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Autor Thema: Widerspruchsbescheid f. alle Widersprüche/ Ablehnungsbescheid zu Härtefallantrag  (Gelesen 10228 mal)

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Edit "Bürger":
Wegen eigenständigen Themas ausgegliedert aus
Klagebegründung VerwG (VG Bremen)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18781.0.html

Edit "Mork vom Ork"
Vielen Dank für die Neugliederung!


----------

Hallo liebe Mitstreiter!

Wie ich hörte, geht es jetzt für PersonA in Bremen einen großen Schritt weiter - es sind zwei Bescheide per Post eingetroffen:

1) Widerspruchsbescheid (ablehnend) über alle seit 2014 eingereichten Widersprüche

und

2) Bescheid über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
(Der Antrag auf Befreiung wegen Härtefalls wurde 2014 gestellt und erst jetzt bearbeitet.)


Gegen 1) (Widerspruchsbescheid) muss PersonA bis Ende dieser Woche Klage beim VG Bremen zur Einhaltung der Frist einreichen.

Gegen 2) (Ablehnungsbescheid zu Härtefallantrag) wird Widerspruch bei Radio Bremen eingelegt.

Problematisch ist die Klage deswegen, weil der Befreiungsantrag von PersonA in 2014 den kompletten Zeitraum des Widerspruchsbescheids abdeckt. Somit müsste PersonA wohl gleichzeitig den Antrag auf Ruhendstellung einreichen, bis ein Widerspruchsbescheid zum Härtefallantrag erfolgt?

Wie seht ihr das?

Ich bin gerne bereit, mich über fiktive Klagebegründungen beim VG Bremen auszutauschen und die Erfahrungen von PersonA mitzuteilen.

Den Wortlaut der fiktiven Bescheide werde ich in den nächsten Beiträgen aufschreiben.

Viele Grüße
Euer Mork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2016, 23:28 von Mork vom Ork«

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Zitat
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Herrn
Willi Mustermann                               Abteilung Recht und Personal
Musterweg 1a                                     Frau A**
28XXX Bremen                                   Postanschrift
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                                                               Datum: XX.07.2016


Widerspruchsbescheid von Radio Bremen

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Ihre Widersprüche vom XX.08.2014, vo XX.01.2015, vom XX.11.2015, vom XX.12.2015 und vom XX.04.2016
gegen die Bescheide von Radio Bremen vom XX.07.2014, vom XX.12.2014, vom XX.10.2015, vom XX.11.2015 und von XX.03.2016
weisen wir zurück.

Gründe:

Sie begründen de Widersprüche erneut damit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstoße.
Zudem sei die Erhebung von Säumniszuschlägen unzulässig.

Auf Ihre Vorträge, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstoße, verweisen wir auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom XX.07.2014 (Kopie anbei). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat keinen Anhaltspunkt ergeben, eine andere Entscheidung zu treffen als die in dem Bescheid vom XX.07.2014 getroffene. Die von Ihnen daraufhin erhobene Klage wurde vom Verwalungsgericht Bremen mit Urteil vom XX.XX.2014 abgewiesen.

Zahlungen erhielten wir nicht.

Die Bescheide vom XX.07.2014, vom XX.12.2014, vom XX.10.2015, vom XX.11.2015 und vom XX.03.2016
setzen Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von XX.2014 bis XX.2016 und je einen Säumniszuschlag
- insgesamt 4**,** EUR - fest.

Die Festsetzung der Säumniszuschläge von je 8,00 EUR sind dem Grunde und der Höhe nach zutreffend.

Die Landesrundfunkanstalten sind ermächtigt, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens und des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln (§ 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid festgesetzt (§ 11 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge).

Da die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen und deren Fälligkeit gesetzlich geregelt sind, begründet nicht erst der Erlass eines Bescheids die Zahlungspflicht. Ein Festsetzungsgbescheid wird nach § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag über bereits rückständige Rundfunkbeiträge erlassen. Zum Zeitpunkt der Festsetzungsbescheide waren die festgesetzten Beiträge bereits länder als vier Wochen fällig, so dass auch Säumniszuschläge zu erheben waren.

Unser Schreiben vom XX.07.2016 - Beitragsnummer *** *** ***

Sie bitten um Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide.

Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und
Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein
über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Die Voraussetzungen für eine Vollzugsaussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung liegen damit nicht vor.

