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Autor Thema: Darf das Finanzamt Zwangsbeiträge vollstrecken?  (Gelesen 4938 mal)

R
  • Beiträge: 1
Darf das Finanzamt Zwangsbeiträge vollstrecken?
Autor: 23. Oktober 2016, 10:53
Hallo allerseits,

darf ein Finanzamt bzgl. des Zwangsbeitrages überhaupt vollstrecken?

Widersprüche, u.a. auch mit dem Hinweis auf den Beschluß des Tübinger Landgerichts vom 16.09.2016, wurden mit folgender Begründung abgelehnt: siehe Anhang

Viele Grüße,
Peter



Edit "DumbTV":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 12:10 von DumbTV«

c
  • Beiträge: 1.025
das dürfte schon stimmen, was die dir geantwortet haben - sofern die Rundfunkanstalt zur Vollstreckung befugt ist. Ob sie (oder gar der Beitragsservice) dazu befugt ist, ist eine andere Diskussion... ;)


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T
  • Beiträge: 334
Ein juristischer Laie könnte sich folgendes bei diesem fiktiven Fall denken:

Richtig ist wohl, dass gegen die Ankündigung der Zwangsvollstreckung kein Widerspruch eingelegt werden kann, sondern nur gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen selbst. Das scheint zunächst eine spitzfindige Entgegnung mit juristischem Kauderwelsch um die Bürger zu verwirren und einzuschüchtern.

Eine fiktive Person R könnte es ja so formulieren: der mit der Vollstreckung beauftragte Staatsbedienstete wird darauf hingewisen, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckungen nicht vorliegen. Sollte entgegen dieses Hinweise die Vollstreckungsmaßnahme dennoch fortgesetzt werden, so wird der Staatsbedienstete auf eine mögliche Haftung hingewiesen.

Und dann hilft immer ein Blick in die angeführten Gesetze. Das Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) in der Fassung vom 4. Juli 2011 regelt in § 7 die Vollstreckungshilfe. Unter Absatz (1) steht:

Zitat
Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe.
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VwVG+ND+%C2%A7+7&psml=bsvorisprod.psml&max=true

Wenn nun eine Rundfunkanstalt gar keinen Behördenstatus hat? Das ist ja, womit der Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 16.09.2016 argumentiert.

Hierzu auch im Forum
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.0.html
 


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f

faust

... so wird ein Schuh draus!

In dem o. g. Schreiben steht - aus deren Sicht - erstmal nix verkehrtes.
Die Frage ist, ob das größere Umfeld aber noch so stimmt (-> Tübingen).

Darauf müsste man ggf. hinweisen.


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P
  • Beiträge: 4.011
Soweit eine Ankündigung zu einer Vollstreckung von einer Behörde kommt ist dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu begreifen und nicht wie eine Behörde wünscht als einfaches ziviles Schreiben. Gegen jeden Verwaltungsakt besteht die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. Davon sollte Gebrauch gemacht werden. Die Frist für einen Widerspruch richtet sich nach der Rechtsbelehrung, ist keine vorhanden oder selbige fehlerhaft, dann verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Sollte die Behörde weiter der Ansicht sein zivile Briefe schreiben zu wollen, dann Unterlassungsanspruch gegen die Behörde geltend machen. Die Behörde kann dazu auch aufgefordert werden darzulegen wieso sie der Ansicht sei, dass die Ankündigung kein Verwaltungsakt ist und ebenso möge sie bitte die rechtliche Grundlage für diese Bewertung angeben. Außerdem ist die Behörde aufzufordern dazulegen aus welcher Rechtsgrundlage sich ergibt dass sie zivile Schreiben an Person A senden darf, welche zu einer Zahlung X auffordert.


Vergleiche

http://www.juraexamen.info/die-androhung-von-zwangsmitteln-in-der-verwaltungsvollstreckung/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2016, 18:14 von PersonX«

1
  • Beiträge: 443
"Soweit eine Ankündigung zu einer Vollstreckung von einer Behörde kommt ist dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu begreifen .."
Das ist doch Mumpitz ... bei obigem Schreiben handelt es sich um ein " belangloses " Infoschreiben.
 
