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Autor Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB  (Gelesen 49262 mal)

Z
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Habe ich jetzt was überlesen, ob des vielen Stoffes?

Wo steht eigentlich, daß der RBB die "zuständige Rundfunkanstalt" in Berlin oder Brandenburg ist?
Ich finde das auch einen Angriffspunkt, auch wenn es jedermann logisch erscheinen möge aber mangels Definition kann der Sachverhalt bezweifelt werden.


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Guten TagX.

Fiktiv.

@pjotre, danke. Der Teil Raster mal für Dalli Dalli Rasterthal kommt so Ende September.

@Zeitungsbezahler

Jut erkannt! Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.
Du findest hier den RBB als "gemeinsame Stelle" im Portal für Brandenburg:

http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

Dann könnte man hieraus was ableiten:

http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf

Na und aus dem Wisch der als Beitragssatzung des RBB bekannt ist.

Und den Berliner Verwaltungsaufbau findest du hier:

http://www.berlin.de/sen/inneres/service/ueber-uns/organigramme/

Da steht so ziemlich jeder drin. Nur der RBB nicht. Hahahaha!

@abgezockter1984

 ;D ;D ;D weeste bescheid!


Und fiktiv für Lupus: Reguläre gallische Truppen?

Auf der Lauer ... in den östlichen gallischen Provinzen?

Los schick mehr Legionen!!!!

Oder wechsel heimlich die Seite:

An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Whistleblower/ Tippgeber werden - über Misstände bei ARD-ZDF-GEZ
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.0.html


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#32: 01. September 2016, 00:45
Wo steht eigentlich, daß der RBB die "zuständige Rundfunkanstalt" in Berlin oder Brandenburg ist?
Ich finde das auch einen Angriffspunkt, auch wenn es jedermann logisch erscheinen möge aber mangels Definition kann der Sachverhalt bezweifelt werden.

Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.
Du findest hier den RBB als "gemeinsame Stelle" im Portal für Brandenburg:
http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

Dann könnte man hieraus was ableiten:
http://www.ard.de/download/348930/ARD_Staatsvertrag.pdf

Na und aus dem Wisch der als Beitragssatzung des RBB bekannt ist.

Und den Berliner Verwaltungsaufbau findest du hier:
http://www.berlin.de/sen/inneres/service/ueber-uns/organigramme/

Da steht so ziemlich jeder drin. Nur der RBB nicht.

Nun ja,... über
Rundfunk Berlin-Brandenburg (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg
ließ sich u.a. der "rbb-Staatsvertrag" finden:
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/rbb_staatsvertrag.file.html/140121-rbb_StV2013.pdf

In der Gesetzessuche für Berlin kann man mit der Such-Kombination
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt"
3 Einträge finden
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/to/page/bsbeprod.psml/js_peid/Trefferliste/media-type/html?action=portlets.jw.ResultListFormAction&tl=true&IGNORE=true&currentNavigationPosition=1&numberofresults=3&sortmethod=date&sortiern=OK

30.05.2003 GemRdFunkABBErInkrBek BE
Landesnorm Berlin | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen ... | gültig ab: 11.06.2003

07.11.2002 GemRdFunkABBErG BE
Landesnorm Berlin | Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder ... | gültig ab: 16.11.2002

25.06.2002 GemRdFunkABBErStVtr BE
Landesnorm Berlin | Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und ... | gültig ab: 01.12.2002


In der (rechtlich wohl kaum bedeutsamen) "Präambel" zum Staatsvertrag heißt es salbungsvoll
Zitat
Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg sind übereingekommen, zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Rundfunk und Telemedien gemeinsam die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg zu errichten, in der die beiden bestehenden Rundfunkanstalten Sender Freies  Berlin und Ostdeutscher Rundfunk Brandenburg zusammengeführt werden.
Sie wollen damit die freiheitlich demokratische Grundordnung stärken, in den beiden Ländern die kulturelle Vielfalt und Identität fördern und zum demokratischen Dialog und zur Sicherung der  Meinungsvielfalt beitragen.
Die Angebote des Rundfunk Berlin-Brandenburg sollen ihren Beitrag zur Herstellung der inneren Einheit, zur Verwirklichung eines vereinigten Europas und zum Zusammenwachsen mit den europäischen Nachbarregionen leisten. Diesem Anliegen ist in den Angeboten besonderes Gewicht beizumessen.
Die gemeinsame öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt leistet einen der Bedeutung der Region Berlin und Brandenburg entsprechenden Beitrag zum ARD-Gemeinschaftsangebot.

Im Paragraphen-Text selbst lautet es dann allenfalls noch so:

Zitat
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

"Zuständigkeit"?
"Geltungsbereich"?

Fehlanzeige.

Außer der vagen Andeutung im Titel des Gesetzes
"Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg"
ist jedoch eine zweifelsfrei klarstellende Formulierung wie z.B.
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
oder gar
"ist die zuständige Landesrundfunkanstalt nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Bundesländer Berlin und Brandenburg"
o.ä. wie auch in den Gesetzen über die anderen "Rundfunkanstalten" nicht ersichtlich.

Im MDR-Staatsvertrag
Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278.html
http://www.mdr.de/presse/unternehmen/download1278-downloadFile.pdf
stehen die Bundesländer, "in"(!) denen "Rundfunk" dieser Rundfunkanstalt "veranstaltet" wird, immerhin im Paragraphen-Text am Anfang
Zitat
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.

An wen sich dieser "veranstaltete Rundfunk" richtet bzw. wer mit diesem "veranstalteten Rundfunk" versorgt werden soll, ist dem wiederum nicht zu entnehmen - und bleibt somit also wohl der Phantasie überlassen.

Es ist so kafkaesk...


Zu dieser speziellen Frage bitte die bereits laufende Diskussion beachten unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.0.html

Zur Vermeidung von aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehenen Mehrfachdiskussionen, hier im Thread bitte am Kern-Thema des Threads orientieren, welches da lautet
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#33: 05. September 2016, 22:16
Welcome to the Matrix.

@Bürger, danke und ja verstanden Kerndingsda kommt:


Fikitv natürlich:

Zitat
Ergänzung Inhaltsverzeichnis:

B.7.2.
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG


B.7.3.
Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)


B.7.4.
Das Berliner E-Government Gesetz


B.7.4.1.
Grundsatz IKT-Verfahren


B.7.4.2.
IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ)


B.7.4.1.
Die elektronische Akte


B.7.4.2.
Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

B.7.5.
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung


B.7.6.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs(Verfahrens)-Recht?



Beginn Datenübertragung

Teil 25 von X

Zitat
B.7.2.   
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG


Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsraten wurde mit Zustimmungsgesetz (Abgeordnetenhausdrucksache vom 30.09.2014 Drucksache 16/2669) gem. Art. 50 Abs. 1 Satz 3 VvB vom Berliner Abgeordnetenhaus ratifiziert und ist seit dem 01.04.2010 gültig.

Zitat
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
- Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -
vom 30. Oktober 2009
(Art91cGGAStVtr BE; GVBl. 2010, 126)

Präambel

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden "Vertragspartner")
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar.
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsames Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) ein-gebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen.
Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes

zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Planungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Kooperation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes,
zur Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch zur Verbindung der informationstechnischen Netze von Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Datenaustausch erfordert,

folgende Vereinbarung:

Abschnitt I
Der IT-Planungsrat


§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung

(1) Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat):
1.
koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
2.
beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und   IT-Sicherheitsstandards;
3.
steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;
4.
übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben für das Ver-bindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien.
Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.
(2) Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
1.
der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
2.
jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.

Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-verbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.
(3)
Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4)
Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus-sprechen-
(VIII) Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.

Der Begründung in der Abgeordnetenhausdrucksache vom 30.09.2014 Drucksache 16/2669 (Zustimmungsgesetz) stellt die Notwendigkeit eines TI-Planungsrates zur Koordination des Vorgehens des Bundes und der Länder zur Steuerung der Umsetzung der E-Government Verwaltungsreform dar (Seite 20 - 21):

Zitat
Begründung:
A. Allgemeiner Teil:
Der Staatsvertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern setzt die Absätze 1 und 2 des auf Beschluss der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen im Bereich der Verwaltungsmodernisierung vom […] in das Grundgesetz aufgenommenen Artikels 91c GG um. Bund und Länder können danach bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken und in Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen.
Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 91c Absatz 2 Satz 3 GG der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder.

B. Besonderer Teil:
Präambel:
Bund und Länder beziehen sich in der Präambel auf das „Gemeinsame Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund/Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“, das die Anlage zum Staatsvertrag bildet. Das Gemeinsame Grundverständnis ist von Bund und Ländern im Rahmen der Diskussionen in der Gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erarbeitet worden und war die Grundlage des neuen Systems der Bund-Länder-IT-Koordinierung, das in Artikel 91c GG geregelt wurde.
Bund und Länder haben durch Artikel 91c GG die Kompetenz zur Schaffung einer neuen dauerhaften Gremienstruktur für die IT-Steuerung erhalten und regeln in Ausübung dieser Kompetenz die Errichtung und die Kompetenzen eines neuen Gremiums, des IT-Planungsrats. Der IT-Planungsrat vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung, wie z.B. den „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-Runde Deutschland Online) sowie den „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV) und löst diese für ein dauerhaftes planvolles Zusammenwirken zum Beispiel in Fragen der IT-Standardisierung ab. Daneben steht dem Bund nunmehr eine Gesetzgebungskompetenz über die Errichtung und den Betrieb eines Verbindungsnetzes zu. Die im nach Artikel 91c Absatz 4 GG ergangenen Bundesgesetz vorgesehene Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen des Verbindungsnetzes soll ebenfalls durch den IT-Planungsrat übernommen werden. Als dritten Regelungsgehalt des Staatsvertrages nennt die Präambel die Ausgestaltung des Verfahrens zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforderungen.

Abschnitt 1 (Der IT-Planungsrat)
Abschnitt 1 regelt die Konstituierung und die Aufgaben des IT-Planungsrats, das Verfahren zur Beschlussfassung in diesem Gremium und Einzelheiten zur Geschäftsstelle des IT-Planungsrats.

Zu § 1 (Errichtung, Aufgaben, Beschlussfassung)
Absatz 1 Satz 1 beschreibt die Aufgaben des IT-Planungsrats.
Der erste Spiegelstrich konkretisiert Artikel 91c Absatz 1 GG, wonach Bund und Länder bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken können.
Der zweite Spiegelstrich bezieht sich auf die in Artikel 91 c Absatz 2 GG genannte Festlegung der für die Kommunikation zwischen den informationstechnischen Systemen des Bundes mit den Ländern notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen.
Im dritten Spiegelstrich wird dem IT-Planungsrat die Aufgabe der Steuerung von E-Government-Projekten zugewiesen. E-Government-Projekte werden dabei als Projekte definiert, die sich mit Fragen des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens beschäftigen. Diese Definition macht deutlich, dass E-Government hier in einem weiten Sinne verstanden wird und sich nicht lediglich auf technische Projekte beziehen soll.
Nach dem vierten Spiegelstrich übernimmt der IT-Planungsrat die in § 4 des Vertrages genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz. Danach ist der IT-Planungsrat das Gremium, in dem der Bund und die Länder nach § 1 Absatz 1 des „Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder“ bei der Errichtung des Verbindungsnetzes zusammenwirken und insbesondere die notwendigen gemeinsamen Festlegungen für das Verbindungsnetz treffen.
Satz 2 bestimmt, dass das Gremium, dem der IT-Planungsrat berichtet, die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien ist.
Satz 3 regelt den Auffangcharakter des IT-Planungsrats für die vor seiner Errichtung bestehenden Gremien der gemeinsamen IT-Steuerung von Bund und Ländern.
Absatz 2 regelt die Zusammensetzung des IT-Planungsrats. Nach Satz 1 sind der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik und jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Landes stimmberechtigte Mitglieder. Durch die Verpflichtung an Bund und Länder in Satz 2, sicherzustellen, dass ihre Vertreterinnen oder Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen, soll gewährleistet wer-den, dass hochrangige Vertreterinnen oder Vertreter entsandt werden. Satz 3 bestimmt drei von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu entsendende Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände und auf Antrag den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu beratenden Mitgliedern des IT-Planungsrats. …

Die Koordination, auch zur Gewährleistung der Interoperabilität der IT-Systeme und Software, ist als eine Selbstverständlichkeit für die Staatsverwaltung zu bezeichnen. Dies Gewährleistet zugleich, dass die hier benötigten erheblichen finanziellen Mittel nicht sinnlos in Teilbereichen der Verwaltung vergeudet werden und es zu „Insellösungen“ kommt.


B.7.3.   
Berliner E-Government-Strategie (- B E G S -)


Im Rahmen des europäisches eGovernment-Aktionsplan soll der Übergang zu einer neuen Generation offener, flexibler und nahtlos funktionierender elektronischer Behördendienste auf örtlicher, regionaler, nationaler und europäischer Ebene geschaffen werden.
Dabei ist es erforderlich die Interoperabilität der Informations- und Kommunikationstechnologien weiter zu erhöhen.
Die Umstellung der Verwaltung auf eine serviceorientierte EDV-gestützte Dienstleistungsverwaltung des 21. Jahrhunderts ist eines der herausragenden EU-Projekte und Teil der Digitalen Agenda der Europäischen Union.
Im Rahmen der europäischen und deutschen E-Government Strategie wurde kürzlich durch das Bundesland Berlin das Gesetz zur Förderung des E-Government (E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln) vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282 verabschiedet.
Dieses Gesetz ist Ausfluss der von der Senatsverwaltung für Inneres für den Bereich der Verwaltung des Landes Berlin entwickelten Berliner E-Government Strategie (BEGS).


Ende Teil 25 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#34: 05. September 2016, 22:22
Fiktiv natürlich.

