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Autor Thema: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?  (Gelesen 46852 mal)

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  • Beiträge: 1.452
Auf Seite 1:
Zitat
Anzuwendende Rechtsgrundlage ist alleine das Bundesmeldegesetz (BMG)

Europarecht gilt also nicht für die EMAs !
Meint der Landesdatenschutzbeauftragten !!


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Hinweis:
Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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p
  • Beiträge: 10
Person A hat nun Antwort vom Rechenzentrum erhalten.
Nach einem Jahr habe ich einen weiteren Brief an das Bürgerbüro geschrieben.
Bezogen habe ich mich auf § 10 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes.

Nach einer Woche hatte ich nun die Antwort vom Rechenzentrum in meinem Briefkasten.
Siehe Anlage. Ich lasse meine Adresse und meinen Namen in den Doumenten stehen.


Edit "Bürger":
Das nicht anonymisierte Dokument kann nicht freigeschaltet werden, da nicht sichergestellt ist oder geprüft werden kann, ob die Person, die dies hier hochgeladen hat und dies nicht anonymisiert hat, mit der betroffenen Person identisch ist.
Auch aus diesem Grunde sind sämtliche Dokumente im Forum zu anonymisieren.
Weder ist dies Aufgabe der Moderatoren, noch haben diese Zeit dafür - schon gar nicht bei solch umfangreich zu anonymisierenden mehrseitigen Dokumenten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 01:46 von Bürger«

M

MKK

  • Beiträge: 1
Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Nehmen wir aber an, Person A stellt an die Behörde ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde. Die Meldebehörde jedoch akzeptiert den Widerspruch nicht. Die Behörde drängt darauf, dass ihr Formular, in dem der Widerspruch von Person A von der Behörde umformuliert wurde, zu nutzen sei. Wie kann Person A darauf adäquat reagieren? Oder anders gefragt: Muss die Behörde nicht den Widerspruch von Person A annehmen?

Hier Widerspruch von Person A:
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/migration_files/media217221A.pdf

Formulierter Widerspruch von der Behörde siehe Bilddatei.

Person A ist durch die Vorgehensweise der Behörde vollkommen irritiert, und kann den formulierten Widerspruch der Behörde rechtlich überhaupt nicht einschätzen. Kann Person A den vorformulierten Widerspruch der Behörde bedenkenlos unterschreiben?


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U
  • Beiträge: 89
    • GEZ Nein danke!
Person A ist durch die Vorgehensweise der Behörde vollkommen irritiert, und kann den formulierten Widerspruch der Behörde rechtlich überhaupt nicht einschätzen. Kann Person A den vorformulierten Widerspruch der Behörde bedenkenlos unterschreiben?

Genau hinschauen und nachdenken.
Die gesetzliche Grundlage der Datenweitergabe von der Behörde erfragen. Nicht abwimmeln lassen. Bei Hartleibigkeit der Meldebehörde Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten.
Zitat
Die Verbraucherzentrale finanziert sich zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz, aber auch des Bundes und zum Teil von Kommunen und Kreisen, in denen wir Beratungsstützpunkte unterhalten. Außerdem erhalten wir Projektmittel sowie Spenden von Ratsuchenden und erzielen Einnahmen aus der Beratung und dem Verkauf unserer Ratgeber. Genaueres veröffentlichen wir in unseren Jahresberichten.

In Bezug zum Rundfunkbeitrag wird der Förderer geschützt.
Als Beratungsangebot ist der Rundfunk nicht benannt, siehe im Link nach

Stand: 06.02.2014

https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/haeufige-fragen--faq--zu-den-verbraucherzentralen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 01:34 von Bürger«
solo Dio mi può giudicare
mi faccio gli affari miei, e non giudico nessuno

a
  • Beiträge: 18
Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Nehmen wir aber an, Person A stellt an die Behörde ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe durch die Meldebehörde. Die Meldebehörde jedoch akzeptiert den Widerspruch nicht. Die Behörde drängt darauf, dass ihr Formular, in dem der Widerspruch von Person A von der Behörde umformuliert wurde, zu nutzen sei. Wie kann Person A darauf adäquat reagieren? Oder anders gefragt: Muss die Behörde nicht den Widerspruch von Person A annehmen?
.......

Person zyx hatte als schutzwürdige Interessen u.a. "Belästigung durch betrügerische Werbepost" (Gewinnspiele u.ä.) eingetragen und ohne Probleme eine Bestätigung durch die Stadt erhalten. Einzige Einschränkung: alle 2 Jahre neu anfordern. Nachdem zyx denen die neuen EU-Richtlinien zum Datenschutz vorgelegt hat (wonach keine 2-jährige Frist vorgesehen ist) hat man auf unbestimmte Zeit klein beigegeben!