Die Bescheide sind zu Recht ergangen.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. - 21.12.2010.

Mit freundlichen Grüßen

Radio Bremen

Im Auftrag

G******      A**

Anlage



Unser Schreiben vom XX.07.2016 - Beitragsnummer *** *** ***

Rechtsbehelfsbelehrung
----------------------
Gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung dieses Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim
Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen
schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen - SaBremR 300-g-1) einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage muss der Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben sowie die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Bitte richten Sie eine eventuelle Klage gegen die zuständige Landesrundfunkanstalt:

Radio Bremen, Diepenau 10, 28195 Bremen.

PS

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom XX.XX.2014 geht hervor, dass ihr Schreiben vom
XX.08.2014 keinen Antrag auf Befreiung darstelle. Mit separatem Schreiben erhalten Sie auf Ihren Befreiungsantrag vom XX.04.2016 einen Ablehnungsbescheid.

Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand:

Forderungsaufstellung:

2013.12 - 2015.03   16 Monate   17,98   -287,68 EUR
2015.04 - 2016.08   17 Monate   17,50   -297,50 EUR
                                                                        -----------------
Summe Beiträge insgesamt                      -532,68 EUR

Säumniszuschläge                                        -48,00 EUR

Mahnkosten                                                       -9,00 EUR
                                                                        ------------------
aktueller Kontostand                                   -642,18 EUR


Das Beitragskonsto weist einschließlich 08.2016 einen Rückstand von 642,18 EUR auf. Bitte überweisen Sie diesen Betrag und geben Sie dabei die Beitragsnummer *** *** *** an. Unsere Bankverbindungen finden Sie auf der Rückseite.


- Als Anlage findet sind der Widerspruchsbescheid vom XX.07.2014 -


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                                                                                         Datum: XX.07.2016

Herrn
Willi Mustermann                     
Musterweg 1a                     
28XXX Bremen                     


Bescheid von Radio Bremen über die
Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht


Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie haben am XX.04.2016 einen Antrag auf Befreieung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls gestellt. Dieser ist am XX.04.2016 eingegangen.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wird abgelehnt.

Gründe:

Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls (§4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) nicht vorliegen.

Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren ist,
abschließend in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Alle Befreiungstatbestände knüpfen an die dort im Einzelnen genannten sozialen Leistungen an und setzen voraus, dass diese aufgrund eines schriftlichen Bescheids der entsprechenden Behörde gewährt werden.

Kann ein entsprechender Bescheid nicht vorgelegt werden, weil keine der in §4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten sozialen Leistungen gewährt werden, scheidet nach dem Willen des Gesetzgebers eine Befreiung grundsätzlich aus. Auch die Härtefall-Regelung lässt dieses gesetzgeberische Ziel unberührt.
§4 Abs. 6 stellt keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann greift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, weil kein entsprechender Sozialleistungsbescheid vorgelegt werden kann.

Nach Prüfung der besonderen Umstände Ihres Einzelfalls lässt sich die Annahme eines besonderen Härtefalls nicht rechtfertigen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zahlung des Rundfunkbeitrags Sie ungleich härter treffen würde als andere Personen, die in vergleichbaren Lebensumständen leben.

Da Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls nicht erfüllen, lehnen wir Ihren Antrag ab.


Unser Schreiben vom XX.07.2016 - Beitragsnummer *** *** ***

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist Art. 4 Staatsvertrag über den Rundfunk im verieinten Deutschland vom 31.08.1991 (GBl. 1991, S. 294) zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. - 21.12.2010 (GBl. 2011, S. 425) sowie die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge AmtsBl. 2012, S. 901.

Mit freundlichen Grüßen

Radio Bremen

Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Rechtsbehelfsbelehrung
----------------------
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei Radio Bremen unter der Anschrift des für ihn tätigen
   Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln
oder bei Radio Bremen (Diepenau 10, 28195 Bremen).

Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante "mit bestätigter sicherer Anmeldung" nach §5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die De-Mail-Adresse
info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.

Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise:

- Geben Sie bei der Einlegung des Widerspruchs bitte die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel an.
- Widerspruch und Klage entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge.