Teil 26 von X

Zitat
Aus der BEGS Version 3.4 vom 25. August 2015, Seite 4 - 5:

Zitat
1.   Management Summary

Die Berliner Verwaltung setzt seit vielen Jahren auf den bedarfsgerechten Ausbau Ihrer Online-Dienstleistungen, um Bürgerinnen und Bürgern und der Wirtschaft einen zeitgemäßen Service zu bieten. Eine konsequent betriebene E-Government-Entwicklung geht aber darüber hinaus: Neben die elektronische Abwicklung von „Behördengängen“ treten neue Formen der Kommunikation zwischen staatlichen Einrichtungen und Gesellschaft, die auf Beteiligung der Zivilgesellschaft und Unternehmen an administrativen Prozessen setzen und den hierfür notwendigen transparenten Zugang zu Daten und Informationen der Verwaltung eröffnen.
Berlin hat dieses Potenzial eines umfassenden E-Government erkannt und fördert dies u.a. zentral im Rahmen der Modernisierungsprogramme „ServiceStadt Berlin“ – mit Erfolg: Was den Bereich des Online-Angebots der Hauptverwaltung in ausgesuchten Prozessen angeht, wurde Berlin bereits 2012 eine bundesweite Vorreiterrolle konstatiert.
Die vorliegende Berliner E-Government-Strategie (BEGS) schafft einen Rahmen für die Weiterentwicklung des E-Government in der Berliner Verwaltung für die Jahre 2015 - 2018. Sie benennt die Ziele dieser Entwicklung in Berlin, beschreibt Vorhaben zu deren Umsetzung und thematisiert wichtige Implikationen für eine moderne und weiterhin erfolgreiche E-Government- Entwicklung, wie etwa die künftige Sicherung der IT-Kompetenzen für das Land Berlin.
Damit stellt die BEGS neben der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen durch das geplante E-Government-Gesetz eine zweite strategische Säule für eine zukunftsorientierte E-Government-Entwicklung dar und löst für das Land Berlin den Masterplan E-Government aus dem Jahr 2002 ab.
Insbesondere zielt die BEGS darauf ab, eine Priorisierung innerhalb der zahl-reichen zentralen und dezentralen Initiativen der Berliner Verwaltung im Politikfeld E-Government vorzunehmen und somit der interessierten Öffentlichkeit sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Orientierung zu bieten. Mit der BEGS werden keine konkreten Maßnahmen neu begründet, sondern es werden die strategischen Zielstellungen zur Weiterentwicklung des E-Government in der Berliner Verwaltung beschrieben. Die bereits gestarteten und in der BEGS genannten Projekte werden dezentral durch die Ressorts oder zentral durch das Modernisierungsprogramm „ServiceStadt Berlin 2016“ (co-)finanziert. Über den Start und die Finanzierung neuer Maßnahmen wird unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden sein.
Bei der Ausgestaltung der BEGS war maßgeblich, dass deren Zielstellungen und Maßnahmen in die strategischen Vorgaben zur E-Government-Entwicklung auf Landes-, Bundes- und europäischer Ebene eingebettet sind. Insofern sind die Leitlinien des Berliner E-Government-Masterplans 2002, der Richtlinien der Regierungspolitik 2011 - 2016, der Nationalen E-Government-Strategie (NEGS) und des Europäischen Aktionsplans E-Government 2011 - 2015 in die BEGS eingeflossen und rahmengebend für die Ausgestaltung des Berliner E-Government in den nächsten Jahren. Insbesondere durch eine Übernahme des Zielsystems der Nationalen E-Government-Strategie (NEGS) im Land Berlin kann ein methodischer und inhaltlicher Gleichklang beider Programme erreicht werden, so dass bestehende Übereinstimmungen, erforderliche Abstimmungen und zu berücksichtigende Abhängigkeiten in der künftigen E-Government-Politik transparent werden bzw. parallele und divergente Entwicklungen der Verwaltungsebenen vermieden werden. Die NEGS gibt sechs Zielbereiche vor, denen die Berliner Projekte zum E-Government zugeordnet werden können (siehe Abb. 1).
Neben den zahlreichen E-Government-Vorhaben (s. BEGS, Anhang zu 4.4, Abb. 3 und 4) befördern die Maßnahmen die Erreichung der Ziele A – F der NEGS im Land Berlin in besonderem Maße; ganz bewusst steht dabei die Nutzenorientierung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltung im Fokus.
Als wichtige Voraussetzung für die E-Government-Entwicklung im Land Berlin, die auch über den Planungshorizont der BEGS bis 2017 hinausgeht, wird die passgenaue Bereitstellung von IT-Kompetenzen für die Berliner Verwaltung erachtet: Angesichts des prognostizierten altersbedingten Ausscheidens von fast 75% der heute verfügbaren IT-Kompetenzen der Berliner Verwaltung in den kommenden 20 Jahren ist - neben der Absicherung einer Mindestausstattung der Behörden mit qualifiziertem IT-Personal - eine strategische Neuausrichtung und die Straffung der IT-Strukturen in der Berliner Verwaltung von großer Bedeutung. Im Hinblick auf die Konzeption und Durchführung von E-Government-Projekten wird es deshalb notwendig sein, sich im Projektmanagement stärker auf die organisatorischen und rechtlichen Aspekte zu konzentrieren und Fragen der IT-Architektur und des IT-Betriebes eines Projektes stärker von externen Fachkräften beantworten zu lassen.

Seite 12 - 13


Zitat
4.2   Ausrichtung auf nationale Zusammenarbeit

Im Rahmen der Föderalismusreform wurde die Zusammenarbeit von Bund und Ländern auf den Gebieten der IT-Steuerung und des E-Government in Artikel 91c des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geregelt. Als operative Einrichtung wurde durch Staatsvertrag zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91c GG der IT-Planungsrat (IT-PLR) gebildet. Dieser hat die bisherigen Fachgremien Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und Ländern sowie den Koordinierungsausschuss von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbeitung (KoopA ADV) abgelöst.
Dem IT-Planungsrat gehören die Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik und Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern sowie jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes an. Für Berlin ist der bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport angesiedelte IT-Staatssekretär des Landes Berlin Mitglied im IT-Planungsrat. Darüber hinaus nehmen an den Sitzungen drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit beratend teil. Zu den Aufgaben des IT-Planungsrates gehören

- die Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik,
- die Beschlussfassung über fachunabhängige oder fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards,
- die Steuerung von E-Government-Projekten,
- die Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes nach Maßgabe des IT-NetzG (Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder) sowie
- die Zusammenarbeit mit den Fachministerkonferenzen.

Durch den IT-Planungsrat soll die Zusammenarbeit von Bund, Ländern und Kommunen in Fragen von IT und E-Government mit größerer Verbindlichkeit abgestimmt werden.
Die besondere Relevanz derartiger Abstimmungen zeigt sich an der aktuellen Gesetzgebung durch das E-Government-Gesetz des Bundes und der Initiative des Landes Berlin. Das E-Government-Gesetz des Bundes (Artikelgesetz) wirkt sich nicht nur auf den Bund sondern auch auf Rechtsanwendung und die Verwaltungsverfahren der Länder und Kommunen aus. Es ist die Aufgabe des Landes, die vielfältigen Impulse und Anregungen des Bundesgesetzes für ein modernes E-Government-Gesetz des Landes Berlin fruchtbar zu machen und Kohärenz zur Bundesentwicklung herzustellen.
Im kontinuierlichen Prozess der Ausgestaltung der NEGS ist eine gute und ziel-orientierte Zusammenarbeit zwischen den Fachministerkonferenzen und dem IT-PLR eine wesentliche Erfolgsgrundlage. Deshalb ist im praktischen Zusammenspiel zwischen dem IT-PLR und den Fachministerkonferenzen eine wechselseitige Verzahnung der Planungen und Vorhaben erforderlich, so dass die betreffenden Gremien eine gegenseitige Treiberfunktion wahrnehmen können.
Das Land Berlin beteiligt sich im besonderen Maße im Vorsitzjahr 2015 aktiv an der Arbeit des IT-Planungsrats und der von ihm eingerichteten Kooperations-und Fachgruppen, um einerseits die Landesinteressen in die Entscheidungen des IT-PLR einfließen zu lassen und anderseits die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse im Land Berlin zu nutzen.

Seite 28 - 29:

Zitat

6.5.1   Elektronische Akte

Der Senat plant, die elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung einzuführen, um künftig allen Beschäftigten der Berliner Verwaltung ein effizientes, zeitgemäßes und vernetztes Arbeiten zu ermöglichen. Die Umstellung stellt nach Ansicht des Senats ein unverzichtbares Element einer modernen, leistungs- und zukunftsfähigen Verwaltung dar und ist eine unverzichtbare Voraussetzung zur Nutzung digitaler Potenziale. Die elektronische Akte wird die aktenorientierte Sachbearbeitung vereinfachen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlasten und Arbeitsverdichtungen in der Breite der Hauptverwaltung und Bezirke auffangen.
Zur Konkretisierung der Arbeiten hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport im Jahr 2012 ein Umsetzungskonzept erarbeiten lassen, das aufzeigt, wie kurzfristig die Hälfte der IT-gestützten Büroarbeitsplätze in der Berliner Verwaltung auf eine elektronische Aktenführung und Vorgangsbearbeitung umgestellt werden können und welche finanziellen und personellen Aufwände damit verbunden wären.
Das Umsetzungskonzept sieht eine stufenweise, zentral gesteuerte und koordinierte Vorgehensweise hinsichtlich Beschaffung und Anpassung der notwendigen Programme sowie eine sehr intensive Unterstützung der einzelnen Behörden bei den dezentralen Umstellungsarbeiten vor. Nur so kann nach den lang-jährigen Erfahrungen in der Berliner Verwaltung eine einheitliche und wirtschaftliche E-Government-Lösung für die elektronische Schriftgutbearbeitung und -verwaltung erreicht werden. Standardisierung und Nutzung gemeinsamer Ressourcen sind bei begrenzten Haushaltsmitteln und der bevorstehenden Verknappung des IT-Personals in der Berliner Verwaltung geboten. Die E-Akte ist deshalb nur als landeseinheitliche Lösung sinnvoll umsetzbar.
Auf Basis der Ergebnisse des Umsetzungskonzeptes beauftragte der Staatssekretärsausschuss zur Verwaltungsmodernisierung die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 11. März 2013, ergänzend zum Umsetzungskonzept, ressortbezogene Implementierungsfahrpläne zu erarbeiten. Die Implementierungsfahrpläne wurden in enger Zusammenarbeit mit allen tangierten Behörden erstellt und enthalten konkretere Einführungsplanungen als im Umsetzungskonzept dargelegt.
Der Senat hat im Juli 2015 das weitere Vorgehen beschlossen. In vier Behörden mit insgesamt 2.000 Arbeitsplätzen soll bis 2018 die elektronische Aktenführung eingeführt werden. Die Einführung soll evaluiert und dem Senat Ende 2018 eine Vorlage über den weiteren Einsatz der elektronischen Aktenführung in der Berliner Verwaltung vorgelegt werden. Auf dieser Planungsgrundlage wird von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine Senatsentscheidung vorbereitet. Dieses Vorgehen wurde festgelegt, weil die bisherigen Erfahrungen mit der Einführung von rd. 2.300 DMS-Systemen in verschiedenen Berliner Behörden nicht ausreichen, um eine notwendige Sicherheit zum landesweiten Vorgehen bei der Einführung der elektronischen Aktenverwaltung und Vorgangsbearbeitung zu erhalten. Insbesondere liegen kaum oder keine Erfahrungen mit der behördenübergreifenden elektronischen Aktenführung und Vorgangsbearbeitung, mit der sicheren Nutzung elektronischer Akten auf mobilen Geräten, der systematischen Einbindung von IT-gestützten Fachverfahren, dem Vorgehen bei der Digitalisierung des Posteingangs, bei der Langzeitspeicherung sowie der Archivierung von elektronischen Dokumenten und bei der Anbindung vorhandener IT-Dienste vor.
Die konsequente Einführung der elektronischen Aktenführung ist das geeignete Vorhaben, um den intelligenten IT-Einsatz zur Modernisierung der Berliner Verwaltung einen entscheidenden Schritt nach vorn zu bringen. Die Nutzung einer einheitlichen elektronischen Aktenverwaltung lässt erhebliche Produktivitätsgewinne für die Berliner Verwaltung erwarten.

Seite 29 - Seite 30:

Zitat
6.5.2   Nachhaltige Verfahrensmodernisierung. Einheitliche Ämterstruktur der Bezirke unterstützen (ProNVM)

Derzeit werden im Land Berlin 329 IT-Verfahren benutzt. Darunter sind viele Verfahren, die hinsichtlich ihrer Funktionalität, Interoperabilität oder Anbindung an das Internet nicht mehr zeitgemäß sind, aber noch erhebliche Potentiale bergen. Hier ist zu prüfen, ob sie mit vertretbarem Aufwand so modernisiert werden können, dass sie sich in die Berliner serviceorientierte IT-Architektur- Umgebung integrieren lassen und damit eine funktionale Erweiterung erreicht wird. Die Modernisierung dieser „Altverfahren“ ist gegenwärtig die Aufgabe der jeweiligen IT-Verfahrensverantwortlichen. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfasst zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Vorgehensstrategie (Priorisierung) im Rahmen der Bestands- und Planungsübersicht die dazu notwendigen Daten. Die Prozessoptimierung und bezirksübergreifende Vereinheitlichung muss der umfassenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen vorausgehen, damit eine IT-Unterstützung (und damit Verstetigung) unwirtschaftlich gestalteter Abläufe verhindert wird. Bei den konkreten Prozessanalysen werden auch die Möglichkeiten zur elektronischen Verfahrensabwicklung mit betrachtet. Dabei steht immer der Gesamtprozess im Fokus mit dem Ziel der Verringerung bzw. Vermeidung von Medienbrüchen. Das Projekt ProNVM hat eine Liste der 100 erfolgskritischen externen Geschäftsprozesse der Bezirksverwaltung (Top 100–Liste) erarbeitet. Maßstab für die Einordnung sind die Fallzahlen und die im jeweiligen Geschäftsprozess gebundenen direkten Personalkosten. Somit ergänzt ProNVM die Empfehlungen der DIfU-Studie um Effizienzkriterien, die mit der TOP 100-Liste bereits zu einem weiter zu verwendenden Ergebnis geführt haben.

