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Autor Thema: Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?  (Gelesen 21770 mal)

K
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Wie schaut's denn eigentlich mit der Gemeinnützigkeit aus?

Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind gemeinnützige Körperschaften. Wenn deren Leistung aber nicht der Allgemeinheit zugute kommt, sondern lediglich einem "von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis", von dem der Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, so sind sie gerade nicht mehr gemeinnützig. Damit werden sie körperschaftsteuerpflichtig.

Es ist widerwärtig, wie sehr die deutschen Gerichte, seien es nun die Verwaltungsgerichte, seien es die Verfassungsgerichte, das Recht verdrehen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu hofieren.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Wie schaut's denn eigentlich mit der Gemeinnützigkeit aus?

Dürfen gemeinnützige Körperschaften Gewinne (Überschüsse) ausweisen?

Verlieren sie dann nicht die Gemeinnützigkeit?


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Q
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Fortsetzung folgt mit ...

IV. Unzulässige Typisierungsgesichtspunkte für Beitragspflichten

IV. Unzulässige Typisierungsgesichtspunkte für Beitragspflichten

Falls das BVerwG Recht habe mit seiner Ansicht der nichtsteuerlichen Abgabe, so der Verfasser, sei

Zitat
… die Prüfung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für den Rundfunkbeitrag konsequent. Es ist dann aber die Frage klären [sic!], ob die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 ff. RBStV geeignet ist, „den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen“ (Urteil Rn. 25).

Und im Folgenden geht es um das Kriterium „Wohnung“ im Zusammenhang mit der Belastungsgleichheit der Abgabepflichten. Verfasser kritisiert, dass das BVerwG bei seiner Auflistung von Empfangsmöglichkeiten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes von 2012 zugrunde legt, deren Maßgeblichkeit im Jahre 2016 angezweifelt werden könne.
Siehe Statistisches Jahrbuch 2012, Seite 174 und 204.
Stimmt schon,warum nehmen sie nicht 2015  – verglichen hab ich die Zahlen aber nicht  ;-)
Wurden da mal wieder ältere Urteile per copy'n'paste verwurstet?

Urteil Rn. 32 bedeute dann, so von mir „übersetzt“: BVerwG meint, wir nehmen die wohnungsbezogene Rundfunksbeitragspflicht, weil so ein Wohnungsinhaber nicht so leicht abhaut, und so herrscht mehr Gerechtigkeit, alle dranzukriegen, also, es ist leichter, Zahlungsunwilligen auf die Pelle zu rücken. Und wieder geht es um „Steuerpflichtige“ - obwohl es doch angeblich gar keine Steuer ist. Sondern eine „nichtsteuerliche Abgabe.“

Letzter Absatz:
Zitat
Diese Ausführungen sind an dieser Stelle überraschend. Denn es geht ja nicht um die frühere Rechtslage mit der gerätebezogenen Rundfunkgebühr. Auch die anschließende Erwägung des Revisionssenats, dass das Risiko, belangt zu werden, früher gering gewesen sein, „weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen“ und eine „unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht möglich“ war (Urteil Rn. 33), führt nicht weiter. Es wird übersehen, dass eine normative Korrektur auf der Grundlage des alten Rechts (eben Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage) ohne Weiteres möglich war und keineswegs als Rechtfertigung für den auch völlig Unbeteiligte einbeziehenden Systemwechsel dienen kann.

Finde ich interessant, und war mir nicht klar gewesen. Findet sich das so eigentlich in der Diss. von A. Terschüren?

Und, ja, wenn ich an den Typ denke, der von der GEZ bei mir aufgelaufen war, von dem hätte ich mich auch nicht so gerne aufklären lassen     >:D

Fortsetzung folgt …

V. Unzulässige Heranziehung der Beitragsverweigerer


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g
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Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind gemeinnützige Körperschaften. ...
Es ist widerwärtig, wie sehr die deutschen Gerichte, seien es nun die Verwaltungsgerichte, seien es die Verfassungsgerichte, das Recht verdrehen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu hofieren.

Anstalten haben Benutzer und Körperschaften haben Mitglieder.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts#cite_note-3
Zitat
Deutschlandradio, das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.


Ja, das mit dem Verdrehen ist doch ganz im grünen Bereich. Was ist daran unnormal?
Unnormal wäre, wenns nicht so wäre.


