Fortsetzung folgt mit ...
IV. Unzulässige Typisierungsgesichtspunkte für Beitragspflichten
IV. Unzulässige Typisierungsgesichtspunkte für BeitragspflichtenFalls das
BVerwG Recht habe mit seiner Ansicht der nichtsteuerlichen Abgabe, so der Verfasser, sei
… die Prüfung einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für den Rundfunkbeitrag konsequent. Es ist dann aber die Frage klären [sic!], ob die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 ff. RBStV geeignet ist, „den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen“ (Urteil Rn. 25).
Und im Folgenden geht es um das Kriterium „Wohnung“ im Zusammenhang mit der Belastungsgleichheit der Abgabepflichten. Verfasser kritisiert, dass das
BVerwG bei seiner Auflistung von Empfangsmöglichkeiten Erhebungen des Statistischen Bundesamtes von 2012 zugrunde legt, deren Maßgeblichkeit im Jahre 2016 angezweifelt werden könne.
Siehe
Statistisches Jahrbuch 2012, Seite 174 und 204.
Stimmt schon,warum nehmen sie nicht
2015 – verglichen hab ich die Zahlen aber nicht ;-)
Wurden da mal wieder ältere Urteile per copy'n'paste verwurstet?
Urteil Rn. 32 bedeute dann, so von mir „übersetzt“:
BVerwG meint, wir nehmen die wohnungsbezogene Rundfunksbeitragspflicht, weil so ein Wohnungsinhaber nicht so leicht abhaut, und so herrscht mehr Gerechtigkeit, alle dranzukriegen, also, es ist leichter, Zahlungsunwilligen auf die Pelle zu rücken. Und wieder geht es um „Steuerpflichtige“ - obwohl es doch angeblich gar keine Steuer ist. Sondern eine „nichtsteuerliche Abgabe.“
Letzter Absatz:
Diese Ausführungen sind an dieser Stelle überraschend. Denn es geht ja nicht um die frühere Rechtslage mit der gerätebezogenen Rundfunkgebühr. Auch die anschließende Erwägung des Revisionssenats, dass das Risiko, belangt zu werden, früher gering gewesen sein, „weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen“ und eine „unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht möglich“ war (Urteil Rn. 33), führt nicht weiter. Es wird übersehen, dass eine normative Korrektur auf der Grundlage des alten Rechts (eben Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage) ohne Weiteres möglich war und keineswegs als Rechtfertigung für den auch völlig Unbeteiligte einbeziehenden Systemwechsel dienen kann.
Finde ich interessant, und war mir nicht klar gewesen. Findet sich das so eigentlich in der Diss. von A. Terschüren?
Und, ja, wenn ich an den Typ denke, der von der GEZ bei mir aufgelaufen war, von dem hätte ich mich auch nicht so gerne aufklären lassen
Fortsetzung folgt …V. Unzulässige Heranziehung der Beitragsverweigerer