Seite 30 - Seite 31:

Zitat
6.5.3   Elektronische Verfahrensabwicklung mit Komponenten aus der Umsetzung der EU-DLR

Eine durchgängige elektronische Verfahrensabwicklung zwischen Wirtschaftsbürgerinnen und -bürgern (Dienstleistern), koordinierenden einheitlichen Stellen (Einheitlicher Ansprechpartner, EA) und zuständigen Verwaltungsstellen wurde erstmals im Projekt IT-Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in Kooperation mit der Industrie- und Handelskammer zu Berlin, der Handwerkskammer Berlin und dem DGB-Berlin-Brandenburg realisiert. Über den einheitlichen Ansprechpartner können online- und assistentengestützt Vorhaben elektronisch eingereicht und bearbeitet werden.
Zugleich wurde mit der Projektumsetzung die Möglichkeit zur weiteren Verwendung einzelner IT-Komponenten des Einheitlichen Ansprechpartners in anderen IT-Verfahren geschaffen. Mit solchen IT-Komponenten wie „Formularmanagement“, „Portal“, „Identity-Management“, „Antrags und Fallmanagement“ oder „Interface-Manager“ können weitere elektronische IT-Verfahren realisiert und Kommunikations- und Transaktionsprozesse mit Verwaltungskunden - wahlweise auch unter Einbindung zentraler Anlaufstellen nach dem Vorbild des Einheitlichen Ansprechpartners – abgebildet werden.
Mit dem elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG) führt das Land Berlin nach einem Stufenkonzept ein einheitliches elektronisches Fachverfahren für die Behörden der Berliner Bauaufsicht ein. Es ist vorgesehen, dass elektronische Bauanträge medienbruchfrei gestellt, bearbeitet und beschieden werden können und alle übrigen Aufgaben der Bauaufsicht elektronisch unterstützt werden. Dabei werden mit dem Formularmanagement und dem Interfacemanager Komponenten aus der EU-DLR genutzt.
Insgesamt wurden bereits rund 40.000 Vorgänge bearbeitet und rund 14.000 Online-Auskünfte von Bauherren und Architekten eingeholt.
Von großer Bedeutung für die Umsetzung von öffentlichen Bauprojekten ist die Umstellung der ABau (Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und Durchführung von Bauaufgaben) auf eine elektronische Unterstützung der Workflows öffentlicher Bauherren (eABau). Auch hier wird das Formularmanagement aus der EU-DLR genutzt. Das Formularmanagement wird ebenfalls bei der Erteilung von Handwerker-parkausweisen in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung und bei Anträgen an die Straßenverkehrsbehörden genutzt. Weitere Nutzungen sind vorgesehen.


Ende Teil 26 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#35: 05. September 2016, 22:36
Fiktiv:

Teil 27 von X

Zitat
Seite 33-34:

Zitat
6.6.2 Weiterentwicklung des Bürgertelefons 115

Berlin beteiligt sich mit dem Bürgertelefon 115 an dem bundesweiten Vorhaben "Behördennummer 115". In Berlin ist das zentrale Service Center beim landeseigenen IT-Dienstleistungszentrum Berlin ITDZ angesiedelt. Hier werden die unter 115 eingehenden Anrufe für Berlin entgegengenommen. Das Bürgertelefon 115 in Berlin ist einer der wichtigsten Zugänge zur Berliner Verwaltung. Kann einem Anrufer nicht sofort geholfen werden, wird sein Anliegen telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Behörde weitergeleitet. Das Bürgertelefon 115 steht somit für eine serviceorientierte Verwaltung mit Ebenen übergreifender effizienter Zusammenarbeit der Behörden.
Wesentliche Merkmale sind:

- Das abgegebene Serviceversprechen zur Annahme- und Bearbeitungsqualität wird auch bei steigender Nutzung eingehalten.
   
- 75 % der Anrufe werden innerhalb von 30 Sekunden; bei mindestens 65 % abschließender Auskünfte) angenommen.

Das Anrufvolumen wuchs von ca. 220.000 Anrufminuten im Jahr 2010 auf ca. 2.270.000 Anrufminuten im Jahr 2014. Seit März 2013 sind alle Bürgerämter an die 115 angeschlossen. Darüber hinaus wurden alle Sozialämter, Teile des LA-BO und des LAGeSo integriert. Die weiteren Fachämter folgen Schritt für Schritt. Die Kooperation der Behörden wird durch die 115-Gremien Nutzerbeirat und Landeskoordinierungsgruppe organisatorisch untersetzt und weiterentwickelt. Dabei wird gemeinsam mit der Senatskanzlei auf eine enge Verzahnung des Aufbaus der Dienstleistungsdatenbank und der 115-Infrastruktur geachtet.
Die Leistung des Telefonservices wird kontinuierlich verbessert. Der Nutzen für die politische Steuerung soll durch eine Weiterentwicklung der Berichtsmechanismen noch verstärkt werden.

In diesem Zusammenhang ist auf den 12. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg, Berichtszeitraum 01. April 2014 bis 31. März 2015, für den nicht privaten Bereich Seite 54 zu verweisen:

Zitat
1. Vertrag mit der wdr mediagroup zur Bestandspflege im nicht-privaten Bereich

Wie in meinen früheren Tätigkeitsberichten erwähnt, hatte der rbb im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Beitragsfinanzierungssystem Anfang 2013 seine 100%ige Tochter rbb media damit beauftragt, die telefonische Klärung beitragsrelevanter Daten im nichtprivaten Bereich vorzunehmen. Mit Wirkung zum 1. März 2015 ist die telefonische Beratung von nichtprivaten Rundfunkteilnehmerinnen und –teilnehmern für den rbb von der rbb media auf die wdr mediagroup übergegangen. Die vertraglichen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung entsprechen im Wesentlichen denjenigen Vereinbarungen, die der rbb mit der rbb media getroffen hatte. Die Mitarbeiter der wdr mediagroup wurden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit u.a. zum Datenschutz unterwiesen. Zu der Arbeit der wdr mediagroup hat mich bislang keine Beschwerde erreicht.

Dem Amtsblatt der Europäischen Union vom 25.04.2013 Seite 81, 135789-2013-DE ist die Vergabe von Telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung sowie mit Amtsblatt der Europäischen Union vom 04.07.2015, Seite 127, 233509-2015-DE die erneute Ausschreibung zur Telefonische und schriftliche Vorgangsbearbeitung (Callcenter) zu entnehmen.
Sowie im Amtsblatt der Europäischen Union vom 07.02.2015 Seite 27, 45374-2015 die Auftragsausschreibung für einen Verbindungsnetzbetreiber. Der Dienstleistungsumfang wird wie folgt beschrieben:

Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (nachfolgend „Beitragsservice" genannt) hat von der Bundesnetzagentur 4 Servicerufnummern 01806-999552 bis 01806-999555 zugeteilt bekommen. Diese Nummern werden mit zwei bzw. dreistelligen Rufnummernverlängerungen betrieben. Derzeit sind ca. 65 Servicenummern mit unterschiedlichem Anrufaufkommen als Telefon- und Faxanschlüsse im Einsatz. Die Hauptlast von ca. 95 % wird dabei von sechs Hotlines verursacht. Außerdem sind die Mitarbeiterdurchwahlbereiche der Festnetznummer des Beitragsservice 0221-5061-2xxx und 0221-5061-3xxxparallel über die Servicenummern 01806-999552-xxx und 01806-999553-xxx unter derselben Durchwahlerreichbar. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind neben der Portierung, dem Betrieb und dem Routing dieser Nummern im IN-Dienst (Intelligentes Netz) auch die Anrufverteilung durch eine im Netz des Auftragsnehmers befindliche ACD (Automatic Call Distribution) die über den üblichen Leistungsumfang eines IN-Dienstes hinausgeht. Die Kundenanrufe werden im First Level überwiegend bei vier externen Call Centern und im Second Level beim Beitragsservice angenommen. Klassische IN-Routingpläne sollen im Rahmen des Notfallkonzepts bei Ausfall der Netz-ACD zum Einsatz kommen.
Der Anbieter muss nachweisen, dass mit allen Teilnehmernetzbetreibern von Telekommunikationsdienstleistungen die technischen Zugangsvoraussetzungen im Interconnection-Bereich vorhanden sind. Es ist sicherzustellen, dass die 01806-Servicenummern beim Bieter aus allen in Deutschlandangebotenen Fest- und Mobilfunknetzen grundsätzlich erreichbar sind.
Für die Zukunft wird erwartet, dass mindestens 4 000000 Kundenanrufe über die Servicenummern mit rund10 000000 Minuten im Jahr bearbeitet werden. Die Verteilung über die Monate und innerhalb eines Monats ist starken Schwankungen unterlegen. Es werden Spitzenwerte von bis zu 1 390 000 Minuten pro Monat und 60000 Minuten pro Tag erreicht. Die Beitragsservice bearbeitet weiterhin bis zu 30 000 Anrufe pro Monat, die ihn über die Festnetznummern 0221-5061-xxxx erreichen Diese Anrufe, von denen ca. 20.000 bei den externen Dienstleistern bedient werden, sollen zusätzlich kostenlos über die Netz-ACD geführt werden.

Die Vergabe an die Telekom Deutschland GmbH wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 22.03.2016, Seite 57, 96535-2016-DE bekannt gegeben.
Der Beitragsservice tritt dabei als zentrale Vergabestelle auf, dessen Haupttätigkeit der öffentliche Rundfunk ist und gibt an, die Dienstleistungen nicht im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber zu beschaffen.
Während die Hauptverwaltung des Landes Berlin auf den Eigenbetrieb des Landes Berlin und dessen IT-Dienstleistungszentrum, das ITDZ, zurückgreift, gibt der „staatsferne“ RBB die Aufgabe der telefonischen Betreuung an den WDR bzw. an private Dienstleister ab und legt dem Bürger dazu noch eine Kostenpflicht durch für Anrufe auf (0180 Nummern, 20 Cent / Anruf aus dem dt. Festnetz; 60 Cent / Anruf aus dem dt. Mobilfunknetzten).


Aus der BEGS Version 3.4 vom 25. August 2015, Seite 37 -Seite 38:

Zitat
6.8 Berlin modernisiert seine Verwaltungsstruktur - Querschnittsaufgaben werden gebündelt (Shared Service Center)

Der Senat hat am 19.02.2013 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport beauftragt, mit der schrittweisen Realisierung der Bündelung der Aufgaben der Personalverwaltungen der Hauptverwaltung zu beginnen und bis Anfang 2014 ein Gesamtkonzept zur Nutzung und Ausgestaltung von Shared Services für die Querschnittsaufgaben der Berliner Verwaltung vorzulegen. Basis des Beschlusses sind die RL, in der die Prüfung der Verlagerung von Querschnittsaufgaben (Personalverwaltung, Beschaffungen, Finanzen, Facility Management, IT-Service, Organisationsentwicklung) auf interne Dienstleister (Shared Service Center) vorgesehen ist. Entsprechende Aufgabenbündelungen fanden zwar schon vereinzelt statt, aber es bestehen noch nicht erschlossene Bündelungs-und Optimierungsmöglichkeiten. Deshalb gilt es, die Nutzung von Shared Services weiterzuentwickeln.
Zum IT-Service bestehen bereits eine Reihe laufender Vorhaben und Projekte, die weitere Bündelungen und Optimierungen gebündelter Leistungserbringungen beabsichtigen (z.B. Konzept zur strategischen Ausrichtung und zum Aufgabenportfolio des ITDZ Berlin, Serverkonsolidierung) oder derartige Effekte beinhalten (z.B. Einführung standardisierter IT-Arbeitsplätze, Einführung der E-Akte, Weiterentwicklung der IT-Bestands- und Planungsübersicht zum Steuerungsinstrumentarium). Der Bereitstellung von standardisierten IT-Basiskomponenten kommt eine maßgebliche Rolle beim Aufbau und der Weiterentwicklung des E-Governments zu. So sollen bereits bestehende unverzichtbare IT-Dienste, wie etwa eine Zahlungsverkehrsplattform (E-Payment), ein Content-Management- Systems zur Organisation und Verwaltung von Dokumenten oder eine Portallösung als zentraler Zugang für Nutzerinnen und Nutzer, zentral und ressortübergreifend zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere im Zusammenhang mit der Datensicherheit bedarf es eines abgestimmten und einheitlichen Angebotes für die Berliner Verwaltung (z.B. zur Identifizierung und Authentifizierung der Kommunikationspartner sowie zur Vertraulichkeit der Kommunikation). Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ist eine einheitliche und landesweite Nutzung solcher hochstandardisierten Basiskomponenten anzustreben und zu prüfen, ob landesweite Vereinbarungen zur Abnahmeverpflichtung ein adäquates Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Ebenso müssen die Rahmenbedingungen für den erfolgreichen Einsatz standardisierter IT-Dienste in Berlin, wie etwa Unterstützungsleistungen bei der Integration in IT-Fachverfahren oder lizenzrechtliche Fragestellungen landeseinheitlich bestimmt werden. Es wird darüber hinaus zu prüfen sein, ob und unter welchen Bedingungen standardisierte IT-Basisdienste nicht nur berlinweit, sondern auch länderübergreifend genutzt werden können und somit zum Auf- und Ausbau einer föderalen E-Government-Infrastruktur beitragen.