Nähere Informationen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter rundfunkbeitrag.de

Zu Ihrer Information:

Auf wenn Sie Widerspruch oder Klage gegen den Bescheid einlegen, sind die Rundfunkbeiträge weiterhin zu zahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2016, 23:23 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ein ausgezeichneter Musterfall jedenfalls, wie man es sich nur wünschen kann:
Verwaltungs"vereinfachung" auf der ganzen Linie! ;)

Kombination von
- Widerspruch dem Grunde nach und
- Antrag auf Befreiung/ Antrag auf Härtefall

Dies sollte Beispiel für *jeden* sein:

1) Widerspruch gegen FestsetzungsBESCHEID einlegen > muss beschieden werden mit WiderspruchsBESCHEID

2a) Antrag auf Härtefall stellen > muss beschieden werden mit BESCHEID
2b) Widerspruch gegen AblehnungsBESCHEID > muss beschieden werden mit WiderspruchsBESCHEID

Schön, dass ein Befreiungsantrag/ Härtefallantrag ebenfalls die von der Politik ersehnte (bzw. propagierte) Verwaltungs"vereinfachung" so vorbildlich befördert ;)
- Antrag muss beschieden werden mit BESCHEID
- gegen den ABlehnungsBESCHEID besteht Widerspruchsmöglichkeit
- Widerspruch muss mit WiderspruchsBESCHEID beschieden werden

BESCHEIDe über BESCHEIDe über BESCHEIDe...

Dies sollte bei Gelegenheit ggf. zu einer eigenständigen Aktion ausgebaut werden:
Jeder Befreiungsberechtigte(!) (Sozialleistungsempfänger, etc.) sollte Antrag auf Befreiung stellen und Widerspruch dem Grunde nach einlegen.
Jeder Widerspruchsführer/ Kläger sollte gleichzeitig (mindestens hilfsweise) Antrag auf Befreiung/ Antrag auf Härtefall stellen.
Die Steigerungsform würde lauten:
Erst Antrag auf Befreiung ("ich kann mir die Zahlung nicht leisten") stellen und bei dessen Ablehnung Widerspruch einlegen mit (hilfsweisem?) Antrag auf Härtefall, sowie gegen den erstbesten FestsetzungsBESCHEID Widerspruch dem Grunde nach einlegen.
Diese Szenarien gilt es noch auszubauen und in gesondertem Thread zu thematisieren.
ARD-ZDF-GEZ und die Landespolitik wollen es so - und also bekommen sie es auch so... ;)



Zum hiesigen Thread:

Für fiktive PersonA dürfte gelten...

Ja, gegen den WiderspruchsBESCHEID müsste Person A fristwahrend Klage einreichen.
Dass hierzu aufgrund der Kürze der Zeit bereits ein weitestgehend unbegründeter KlageANTRAG ausreichen dürfte, geht u.a. hervor aus
Ablauf 5a KLAGE ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424

Gegen den AblehnungsBESCHEID über den Befreiungsantrag müsste Person wohl Widerspruch einlegen, da dies als Rechtsmittel gem. Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist - siehe hierzu die Suchfunktion, welche mit Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Härtefall", "Härtefallantrag" o.ä. Ergebnisse wie u.a. auch diese liefert
Antrag auf Befreiung wg. Härtefall abgelehnt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13527.msg91073.html#msg91073
Ablehnungsbescheid des MDR, was nun ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13240.msg89034.html#msg89034

Sowohl für die
- KLAGE gegen den WiderspruchsBESCHEID als auch für den
- WIDERSPRUCH gegen den AblehnungsBESCHEID
gilt zudem der Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter
Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html



Na dann:
VOLLE FAHRT VORAUS!!! ;)


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Gegen 1) (Widerspruchsbescheid) muss PersonA bis Ende dieser Woche Klage beim VG Bremen zur Einhaltung der Frist einreichen.

Aber nur, wenn er zugestellt wurde.
"Normale Briefpost" ist nicht gleich > zugestellt !
Bitte entspr. Suche bemühen.

Gruß
kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Der Hinweis von "Kurt" dürfte sich beziehen auf

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Klage nach Widerspruchsbescheid u.U. unbefristet möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.0.html

Man sollte dies aber vielleicht nicht ohne Not provozieren, denn es ist nicht gesagt, ob alle Gerichte dieser Sichtweise so einfach folgen wollen. Zudem wäre es anhand des jeweiligen
- Landes-VerwaltungsVERFAHRENsgesetzes (Landes-VwVfG o.ä.) bzw. des
- Landes-VerwaltungsZUSTELLUNGsgesetzes (LandesVwZG o.ä.)
erst noch zu prüfen.