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Q
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In II. Der Rundfunkbeitrag als angeblich „nichtsteuerliche Abgabe“.
1. Innehaben einer Wohnung


Zitat
Das BVerfG hält einen Steuertatbestand ebenso wie bei der früheren Rundfunkgebühr für ausgeschlossen, da die Möglichkeit abgegolten werde, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen, und zwar in der Wohnung als „typischem Ort des Rundfunkempfangs“ (Urteil Rn. 14). So lässt sich aber ein Steuertatbestand kaum verneinen. Denn als Anknüpfungsmerkmal einer Steuer als Gemeinlast kann jede Innehabung einer Wohnung dienen. Irgendeinen Bezug zu einer Wohnung, einem Grundstück etc. kann das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem nicht haben. Ein für einen Beitrag typischer individualisierbarer Vorteil kann für die Wohnungsinhaber und -nutzer nicht begründet werden. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Beitragszahlungspflicht und dem Besitz einer Wohnung oder eines Betriebs besteht von vornherein nicht. Zweck der flächendeckenden Rundfunkabgabe ist es zudem, dass jeder Haushalt oder jeder Betrieb zur Entgeltzahlung herangezogen werden soll, da „der private Bereich mit Rundfunkempfangsräten von rund 100 %“ durchdrungen sei. Ein individualisierbarer oder gar individueller Vorteil – für die Annahme eine Vorzugslast wesentlich – fehlt damit.

Hierzu comment aus einer in Arbeit befindlichen fiktiven Klagebegründung (kann hoffentlich dieses Wochenende hier zu Verfügung gestellt werden):

Zitat
Beklagter führt an:
„Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Denn der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zu gewährleisten, konterkarieren.“


Fraglos. Da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, darf es sich nicht um eine Steuer handeln, denn wäre es eine, wäre nach Grundgesetz Art. 105 die  Gesetzgebungskompetenz der Länder entfallen
Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

In  BverfwG C 6.15, Rn. 14
Quelle http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0
steht:
„Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs.“

Nach der Definition in der Abgabenordnung (AO) § 3 (1) sind Steuern
„… Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“

Genau das tut aber der Rundfunk: er erlegt eine Geldleistung auf, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist, da diese Leistung (das Programm) ja allen auferlegt wird, und die Erzielung von Einnahmen ein Nebenzweck ist.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk „ ... die Möglichkeit abgelten“ soll, „die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen ...“, und dies in der Wohnung, dann ist durch eben diese Verknüpfung mit dem Kriterium „Wohnung“ die Rundfunkgebühr als Steuer zu bezeichnen. Denn eine Steuer ist üblicherweise an den Inhaber einer Wohnung (oder eines Betriebes, einer Firma) geknüpft.


An mehreren Stellen von  BverfwG 6 C.15 ist außerdem sehr wohl von „Steuerpflichtigen“ und „Steuerertragshoheit“ (Rn. 16, Rn. 27, Rn. 32) die Rede.
In BverfwG C 6.15, Rn. 15:
„Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.“
Dagegen steht in BverfwG C 6.15, Rn. 24:
„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen.“
In BverfwG C 6.15, Rn. 16:
„Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten ...“
In BverfwG C 6.15, Rn. 27:
„Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“

Es wird also zur Verneinung des Status „Steuer“ mit Begriffen aus dem Steuerrecht argumentiert.

Geht das als bis dahin loggisch durch?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. August 2016, 19:07 von Quietus«

Q
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In III. Keine Zuordnung des Rundfunkbeitrags zu den abgabenrechtlichen Typen
1. Kein Vorliegen einer Gebühr im Sinne des Abgabenrechts


Zitat
Ohne sich an die weiteren abgebenrechtlichen Typen wie Gebühr, Beitrag oder Sonderabgabe zu halten, zieht sich das BVerwG auf den Begriff einer „nichtsteuerlichen Abgabe“ zurück (Urteil Rn. 16). Dieser Rückzug wird leicht verständlich, denn es liegt keine Gebühr im Sinne des allgemeinen Abgabenrechts vor.

Verfasser führt aus, dass es sich weder um eine Benutzungs- noch um eine Verwaltungsgebühr handelt.

2. Kein Vorliegen eines Beitrages im Sinne des Abgabenrechts

Die frühere gerätebezogene Gebühr konnte als eine beitragsähnliche Vorzugslast gewertet werden. Auch damals war aber nicht präzis abgabenrechtlich zugeordnet.

Auch der 6. Senat des BverwG entzieht sich einer präzisen Zuordnung.
Zitat
Im beitragsrechtlichen Sinne stellt die bloße Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keinen individualisierbaren wirtschaftlichen Vorteil dar.

3. Annahme einer unspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe
Zitat
Mit der  Annahme des schillernden Begriffs einer unspezifischen nichtsteuerlichen Abgabe erspart sich das BVerwG eine Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Merkmal eines Beitrags.

Verfasser führt aus, die Argumentation des BVerwG sei brüchig, da

Zitat
… die unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden.

