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Autor Thema: mündl Verhandlung VG Schleswig am 20.12.2016  (Gelesen 5574 mal)

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mündl Verhandlung VG Schleswig am 20.12.2016
Autor: 03. November 2016, 20:50
Ich habe heute Erfahren, dass eine mündl. Verhandlung vor dem VG Schleswig angesetzt worden sei.
Di, 20.12.2016, 10:30h Saal 3 ´

Es soll wohl um eine Klage gegen einen Festsetzungsbescheid des NDR gehen hinsichtlich der Bestimmtheit der erlassenden Behörde gehen, sowie um die Festsetzung von SZ ohne vorheriges Leistungsgebot.

Man darf gespannt sein ob auf Seiten des beklagten so kurz vor Weihnachten noch jemand zu finden sein wird, dem man die Anreise von über 100km aus HH zumuten kann...

Anregungen, Tips und natürlich Zuschauer sind vermutlich gerne gesehen.



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G
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Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Schleswig, Herr Dr. Alberts, kennt den NDR ganz genau und ist völlig unabhängig, so wie es sein Amt vorsieht.

Abgeschmetterte Zwangsvollstreckung - Beschluss - Schleswig-Holstein
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13178.msg88643.html#msg88643

Die Beklagte wird nicht erscheinen, ist auch nicht nötig.


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Forumsmitglieder evtl anwesend?


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wieder zu hause, hier mal mein bericht:
heute wurde verhandelt:
4 A 138/16- 08.20h
4 A 156/15- 09.00h
4 A 23/16- 09.45h
4 A 93/16 -10.30h
4 A 182/15 - 11.15h(aufgehoben)
4 A 205/15 - 13.30h

in allen Verfahren war der Beklagte der NDR, jeweils Vertreten durch die Referendarin Frau B.

bei meiner Ankunft um 09.30 war das Verfahren 156/15 bereits vorbei, sodass ich bei 23/16 und 93/16 dabei war.


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zu 23/16

hier ging es im wesentlichen um strittigen Zugang eines alten Gebührenbescheides (GEZ).Soweit ich es verstanden habe, sind die Bescheide an die GEZ als unzustellbar zurück gegangen. Der Anwalt der Klägerin machte Einrede der (Zahlungs-)verjährung geltend, das Gericht hatte hierzu im Vorwege einen Vergleichsvorschlag gemacht, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wurde (Ich war der einzige Zuschauer).
Die Auffassungen wurden aufrecht erhalten, der Richter legte der Vertretung der Beklagten nahe, den Vergleich anzunehmen. Hierzu wurde die Verhandlung unterbrochen, weil die Referendarin erst mit Herrn Eckert vom NDR telefonieren musste.
In der Prozesspause wurde es dann interessanter. Der Richter machte im Gespräch mit dem Anwalt der Klägerin deutlich, dass Verfassungsbedenken vor der Schleswiger Kammer keinen Erfolg haben werden PUNKT. Im gleichen Atemzug sagte er aber, dass er sich sicher ist, dass das BVerfG in der Sache urteilen werde. Er habe von einem (...) anhängige Verfahren gehört.

Nach Rückkehr der Vetreterin des NDR wurde dem Vergleichsvorschlag unter Vorbehalt zugestimmt.


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4 A 93/16

Kläger J. war ohne Rechtsbeistand vor Ort. Man kann durchaus sagen, dass der Richter hierauf erkennbar Rücksicht genommen hat.
Klagegründe waren die hier im Forum häufig Gelesenen:
Verstoss gegen Grundrechte(1), fehlerhafter Bescheid durch Erlass durch ein nicht rechtsfähiges Gebilde (2), Säumniszuschlag ohne vorhergehendes Leistungsgebot(3). In der Klageschrift standen noch einige weitere Gründe, die 3 vorstehenden wurden aber im wesentlichen verhandelt.