Sollte der WiderspruchsBESCHEID ggf. tatsächlich förmlich zugestellt worden sein (was immer häufiger der Fall zu sein scheint), so würde sich die Frage ohnehin erübrigen.


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Radio Bremen

Im Auftrag

G******      A**

Wie es ausschaut ist es nicht von der LRA. (auch wenn dort etwas erwähnt wird)
Und dann noch im Auftrag? Wieso im Auftrag bei ernsthaft rechtlichen Sachen? Da kann man schon mal verlangen, dass sich der Verantwortliche der LRA selbst zu Wort meldet.
Ist aber bei diesen Vereinen nicht angesagt.
Im Text, den diese Vereine selbst verfasst haben, steht deutlich, dass nur die LRA tätig werden kann. Der BS hat diesbezüglich Schweigepflicht.
Dies muss man denen jedoch mitteilen, dann schickt der BS nur noch ab und an Info-Schreiben. Von der LRA hört man kaum etwas oder auch vorerst gar nichts.
Ein glatte  Ablehnungshaltung dem BS gegenüber ist angesagt! und das klar und deutlich in Schriftform!
---
Zuständig ist nun mal die LRA, da Rundfunk Ländersache ist. Das haben diese Vereine doch selbst so geschrieben.
Rundfunk ist Ländersache und nur innerhalb des Landes gelten diese hoheitliche Rechte. Ja, warum wohl? Na, weil es das Hoheitsgebiet ist. Die hoheitlichen Rechte kann man nicht nach außerhalb des Landes transformieren.
Der BS hat keinerlei hoheitliche Rechte über die Bundesländer. Infos dürfen die versenden, mehr aber auch nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 00:57 von Bürger«

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Ein besonderes Schmankerl ist im Urteil des VG Bremen von 2014 im Verfahren von PersonA gegen Radio Bremen zu lesen:

Zitat
Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die vom Kläger geltend gemachte
Fernsehsucht einen solchen vergleichbaren Härtefall darstellt. Der Kläger hat bei der
Beklagten keinen entsprechenden Härtefallantrag gestellt. Eine Befreiung erfolgt
jedoch nach §4 Abs. 6 RBeitrStV nur auf Antrag. Entgegen der Darstellung des Klägers
enthält sein Widerspruchsschreiben vom XX.08.2014 keinen Antrag auf Befreiung von der
Beitragspflicht. Er mag daher einen solchen Antrag bei der Beklagten stellen.

Ich halte jedoch eine Zweitschrift des Antrags auf Befreiung von PersonA in den Händen, die von Radio Bremen am XX.08.2014 abgestempelt wurde!
Diesen Härtefallantrag hat der Beitragservice angeblich nie bekommen und versucht die Zustellung der Kopie dieses Schreibens als neuen Antrag vom XX.04.2016 zu werten. Zum Glück existiert der eindeutige Zustellungsnachweis in Form der Eingangsbestätigung.


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In der Tat sind die Bescheide per Briefpost eingegangen.
Das Abstreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheids würde das Problem nur verzögern. PersonA will endlich klagen!


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Diesen Härtefallantrag hat der Beitragservice angeblich nie bekommen und versucht die Zustellung der Kopie dieses Schreibens als neuen Antrag vom XX.04.2016 zu werten.
Zum Glück existiert der eindeutige Zustellungsnachweis in Form der Eingangsbestätigung.

Ja, das ist beim BS so, dass die sich ständig selbst widersprechen und lügen, was das Zeug hält.
Da ist es gut, wenn man den Nachweis hat. Glückwunsch meinerseits.
---
Mr.X bekam auch mitgeteilt, er hätte nicht widersprochen, aber er hat Schreiben in denen steht:
Sie widersprechen erneut ...
Sie weisen erneut zurück ...
Eine Kommunikation mit dem BS mag gut und schön sein, aber Mr.X ging das gegen den Strich und hat dem BS Sendeverbot erteilt und gedenkt auch nicht, dies aufzuheben.