Das BVerwG bejahe einen konkret nutzbaren Gegenwert, indem es

Zitat
… auf die Wahrscheinlichkeit der „Inanspruchnahme eine Nutzungsmöglichkeit“

abstelle.

Zitat
Eine Diskrepanz zwischen Inanspruchnahme, die sich an realen Verhältnissen orientiert, und einer bloßen Nutzungsmöglichkeit wird eingeebnet.


Comment:

Zitat
In BVerfwG C 6.15, Rn. 16 wird der Rundfunkbeitrag als „nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnet.

Das  BVerfwG muss ihn so bezeichnen. Denn nach dem allgemeinen Abgabenrecht ist er keine Gebühr. Siehe KAG-NRW § 4
Quelle https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000448#det341606
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren erheben.
(2) Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

Der Rundfunkbeitrag wird von keiner Gemeinde und keinem Gemeindeverband erhoben, und er ist auch keine Gegenleistung für eine besondere Leistung. Eine Verwaltungsgebühr (nach KAG-NRW § 4)
Quelle https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000448#det341607
ist er ebenfalls nicht.
Denn eine unmittelbare Begünstigung des/der Beteiligten liegt nicht vor, sondern der Rundfunkbeitrag soll ja von allen für die von allen empfangene Leistung bezahlt werden.
Er ist auch keine Benutzungsgebühr
Quelle https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000448#det341608
da er nicht dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient.
Ebenso wenig ist er ein Beitrag nach § 8
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000448#det341610
denn er bietet keinen wirtschaftlichenVorteil.


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Zitat
Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) ist die bedeutendste Zeitschrift für die juristische Theorie und Praxis in Deutschland und wird vor allem von Rechtsanwälten, Notaren, Richtern, Rechtspflegern, Rechtsreferendaren und Studenten der Rechtswissenschaft gelesen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Juristische_Wochenschrift


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Zum Thema gibt es einen weiteren Thread:

Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Den Artikel habe ich mir vorhin in der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe kopiert.

Die Zeitschrift ist dort im Hauptlesesaal im ersten Stock für jedermann kostenlos zugänglich.

Habe ihn zwar noch nicht gelesen, aber werde ihn sicher für meine wieder aufgerufenen Klage verwenden können.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

  • Beiträge: 691
Dieser Aufsatz ist genial! Genau darauf habe ich für meine anstehende Klagebegründung gewartet.  >:D

Ich habe ihn heute aus der Jurabibliothek der Uni-Bremen kopiert und gelesen.


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Mehr Info per PM

Viele Grüße
Euer Mork vom Ork


Edit "Bürger":
Folgekommentare wurden der Übersicht wegen entfernt.
Bitte eng am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Dr. Martin Pagenkopf: Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2016, 12:22 von Uwe«

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Die Übersicht der Bibliotheken, welche die Zeitschrift mit dem Aufsatz von Pagenkopf bereithalten, gibt es hier:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=866772448


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Zum Thema "Demokratieabgabe" selbst vgl. auch den thread:

Ehem. Richter am BVerwG widerlegt absurde Argumente im Urteil vom 18.03.2016
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20115.0.html

Dort wird aus dem Aufsatz des Dr. Martin Pagenkopf dessen Ausführung zitiert (NJW 36 2016, S. 2539, VI. Verletzung des Gleichheitssatzes...):

Bereits aus dem Gesichtspunkt der Belastungsgleichheit bezogen auf die Wohnungsinhaber, die über Rundfunkgeräte verfügen, und solche, die bewusst Empfangsgeräte ablehnen, zeigt sich, dass Ungleiches gleich behandelt wird. Der Besitzer einer Wohnung mit Empfangsgerät wird einem „Besitzlosen“ gleichgestellt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine derartige Ungleichbehandlung kann nicht in einer schwierigen Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Sachverhalte sein. Mit Hilfe einer Typisierungsbetrachtung, die das BVerwG anstellt, können nicht gravierende Sachverhaltsunterschiede einplaniert werden. Die Annahme einer „medienbedingten oder mediengestützten Informationskultur“,[Vgl.Kirchhof, Gutachten, 61] die auch zu einer Mitbegünstigung von „Besitzlosen“ führt, ist nicht geeignet, hier eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung zu begründen.


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Siehe unter
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg144511.html#msg144511
weiterer kritischer Aufsatz von Dr. Martin Pagenkopf, Richter am BVerwG a.D.
[...]
Dr. Martin Pagenkopf: Unzulässige Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23730.0.html
"Unzulässige Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge"
Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) Heft 13/2017, Seite 936 (NVwZ 2017, 936)

Dr. Martin Pagenkopf: Richter am BVerwG a.D.
[...]


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