zu 1
Das Gericht hatte vorab seine Auffassung mitgeteilt (keine Bedenken durch das BVerwG) und sich dazu im Grossteil des Tenors des BVerwG bedient.
Das Urteil sei nach Einschätzung des Klägers rechtsfehlerhaft. Da er jedoch kein Jurist sei, verwies er auf NJW 35/2016, Dr. Pagenkopf, der ausführlich die verfassungsrechtlichen Probleme aufgezeigt habe. Der Richter hielt dem entgegen, dass die gesamte Kammer am VG Schleswig alle derartigen Klagen abweisen werden, weil sich alle Kollegen einig sind, dass keine Bedenken gegen die Vereinibarkeit mit den Grundrechten bestehen.
Der Kläger brachte an dieser Stelle an, dass es nicht "angeblich ein Verfahren" beim BVerfG gebe (s. vorherige Verhandlung) sondern 37. Auf die Verlesung der Aktenzeichen wurde vom Richter verzichtet, allerdings war dessen Gesichtsausdruck m.E. zu entnehmen, das er damit nicht gerechnet hatte. Der Kläger beantragte Verfahrensruhe. Dies wurde abgelehnt. Auf die Frage, wieviele anhängige Verfahren nötig seien, um eine Ruhendstellung zu erreichen, wurde erwidert, dass die Anzahl unerheblich sei, selbst wenn diese 4Stellig sei.
Daraufhin bot der Kläger an, das Verfahren für Erledigt zu betrachten, wenn der Festsetzungsbescheid um eine Vorläufigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit erweitert würde. Hierzu antwortete der Richter (die Beklagtenvertretung sagte im ersten Teil nichts, später recht wenig), dass dies nur in der AO aber nicht im Geltungsbereich des RStV möglich sei. Hierzu liess sich der Kläger dazu hinreissen anzumerken, dass offenkundig die AO für den ÖRR nur dann gelte, wenn es von Vorteil sei.
Vom Kläger wurde dann die im Einzelfall gegebene Grundrechtsverletzung geltend gemacht: Er sei Single und müsse den gleichen Beitrag zahlen, wie ein Mehrgenerationenhaushalt oder eine Großfamilie. Die sei nicht mit dem Gleicheitsgrundsatz vereinbar. Der Richter erläuterte hierzu, dass in einem Massenverfahren Vereinfachungen bei der Erhebung nötig seien um die Beitreibung praktikabel zu gestalten (Verteterin des NDR immernoch ruhig) und deshalb gelegentlich Sachverhalte entstünden, die im Einzelfall ungerecht wären und bezog sich u.a. auf Strassenreinigungs- und Abfallbeseitigungsgebühren. Er verwies erneut auf Urteil BVerwG. Der Kläger hielt entgegen, dass laut stat. Bundesamt 30% der Haushalte hierzulange Singlehaushalte seien und deshalb nicht von einer zu vernachlässigenden Grösse ausgegangen werden könne. Dies sei vom BVerwG nicht thematisiert worden und deshalb nicht geeignet, die Verfassungsverletzung zu widerlegen. Hier kam der grosse Auftritt der Beklagtenvertretung: Bei einer so grossen Zahl von ungerecht Behandelten, wäre zu überlegen ob dies nicht schon wieder eine Gleichheit bedeute. Ich vermute, dass diese Eingebung spontan entstand.  Offenbar wurde dies auch vom Richter als nicht nachvollziehbare Argumentation aufgefasst und nicht thematisiert.
Die Bedenken konnten vom Gericht nicht ausgeräumt werden. Hierzu soll nachgelesen und im Urteil detailiert erläutert werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 14:19 von 118AO«

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zu 2
der Richter machte darauf Aufmerksam, dass das erste Tübinger Urteil kassiert wurde, und dies auch beim Aktuellen der Fall sein wird (Lottozahlen kann er vermutlich auch vorhersehen...). Insoweit seien beide Bescheide als vom NDR erlassen anzusehen und deshalb einwandfrei.
Hierzu fragte der Kläger, ob sich alle Parteien einig seien, dass der Beitragsservice keine Bescheide erlassen kann/darf. Der Richter fragte daraufhin die NDR-Dame spontan nach der rechtlichen Stellung des BS (Sehr amüsant, wie in der Schule wenn einer pennt. Noch amüsanter: die Dame musste nachlesen...) Nachdem dann die Nichtrechtsfähigkeit festgestellt wurde, verwies der Kläger darauf, dass es schriftlich mitgeteilt wurde, dass der BS seine Bescheide erlassen habe. Vom Gericht wurde dies mit ungläubigkeit quittiert, es habe derartiges nie behauptet woraufhin der Kläger mitteilte, dass dies auch nicht der Richter sondern der Beklagte schriftlich mitgeteilt habe. Er zitierte hierzu einen Absatz aus der Klageerwiderung des NDR. das Schreiben liegt mir glücklicherweise vor, den Absatz kann ich gern einstellen Es herrschte dann Schweigen welches durch Miss NDR mit der Auffassung beendet wurde, dies sei Wortklauberei. Da es jedoch von entscheidender Relevanz sei, wer den Bescheid erlassen habe könne von Wortklauberei nicht die Rede sein, erwiderte der Kläger. Auch hierzu möchte sich das Gericht "in Ruhe" einlesen und dann urteilen. Der Punkt wurde zu Protokoll gegeben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 14:20 von 118AO«