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Schade dass man nicht den Härtefall für eine Person geltend machen kann, weil die Masse ungleichmäßig belastet wird (Mono- vs. Multi-Head-Haushalt).
Die Fiktion dass es durch die Möglichkeit von Single-Haushalten zur ungleichen Belastung kommt wäre somit für den betreffenden ein Härtefall oder eben "das geringere Übel".
Wobei es dafür natürlich mehrere Worte gibt. Von "ungerecht" über "schweinerei" sei alles möglich.

Wegen der Zustellung.

Es gibt die Zustellungsfiktion / Zugangsfiktion nach SGB 10

- https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__27.html

Oder auch in einem Urteil dann ander aus der Abgabenordnung:

Zitat:

"Da tatsächlich keine Zweifel am Zugang und Zugangszeitpunkt der Bescheide bestünden, komme die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO zur Anwendung.
...
Darüber hinaus bestünden Zweifel, wann ihr - der Klägerin - der angefochtene Bescheid zugegangen sei, zumal sie bereits im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides umgezogen gewesen sei. Sie habe daher den Bescheid nachweislich nicht innerhalb der Drei-Tages-Fiktion erhalten, sondern wesentlich später. Der Tag des tatsächlichen Zugangs sei nicht mehr feststellbar. Diesbezüglich verbleibende Zweifel gingen zulasten des Beklagten. Bei einem Umzug sei es zulässig, substantiiert die Vermutung zu bestreiten, dass ein Verwaltungsakt, der an die alte Wohnung adressiert sei, innerhalb von drei Tagen nach seiner Aufgabe zur Post zugehe. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4.3.1977 (VI R 242/74, BStBl. II 1977, 523). So lasse beispielsweise ein nachgewiesener Postnachsendeauftrag und dessen tatsächliche Ausführung durch die Post eine Verspätung des Zugangs als möglich erscheinen. Die Existenz eines Postnachsendeauftrags sei daher ein Indiz, mit dem die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erschüttert werden könne. Auch im vorliegenden Fall bleibe zweifelhaft, wann der Einkommensteuerbescheid 2012 bekannt gegeben worden sei. Zwar sei der Bescheid unstreitig vom Finanzamt abgesendet worden. Jedoch ergebe sich aus § 122 Abs. 7 S. 1 AO gerade nicht die zusätzliche Fiktion, wonach der Zugang innerhalb von drei Tagen nach der Aufgabe zur Post anzunehmen sei. Der Beklagte habe daher den Zeitpunkt des Zugangs im Zweifel nachzuweisen. Damit trage der Beklagte die Feststellungslast für den rechtzeitigen Zeitpunkt des Zugangs. Diesen Nachweis habe er nicht geführt. Damit sei der Einspruch im Zweifel fristgerecht erfolgt."


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Gegen 1) (Widerspruchsbescheid) muss PersonA bis Ende dieser Woche Klage beim VG Bremen zur Einhaltung der Frist einreichen.
Aber nur, wenn er zugestellt wurde.
"Normale Briefpost" ist nicht gleich > zugestellt !
Bitte entspr. Suche bemühen.
In der Tat sind die Bescheide per Briefpost eingegangen.
Das Abstreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheids würde das Problem nur verzögern. PersonA will endlich klagen!

Es geht in diesen Fällen nicht um das Abstreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheides. Den Widerspruchsbescheid hat man erhalten, allerdings ist anzunehmen, dass ohne Zustellung keine Klagefrist besteht. Richtig ist aber, dass das Problem nur verzögert würde. Dies könnte man aber nutzen, um mit der eigenen erstinstanzlichen Entscheidung zeitlich hinter einer Entscheidung des BVerfG zu gelangen.

Außerdem führt es zu einer "Verwaltungsvereinfachung"  8) bei den LRA:
- es folgt nach 6-8 Wochen ein persönliches Anschreiben inkl. Unterschriften in dem die Rechtskraft des Widerspruchbescheides "festgestellt" wird
- Widerpsruchsbescheide werden dann bald -endlich- nur noch zugestellt.

Die Hinweise von @Bürger gilt es freilich zu beachten.


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L
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Hallo Mitstreiter,

Zur Zugangsfiktion meine Meinung - keine Rechtsberatung:

Zitat
Es gibt die Zustellungsfiktion / Zugangsfiktion nach SGB 10
Zitat
die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO

Beide sind nicht ohne nähere Prüfung auf Bescheide der Rundfunkanstalten anwendbar, da weder SGB noch AO den Tätigkeitsbereich der Rundfunkanstalten einschließt.

