Hi InesgegenGEZ
Hier eine etwas andere Betrachtung dieser Direktanmeldung:
Der Festsetzungsbescheid als Verwaltungsakt erlassen vom rechtsunfähigen Beitragsservice ist nach meiner Meinung
anfechtbar, da die Voraussetzung einer so genannten
Direktanmeldung (Tatbestand der Rechtswirkung mit unmittelbaren Folgen für den Betroffenen z. B. nachfolgender durch Festsetzungsbescheid hergestellter vollstreckbarer Titel) nicht gegeben ist. Der rechtsunfähige Beitragsservice wird von dem Intendanten der jeweilig zuständigen Rundfunkanstalt beauftragt diese so genannte
Direktanmeldung vorzunehmen.
Siehe
Geschäftsbericht des Beitragsservice 2014 auf Seite 5 Zitat:
„Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger umfassend im Sinne der Beitragsgerechtigkeit zu nutzen und im Falle fehlender oder nicht sachdienlicher Reaktionen auf Schreiben des Beitragsservice eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.“
Der Beitragsservice ist eine rechtlich unselbständige ARD-Gemeinschaftseinrichtung, die selbst nicht organisatorischer Bestandteil der jeweiligen ARD-„Sitzanstalt ist.“
Eine Bevollmächtigung an den Beitragsservice für dieses Vorgehen kann also nur vom Intendanten der jeweiligen Rundfunkanstalt erteilt werden, wegen Rechtsunfähigkeit des Beitragsservice. Eine
Bevollmächtigung des Intendanten ist aber doch nur an die
Angestellten der jeweiligen Rundfunkanstalt möglich. Für den Beitragsservice ist der Intendant doch gar nicht „Weisungsbefugt“? Oder steht das in den besonderen
Verwaltungsvereinbarungen mit Dritten der jeweiligen Rundfunkanstalten? Siehe hier Zitat von Seite 30 des Geschäftsberichtes aus 2014:
„Über die in der
Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ definierten Aufgaben des Beitragseinzugs hinaus
erbringt der Zentrale
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
zusätzliche Serviceleistungen für die Rundfunkanstalten.“
Zitat eines Forum-Mitglieds: „Insofern darf der Beitragsservice für nichts bevollmächtigt werden, dass die Beziehung mit dem Abgabenschuldner berührt. Selbstverständlich darf er von der jeweiligen Rundfunkanstalt beauftragt werden, für ihn die Beiträge vom Abgabenschuldner entgegenzunehmen, nur darf er diese vom Abgabeschuldner nicht mit hoheitlichen Rechten einfordern.“
Die
Vorwegnahme einer so genannten Direktanmeldung (Hoheitliche Aufgabe) zum Einzug einer
öffentlich-rechtlichen Abgabe kann doch nur durch die jeweilige zuständige Rundfunkanstalt vorgenommen werden, nämlich in Form eines
schriftlichen Verwaltungsaktes mit Rechtsbehelfsbelehrung vorausgehend der so genannten Direktanmeldung des rechtsunfähigen Beitragsservice an den Betroffenen. Dies erfolgt aber nicht. Damit besteht vielleicht die Möglichkeit einer Anfechtung gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid.
Eine juristische Überprüfung nach
§ 9 VwVfG (Begriff des Verwaltungsverfahrens) und nach
§ 44 VwVfG (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) und nach
§ 48 VwVfG (Rücknahme) wäre angebracht.
+++
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)