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Autor Thema: Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)  (Gelesen 14622 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Ist es tatsächlich rechtswidrig? Person A hat jedem Bescheid widersprochen. Jeder Widerspruch enthielt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Jetzt möchte die Stadtkasse bei Person A vollstrecken.

Es könnte sich womöglich um eine Pfändung ohne (Widerspruchs-)*Bescheid handeln?

Ich gehe davon aus: Wenn Widerspruch + Antrag nicht verbeschieden sind (also kein Bescheid durch "Behörde" ergangen) ist das Beitrags-Festsetzungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Nur ein solches abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (hier: Widerspruchsverfahren, Antragsverfahren) erlaubt es, einen Pfändungsauftrag/Vollstreckungsersuchen zu erstellen, auf der Basis dessen dann ein Gerichtsvollzieher oder andere Vollstreckungsbeamtin wegen der Pfändung an dich herantreten könnte. Anderenfalls, d.h. ohne rechtskräftigen Bescheid, wäre eine Pfändung wohl rechtswidrig.

Hierzu wurde einiges im Forum geschrieben, das meiste davon wohl im Board "Vollstreckungen" zu finden. 

geeignete Stichworte in verschiedenen Kombinationen für unsere Suchfunktion/en: "Pfändung ohne Widerspruchsbescheid Zwangsvollstreckung trotz fehlenden Widerspruchsbescheides"

Ansonsten sind diese Inhalte auch im "Ablaufschema" von user_"Bürger" beschrieben und verlinkt.
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
http://bit.ly/ARDZDFGEZ-Ablauf

Da die Sachlage recht eindeutig scheint, dürfte es sich lohnen, sich gegen eine solche Pfändung zu wehren.

- keine Rechtsberatung, nur persönliche Meinung -



*Edit "Bürger":
"Bescheid" präzisiert zu "Widerspruchsbescheid", um Verwechslungen mit der grundsätzlich anderen Konstellation einer Vollstreckung ohne (Beitrags-/Festsetzungs-)Bescheid" zu vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. November 2016, 01:21 von Bürger«
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https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

n
  • Beiträge: 1.452
Meiner Meinung nach ist die Vollstreckung rechtswidrig.
Leider kann es durchaus sein dass es die Gerichte nicht interessiert.
In einem mir bekannten Fall hat es das Amtsgericht bei der Erinnerung nicht die Bohne interessiert.
Erst der Eilrechtsschutz war dann erfolgreich, kostet dann aber leider ca. 52 Eur.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

S
  • Beiträge: 89
Hallo Leute,
das Ganze ist doch nicht so einfach, wie Person A zunächst dachte.

1. Nachdem die Rundfunkanstalt per FAX erklärt hatte, dass Sie die Vollstreckung zunächst einstelle und rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide versenden will und die Kosten des Verfahrens übernehme, warte und warte und warte Person A auf den Beschluss. 
Dann kam endlich ein Brief vom VG, aber nicht der Beschluss, sondern ein SS vom Justziat der Vollstreckungsbehörde der Stadt, also dem Amthelfer, der beantragte keinen Eilrechtsschutz zu gewähren und weiter zu vollstrecken. WAS IST DAS DENN? Also der Amthelfer agiert als Auftraggeber? Und das eine Woche nachdem die Rundfunkanstalt angeblich das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen hatte?????

2. Person A rief noch mal beim VG wegen seiner zu erstattenden Kosten an und erfuhr, dass er die Erledigung erklären müsse. Erst dann würde es einen Beschluss geben und erst dann würden die Kosten festgesetzt. BITTE? Wann soll denn dann Person A seine Kosten deklarieren und geltend machen? Nach einem Kostenfestsetzungbeschluss? Das kann ja wohl irgendwie nicht stimmen. Der Sachbearbeiter meinte dazu nur, Person A solle diese Fragen mit seinem Rechtsanwalt klären.

3. Antrag auf Eilrechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung nach § 80 oder 123 VwVG. Oder impliziert das Eine das Andere?

4. Der von Person A als Antragsgegner benannte Rundfunkanstalt wurde vom Gericht einfach geändert. Warum? Keine Erklärung!