Meint
der
Linksabbieger


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Es geht in diesen Fällen nicht um das Abstreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheides. Den Widerspruchsbescheid hat man erhalten, allerdings ist anzunehmen, dass ohne Zustellung keine Klagefrist besteht. Richtig ist aber, dass das Problem nur verzögert würde. Dies könnte man aber nutzen, um mit der eigenen erstinstanzlichen Entscheidung zeitlich hinter einer Entscheidung des BVerfG zu gelangen.

Meiner Meinung birgt das Anerkennen des Zugangs des Schreibens die Gefahr, dass die Zugangsfiktion für den Zeitpunkt des Zugangs greift, mit der nach zwei Tagen nach Aufgabe des Schriftstücks bei der Post der Bescheid als zugestellt gilt!
Dann sollte man besser keinen Brief erhalten haben.

Viele Grüße
Mork vom Ork


Edit "Bürger" @alle:
Das Thema der Zustellung von WiderspruchsBESCHEIDen hier bitte nicht tiefergehend diskutieren, da Mehrfachdiskussionen im Forum aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht vorgesehen sind.
Dazu existieren bereits oben erwähnte Threads
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
Klage nach Widerspruchsbescheid u.U. unbefristet möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7626.0.html
in denen das Thema bereits ausführlich behandelt wird.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2016, 16:45 von Bürger«

  • Beiträge: 691
Liebe LeserInnen,

wie ich soeben hörte, hat PersonA gestern in Bremen einen dicken Brief beim VG Bremen eingeworfen...
In Expertenkreisen munkelt man, dass er ein Schriftstück mit diesem Text beeinhaltet:

################################################################################################################################
Zitat
An das
Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen
Am Wall 198
28195 Bremen

Ich,                PersonA
                      Wildblütenpfad 3a, 28XXX Bremen
erhebe

Klage

gegen

die Landesrundfunkanstalt:   Radio Bremen
                                                     Diepenau 10,  28195 Bremen


mit dem Antrag, den Widerspruchsbescheid vom XX.07.2016 (zugegangen am XX.07.2016)
sowie die Festsetzungsbescheide vom XX.07.2014, vom XX.12.2014, vom XX.10.2015,
vom XX.11.2015, vom XX.03.2016 und aufzuheben. Ich beantrage nach § 94 VwGO, das
Verfahren solange auszusetzen, bis das noch laufende Befreiungsantragsverfahren
(anhängig bei Radio Bremen) beendet ist, da sich im Falle einer Befreiung von der Beitragspflicht
der Gegenstand dieser Klage erledigen würde.

Begründung:
Die Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid, basierend auf den Regelungen des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), verletzen meine Grundrechte und verstoßen gegen
Europäisches Recht.
Die Bescheide werden ausschließlich vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
widerrechtlich erstellt, dem die dazu notwendige Legitimation fehlt.

Die ausführliche Klagebegründung werde ich in einem gesonderten Schriftsatz nachreichen.
Ich bitte das Gericht, mir eine angemessene Frist für die Klagebegründung zu setzen. Ich
benötige mindestens eine 12-Wochen-Frist zur gründlichen Vorbereitung aufgrund der
inzwischen wesentlich größeren Komplexität des Sachverhaltes, hervorgerufen durch die
Vielzahl verschiedener anhängiger Klageverfahren in Verbindung mit den diesjährigen
Rundfunkbeitrags-Urteilen des Bundesverwaltungs-gerichts sowie der eingereichten
Verfassungsbeschwerden.

Anlagen:
- die angefochtenen Bescheide vom XX.07.2014, vom XX.12.2014, vom XX.10.2015,
  vom XX.11.2015, vom XX.03.2016, vom  XX.07.2016
- meine Widerspruchsschreiben vom XX.08.2014, vom XX.01.2015, vom XX.11.2015,
  vom XX.12.2015 und vom XX.04.2016
- der Befreiungsantrag vom XX.08.2014 und der Bescheid vom XX.07.2016



Bremen, den XX.08.2016               (PersonA)
################################################################################################################################

Mork von Ork wird weiter live darüber berichten...
Viele Grüße


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