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D
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  • Beiträge: 1.452
Beim Thema Verbraucherzentralen berücksichtigen, das diese Gelder von den Rundfunkfunkanstalten, für eine "Beratung" zum sogenannten Rundfunk"beitrag" erhalten! Also mal Hinterfragen, wie es hier um eine neutrale und unabhängige Beratung wohl bestellt sein mag!

...
Gemäß http://www.vz-nrw.de/20111 erhielt die Verbraucherzentrale NRW, im Jahr 2013, beispielsweise vom WDR Beratung Rundfunkgebühren im Wert von 214.372,21 €, wenn Person A das richtig zuordnet. (Stand dort ist der 17.05.2013, der tatsächliche im Jahr 2013 entstandene Betrag könnte also höher sein)

Siehe dazu:
Verbraucherzentralen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13415.0

Verbraucherzentralen als GEZ-"Berater"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=333.0

und ergänzend auch:
Günter Hörmann wird Vorsitzender von NDR Rundfunkrat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23282.0
Zitat
Hamburg - Der langjährige Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Hamburg, Günter Hörmann, ist neuer Vorsitzender des NDR Rundfunkrats. Das Gremium wählte ihn nach NDR-Angaben vom Freitag in Hamburg zum Nachfolger von Ursula Thümler aus Niedersachsen. Hörmann gehört dem Rundfunkrat seit fünf Jahren an. [..]


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
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Vorab: Bitte Thema Verbraucherzentralen hier im Thread nicht weiter vertiefen.

Recht herzlichen Dank, für die vielen Informationen, die hier zusammengetragen wurden. Die helfen auf jeden Fall weiter, diese Tragweite ein Stück weit besser zu begreifen.

Person A hätte als erstes verstehen müssen, dass es einen Unterschied gibt zwischen
a) "Übermittlungssperre" oder auch "Widerspruch gegen die Datenübermittlung"
und einer
b) "Auskunftssperre" nach §51 BMG

Person A hat augenscheinlich sowohl von der Verbaucherzentrale als auch von seiner Behörde lediglich Muster/ Formular für die einfache "Übermittlungssperre". Diese ist aber für die Rundfunkanstalten nach bisheriger Kenntnis und Erfahrung vollkommen untauglich, da in den jeweiligen Landes-Melde-Gesetzen/ Verordnungen etc. geregelt ist, dass prinzipiell die Daten an ARD-ZDF-GEZ übermittelt werden dürfen. Wie rechtens das ist oder wie unausgegoren das geregelt ist, ist hier nicht Gegenstand der Diskussion, wird aber andernorts im Forum bereits diskutiert.

Allenfalls die "Auskunftssperre" hätte eine eventuelle Chance. Jedoch dürfte auch diese nach dem aktuellen Meldedatenabgleich erst mal vertan sein, solange man nicht demnächst umzieht - und es bedarf der Glaubhaftmachung einer Gefährdung.

Zu dieser "Auskunftssperre" siehe die Erkenntnisse im Verlaufe dieses Threads sowie an anderen Stellen im Forum - u.a. unter
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.0.html


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  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen - hier komprimiert um das Umherhüpfen in veschiedene threads zu ersparen.
Zu finden u.a. auch über die Web-Suche mit dem Schlüsselsatz
"Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe"
https://www.google.com/search?q="Nach+dem+Meldegesetz+können+Sie+der+Weitergabe"
bzw. auch
"Auskunftssperre ins Melderegister eintragen"
https://www.google.com/search?q="Auskunftssperre+ins+Melderegister+eintragen"

Es ist zwischen Auskunftssperren und Übermittlungssperren zu unterscheiden:

Zitat
Auskunftssperre / Übermittlungssperre

Einrichten einer Übermittlungssperre:

Nach dem Meldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen (mündlich) widersprechen:
- die Übermittlungssperre kann ohne Begründung eingerichtet werden
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlag
- Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
- Melderegisterauskünfte, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden
- Melderegisterauskünfte an Dritte können weiterhin erteilt werden

Einrichten einer Auskunftssperre nach § 51 BMG:
Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Beantragung einer Auskunftssperre:
bei Auskunftssperren ist ein schriftlicher Antrag nötig.
siehe: Bundesmeldegesetz § 51

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 16:12 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 890
Zitat
wenn Ihnen als dem Betroffenen oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.

Nach Auskunft bei der hiesigen Gemeinde muss darüber ein Nachweis erbracht werden. Polizei ( Anzeige), Staatsanwaltschaft.


Edit "Bürger":
Da sich der Thread - bedingt schon durch die Einstiegsbeiträge - vom ursprünglichen Thema/ Thread-Betreff
Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?
entfernt hat und eine weitere Diskussion der "Auskunftssperre" und deren Unterschiede zur "Übermittlungssperre" hier und unter diesem Betreff deplatziert/ nicht auffindbar wäre, bleibt dieser Thread bis auf Weiteres geschlossen.
Danke für die Mitwirkung/ Aufklärung, das Verständnis und die Berückschtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2018, 15:46 von Bürger«

 
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