B.7.4.
Das Berliner E-Government Gesetz


Mit der Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 des Abgeordnetenhauses von Berlin wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen E-Government Regelung auf Seite 1, wie folgt beschreiben:

Zitat
A. Problem

a) Gesellschaftliche und technische Entwicklungen haben Erwartungen an die öffentliche Verwaltung entstehen lassen, die die Behörden gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sowie Wirtschaftsunternehmen erfüllen müssen. Die Berliner Verwaltung setzt Informations- und Kommunikationstechnik bereits in großem Umfang ein, jedoch überwiegend ressort- oder behördenbezogen. Die effektive und wirtschaftliche Entwicklung des E-Government erfordert verstärkt koordinierte sowie gleichartige, standardisierte Lösungen.
Der Bund hat rechtliche Vorgaben gemacht, die für die Berliner Verwaltung nicht hinreichend umgesetzt werden:
Mit dem E-Government-Gesetz des Bundes, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist, wird das Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere VwVfG, SGB I und AO) des Bundes so gestaltet, dass medienbruchfreie elektronische Übermittlungen und Dokumentationen ermöglicht und gefördert werden. So werden besondere elektronische Formen zur Übermittlung im öffentlichen Recht der Schriftform gleichgestellt. Dazu schuf der Bund auch die Rechtsgrundlagen für die dazu erforderliche Informationstechnik (z.B. durch Änderungen des De-Mail-Gesetzes). Der Bund verpflichtet seine Behörden, alle in seinem Verfahrensrecht vorgesehenen elektronischen Übermittlungsmöglichkeiten, die die Schriftform erfüllen, anzubieten. Bezüglich elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß dem Signaturgesetz verpflichtet er auch die Landesbehörden zur Eröffnung dieser schriftformerfüllenden Übermittlungsmöglichkeit, soweit sie Bundesrecht ausführen.
Gleichzeitig hat der Bund damit begonnen, in seinen Gesetzen zwingend elektronische Übermittlungswege vorzuschreiben, so z.B. in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV).
Die Landesbehörden vollziehen diese Bundesregelungen, so dass die Vorgaben zum Verfahren elektronischer Übermittlung auch durch das Land umzusetzen sind.
In gleicher Weise gilt das für die bundesgesetzlich geregelten Möglichkeiten, Papierdokumente zu digitalisieren und in elektronischen Formen zu dokumentieren, weiterzuverarbeiten und zu übermitteln, ohne dass ihr Beweiswert verloren geht. Die Behörden des Bundes sind nun rechtlich verpflichtet, dafür die notwendigen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zu treffen.
Ferner trifft der Bund weitere Regelungen zu elektronischen Formen für öffentliche Bekanntmachungen, gemeinsame IT-Verfahren beziehungsweise Datenbestände mehrerer Behörden, Datenabfragen mit Einverständnis der Betroffenen zwischen Behörden, zwingend vorzusehende elektronische Bezahlmöglichkeiten und Vorgaben zu Veröffentlichungen, einschließlich einzubringender Datenverknüpfungen (Geodaten, Metadaten).
Der Bund zielt mit diesen Regelungen auf medienbruchfreie elektronische Verwaltungsabläufe, Vereinfachungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, Förderung „offener Daten“ und mehr elektronische Partizipationsmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger. E-Government wird so durch den Bund massiv vorangetrieben.
Die Berliner Verwaltung hat zurzeit keine entsprechend weitgehenden Rechtsgrundlagen, ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des E-Government, wie es vom Bund vorgegeben wurde, zu betreiben.
b) Für den Einsatz und Betrieb der Informationstechnik in der Berliner Verwaltung haben sich die bestehenden politischen und administrativen Steuerungsmöglichkeiten als unzureichend erwiesen. Zahlreiche für das E-Government erforderliche Maßnahmen können nur gesamtstädtisch geplant und umgesetzt werden.

c) Zahlreiche organisationsrechtliche Bestimmungen, vor allem des VGG, sind nicht mehr zeitgemäß oder in andere Rechtsvorschriften eingeflossen. Das Berliner Landesrecht bedarf daher der entsprechenden Bereinigung.

B.7.4.1.
Grundsatz IKT-Verfahren


Das Gesetz zur Förderung des E-Government, EGovG Bln vom 30. Mai 2016 stellt die gesetzliche Regelung für die Berliner Verwaltung dar und bildet die Grundlage zur Durchführung der Verwaltungsreform hin zur modernen elektronischen digitalen Verwaltung des 21. Jahrhunderts. In § 20 EGovG Bln wurden die Grundsatze festgelegt:

Zitat
§ 20 Grundsatz

(1) Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet des § 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezialgesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanzbehörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT- und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen.
(2) Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen

1.   die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT,
2.   die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes,
3.   die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung,
4.   die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten,
5.   die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Schriftgutaussonderung und -archivierung,
6.   die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Zielstellungen des § 2,
7.   die behördenübergreifende elektronische Kommunikation und Informationsbereitstellung,
8.   die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.

(3) Der Einsatz der Fachverfahren wird von den fachlich zuständigen Behörden verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren überarbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin.



Ende Teil 27 von X


Fiktiv: Danke an Personen A N K E ;D ;D ;D
Zitat
Zu der Arbeit der wdr mediagroup hat mich bislang keine Beschwerde erreicht.

Kein Problem! Beschwerde kommt! Über die EU-Kommission.  ;D ;D ;D

Ende der fiktiven heutigen Datenübertragung....



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#36: 07. September 2016, 10:56
Welcome to the MatriX!

Voll natürlich fiktiv:

Teil 28 von X

Zitat

Zitat
§ 3 Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung
(Allgemeines Zuständigkeitsgesetz AZG)

Aufgaben der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen


(1) Die Hauptverwaltung nimmt die Aufgaben von gesamtstädtischer Bedeutung wahr.
Dazu gehören:
1. die Leitungsaufgaben (Planung, Grundsatzangelegenheiten, Steuerung, Aufsicht),
2. die Polizei-, Justiz- und Steuerverwaltung,
3. einzelne andere Aufgabenbereiche, die wegen ihrer Eigenart zwingend einer
Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedürfen.
(2) Die Bezirksverwaltungen nehmen alle anderen Aufgaben der Verwaltung wahr.
(3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest.
(4) Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Sonderbehörden und nichtrechtsfähige Anstalten unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Ereignissen, Entwicklungen und Vorhaben, die auch für die anderen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind (Informationspflicht). Sind mehrere Verwaltungsstellen zuständig, so wirken sie zügig und erfolggerichtet zusammen. Die federführende Verwaltungsstelle holt die Mitentscheidungen der anderen regelmäßig in einem Zuge ein, also in gemeinsamem Gespräch und nicht schriftlich nacheinander.


Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 begründet die Grundsätze des § 20 EGovG Bln auf Seite 41 - 43 wie folgt:

Zitat
Zu § 20 (Grundsatz) Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Grundsatz der einheitlichen Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung. Die Zuständigkeit entspricht der Zuständigkeitsverteilung der Haupt- und Bezirksverwaltung nach dem AZG. Jegliche Steuerungs-, Lenkungs-, Grundsatz- und Planungsaufgaben sind der Hauptverwaltung durch § 3 Absatz 1 AZG zugewiesen. Die Zuständigkeit für die diesbezüglichen IT-Aufgaben wird durch die Regelungen des E-Government-Gesetzes näher bestimmt. Grundlage für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung sind bislang die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften. Diese Regelungen haben in der Praxis nicht zu der intendierten und notwendigen Einheitlichkeit in der Berliner IT-Landschaft geführt. Um künftig in der Berliner Verwaltung eine deutlich stringentere ITSteuerung zu ermöglichen, soll dieses für die Zukunftsfähigkeit der Stadt eminent wichtige Aufgabenfeld daher nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Die Aufgaben der IT-Steuerung werden nach den Regelungen der folgenden Paragrafen vom IT-Staatssekretär oder der IT-Staatssekretärin, dem Lenkungsrat für IT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung sowie vom Senat wahrgenommen. Die Steuerung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik ist eine Aufgabe von gesamtstädtischer Bedeutung im Sinne des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Hauptverwaltung stützt sich zu einem Teil auf die Ausübung von Leitungsaufgaben nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verfassung von Berlin. Im Übrigen wird die Zuständigkeit der Hauptverwaltung auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung von Berlin durch die Vorschrift der Nummer 1 Absatz 4 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs begründet, die durch Artikel 2 dieses Gesetzes neu gefasst wird. Die gesamtstädtische Bedeutung der IT-Steuerung ergibt sich aus der überragenden Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnik als Grundlage für die Arbeit der Landesverwaltung. Die Aufgaben der Verwaltung werden mittlerweile zu einem großen Teil mit Hilfe der Informationstechnik erledigt. Die derzeitige Ausgestaltung vieler Arbeitsabläufe setzt dabei eine leistungsfähige IT-Ausstattung voraus. Eine effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung ist in vielen Bereichen ohne den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik nicht mehr denkbar. Für die Zukunft ist davon auszugehen, dass die Verbreitung und Bedeutung der IT sowohl in der Verwaltung als auch in allen anderen Bereichen der Gesellschaft weiter rasant zunimmt. Die aufgezeigte Entwicklung geht einher mit neuen Herausforderungen, die nur im Rahmen einer gesamtstädtischen Steuerung bewältigt werden können. Der effektive und effiziente IT-Einsatz in der Verwaltung erfordert zunehmend die gemeinsame Nutzung von IT-Komponenten. Um die Zusammenarbeit der Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, muss die Möglichkeit zum Datenaustausch zwischen den Systemen gewährleistet sein. Dies erfordert eine gemeinsame Netzinfrastruktur ebenso wie die Festlegung einheitlicher Datenformate und Schnittstellen zwischen verschiedenen IT-Verfahren. Ohne den Rückgriff auf gemeinsame Dienste, wie beispielsweise Internetportale, Bezahlplattformen oder Dokumentenmanagement- und Archivierungssysteme, lassen sich vielfältige Aufgaben nicht mehr wirtschaftlich erfüllen. Bestehende so genannte „Insellösungen“ bedingen Doppelarbeit und erhöhte Aufwendungen für Entwicklung, Beschaffung, Betrieb und Wartung. Anforderungen der Benutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von IT lassen sich praktisch nur bei gemeinsamer Abstimmung und Fortentwicklung erfüllen. Die informationstechnischen Infrastrukturen benötigen zudem besonderen Schutz gegen Ausfälle und Angriffe, um Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu verhindern. Wegen der zunehmenden Vernetzung der IT-Landschaft sind individuelle Maßnahmen von Behörden insoweit nicht ausreichend, vielmehr bedarf es eines umfassenden Gesamtkonzepts für die Berliner Verwaltung. Im Rahmen einer übergreifenden IT-Steuerung können darüber hinaus weitere Vorteile erzielt werden. So lassen sich durch den gebündelten Betrieb von Komponenten oftmals Einsparungen erzielen. Eine einheitliche IT-Ausstattung vermindert zudem dem Schulungsaufwand für die Beschäftigten und erleichtert ihnen den behördeninternen und behördenübergreifenden Wechsel ihres Arbeitsplatzes.

Zu Absatz 2
Die Ziele der IT-Steuerung werden durch Absatz 2 gesetzlich festgelegt. Sie sollen durch Koordination, für die insbesondere der IT-Staatssekretär oder die IT-Staatsekretärin und der Berliner Lenkungsrat für IT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung zuständig sind, sowie durch verbindliche Festlegungen des Senats verfolgt werden. Die Kompetenzen der Akteure im Rahmen der IT-Steuerung sind im Einzelnen in den §§ 20 bis 23 geregelt. Begriffe und Beschreibungen zur IT sind den Veröffentlichungen des Bundesamtes für die Sicherheit in der Datenverarbeitung (BSI) entnommen. Zentrale Mittelbemessung bedeutet nicht, dass alle entsprechenden Haushaltsmittel zentral etatisiert werden (Nummer 3). Unter Interoperabilität (Nummer 4) wird die Fähigkeit von IT-Systemen verstanden, Daten auszutauschen und diese zu nutzen. Die Definition ist angelehnt an die Definition in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Interoperabilität für europaweite elektronische Behördendienste (E-Government-Dienste), KOM (2006) 45 endgültig, Seite 3 Fußnote 3, die wiederum auf das European Interoperability Framework for pan-European eGovernment Services (EIF), Version 1.0, November 2004, Bezug nimmt. Medienbruchfreiheit (Nummer 5) in einem Prozess ist gegeben, wenn an Daten nicht von einem Speichermedium auf ein anderes übertragen werden müssen. Benutzerfreundlichkeit und barrierefreie Zugänglichkeit der eingesetzten Informationstechnik werden ausdrücklich in die Gewährleistungsziele der IT-Steuerung aufgenommen (Nummer 8).

Zu Absatz 3
Absatz 3 sieht vor, dass der Einsatz von Fachverfahren grundsätzlich von den fachlich zuständigen Behörden verantwortet wird. Verfügen Fachverfahren über grundlegende, über die anwendende Behörde hinausgehende Bedeutung, so ist es in der Regel erforderlich, die Rahmenbedingungen für den landesweiten Einsatz festzulegen, um beispielsweise die Interoperabilität des Systems zu anderen Behörden zu gewährleisten. Daher sieht § 23 vor, dass der Senat auch entsprechende Verwaltungsvorschriften zum Einsatz der Fachverfahren erlassen kann.

Mit dem EGovG Bln wurde in § 25 (Erlass von Verwaltungsvorschriften) die Möglichkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften durch den Senat von Berlin gesetzlich geregelt.
Mit verschiedenen Rundschreiben wurden Verwaltungsvorschriften u.a. zur Steuerung wurde mit Rundschreiben InnSport ZS Nr. 21/2014 vom 21.10.2014, Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie im Rundschreiben vom 21.10.2014 InnSport ZS Nr. 22/2014Verwaltungsvorschriften über die IT-Organisationsgrundsätze in derBerliner Verwaltung (IT-Organisationsgrundsätze) erlassen.
Daneben enthält der Abschnitt 3 - IKT-Steuerung des EGovG Bln noch in § 21 (IKT-Staatssekretär oder IKT-Staatssekretärin), § 22 (Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung) sowie § 23 (IKT-Sicherheit) Vorschriften zu Zuständigkeiten für Lenkung etc. sowie zur IKT-Sicherheit.
In § 24 wird der IKT-Dienstleister des Landes Berlin verbindlich festgelegt.


B.7.4.2.   
IKT-Dienstleister Land Berlin / IT-Dienstleistungszentrum (ITDZ)


Zitat
§ 24 IKT-Dienstleister

(1) Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wahr.
(2) Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basisdienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. [Red. Anm.: Entsprechend Artikel 10 Abs. 6 des Berliner E-Government-Gesetz vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282, 288) gilt:
§ 27 Absatz 2 Satz 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.]
(3) Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
(4) Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten.

Anm.: der erwirtschaftete Gewinn des ITDZ fließt dem Landeshaushalt zu. Also wandert nicht in Tasche eines "Privatunternehmens, dass für den  BeitraX Servus tätig wird.

