Edit "Bürger":
Diskussion der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen ausgelagert aus
TAG der OFFENEN TÜR beim Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10426.0.html
da sie sich zu einem anderen, eigenständigen Thema entwickelt hat.----------
Gerade bin ich am überlegen, ob die Verbraucherzentrale Hamburg in einer Antwort einfach nur Unsinn schrieb
oder
auf eine unerklärte Ungleichbehandlung hingewiesen hat:
Die Verbraucherzentrale ....:
....sollte ein Rundfunkempfang tatsächlich technisch überhaupt nicht möglich sein, dann kommt eine Abmeldung in Frage......
Da gibt es doch diesen Zwangsbeitrags-Paragraphen:
(15. Rästv.)
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
………
(6) Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von
………
2. diplomatischen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates.
Auch in Botschaften und Konsulaten ist ein Rundfunkempfang technisch möglich.
Für diese Befreiung gibt es doch, soweit mir bekannt, bisher noch keine vernünftige Erklärung.
Eine baulich abgeschlossene Raumeinheit kann doch vernünftigerweise kein Staatsgebiet sein (?)
Mit einem gesunden Verstand betrachtet ist es doch einfach nur eine baulich abgeschlossene Raumeinheit auf einem Gebiet.
Mit dieser Sichtweise müsste doch dann genauso jede andere Raumeinheit ( z. Bsp. eine Wohnung, Haus usw. ) zu einem anderen Staatsgebiet erklärt werden können?
Der 15. Rästv., § 5, (6), 2.
ist doch somit auch an dieser Stelle, denke ich,
ebenfalls ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung.
Markus
Anmerkung:
So wie ich das verstehe, müsste dieser § doch dann sogar bedeuten, dass jedes deutsche Konsulat und jede deutsche Botschaft in einem anderen Staat, in denen ein Rundfunkempfang technisch möglich ist ( DVB-S, DVB-T, Kabelempfang, Internet und Mobilfunk ), für den Rundfunkbeitrag zahlungsverpflichtet sein muss.