Eventuell erscheint es sinnvoll schon vor einer möglichen Zwangsvollstreckung ( 1.Handlung von Belang...Termin zur Abgabe Vermögensverzeichniss..)
den Vollstrecker auf die fehlenden (wenn dem so sei...) Vollstreckungsvoraussetzungen hinzuweisen ( würde auch Hinweis auf nicht Behördenstatus der LRA - Tübingen- mit einbauen ). Wenn das Abblocken nicht funktioniert ... dann selbiges mit der ERINNERUNG bei der 1. Vollstreckungshandlung (Termin zur Abgabe Vermögensverzeichniss). Weitere sinnlose Diskussionen  mit dem Vollstrecker ( aufgrund belangloser Schreiben oder vor der Haustür..) würde ich vermeiden ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2016, 02:17 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Es geht nicht um das obige Schreiben, sondern um das Schreiben auf welchen es sich bezieht. Dieses wurde fiktiv hier ja nicht mit angehängt. Im obigen Schreiben wird behauptet, dass ein Widerspruch auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Aber genau das ist schlicht falsch, denn die Ankündigung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Warum sollte es auch anders sein? Wenn es anders ist, dann wäre die Ankündigung erlassen worden nach welcher Rechtsgrundlage? Das in dem Schreiben mit der Ankündigung auch eine einfache Zahlungsaufforderung steckt ist unbestreitbar und vielleicht richtig. Person X würde empfehlen dem Link zu folgen und mal darüber zu lesen. Ebenso wird das Gleiche offensichtlich in der PDF von Dr. Haase erklärt.  Link folgt.

Die 25 seitige PDF ist in diesem Thema verlinkt
örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg132640.html#msg132640

Quelle: "Rechtsschutz gegen öffentlich-rechtliche Zwangsmaßnahmen einer Behörde" von Dr. Marco Haase
http://www.jura.uni-freiburg.de/institute/asien/Homepage/downloads/Dokumente/HaaseRechtsschutz/view


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Oktober 2016, 02:18 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Erstens:
@Thread-Ersteller "Rasmussen"
Die Eingangsfrage ist zu allgemein und vermutlich auch nicht pauschal zu beantworten.
Es sind Informationen erforderlich zum bisherigen Werdegang und den persönlichen Umständen.
(z.B. "Vollstreckung ohne Bescheide" oder "Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid")

Bitte vor dem Erstellen neuer Beiträge immer erst ausgiebig die einschlägigen Threads sowie die Suchfunktion nutzen. Diese liefert mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Vollstreckung Finanzamt" o.ä. bereits ausreichend Ergebnisse.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort findet sich dann u.a. auch ansatzweise Optionen gegen eine Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte unter:

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838

Bitte auch die neuen Erkenntnisse zur "sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen beachten - siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.




Zweitens:
Bitte auch die neuen Erkenntnisse zur "sachlich-freundlich-kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen beachten - siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
und nicht schon jetzt unbedingt aus allen Rohren feuern!


Drittens:
Achtung! Bitte nicht gegenseitig mit nicht ausdiskutierten Thesen verwirren.

Es wäre mglw. zu unterscheiden zwischen

a) einer als "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" übertitelten oder bezeichneten Schreiben  des "Beitragsservice" - nachzulesen u.a. unter
Ablauf +2 "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" v. "Beitragsservice"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74836.html#msg74836
(Diese erhalten augenscheinlich zumeist nur "Zwangs-/Direktangemeldete" als eine Art "2. Mahnung" nach der "Mahnung" im Zuge eines "angepassten Mahverfahrens" > siehe hierzu u.a. Geschäftsbericht des BS)

b) einer als "Ankündigung der Zwangsvollstreckung", "Vollstreckungsankündigung" o.ä. übertitelten oder bezeichneten Schreiben (Erstinformation zur gütlichen Einigung) der örtlichen Vollstreckungsstelle


Ich gehe davon aus, dass sich in oben abgebildetem Schreiben auf b) bezogen wurde, wogegen Person A ja wohl "Widerspruch" eingelegt hatte.

Welche Art von "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" in dem von PersonX erwähnten umfassenden Artikel gemeint sein soll, bleibt ebenso fraglich wie ob beide Arten damit gemeint sein könnten.

Eigenständige Fragestellungen wie
"Widerspruch gegen eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung"
sollten erst in einem eigenständigen Thread ausgiebig ausdiskutiert und erst nach wesentlichen Erkenntnissen darauf verwiesen werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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