5. Person A hat sich mit der Erledigung in der Hauptsache einverstanden erklärt und danach erst verstanden, dass es dann wohl überhaupt keinen Beschluss gibt!? :o Das wollte Person A aber nicht! Ein Beschluss wäre für alle Mitstreiter wichtig. Einverständnis widerrufen ? Geht das? Vor dem VG herrscht zwar kein Anwaltszwang, aber man wird auch nicht über die Folgen einer Handlung vom Gericht aufgeklärt. Zum Beispiel darüber, was genau aus einer Erledigungserklärung folgt.

6. Person A hat jetzt eine Kostenaufstellung verfasst und wird diese als Kostenfestsetzungsantrag dem Gericht senden.

7. Die Frage der Nichtigkeit von Sammelwiderspruchsbescheiden ist nicht ausreichend vom Forum diskutiert worden. Diesbezüglich bittet Person A um Beiträge.

8. Info für alle, die den Antrag auf Eilrechtsschutz von den Kosten abhängig machen: Die Kosten sind peanuts. Schaut auf die Homepage eures Gerichtes. Dort gibt es Tabellen!


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Bitte nicht vergessen:
Bitte noch den (erfolgreichen) Antrag auf Eilrechtsschutz von Person A wegen "Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid" hier wortgleich zitieren.

Danke ;)


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5. Person A hat sich mit der Erledigung in der Hauptsache einverstanden erklärt und danach erst verstanden, dass es dann wohl überhaupt keinen Beschluss gibt!? :o Das wollte Person A aber nicht! Ein Beschluss wäre für alle Mitstreiter wichtig. Einverständnis widerrufen ? Geht das?

Wenn ich das hier

http://www.juraforum.de/lexikon/erledigung-der-hauptsache

richtig verstehe, hat man im Verwaltungsprozess nicht unbedingt die Möglichkeit, einer Erledigungserklärung zu widersprechen.

Zitat
Verwaltungsprozess

Auch hier wird zwischen einer einseitigen und beidseitigen Erledigungserklärung unterschieden.

a) einseitige Erledigungserklärung

Anders als im Zivilprozess ist es von Bedeutung, ob die Erledigung der Hauptsache tatsächlich durch ein Ereignis herbeigeführt wurde. Ob die Klage gerechtfertigt war, ist grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, der Beklagte hat ein besonderes Interesse daran, dass die Begründetheit der Klage festgestellt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

b) beidseitige Erledigungserklärung

Auch hier ist es wie im Zivilprozess unerheblich, ob die Hauptsache wirklich erledigt ist, wenn beide Parteien die Erledigungserklärung abgeben. Über die Prozesskosten entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sachstand berücksichtigt wird.

"es sei denn, der Beklagte hat ein besonderes Interesse daran, dass die Begründetheit der Klage festgestellt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO)."

Ob der 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) eine Option wäre, entzieht sich meiner Kenntnis. Bitte selbst mal nachlesen...?

Es ist aber wohl so, dass die Fortsetzungsfesttstellungsklage (§ 113 VwGO) von Voraussetzungen abhängig sein könnte ? (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fortsetzungsfeststellungsklage, Sachurteilsvoraussetzungen)

dort z.B.:

Zitat
Wiederholungsgefahr: Die Behörde lässt erkennen, dass sie einen gleichartigen Verwaltungsakt wieder erlassen wird, wenn sie dies für notwendig erachtet. Entscheidend ist, dass dieser Verwaltungsakt wieder gegenüber dem Kläger ergehen würde. Nicht ausreichend ist der drohende Erlass eines gleichartigen Verwaltungsakts gegenüber Dritten.

vielleicht wäre ja der von dir in Punkt 1 geschilderte Grund hierfür ausreichen?

Zitat
1. ....Dann kam endlich ein Brief vom VG, aber nicht der Beschluss, sondern ein SS vom Justziat der Vollstreckungsbehörde der Stadt, also dem Amthelfer, der beantragte keinen Eilrechtsschutz zu gewähren und weiter zu vollstrecken. WAS IST DAS DENN? ... Und das eine Woche nachdem die Rundfunkanstalt angeblich das Vollstreckungsersuchen zurückgezogen hatte?