Im Rahmen des Gesetzgebungsprozess wurde § 24 EGovG Bln eingefügt. Die Begründung hierzu ist der Abgeordnetenhausdrucksache Drucksache 17/2513-1 vom 12.05.2016, Seite 20 - 21 zu entnehmen:

Zitat
Begründung zu 30.:

Zur zentralen IKT-Steuerung und zur Erhöhung der IKT-Sicherheit ist eine Zentralisierung der IKT-Bereitstellung erforderlich. Diese IKT-Bereitstellung soll auf den zentralen IKT-Dienstleister übergehen. Dies umfasst die verfahrensunabhängige IKT und die IT-Basisdienste, aber auch die Unterstützung der Behörden bei der laufenden Anpassung der Fachverfahren an diese Basisdienste, denn genau dies wird die Herausforderung insbesondere der Bezirke und der nachgeordneten Einrichtungen für die nächsten Jahre sein. Die Übertragung der Leistungen erfolgt schrittweise bis 1.1.2020. Denkbar wäre ein Stufenplan analog zur vorgeschlagenen schrittweisen Übertragung der Mittel für die verfahrensunabhängige IKT an den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin, d. h. in den Haushaltsjahren 2018/19 würden die Leistungen für die Hauptverwaltungen übertragen und im Haushaltsjahr 2020 die Leistungen für die Bezirke. § 30 Abs. 2 begründet den Grundsatz eines Anschlusszwangs der Berliner Behörden zu marktüblichen Preisen an das ITDZ-Berlin nach Übertragung der Leistung an das dieses. Aus wichtigem Grund kann der IKT- der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Aus-nahmen zulassen. Abs. 2, Satz 4 stellt klar, dass trotz der Unterstützung des ITDZ bei der laufenden Anpassung der Fachverfahren an die Basisdienste die Verantwortung für die Fachverfahren bei den jeweils für die Fachverfahren zuständigen Behörden verbleibt.
Zugleich wird in Absatz 3 ein regelmäßiges IKT-Benchmarking über das ITDZ eingeführt, um Qualität und Preise den berechtigten Erwartungen der Berliner Behörden anpassen zu können. Dieses IKT-Benchmarking darf nicht durch das ITDZ erfolgen. Von einer Marktüblichkeit ist auszugehen, wenn die Preise des ITDZ nicht mehr als 5 Prozent der Vergleichsangebote übersteigen.

Mit Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZAöRG BE) vom 19. November 2004, GVBl. 2004, 459, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.05.2016 (GVBl. S. 282, 286), wurde zum 01. Januar das ITDZ errichtet.

Zitat
§ 2 Aufgaben

(1) Die Anstalt stellt allen Behörden des Landes Berlin die verfahrensunabhängige Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) und IKT-Basisdienste zur Verfügung und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. Sie unterstützt die Verwaltung beim Einsatz der IKT als zentraler IKT-Dienstleister des Landes Berlin. Bei der Erledigung dieser Aufgabe gelten die für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung erlassenen Verwaltungsvorschriften. Die Anstalt unterstützt auf Anforderung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin den Berliner Senat bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der IKT.
(2) Die Anstalt stellt den Stellen des Landes Berlin auf Nachfrage ein über Absatz 1 hinausgehendes Angebot an Informationstechnik, -anwendungen und -dienstleistungen zur Verfügung, wenn dies zur Erfüllung von Fachaufgaben notwendig ist.
(3) Soweit die Stellen des Landes Berlin der Anstalt die Erfüllung von Aufgaben übertragen oder Leistungen von ihr beziehen, nehmen sie die Anstalt unmittelbar in Anspruch, ohne dass es eines besonderen Vergabeverfahrens bedarf. Die Erfüllung unterliegt der fachlichen Weisung der beauftragenden Stelle.
(4) Preise für die Dienste der Anstalt werden nach der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 722-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung gebildet.
(5) Leistungen Dritter beschafft die Anstalt für das Land nach Maßgabe der für öffentliche Auftraggeber geltenden Vergabevorschriften.
(6) Die Anstalt soll einen angemessenen Gewinn erzielen. Sie ist verpflichtet, ihren Jahresüberschuss an das Land Berlin abzuführen. Der Hauptausschuss kann zur Finanzierung besonderer Projekte eine Ausnahme von der Pflicht zur Abführung des Jahresüberschusses zulassen. Eine Rücklagenbildung kann nur nach Zustimmung des Hauptausschusses erfolgen.

Ende Teil 28 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#37: 07. September 2016, 11:11
Immer noch fiktiv:

Teil 29 von X

Zitat

Erwähnenswert ist, dass das ITDZ ist zentraler Druckdienstleister der Verwaltung des Landes Berlin (10 JAHRE IT-DIENSTLEISTUNGSZENTRUM BERLIN Seite 24):

Zitat
HOCHMODERNES DRUCKZENTRUM
Die Digitalisierung unserer Gesellschaft schreitet unaufhörlich voran und gilt als große Revolution unserer Epoche, die sich wohl nur mit dem Buchdruck vergleichen lässt. Im Zentrum der Politik steht das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung – das E-Government-Gesetz. Weg von den Aktenordnern, hin zur papierlosen Verwaltung. Doch zeigt sich auf der anderen Seite ganz klar: Der Bedarf an Papier ist nach wie vor hoch. Über 55 Millionen Druckseiten, 16 Millionen Kuvertierungen, mit einer Geschwindigkeit von über 2.000 Blatt pro Minute: Das hauseigene Druckzentrum des ITDZ Berlin produziert im Auftrag der Verwaltungskunden Wahlbenachrichtigungen und Stimmzettel, Bußgeldbescheide, Gehaltsnachweise, Baugenehmigungen und vieles mehr. Schnell, sicher und zuverlässig. Behördliche Post unterliegt höchster Datensicherheit. Dieser Grundschutz hat im ITDZ Berlin absolute Priorität. Die verarbeiteten Daten im Druckzentrum werden mit derselben Sorgfalt behandelt wie die digitalen Daten der Behörden im High Secure Data-Center. Das ITDZ Berlin kennt die speziellen Anforderungen und Bedarfe der Verwaltungskunden und hat die passenden Drucklösungen seit langem im Angebot. Moderne Integrationslösungen wie das „Outputmanagementsystem Arbeitsplatzdruck“ machen das Drucken als Alternative zum Einzelblattdruck für die Verwaltung attraktiv. Damit ist es möglich, vom Arbeitsplatz oder aus dem Fachverfahren heraus zentral zu drucken und weiterverarbeiten zu lassen. Fünf Digitaldrucksysteme für Farbdruck und Schwarz-Weiß-Druck mit einer Druckgeschwindigkeit von je 180 Seiten pro Minute, sowie 4 Hochleistungskuvertiersysteme mit einer Verarbeitungsgeschwindigkeit von bis zu 22.000 Sendungen je Stunde stehen bereit. Platz gefunden hat dieser moderne Maschinenpark im 2012 eingeweihten Neubau im Hofkomplex des Firmensitzes des ITDZ Berlin in Berlin-Wilmersdorf. Orientiert an Green-IT-Leitlinien und energiesparenden Maßnahmen arbeitet das Druckzentrum mit einem geringen Energieverbrauch. Dafür garantiert die 2009 mit dem Land Berlin abgeschlossene Klimaschutzvereinbarung.

B.7.4.1.   Die elektronische Akte

Mit dem EGovG Bln vom 30. Mai 2016 wurde eine gesetzliche Regelung für die Berliner Verwaltung auch im Bereich der elektronischen Aktenführung erlassen.

Zitat
Gesetz zur Förderung des E-Government
(E-Government-Gesetz Berlin - EGovG Bln)
vom 30. Mai 2016, GVBl. 2016, 282


§ 7 Elektronische Akten

(1)   
Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2023 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards, auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehalten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenführung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkrafttreten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
(2)
Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere, dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikationsinfrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der übermittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor Veränderung.
(3)
Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.

Unter elektronischer Akte ist zu verstehen (Minikommentar des BMI zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Seite 22):

Zitat
Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellten Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis. Die Vorteile der elektronischen Akte liegen vor allem im schnelleren Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen, im ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff auf Informationen, im Wegfall von Medienbrüchen und in der Verbesserung von Transparenz. Daher sollen die Behörden des Bundes die Akten möglichst elektronisch führen.


Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 führt darüber hinaus auf Seite 25 - 27 zur elektronischen Akte aus:

Zitat
Zu § 7 (Elektronische Akten)
§ 7 enthält Regelungen zur elektronischen Abwicklung der verwaltungsinternen Abläufe, die in Verbindung mit den Regelungen der §§ 4 und 6 zur elektronischen Kommunikation eine durchgehend elektronisch gestützte, medienbruchfreie Arbeit der Verwaltung ermöglichen sollen. Eine elektronische Akte ist eine logische Zusammenfassung sachlich zusammengehöriger oder verfahrensgleicher Vorgänge und/oder Dokumente, die alle bearbeitungs- und aktenrelevanten E-Mails, sonstigen elektronisch erstellten Unterlagen sowie gescannten Papierdokumente umfasst und so eine vollständige Information über die Geschäftsvorfälle eines Sachverhalts ermöglicht. Die elektronische Akte ersetzt auf diese Weise die Aktenführung auf Papierbasis. Die Vorteile der elektronischen Akte liegen vor allem im schnelleren Auffinden bearbeitungsrelevanter Informationen, im ortsunabhängigen, kontinuierlichen Zugriff auf Informationen, im Wegfall von Medienbrüchen sowie von Transportwegen und in der Verbesserung von Transparenz. Daher sollen die Behörden des Landes Berlin die Akten elektronisch führen. Die Pflicht zur elektronischen Aktenführung bezieht sich auf mit Beginn des Inkrafttretens dieser Vorschrift (gemäß Artikel 10) entstehende Akten und nicht auf Altakten. Ob „Altbestände“ an Papierakten in eine elektronische Akte umgewandelt werden, liegt gemäß dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Ermessen der Behörde. Einen entsprechenden Anspruch des Bürgers oder der Bürgerin oder eines Unternehmens auf Umwandlung einer Papier- in eine elektronische Akte kann aus § 7 nicht hergeleitet werden. Mit der Einführung der flächendeckenden elektronischen Aktenführung wird die Führung von Hybridakten (Mischform einer Akte aus Papier und elektronischer Form) auf ein Mindestmaß reduziert. Bereits heutzutage ist eine hybride Aktenführung zu vermeiden (vgl. § 56 Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) vom 18.10.2011). In Einzelfällen wird jedoch eine hybride Aktenführung zunächst (z.B. bei gesiegelten Urkunden) notwendig bleiben. Hierzu können im Bedarfsfall Ausführungsvorschriften durch die für Grundsatzangelegenheiten der IT zuständige Senatsverwaltung erlassen werden (§ 23 Abs. 3).

Zu Absatz 1
Nach Absatz 1 sollen die Behörden für die Aktenführung und für die Vorgangsbearbeitung, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen, elektronische Systeme einsetzen. Um die mit der Umstellung auf eine elektronische Aktenführung erforderliche Bewältigung der komplexen technisch-organisatorischen Aufgaben zu ermöglichen, wurde eine „Soll-Regelung“ gewählt, die mit zeitlicher Verzögerung in Kraft tritt (siehe Artikel 10). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Übergang zur elektronischen Aktenführung in das Ermessen der Behörde gestellt. Dies trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Behörden je nach Haushaltslage einer Übergangszeit bedürfen, um die technischen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für die Einführung der elektronischen Aktenführung zu schaffen. Neben einer stufenweisen, zeitlich gestreckten Einführung können dabei auch Teilbereiche, die besondere Schwierigkeiten in der Umsetzung erwarten lassen (zum Beispiel Personalakten oder Verschlusssachen), einer späteren, nicht oder weniger verbindlich gestalteten Stufe vorbehalten sein. Die Regelung bietet hier den notwendigen Spielraum, um notwendigen individuellen Bedarfslagen einzelner Behörden angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Übergangsfrist laut Artikel 8 sind die Behörden verpflichtet, den für die Berliner Verwaltung bereitgestellten IT-Dienst zur elektronischen Aktenführung zu nutzen. Ausnahmen von der Verpflichtung sind:

•   Die Einführung der elektronischen Akte ist in Einzelfällen auf einen langfristigen Zeitraum betrachtet unwirtschaftlich (siehe Absatz 4) - zum Beispiel bei kleinen und Kleinstbehörden oder Behörden mit geringen Aktenbeständen - oder
•   ein anderes IT-System zur elektronischen Aktenführung muss für eine bestimmte Aufgabe aus zwingenden technischen oder rechtlichen Gründen eingesetzt werden oder
•   ein geeignetes IT-System zur elektronischen Aktenführung im Sinne des Absatz 1 wird bei Inkrafttreten der Norm schon eingesetzt.

Der nicht gesetzlich normierte Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, da nur eine geordnete Aktenführung einen rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzug mit der Möglichkeit einer Rechtskontrolle durch Gerichte und Aufsichtsbehörden ermöglicht.

Anm: immer schön Akteneinsicht beantragen und die "Beiakte" vom BeitraX Servus genau anschauen. Insbesondere die Übersicht (Historie). Kopieren!!!!

