte hatte und den Schergen auch mal ein Hausverbot erteilen konnte, wenn sie es zu bunt trieben, wird komplett verschwiegen. Ebenso, dass mit der neuen Regelung kein geringerer Eingriff in die Privatsphäre stattfindet, indem persönliche Daten einfach an den „Beitragsservice“  (es ist kein Beitrag, und ein Service schon 2x nicht!) weiter gegeben werden und man in diesem Fall keinerlei Rechte mehr hat, was mit seinen Daten geschieht.

Das Landgericht Tübingen hilft mit seiner umfassenden Begründung auch hier, diese Heuchelei zu entlarven.
Ich denke, das ist gerade der springende Punkt: Immer mehr Bürgern wurde klar, daß sie Rechte haben und den "Außendienstmitarbeitern" gerade weder die Tür öffnen noch irgendwelche Fragen beantworten mußten. Dadurch "entflohen" immer mehr Leute der Gebührenpflicht, was ja auch insofern berechtigt war, als viele gerade nicht die Öffrechen sahen, sondern private Sender, die nicht gebührenpflichtig waren.
Um gerade diese Wahrnehmung der Rechte durch die Bürger auf Dauer ausschließen zu können, wurde ein System ersonnen, dem der Bürger wehrlos und entmachtet gegenübersteht. Die damit einhergehenden Verstöße gegen das Grundgesetz (Art. 2 GG, vgl. das Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15.12.1983 (Quelle: Openjur)) werden von höheren Gerichten (z.B. Bay. Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19.6.2015, 7 BV 14.1707 ) schlichtweg geleugnet. Was will der Bürger schon groß machen? Wehren kann er sich ja nicht, wenn ihn alle Gerichte ausbremsen.
Es wurde dieses Gesetz also nicht versehentlich (weil die Abgeordneten unfähig und unwissend sind) erlassen, sondern in voller Absicht.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: Philosoph
Dadurch "entflohen" immer mehr Leute der Gebührenpflicht, was ja auch insofern berechtigt war, als viele gerade nicht die Öffrechen sahen, sondern private Sender, die nicht gebührenpflichtig waren.
Das ist so nicht richtig.
Die Gebührenpflicht wurde begründet durch den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes - also unabhängig davon, welche Sender geschaut wurden.
Zumindest waren dadurch aber nicht generelle Nichtnutzer betroffen.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Beiträge: 7.239
Zur Erinnerung:
Die Änderung war Folge des EU-Beihilfeverfahrens. Leider wurde die EU bei Umsetzung der europäischen Auflagen bzw. Vereinbarungen evtl. verarscht!

Zur Erinnerung:
Seit 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich; dieses wussten alle Entscheider, oder hätten es wissen können, hätten sie sich tatsächlich mal mit den für alle geltenden europäischen Bestimmungen befasst.


Edit "Bürger" @alle:
Nochmalige Erinnerung/ Aufforderung, hier bitte nicht in allgemeine Bekundungen abzudriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
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und im Eingangs-Beitrag näher beschrieben ist.
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2016, 19:11 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 13
Zitat
12 Weshalb eine Werbefinanzierung nach 20 h als grundgesetzwidrig ausscheiden soll, die bis 20 h verfassungskonform ist, erschließt sich ebenso wenig wie der Umstand, dass nach 20 h als Sponsoring „Diese Sendung wird Ihnen von Rotkäppchen/Krombacher präsentiert“- bezeichnete Geldzahlungen - ohne Gegenleistung? - verfassungsrechtlich unbedenklicher als Werbegelder sein sollen.

Greift hier eventuell §331-334 STGB sofern die Behördeneigenschaft gegeben ist?
Ein versteckter Hinweis ist ja mit "Gegenleistung" gegeben.
Konnte sonst nichts zu "Verbot der Geldannahme" finden.

Ansonsten steckt in dem Text sehr viel drin. Interessant auch der Hinweis auf "müsste eigentlich Steuer sein" bei gleichzeitigem in Frage stellen eines Vorteils der "allen zugute kommt".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2016, 17:57 von Bürger«

 
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