Ich hab vor 3 Jahren auch Strafanzeige gestellt, es wurde auf keine Punkte Bezug genommen.
Menschen, die Opfer von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund einer solchen Direktanmeldung geworden sind, sollten diesen Weg wirklich überlegen. Anders als vor drei Jahren können die Staatsanwaltschaften auch nicht mehr so leicht einstellen, da ja jetzt auch ein konkreter Schaden vorliegt. Auch lag vor 3 Jahren der Bericht des Beitragsservice noch nicht vor, der als Beweismittel zur Einleitung eines Verfahrens ausreichen dürfte.
Es ist ganz offensichtlich so, dass die Rundfunkanstalten auch den Klägern im Widerspruchsverfahren
durch den schmutzigen Trick das Recht auf Verteidigung gegen Vollstreckungsmaßnahmen genommen hat, da Festsetzungsbescheide nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO direkt vollstreckbar sind. In unseren Verfahren müssen wir dann die Erniedrigung erdulden, dass die jeweilige Rundfunkanstalt „großzügigerweise“ die Anträge zurückzieht und von einer weiteren Verfolgung vorläufig absieht.
Das ist verkehrt Welt, da der richtige Weg ganz klar durch § 9 RBStV vorgegeben ist.
Der Beitragsservice hätte also den Weg des Verwaltungszwangsverfahrens gehen müssen, wo man (davon gehe ich jetzt mal aus) dieselben Möglichkeiten der Klage wie im Widerspruchsverfahren hat.
Meine Idee ist es eine Möglichkeit zu suchen, durch die Einstellung der Staatsanwaltschaften einen Weg zu erörtern, der schneller zum Europäischen Gerichtshof führt (die Einstellungen scheinen hier ja ganz fix zu gehen).
Weiß eigentlich jemand, ob man nach der Generalstaatsanwaltschaft auch noch bei der Bundesstaatsanwaltschaft Einspruch einlegen muss (kann), um eine Erschöpfung des Rechtsweg zu erreichen?
Mit einen endgültigen Einstellung müsste man dann beispielsweise nach Art.41 der Charta klagen können.
Artikel 41
Recht auf eine gute Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
a) das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle
Maßnahme getroffen wird,
b) das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,
c) die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
usw.