Hieraus ergibt sich die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung). Umgekehrt folgen aus dieser Pflicht das grundsätzliche Verbot der nachträglichen Entfernung und Verfälschung von rechtmäßig erlangten Erkenntnissen und Unterlagen aus den Akten (Sicherung von Authentizität und Integrität) sowie das Gebot, den Aktenbestand langfristig zu sichern. Diese Grundsätze gelten auch für die auf IT gestützte elektronische Aktenführung.[/b] Die elektronische Akte ist daher auf Datenträgern zu führen, die ermöglichen, dass ihr Inhalt wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand unbefugt geändert oder gelöscht werden kann. Die Daten müssen zudem bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gespeichert werden können. Daneben ist unter Datenschutzaspekten die Vertraulichkeit (und ggf. Löschbarkeit) der Daten zu gewährleisten. Nicht zuletzt ist die Verkehrsfähigkeit sicherzustellen und dass die Inhalte in vertretbarer Zeit verfügbar sind und lesbar gemacht werden können. Dies kann die sichere Portierung und Konvertierung aufgrund der begrenzten Haltbarkeit der Trägermedien oder Datenformate auf aktuelle Datenträger oder Datenformate beinhalten. Die Festlegung, ein einheitliches System zur elektronischen Aktenführung (eAkte) in Form eines bestimmten IT-Dienstes in der Berliner Verwaltung einzusetzen, soll gewährleisten, dass die elektronische Akte von den Behörden der Berliner Verwaltung so genormt wie möglich geführt wird. Dabei soll nicht das Ziel verfolgt werden, alle Verwaltungsverfahren an ein System anzupassen. Jedoch soll der elektronischen Aktenführung ein einheitliches System beziehungsweise eine einheitliche Infrastruktur zugrunde liegen. Es soll zunächst der „gemeinsame Nenner“ ordnungsgemäßer Aktenführung in der Berliner Verwaltung abgedeckt werden. Die Ausgestaltung der Aktenführung liegt weitgehend im Organisationsermessen der Behörden.
Eine gesetzliche Klarstellung erscheint geboten, um den (Rechts-)Unsicherheiten zu begegnen, die in der Verwaltungspraxis derzeit noch hinsichtlich der Zulässigkeit der elektronischen Aktenführung und der einzuhaltenden Anforderungen bestehen. Nur eine möglichst umfassende Nutzung der elektronischen Aktenführung ermöglicht ein durchgängig medienbruchfreies elektronisches Verwaltungshandeln. Die Behörde hat durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem jeweils geltenden Stand der Technik sicherzustellen, dass die zuvor beschriebenen Grundsätze der ordnungsgemäßen Aktenführung eingehalten werden. Die zur Umsetzung dieser Vorgaben erforderlichen konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen werden aufgrund der rasant voranschreitenden technischen Entwicklung nicht explizit gesetzlich vorgegeben. Die Behörde kann hierzu konkretisierende organisatorische Regelungen treffen oder vorhandene technische Richtlinien nutzen. Für den Erhalt des Beweiswerts qualifiziert elektronisch signierter Dokumente kann zum Beispiel die Technische Richtlinie des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik - BSI - (TR-03125 (TR-ESOR)) als Stand der Technik herangezogen werden.
Für den Einsatz elektronischer Akten in der Berliner Verwaltung sind insbesondere die Verwaltungsvorschriften für die Steuerung des IT-Einsatzes in der Berliner Verwaltung (VV IT-Steuerung) sowie die darauf basierenden IT-Standardisierungsgrundsätze und die ITStandards der Berliner Verwaltung zu beachten. Hinsichtlich der Verwaltung der elektronischen Akten findet derzeit die GGO I Anwendung, insbesondere die §§ 22 und 55 ff. GGO I.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kam der Gesetzgeber zum dem Schluss, dass die elektronische Akte von gesamtstädtischer Bedeutung ist und daher eine Flächendeckende Einführung erforderlich sein (Abgeordnetenhaus von Berlin, 17. Wahlperiode, Seite 16 Drucksache 17/2513-1):

Zitat
Begründung zu 13.:
Die E-Akte ist aus gesamtstädtischer Bedeutung und zur Effizienzsteigerung flächendeckend einzuführen. Der Entfall des Wirtschaftlichkeitsvorbehalts erspart aufwändige Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, die als Vorwand für eine verzögerte Einführung der E-Akte dienen könnten.
Die neue Bestimmung stellt sicher, dass die interne Vorgangsbearbeitung und Aktenführung auch für Menschen mit Behinderungen möglich ist.

Die elektronische Aktenführung wirft dabei rechtliche Fragen auf, die bislang nur teilweise beantwortet sind.

Zitat
§ 8 Übertragen und Vernichten des Originals

(1)   
Die Berliner Verwaltung soll, soweit sie Akten elektronisch führt, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(2)
Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

Die Abgeordnetenhaus Drucksache 17/2513 vom 27.10.2015 führt zur Übertragung und Vernichtung des Originals auf Seite 28 - 30 aus:


Ende Teil 29 von X

Link 10 Jahre ITDZ-Berlin, Firmenchronik:

https://www.itdz-berlin.de/dokumente/firmenchronik_10-jahre-itdz-berlin.pdf




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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#38: 07. September 2016, 11:31
Und weiter jeht et, fiktiv:

Teil 30 von X:

Zitat

Zitat
Zu § 8 (Übertragen und Vernichten des Originals)

Auch bei Einführung elektronischer Aktenführung und Vorgangsbearbeitung werden in den Behörden weiterhin in nicht unerheblichem Umfang Papierunterlagen anfallen, insbesondere im Bereich der Eingangspost. Um diese Unterlagen in den elektronisch gestützten Arbeitsablauf einbeziehen zu können, müssen sie in eine elektronische Form übertragen werden, die zur Grundlage der weiteren Bearbeitung gemacht wird. Hierzu werden die Papierunterlagen in aller Regel mit Hilfe optischer Verfahren abgetastet und mit Hilfe optischer Zeichenkennung verwendbar gemacht, weshalb sich für den Vorgang der Begriff „ersetzendes Scannen“ eingebürgert hat. Das ersetzende Scannen ist zumeist verbunden mit der Vernichtung der Papierunterlagen, da diese für die weitere Bearbeitung regelmäßig nicht mehr benötigt werden und ihre Aufbewahrung mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Inwieweit das ersetzende Scannen unter Vernichtung der Originalunterlagen, das im Bereich der Wirtschaft bereits vielfach praktiziert wird, in der Verwaltung ohne eine formell gesetzliche Grundlage zulässig ist, ist in der Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt. Unstreitig ist insofern, dass die Vernichtung von Unterlagen, an denen Eigentumsrechte Dritter bestehen, unzulässig ist. Vielfach wohnt Papierunterlagen als Urkunden ein besonderer Beweiswert inne. Bei der Entscheidung über die Vernichtung sind daher auch die Beweisführungsinteressen Dritter oder der Behörde selbst zu berücksichtigen, die insbesondere im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren oder Kontrollrechten, etwa des Abgeordnetenhauses, des Rechnungshofs oder des Datenschutzbeauftragten, bestehen können.

Zu Absatz 1

Die Behörden sollen anstelle der Papierdokumente diese als elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Satz 2 konkretisiert die Anforderungen an die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form. Zugleich werden damit auch Anforderungen an das Scannergebnis festgelegt. Das Scannen von Papierdokumenten ist Voraussetzung für ein im Weiteren medienbruchfreies Verwaltungsverfahren und stellt künftig den Regelfall dar, was durch die „Soll“-Regelung zum Ausdruck gebracht wird. Zur Sicherstellung auf Übereinstimmung mit dem Papieroriginal ist eine vollständige Sichtprüfung aller Digitalisate dabei nicht erforderlich. Die jeweilige Behörde kann konkretisierende organisatorische Regelungen in einer internen Organisationsverfügung (Scann-Anweisung) treffen. Nach Satz 2 hat die Behörde für die Umwandlung in ein digitales Dokument nach dem Stand der Technik die Übereinstimmung zwischen Papierdokument und Digitalisat sicherzustellen.
Als Beispiel für den Stand der Technik kann die Technische Richtlinie „Rechtssicheres ersetzendes Scannen“ (TR-RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) herangezogen werden. Die TR RESISCAN hat zum Ziel, die Lücke zwischen abstrakten und uneinheitlichen rechtlichen Anforderungen sowie der zuverlässigen technischen Realisierung des Scannens zu schließen. Hiernach werden Anforderungen technischorganisatorischer Art an Scannprozesse entwickelt, deren Einhaltung das Erstellen und die Anwendung möglichst rechtssicherer Scannlösungen ermöglicht. Gegenstand der Richtlinie sind Papieroriginale, die in einem sicheren Scannprozess so eingescannt werden können, dass trotz Vernichtung des Originals die damit einhergehende Minderung des Beweiswerts so gering wie möglich ist.

Satz 3 ist eine Generalklausel für Ausnahmen vom generellen Gebot, Schriftgut durch ersetzendes Scannen zu digitalisieren. Soweit der Aufwand technisch unvertretbar hoch ist, kann die Behörde von dem Grundsatz des Satz 1 abweichen. Dies kann zum Beispiel bei großen Formaten der Fall sein, die mit herkömmlichen Scann-Geräten nur unter erhöhtem Aufwand eingelesen werden können. Die Bestimmungen des § 8 beziehen sich nicht auf „Altbestände“ von Papierakten. Ob eine Umwandlung von bereits vorhandenen Papierunterlagen in eine elektronische Akte erfolgt, ist unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots in das Ermessen der jeweiligen Behörde gestellt.
Unbeschadet der Kompetenzen zuständiger Behörden sind gemäß den in diesem Gesetz und den Verwaltungsvorschriften zur IT-Steuerung (VV-IT-Steuerung, IT-Organisationsgrundsätze für die Berliner Verwaltung) bestimmten Verfahrensgrundsätzen vor allem die IT-Verfahrensverantwortlichen berufen, für die von ihnen verantworteten IT-Verfahren organisatorisch und technisch zu regeln, wie eingehendes Schriftgut digitalisiert werden soll, damit die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verarbeitung an das IT-Verfahren erfüllt werden.

Zu Absatz 2
Nach Einführung der elektronischen Akte soll diese grundsätzlich die einzige, beziehungsweise die „führende“ Akte sein. Bereits aus Gründen der erforderlichen Ressourcen soll eine doppelte Aktenführung nach Möglichkeit vermieden werden.
Das ersetzende Scannen ist in vielen Bereichen bereits Praxis. Regelungen dazu gibt es bisher kaum. Auch § 298a Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) trifft lediglich generelle Aussagen. Allein untergesetzlich ist bislang die Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (Registraturrichtlinie) einschlägig. In der Praxis bestehen beträchtliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit und der Grenzen des ersetzenden Scannens, die die Ausbreitung der elektronischen Aktenführung hemmen und nach einer gesetzlichen Klarstellung verlangen.
Absatz 2 beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage für die Vernichtung der eingescannten Papierunterlagen nach ihrer Digitalisierung, so dass das Scannprodukt zur Grundlage der weiteren Bearbeitung gemacht werden kann. Dabei soll das ersetzende Scannen zum Regelfall des Umgangs mit Papierdokumenten werden.
Eine vorübergehende Aufbewahrung - in der Praxis dürften bis zu 6 Monate ausreichend sein - der Originaldokumente nach dem Scannvorgang in einer Zwischenablage der Behörde kann zum Zweck der "Qualitätsprüfung" des Digitalisats zweckmäßig sein. Hierdurch können nachträgliche Korrekturen vorgenommen werden, falls trotz der technischen und organisatorischen Vorkehrungen für den Scannvorgang einmal ein Dokument fehlerhaft oder unvollständig eingescannt worden sein sollte. Auch können Dokumente doch noch erhalten werden, wenn sich erst im Verlauf der Sachbearbeitung herausstellt, dass es auf die Originaleigenschaft ankommen könnte.
Eine ausnahmslose Vernichtung des Papieroriginals ist aufgrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie aufgrund des im Rechtsstaatsprinzip verbürgten Justizgewährungsanspruchs nicht möglich. Hierzu zählt das Recht auf faires Verfahren, zu dem auch eine faire Handhabung des Beweisrechts gehört. Mit der ausnahmslosen Vernichtung der Originalurkunden würde in einzelnen Fällen dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Urkundsbeweis führen zu können. Durch den Scannvorgang entsteht nur ein zweidimensionales Abbild des Originals. Die forensischen Prüfungsmöglichkeiten, etwa im Hinblick auf die Echtheit einer handschriftlichen Unterschrift, sind gegenüber einem Originaldokument eingeschränkt. Zudem sind Privaturkunden grundsätzlich im Original vorzulegen, wenn der Urkundsbeweis greifen soll.
Ausnahmen von der grundsätzlichen Vernichtung des Papierdokuments greifen, wenn es für das Verfahren auf die Originaleigenschaft des Dokumentes ankommt bzw. eine Vernichtung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Als solche Ausnahmetatbestände können in Betracht kommen:
•   Ausschluss der Vernichtung durch eine (spezialgesetzliche) Vorschrift,
•   eine nur für die Dauer der Bearbeitung vorübergehende Überlassung der Dokumente, die dann nicht in das Eigentum der Behörde übergehen und dem Absender entweder nach expliziter Erklärung oder aus den Umständen des Falles erkennbar zurückzugeben sind (zum Beispiel bei Ausweispapieren, Originalverträgen),
•   Urkunden, an denen die Verfahrensbeteiligten ein Beweisführungsrecht haben und bei denen es im Verfahren auf die Gewährung der Möglichkeit des Urkundsbeweises ankommen kann.

Allgemeine Regelungen zum „ersetzenden Scannen“ können - soweit erforderlich – von der für Grundsatzfragen der IT zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der für die gemeinsame Geschäftsordnung zuständige Senatsverwaltung erlassen werden. Einzelheiten sollten von der sachlich zuständigen Behörde in einer Organisationsverfügung (Scann-Anweisung) klargestellt werden, um für die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Anbietungspflicht von Unterlagen gegenüber dem Landesarchiv gemäß § 4 Archivgesetz des Landes Berlin kann auch weiterhin unproblematisch erfüllt werden, da es sich insoweit lediglich um einen Wechsel des Mediums handelt. Ausgenommen sind hiervon jedoch die zu vernichtenden Unterlagen. Nähere Bestimmungen dazu enthält das Archivgesetz Berlin (ArchGB).