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zu 3
hier war der Kläger damit einverstanden, die Verhandlung kurz zu halten. Er stellte fest, dass ein Säumniszuschlag ohne vorheriges Leistungsgebot rechtlich nicht möglich sei und der RStV in diesem Punkt gegen geltendes Recht verstößt. Er stellte ferner fest, dass die Fälligkeit "in der mitte eines 3 Monatszeitraums" viel zu unbestimmt sei, um daraus ein Leistungsgebot abzuleiten. Die Frage an die NDR`erin, sie solle bitte mal Konkret sagen, wann im aktuellen Quartal die Fälligkeit sei, wurde nicht beantwortet und war auch eher rhetorischer Art.
Da der Richter mehrfach nervös deutlich machte, dass seine Geduld erschöpft sei, wurde vom Kläger darum gebeten im Urteil ausführlich die Ausführungen aus Tübingen 5 T 232/16 Rz 19ff zu widerlegen. Auch dies wurde zu Protokoll gegeben.

Anschliessend machte der Kläger noch einmal deutlich, wass er von dem ÖRR und der aktuellen Gebührenpraxis hält. Er bat den Richter darum, zu erläutern, warum es rechtmäßig ist, die allgemeinheit zu bebeitragen obwohl dies vom BVerfG abgelehnt wurde. Es gebe neben der Beitragspflichtigen Gruppe keine Gruppe von nichtbeitragspflichtigen. Dies widerspreche dem Charakter eines Beitrages ganz erheblich. Ferner machte er deutlich, dass die bemühten Beispiele anderer Beiträge nicht einschlägig seien, da hier sehr wohl nach nutzungsumfang (zB Grösse der Mülltonne, Strassenangrenzungsgrösse) gestaffelt bebeitragt werde. Hierzu machte der Richter von sich aus das Angebot, dies ebenfalls ins Protokoll aufzunehmen, was auch geschah.

Danach wurden die Anträge verlesen und der NDR-Madame der Weg zum nächsten EDEKA beschrieben.
Verhandlung geschlossen um 11.20h


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Ich hoffe es strukuriert wiedergegeben zu haben, beim 2ten Verfahren konnte ich nicht mehr viel notieren und der 90min Heimweg hat bestimmt (auch) dazu geführt, dass ein paar Randbemerkungen vergessen wurden.

Ich habe keine Zweifel, dass mir das Urteil zur Veröffentlichung hier zur Verfügung gestellt wird.  Der Ausgang dürfte in keinster Weise überraschen.
Fragen bitte schnell solange die Erinnerung frisch ist;-)

PS: Der Kläger lässt ausrichten, dass er sehr dankbar für die vielen Denkansätze in diesem Forum ist. Ohne diese wäre die heutige Verhandlung mit höchster Wahrscheinlichkeit nahc 15 min erledigt gewesen.


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Vielen Dank, 118AO!

Die Richter sind den Radiosendern bekannt. Die machen immer "Rundfunkrecht".
Die Referendare vor Ort sind Alibi und Kostentreiber. Die sollen Erfahrung sammeln.

Muster der Klage und Beschluss-Kopie sind hier immer gern gesehen! ;)

Gruss an den Tapferen (Kläger J.)!

Gibt es beim Verwaltungsgericht auch die "Gehörsrüge"?
Wäre bei Äußerung eines Richters "Wir lehnen alle Argumente (ungelesen) ab." nicht der Antrag auf Befangenheit / fehlendes rechtl. Gehör möglich / angebracht?
Auf jedenfall könnte das doch bei der Berufung / Revision ein Thema sein - oder!?