Meine Äußerungen bitte ich als Fragen zu verstehen, ich habe schlicht zu wenig Einblick in die genaueren Zusammenhänge.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. November 2016, 02:00 von nichtnutz«
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Erst der Eilrechtsschutz war dann erfolgreich, kostet dann aber leider ca. 52 Euro.

Wie kann das sein? Wenn Eilrechtsschutz erfolgreich, müsste dann nicht die Gegenseite zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden? Dies zumal, wenn die Vollstreckung offensichtlich rechtswidrig ist? Das müsste man auf jeden Fall so beantragen, denke ich.


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S
  • Beiträge: 89
:) Der Beschluss ist da! :)

Ergebnis: Der Beklagte (die Vollstreckungsbehörde der Stadt) und der Beigeladene (Rundfunkanstalt) müssen sich die Gerichtskosten, sowie meine außergerichtlichen Kosten teilen. Person A sendet dem Gericht jetzt mal seine Kostenaufstellung und ist gespannt, was davon anerkannt wird.

Beschluss wird am Wochenende gescannt und hochgeladen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 23:35 von DumbTV«

S
  • Beiträge: 89
Hier der Beschluss
Seite 1 und 2
(Seite3 enthält nur noch einen Stempel)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 22:55 von Bürger«

S
  • Beiträge: 89
::) Noch ein Hinweis:
Beim VG benennt man Kläger als Antragssteller und Beklagte als Antragsgegner!

::) Das wusste ich vor ein paar Wochen noch nicht.


Der Antrag beim VG

Zitat
Begründungen des Eilantrages

1. Die Klägerin ist unmittelbar von der Vollstreckung bedroht und begehrt Eilrechtsschutz, da sie am xx.xx.2016 eine Vollstreckungsankündigung mit dem Termin xx.xx.16 erhalten hat.

Beweis: Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde vom xx.xx.16 - Anlage 1 -

   Die Klägerin hat zunächst versucht die Vollstreckung mit Schriftsätzen an die Vollstreckungsbehörde und den Beklagten auszusetzen.
   Gegen das Vollstreckungsbegehren der Beklagten wurde von der Klägerin mit dem Schreiben vom xx.xx.2016 Einwendungen mit Beweisvortrag erhoben.
   
   Hierin ist das Hauptargument, dass die Beklagte es nachweislich unterlies rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide zu versenden. (Anlage 2, Seite 2,    Punkt3)

Gegen alle Festsetzungsbescheide wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Für alle Festsetzungsbescheide wurde auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. §80 Abs. 4 VwGO an den Beklagten wurde gestellt und ist nicht abgelehnt worden.
Die Widersprüche sind zulässig und begründet. Die Widerspruchsbescheide dazu sind noch ausstehend. Die Bescheide sind somit nicht rechtskräftig. Das Widerspruchsverfahren ist nicht abgeschlossen, schon deshalb ist die Fortsetzung der Vollstreckung unstatthaft.

   Beweis: Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.16 an die Vollstreckungsbehörde              Hannover - Anlage 2 -

   Am xx.xx.16 wurde der ablehnende Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde    Hannover vom xx.xx.2016 zugestellt. Hierin wird der Antrag auf Aussetzung der    Vollstreckung abgelehnt und deutlich gemacht, dass das Verfahren ohne    Einschränkungen fortgeführt wird.
   
Beweis: Schriftsatz der Vollstreckungsbehörde vom xx.xx.2016 an die Klägerin -          Anlage 3 -

   Hieraufhin frage die Klägerin am xx.xx.16 telefonisch beim Verfasser des    Schriftsatzes vom xx.xx.2016, Herrn xxxxx, nach, ob er Ihre Einwendungen    gelesen und geprüft hätte. Herr xxxxx teilte der Klägerin daraufhin mit, dass die    Vollstreckungsbehörde keine Prüfungen vornimmt. Deshalb sah sich die Klägerin    gezwungen einen zweiten    Schriftsatz an die Vollstreckungsbehörde zu verfassen.