Der Technischen Richtlinie des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik  (BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0) vom 20.03.2013 Seite 6 ist zu entnehmen:

Zitat
1.1Zielsetzung und Titel

Diese TR zielt auf eine Steigerung der Rechtssicherheit im Bereich des ersetzenden Scannens ab und trägt den Titel „Ersetzendes Scannen (RESISCAN)“.
Hierbei wird unter dem „ersetzenden Scannen“ der Vorgang des elektronischen Erfassens von Papierdokumenten mit dem Ziel der elektronischen Weiterverarbeitung und Aufbewahrung des hierbei entstehenden elektronischen Abbildes (Scanprodukt) und der späteren Vernichtung des papiergebundenen Originals verstanden.
Die TR RESISCAN hat zum Ziel, Anwendern in Justiz, Verwaltung, Wirtschaft und Gesundheitswesen als Handlungsleitfaden und Entscheidungshilfe zu dienen, wenn es darum geht, Papierdokumente nicht nur einzuscannen, sondern nach Erstellung des Scanproduktes auch zu vernichten. Dies betrifft insbesondere solche Anwendungen, in denen gesetzliche oder anders begründete Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten bestehen, die eine besondere Handhabung digitalisierter Dokumente nach sich ziehen, wenn das Original vernichtet werden soll. Die TR hat ohne besondere rechtliche Bestimmungen lediglich empfehlenden Charakter.
Während in manchen Anwendungsbereichen, wie etwa dem kaufmännischen oder steuerlich relevanten Umfeld nach AO und HGB seit 1995 Grundsätze zur ordnungsgemäßen Ausführung der elektronischen Aufbewahrung existieren, nach denen bereits ersetzend gescannt wird, fehlen konkrete Umsetzungsvorgaben für die meisten anderen, aber zunehmend betroffenen Bereiche (Ausnahme: Sozialversicherungsrecht). Darüber hinaus gibt es auch in den bereits von unterschiedlich detaillierten Regelungen betroffenen Bereichen zunehmend davon nicht erfasste Dokumente (zum Beispiel solche, die nicht nur nach AO/HGB sondern auch zur zivilrechtlichen Beweissicherung aufbewahrt werden sollen), die vor allem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zukünftig ebenfalls ersetzend gescannt werden sollen. Um dies auf einer möglichst sicheren technisch-organisatorischen Grundlage tun zu können, wurden die Empfehlungen in dieser TR erarbeitet. Ziel ist es, die mit einer Vernichtung des Originaldokuments stets einhergehende Verringerung des Beweiswerts für den jeweiligen Anwender durch einen an das Original möglichst weit angenäherten Beweiswert des - in einem nachweisbar ordnungsgemäßen Prozess erstellten - Scanproduktes selbst auszugleichen, zu minimieren oder sichtbar zu machen. Schließlich kann die TR im Rahmen künftiger Regelungsvorhaben als Referenz dienen, wenn es z.B. konkret um die Schaffung weiterer Zulässigkeitstatbestände für das ersetzende Scannen insbesondere im Bereich der elektronischen Aktenführung geht.

Die mit dem Beweisrecht verbundenen Schwierigkeiten werden hier ansatzweise deutlich.



B.7.4.2.   Die elektronische Akte / Beweiskraft elektronischer Dokumente / Urkundenbeweis

Die Bundestags Drucksache 14/4987 vom 14.12.2000 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr skizziert die Beweisrechtliche Behandlung elektronischer Dokumente, Seite 23:

Zitat
Beweisrechtliche Behandlung elektronischer Dokumente

Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme, zu der das Gericht einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen kann, richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372). Der Entwurf sieht davon ab, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, da für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3) dokumentierte Willenserklärung eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten würde, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Der Entwurf schlägt stattdessen eine Beweiserleichterung zugunsten des Erklärungsempfängers vor, die dem hohen Sicherheitsstandard qualifizierter elektronischer Signaturen besser entspricht. Entsprechend den von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Beweis des ersten Anscheins soll nach dieser Regelung der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung einer solchen Signatur nach dem Signaturgesetz zugunsten des Empfängers der in elektronischer Form dokumentierten Willenserklärung ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden können, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die signierte Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist. Im Übrigen stellt der Entwurf in einem dem § 371 anzufügenden Satz allgemein für elektronische Dokumente klar, dass sie dem Beweis durch Augenschein unterfallen und dass sich Beweisantritt und Editionspflicht nach insoweit
für eine entsprechende Anwendung auf das elektronische Dokument geeigneten Vorschriften des Urkundenbeweises (§§ 422 bis 432 ZPO) richten.

Wiedergabe der Prozessakten auf elektronischen Datenträgern, elektronische Aktenführung

Der Entwurf beschränkt sich darauf, die nach § 299a ZPO, § 100 VwGO, § 78 Abs. 1 FGO und § 120 Abs. 2 SGG schon bisher mögliche Mikroverfilmung erledigter Prozessakten um die Möglichkeit der Speicherung auf elektronischen Datenträgern zu ergänzen. Die Fragen einer elektronischen Aktenführung in laufenden Verfahren sind noch nicht genügend geklärt und bleiben einer späteren Regelung vorbehalten.

Die BT-Drs 14/4987 führt auf Seite 25 ferner aus:


Ende Teil 30 von X


Link BSI Technische Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen Version 1.0:

https://www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/TechnischeRichtlinien/tr03138/index_htm.html

Und die Richtlinie 03138 als pdf:

https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03138/TR-03138.pdf?__blob=publicationFile



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#39: 07. September 2016, 11:41
Rein fiktiv:

Teil 31 von X:

Zitat

Zitat
Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372). Der vereinzelt erhobenen Forderung, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, ist der Entwurf nicht gefolgt, da dies für das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument nicht sachgerecht wäre. Dem elektronischen Dokument fehlt einerseits das Wesensmerkmal der Verkörperung auf einem unmittelbar, ohne technische Hilfsmittel lesbaren Schriftträger, auf das die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zugeschnitten sind. Andererseits werden die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 440 Abs. 2) und das Gericht die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung als bewiesen ansehen muss (§ 416), nicht dem hohen Beweiswert eines elektronischen Dokuments gerecht, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nach §§ 439, 440 besteht lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Abs. 1). Für diesen Beweis sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Wird die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen. Jedoch nimmt diese Beweisregel dem Beweisgegner nicht die Möglichkeit, zur Begründung von Rechtsfolgen außerhalb des Abgabetatbestandes darzulegen und zu beweisen, dass die Urkunde ohne den Willen des Ausstellers in Verkehr gebracht worden ist. Für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3) dokumentierte Willenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Erklärungsempfänger in diesem Falle nach § 440 Abs. 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber selbst oder mit dessen Willen von einem Dritten signiert worden ist.

Die ZPO enthalt folgende Regelungen:

Zitat
§ 298a Elektronische Akte ZPO

(1)
Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2)
In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3)
Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind.

§ 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ZPO

(1)
Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2)
Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3)
Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument von der erstellenden öffentlichen Behörde oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der erstellenden öffentlichen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die erstellende öffentliche Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist.


§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden ZPO

Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.

§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments ZPO

Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.

Dem VwGO Kommentar, Kopp / Schenke, Beck, 15. Auflage zu § 98 RdNr. 7 a unten stellt fest, dass für öffentliche elektronische Dokumente, also elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse stammen oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind, finden gem. § 371 a Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend Anwendung (dazu näher Roßnagel/Fischer-Dieskau NJW 2006, 807 f). Hierdurch ist nunmehr einer verfahrensbeteiligten Behörde möglich. in ihren Dateien gespeicherte Dokumente, insbesondere Verwaltungsakte, ohne die Gefahr eines Rechtsverlustes in elektronischer Form an das Gericht zu übermitteln.
Wird das öffentliche Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, hat es gem. § 371 a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 437 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich.
Der Beweisantritt bei elektronischen Dokumenten erfolgt gem. § 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Vorlegung der Übermittlung der Datei. Wenn sich diese in den Händen eines Dritten oder anderen Beteiligten befindet, ist nach § 371 Abs. 2 und 3 ZPO zu verfahren. Für Ausdrucke eines elektronischen Dokuments gelten die Regeln des Urkundenbeweises (§§ 415 ff. ZPO).

Der Umgang mit „digitalen Beweismitteln“ stellt eine Herausforderung im digitalen Zeitalter dar. Während für analoge und verkörperte Medien auf historische Erfahrungen zurückgegriffen werden kann und das Beweisrecht hierzu stark ausgeprägt ist, fehlen diese weitreichenden Erfahrungen für „digitale Beweismittel“.
Der Aufsatz „Rechtliche Perspektiven zur digitalen Beweisführung“, Michael Knopp, gibt einen Eindruck von der Komplexität der Probleme zur digitalen Beweisführung:

Zitat
1   Digitale Beweisführung

Die Bindung an körperlich vorhandene Träger, die einmal beschrieben nicht mehr so leicht unbemerkt zu ändern sind, fehlt bei digitalen Beweismitteln oftmals. Selbst nicht wieder beschreibbare Datenträger sind in dieser Hinsicht nicht mit Papier oder Filmnegativen vergleichbar, da ihre Inhalte verändert und auf einen anderen Datenträger gebrannt werden können. Hinzu kommt, dass Digitaltechnik bei Photos, Filmen und Tonaufnahmen zunehmend das Erstellen täuschend echt wirkender, aber künstlicher Aufnahmen ermöglicht.  Es ist lediglich die entsprechende Software zusätzlich zu der heute beinahe omnipräsenten Hardware erforderlich. Nachdem dem Anschein nach sogar Großkonzerne vor der Fälschung von beweiserheblichen Metadaten oder der Herstellung gefälschter digitaler Beweise nicht zurückschrecken, dürfte das Vertrauen in digitale Beweismittel weiter sinken. Die bisherige Grundannahme der Vertrauenswürdigkeit von bestimmten Institutionen oder Personen dürfte durch derartige Vorfälle genauso erschüttert werden wie eine Tendenz, Manipulationen zunächst für unwahrscheinlich zu halten. Je nach Rechtsmaterie und Prozessordnung stellen sich hierdurch unterschiedliche Herausforderungen. Ein weiteres Grundproblem neben der erleichterten Manipulierbarkeit ist jedoch, dass zur Würdigung digitaler Beweismittel stets Vermittlungsschritte, sei es durch Hardware und Software oder zusätzlich durch Sachverständige, erforderlich sind.
In Bezug auf Dokumente mit Erklärungsinhalten wird dieser Entwicklung bereits eine große Aufmerksamkeit geschenkt.

Von der technischen Seite her werden auch die Beweisführung zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten und der richtige Umgang mit Datenträgern oder dem beweissicheren Nachvollzug von Handlungen im virtuellen
Raum in wachsendem Maße untersucht. Diesen Bemühungen fehlt bislang eine intensive rechtliche Begleitung. Aus rechtlicher Sicht müssen Kriterien für die Sicherheit und Verlässlichkeit digitaler Beweismittel bereitgestellt werden und Regelungsmechanismen erdacht werden, die für den Umgang mit Beweisbedürfnissen im digitalen Raum und digitalen Beweismitteln Rechtssicherheit schaffen. Diesen Kriterien und Regelungsmechanismen entsprechend müssen technische Hilfsmittel entwickelt werden, die auch dem technischen Laien den Umgang mit und die rechtssichere Erzeugung von digitalen Beweismitteln erlauben.

2   Rechtliche Perspektiven zu digitalen Beweismitteln

Digitale Beweismittel als Betrachtungsgegenstand erlauben zwei Perspektiven: Die eine Perspektive ist eine ex post Perspektive, wie sie etwa die Gerichte einnehmen. Hier stellen sich die Fragen, wie mit einem vorhandenen Beweismittel umzugehen ist, was sich ableiten lässt und wie der Beweiswert einzuschätzen ist. Diese Perspektive beschäftigt jedoch nicht nur die Gerichte bei der Beweiswürdigung. Auch die Prozessparteien versuchen im Vorfeld ihre Erfolgsaussichten einzuschätzen, einen bestimmten Sachverhalt beweisen oder widerlegen zu können. Genauso betrifft diese Perspektive jede andere Institution, der gegenüber Nachweise zu erbringen sind. Eine andere Perspektive ergibt sich, wenn ein Sachverhalt von vornherein so gestaltet und geschaffen oder festgehalten werden soll, dass er im Streitfall mit hoher Sicherheit gegenüber Dritten bewiesen werden kann. Das wichtigste Beispiel ist regelmäßig der Vertrag, der fixiert wird um später aus ihm abgeleitete Rechte durchsetzen zu können. Aber das photographische Festhalten störender Eingriffe, sei es die zugeparkte Einfahrt vor dem Abschleppen oder die grenzverletzende Bepflanzung des Nachbarn, das Festhalten einer Rechtsverletzung durch Inhalte im Internet, die Sachverhaltsdokumentation vor einem behördlichen Eingriff sowie die Dokumentation einer Tätigkeit zum Nachweis ordnungsgemäßen Handelns, etwa einer forensische Untersuchung, führt zu ganz ähnlichen Bedürfnissen. Hier sollen ex ante Beweismittel mit einem hohen Beweiswert geschaffen werden. In Bezug auf die Frage nach dem richtigen Umgang mit vorhandenen Beweismitteln ist die bestehende Rechtslage darzustellen. Zur Bewertung der Beweismittel stellt sich die Frage nach Anhaltspunkten für das Vertrauen in gesicherte und ungesicherte digitale Beweismittel sowie nach dem bisherigen tatsächlichen Vorgehen der Rechtsprechung. Hinsichtlich der Erzeugung sicherer Beweismitteln sind die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel zu untersuchen. Aus rechtlicher Sicht gilt es herauszuarbeiten, woran die Bildung von Anscheinsbeweisen oder ein regelmäßig hoher Beweiswert anknüpfen können.

3   Bestehende Rechtsregeln

Für die bestehende Rechtslage zu digitalen Beweismitteln ist zum einen die Beweisregel des § 371a Abs. 1 ZPO, die Rolle der Signaturgesetzgebung und die Einführung des Begriffs des elektronischen Dokuments relevant, zum anderen die Einordnung digitaler Beweismittel in die prozessrechtlichen Kategorien von Beweismitteln.



Ende Teil 31 von X.

Link  Rechtliche Perspektiven zur digitalen Beweisführung, pdf:

http://subs.emis.de/LNI/Proceedings/Proceedings154/gi-proc-154-116.pdf

Und Folienübersicht:

http://forensics.inf.tu-dresden.de/workshop2009/slides/02_GI09.pdf

 



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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#40: 07. September 2016, 11:43
Jut erkannt! Nöö, findest du nischt. Nicht im AZG oder sonst wo in den "richtigen" Gesetzen.

Das steht nirgendwo. Es ist nirgendwo gesetzlich geregelt. Ich hatte mir auch mal die Dissertation von Alfred Grupp durchgelesen, auf die hin und wieder in Urteilsbegründungen verwiesen wird. (Alfred Grupp ist ein langjähriger Günstling des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewesen.) Auch diese Dissertation enthält nichts über Zuständigkeitsregelungen. Die Gerichte berufen sich in dieser Hinsicht jedoch auf Gewohnheitsrecht, indem sie beispielsweise sagen "Der HR war schon immer die zuständige Landesrundfunkanstalt für das Bundesland Hessen." oder "Für das Land Hessen kommt nur der HR als zuständige Landesrundfunkanstalt in Betracht."