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Zitat
Hier kam der grosse Auftritt der Beklagtenvertretung: Bei einer so grossen Zahl von ungerecht Behandelten, wäre zu überlegen ob dies nicht schon wieder eine Gleichheit bedeute. Ich vermute, dass diese Eingebung spontan entstand.

Diese elende Rosinenpickerei der Rundfunker muss doch endlich mal ein Ende haben! Geht es um Gehälter und die Vergabe von Aufträgen, sind wir eine Firma, geht es um Vollstreckungen, sind wir selbstverständlich eine Behörde, handeln dabei aber so dilettantisch, wie es sich keine echte Behörde erlauben darf  ….Ist die Zahl der Singlehaushalte klein, dürfen wir typisieren, ist sie größer als für eine Typisierung angebracht, liegt eben eine Gleichbehandlung vor. Aber nie, niemals wird sie so sein, dass ein Bürger zu seinem Recht kommt!  >:(

Denn wir sind der Rundfunk und ohne uns ist alles nichts. Wir haben eine „Bestands- und Entwicklungsgarantie“, für die der Pöbel, der selbstredend ohne diese auskommen muss, nach 45 Jahren Buckelei mit seiner schmalen Rente aufkommen muss. Es ist uns dabei völlig wurscht, ob er dabei auf andere Medien aus Kostengründen verzichten muss und seine Grundrechte verletzt werden, denn wir stehen über jedem Grundrecht.

So wird ein System verteidigt, das immer weniger Leute wollen, und das in erster Linie aufgrund der Verflechtungen aus Politik, Justiz und ÖRR auf Teufel komm raus aufrechterhalten wird. Es wird der Tag kommen, da wird dies nicht mehr funktionieren und einige werden dann aus den Wolken fallen und sich wundern, woher nur dieser Widerstand kommt. Sie haben ja vorher nichts mitbekommen, so wie die Figuren im Politbüro seinerzeit.

Ich liebe....ich liebe euch doch alle!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2016, 17:33 von GEZ_Nixda«

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Zitat
Ich liebe....ich liebe euch doch alle!

Nein, der Rundfunk liebt nur unser Geld, alles andere ist denen völlig scheißegal.


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Hier kam der grosse Auftritt der Beklagtenvertretung: Bei einer so grossen Zahl von ungerecht Behandelten, wäre zu überlegen ob dies nicht schon wieder eine Gleichheit bedeute. Ich vermute, dass diese Eingebung spontan entstand.

Auch ich finde den Satz köstlich: Wir alle werden mit Willkür behandelt, und das ist Gleichbehandlung.



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Gibt es beim Verwaltungsgericht auch die "Gehörsrüge"?
Wäre bei Äußerung eines Richters "Wir lehnen alle Argumente (ungelesen) ab." nicht der Antrag auf Befangenheit / fehlendes rechtl. Gehör möglich / angebracht?
Auf jedenfall könnte das doch bei der Berufung / Revision ein Thema sein - oder!?

Einem wenngleich nur laienhaftem Verständnis gemäß scheint die Gehörsrüge nur dann statthaft, wenn gegen die Entscheidung sonst ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Bliebe also einerseits abzuwarten, ob eine Berufung zugelassen wird. Unabhängig davon dürfte aber eine Fachaufsichtsbeschwerde möglich sein, die an den Vorgesetzten oder die Aufsichtsbehörde gerichtet werden kann, wenn das Verhalten des Richters bei der Rechtsfindung offensichtlich unzureichend ist.


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Danke 118AO für die Berichterstattung.

Da hat jemand seine Aufgaben gemacht und die zukünftige Richtung für noch anstehende Verfahren gezeigt.

Wir müssen diese rechtsbeugenden und Partei ergreifenden Verwaltungs-Richter in die Enge treiben.


Dies könnte für die Person X von Interesse sein:

Hier überführt sich das Inkasso "Beitragsservice" (eh. GEZ) der Erlassung des Verwaltungsaktes in seinem Geschäftsbericht 2014 selbst:

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.0.html


BVerfG -> wer darf Bescheide erstellen:

Beitragsservice (eh. GEZ) der Amtsanmaßung überführt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15056.msg100641.html#msg100641


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