   Beweis: Schriftsatz vom xx.xx.2016 - Anlage 4 -
   
   Eine Antwort steht noch aus.

   Zeitnah wurde die Beklagte mit Einschreiben wiederholt aufgefordert    rechtsmittelfähige Widerspruchsbescheide zu erstellen und die Aussetzung der    Vollziehung zu veranlassen.

   Beweis: Schriftsatz vom xx.xx.16 – Anlage 5 -
                 Schriftsatz vom xx.xx.16 – Anlage 6 -
   
   Antwortschreiben auf diese zwei Schriftsätze stehen ebenfalls noch aus.

2. Der als Gläubiger benannte Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und kann daher auch nicht als Gläubiger auftreten oder eingetragen werden. Das Landgericht Tübingen stellte mit Beschluss am 1xx6.09.2016, 5 T 232/16 fest, dass es sich bei dem Öffentlich Rechtlichen Sender SWR um die rechtliche Form eines Unternehmens handelt und nicht um eine Behörde. Analoges gilt für den Norddeutschen Rundfunk.

3. Die Klägerin verfügt weder über die finanziellen Mittel, um den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, noch steht der enorme Zeitaufwand für die Recherchen und das Verfassen von Schriftsätzen an den Beklagten und seinen Amtshelfern in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umstand, dass die Klägerin keine Empfangsgeräte in Ihrer Wohnung bereitstellt und auch evt. Medienangebote der Öffentlich Rechtlichen Sender im Internet nicht nutzt. Dies wird hiermit eidesstattlich versichert. Ferner ist mit erheblichen Kosten für Gericht und Anwalt zu rechnen, was eine unbillige Härte darstellt.
         
Das Gericht wird gebeten die Asymmetrie der Parteien wahrzunehmen. Einerseits eine Privatperson und andererseits ein milliardenschweres Unternehmen, welches über unendliche finanzielle Ressourcen verfügt.

Es wird deshalb abschließend beantragt die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Mit freundlichem Gruß
[Klägerin]
                     
Anlagenverzeichnis


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::) Noch ein Hinweis:
Beim VG benennt man Kläger als Antragssteller und Beklagte als Antragsgegner!

::) Das wusste ich vor ein paar Wochen noch nicht.

Bist du sicher?  ;)

Ich gehe mal davon aus, dass das auf die Art des Verfahrens ankommt?

Bei Klagen: Kläger(in) ./. Beklagte(r).
Bei Eilverfahren: Antragsteller(in) ./. Antragsgegner(in)

Zitat
Das Gericht wird gebeten die Asymmetrie der Parteien wahrzunehmen. Einerseits eine Privatperson und andererseits ein milliardenschweres Unternehmen, welches über unendliche finanzielle Ressourcen verfügt.

cool!


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Hallo Cecil,

ach so ja, es kann auch sein, dass es nur bei Eilrechtschutzverfahren Antragssteller und Antragsgegner heißt. Anyway, ein blöder Fehler, den Andere ja nicht auch noch machen müssen. ;)


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Ich gehe davon aus, dass die Person X mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Beitragsbescheide beantragt hat.   

Hallo Nichtgucker! Auf welches Verfahren vor dem BVerfG beziehst du dich? Es gibt einige und viele sind schon entschieden.


Edit "Bürger":
"BFG" korrigiert in "BVerfG". Hinweis:
Am BVerwG (BundesVERWALTUNGsgericht) mögen bislang "einige Verfahren entschieden" sein.
Das BVerfG (BundesVERFASSUNGsgerich) hat jedoch noch KEINE der bei ihm seit einiger Zeit eingegangenen Verfassungsbeschwerden entschieden!
Gemeint sein dürften diese Verfahren/ Verfassungsbeschwerden:
41+ Verfassungsbeschwerden gegen den "Rundfunkbeitrag" (Aktenzeichen?)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.0.html
"39 Aktenzeichen am BVerfG zur Zwangsabgabe!" (Stand 23.11.2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.msg135781.html#msg135781
sowie auch (Stand 08.11.2016)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20906.msg135786.html#msg135786
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg136604.html#msg136604


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2016, 20:16 von Bürger«

 
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