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#41: 07. September 2016, 12:02
@Knax jeap danke. Das ist nur einer von, ich weiß nicht ... "10 000 Punkten?" die nicht stimmen.
Jetzt kann die "Behörde RBB" ja mal "amtliche beglaubigte Beiakten" vorlegen. Wir sind schon jaaaanz gespannt, welcher "Amtsträger" vom RBB sich dazu bereit erklärt.  ;D ;D ;D

 
Soo und einer geht noch.  :)

Rein fiktiv.

Teil 32 von X

Ey! Yoo Lupus! Jetzt zerhacken wir deine "Beiakte".  ;D ;D ;D

Zitat

Zitat
3.1 Elektronische Dokumente und § 371a ZPO

Der Begriff des elektronischen Dokuments ist mit dem Formanpassungsgesetz in die Zivilprozessordnung und zahlreiche weitere Gesetze eingeführt worden. Er wird durch das Gesetz nicht weiter definiert. Es hat sich jedoch ein weites Verständnis durchgesetzt, so dass nicht nur Textdokumente sondern sämtliche Medieninhalte in einem elektronischen Dokument enthalten sein können.9 Aus dem Zusammenhang von §§ 130a, 130b, 298, 298a, 371a ZPO und auch den weiteren durch das Formanpassungsgesetz geänderten Gesetzen, vor allem den §§ 126, 126a, 126b BGB, wird zwar klar, dass sich der Gesetzgeber beim Prägen des Begriffs elektronisches Dokument vordringlich mit Textdokumenten beschäftigt hat. § 298a Abs. 2 Satz 1 ZPO, der die Führung elektronischer Prozessakten und die Übertragung von Papierdokumenten regelt, spricht mit der Erwähnung von „in Papierform eingereichten Schriftstücken und sonstige[n] Unterlagen“ aber dafür, dass der Gesetzgeber das breitere
Inhaltsspektrum durchaus gesehen hat und von dem Begriff nicht ausschließen wollte. Mit § 371a Abs. 1 ZPO wird die Beweiskraft elektronischer Dokumente durch einen Anscheinsbeweis geregelt, wenn diese mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Ein Anscheinsbeweis beruht auf der Annahme eines Erfahrungssatzes, der besagt, dass beim Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Wirkung eintritt. Das Vorliegen dieses Sachverhaltes genügt dem Gericht zur Überzeugungsbildung über den erfahrungsgemäß typischen Geschehensablauf, so dass dieser von der an sich beweisbelasteten Partei nicht weiter unter Beweis gestellt werden muss. Ursprung eines Erfahrungssatzes kann die allgemeine Lebenserfahrung, wissenschaftliche Forschung oder, wie hier, eine gesetzliche Anordnung sein.10 Im Fall des § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO regelt das Gesetz selbst, dass zur Erschütterung des Anscheins das Vorbringen von Tatsachen erforderlich ist, die ernstliche Zweifel an der Authentizität der Erklärung begründen. Der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. ZPO bezieht sich auf die Integrität und Authentizität elektronischer Erklärungen. Über § 371a ZPO werden die Regeln über die Beweiskraft von Urkunden entsprechend angewandt. Auf andere Inhalte elektronischer Dokumente findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung. Aus diesem Grund ergibt sich aus rechtlicher Sicht zunächst eine Zweiteilung digitaler Beweismittel: zum einen qualifiziert signierte elektronische Dokumente mit Erklärungsinhalt, die der Beweisregel des § 371a ZPO unterfallen, zum anderen elektronische Dokumente ohne Erklärungsinhalt und weitere digitale Beweismittel, die dieser nicht unterfallen. Die Grundlage für § 371a ZPO bildet das Signaturgesetz. Das Signaturgesetz ist bislang die einzige rechtliche Infrastrukturregelung für Sicherungsmittel digitaler Beweismittel. Weitere Regelungen, wenn auch weniger grundlegend, sind in Vorbereitung, etwa das Bürgerportalgesetz mit einer Infrastruktur für den sicheren E-Mail Verkehr und den elektronischen Zugangsbeweis. Durch die Einführung des elektronischen Personalausweises könnten die vorhandenen Strukturen außerdem gestärkt und um den elektronischen Identitätsnachweis erweitert werden.

3.2   Beweiswert qualifiziert signierter elektronischer Dokumente ohne Erklärungsinhalt

Bislang ungeklärt ist die Frage, welcher Beweiswert qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten zukommt, die keine Erklärung enthalten. Technisch gesehen ist die qualifizierte Signatur geeignet, um nachzuweisen, dass der Dokumenteninhalt ab der Signierung nicht mehr verändert wurde und dass die Signatur mit dem Schlüssel einer bestimmten Person erstellt wurden. Da es bei Erklärungen nicht auf den Prozess des Verfassens ankommt sondern darauf, dass sich der Erklärende die Erklärung durch seine Unterschrift zueigen macht, erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur hier vollständig die Anforderungen. Rechtlich wird dies unterstützt, indem nach § 371a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Anschein der Echtheit von privaten Erklärungen durch eine einfache Signaturprüfung begründet wird. Da diese Regelung jedoch nur für Erklärungen gilt, hat der Beweisführer jenseits dessen im Bestreitensfall voll zu beweisen, dass die Voraussetzungen des Signaturgesetzes für das Vorliegen einer qualifizierten Signatur erfüllt sind. Bezüglich der technisch-organisatorischen Voraussetzungen an den Zertifizierungsdiensteanbieter wird ihm das nur bei akkreditierten, also vorab geprüften Anbietern dank der Sicherheitsvermutung des § 15 Abs. 1 S. 4 SigG möglich sein. Liegen diese Voraussetzungen jedoch vor oder können sie angenommen werden, so dürfte bezüglich der Annahme der Unverfälschtheit bei erfolgreicher Dokumentprüfung die Grundlage für einen richterrechtlichen Anscheinsbeweis gelegt sein. Der Erfahrungssatz hierfür wäre wissenschaftlicher Natur und würde auf der Aussage beruhen, dass das verwendete Verfahren zur Bildung eines Hashwertes und sie anschließende Verschlüsselung ein unbemerktes Verändern des Dokuments sicher verhindern. Die Frage, ob die Zuordnung des Schlüssels zuverlässig, ob die alleinige Verfügungsgewalt des Schlüsselinhabers gewahrt ist oder ob die verwendeten technischen Komponenten sicher waren, spielt für die Annahme der Integrität des Dokuments ab der Signierung keine Rolle. Da sich bislang sämtliche in Deutschland auftretenden Zertifizierungsdiensteanbieter freiwillig der Anbieterakkreditierung unterzogen haben, kommt qualifiziert elektronisch signierten elektronischen Dokumenten auch ohne Erklärungsinhalt soweit ein hoher Beweiswert zu. Abgesehen von der Anwendbarkeit gesetzlicher Beweisregeln bestehen zwischen Erklärungen und anderen Inhalten jedoch weitere grundsätzliche Unterschiede. Bei sonstigen Inhalten geht es regelmäßig nicht um die Zurechnung zu einer Person, der Beweisgegenstand ist ein anderer. Die meisten sonstigen Inhalte wie Fotos, Filme, Audioaufzeichnungen, Protokolldateien oder Messergebnisse sollen direkt bestimmte Vorgänge oder Zustände beweisen. Damit wird die Manipulationsfreiheit einschließlich des Entstehungsprozesses des Inhalts relevant. Durch die qualifizierte Signatur alleine besteht hierüber keine nachweisbare Sicherheit, da sie durch den Signaturschlüsselinhaber regelmäßig erst nach der Dateifertigstellung erfolgt. Der Zeitraum der Herstellung bis zur Signierung ist damit nicht abgedeckt. Da die Zeitangabe der qualifizierten elektronischen Signatur auf der Systemzeit beruht, besteht aus der Signatur selbst heraus kein sicherer Nachweis über die Dauer der Sicherungslücke. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich eines qualifizierten Zeitstempels nach § 2 Nr. 14 SigG zu bedienen. Hier wird sicher mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt, dass die fraglichen Daten dem Anbieter des Zeitstempeldienstes zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben. Die Lücke zu dem unter Umständen unklaren Erstellungszeitpunkt schließt jedoch auch dies nicht in jedem Fall. Im Streitfall ist daher der Beweiswert von weiteren Beweismitteln, etwa weiteren gleichartigen Aufzeichnungen über den gleichen Inhalt, Zeugen des Entstehungsvorgangs und der Signierung oder ähnlichen Nachweisen abhängig. Hierdurch wird der hohe Beweiswert durch die Signierung abgeschwächt. Stehen keine weiteren Beweismittel, etwa Zeugen des Erstellungs- und Signierungsprozesses oder Zeugen des zu beweisenden Ereignisses, zur Verfügung und kann die Manipulationsmöglichkeit nicht anderweitig ausgeschlossen oder als unwahrscheinlich verworfen werden, so kann sich der an sich hohe Beweiswert der qualifizierten elektronischen Signatur bei entsprechendem Vortrag des Beweisgegners bei Nichterklärungen als weitgehend wertlos erweisen. Ist das Dokument oder der digitale Inhalt gänzlich unsigniert und ungesichert, so gilt sein Beweiswert in der Regel als sehr gering.

Die Form der „elektronischen Aktenführung“ einschließlich des angewandten Verfahrens zum Scanprozess und damit verbundenen das Herstellen der Akten-Digitalisate beim zentralen Dienstleister Beitragsservice  verbleibt weitgehend im Dunkeln. Von rechtsaufsichtlicher Kontrolle der Hauptverwaltung und des Senates von Berlin kann keine Rede sein.
Die vom Beklagten beigebrachte ausgedruckte „elektronische Akte“ in Form der Historie entfaltet keinerlei Urkundenbeweiskraft, da etwaige Beglaubigungsvermerke vollständig fehlten.

Zitat
Abschnitt 3 Amtliche Beglaubigung Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 33 Beglaubigung von Dokumenten

(1)
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2)
Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3)
Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muss enthalten

1.   die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.   die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.   den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.   den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.   ;D ;D ;D

(4)   
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von
1.   Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.   auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.   Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.   elektronischen Dokumenten,
a)   die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
b)   die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5)   Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.   des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a)   wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
b)   welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
c)   welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
2.   eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.


Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6)   
Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 17/11473 vom 14.11.2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, Seite 50, stellt ansatzweise die Probleme dar, die sich im Rahmen des E-Government im Rechtsverkehr ergeben. Es reicht nicht mehr aus auf das „Massenverfahren“ (BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 57.91) und die Möglichkeit der fehlenden Namenswiedergabe zu verweisen. Dies gilt insbesondere in gerichtlichen Verfahren. Während in den vorliegenden Lebenssachverhalten der Beitragsservice „massenhaft“ Zustellungen ohne Beachtung des Verwaltungszustellungsgesetzes veranlasst und von einer „Zugangsfiktion“ ausgeht, fehlt es anderseits bereits an einem Urkundenbeweis für den zugestellten „Feststellungsbescheid“.

Zitat
Zu Nummer 4
Im Rechtsverkehr – sowohl im Kontakt mit Behörden als auch im Zivilrecht – ist der Umgang mit von Behörden aus- gestellten Urkunden von zentraler Bedeutung. Dabei besteht ein besonderes Bedürfnis an Ausfertigungen solcher Urkunden, die an Stelle des Originals verwendet werden können. § 33 VwVfG regelt dafür die Beglaubigung von Abschriften oder Kopien solcher Urkunden. Zwar können Urkunden auch elektronisch ausgestellt werden, regelmäßig werden aber herkömmlich in Papierform erstellte Urkunden verwendet. Auch die beglaubigten Kopien oder Abschriften sind in der Regel Schriftstücke.
Nach § 33 Absatz 4 Nummer 4a VwVfG gelten die Vorschriften über die Beglaubigung solcher Schriftstücke entsprechend für deren elektronische Abbilder. Bereits nach geltendem Recht kann also eine elektronische Ausfertigung einer schriftlichen Urkunde beglaubigt und mit dem Beweiswert einer herkömmlichen beglaubigten Kopie verwendet werden (§ 33 Absatz 6 VwVfG). Für eine vollständige elektronische Verfahrensabwicklung ist es erforderlich, dass bspw. zu Nachweiszecken vorzulegende Urkunden als beglaubigte Abschriften oder Abbilder in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Das einmal erstellte und beglaubigte elektronische Dokument kann zudem mehrfach verwendet werden, ohne dass – wie beim herkömmlichen Schriftstück – eine Vielzahl von Abschriften oder Kopien zu fertigen und zu beglaubigen wären.
Dafür wird in § 33 VwVfG ein neuer Absatz 7 eingefügt, der die ausstellende Behörde verpflichtet, regelmäßig auf Anforderung entsprechende elektronische Dokumente zu erstellen und zu beglaubigen. …

Die „ausgedruckte Akte“ die „Historie“ kann daher lediglich als Ansammlung von Papier ohne jeden amtlichen Charakter bezeichnet werden.


Ende Teil 32 von X

Und rein fiktiv: Ey! Yoo! Verwaltungsgerichte! "Mängel" des "streitgegenständlichen Feststellungsbescheides" sind nicht "ersichtlich"?

Iss doch klar! Kein Urkundenbeweis, nichts zu sehen!   ;D ;D ;D


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#42: 10. September 2016, 18:23
Fiktiv:

Zitat
Ergänzung Inhalt:

B.7.6.
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung

Anm.: Abweichung vom ursprünglichen Inhalt

B.7.7.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs-(Verfahrens)-Recht?


B.7.7.1.
Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG

B.7.7.2.
Die „Schattenverwaltung“ des öffentlich - rechtlichen Rundfunks außerhalb  parlamentarischer Kontrolle


B.7.8.
Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz


B.7.8.1.
Gesetzgebungskompetenz Meldewesen


B.7.8.2.
Regelungsbefugnis der Länder




Fiktiv Teil 33 von X


Zitat

B.7.6.   
Die „elektronisch-digitale“ Rundfunkbeitragsverwaltung


Der Beitragsservice ist die „elektronische-digitale“ gemeinsame Rundfunkbeitragsverwaltung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten. Er wird dabei bundesweit tätig. Dies führt dazu, dass eine verwaltungsverfahrensgesetzliche - nicht überschaubare - Gemengelage entsteht und eine rechtsaufsichtliche Landesaufsicht vollkommen fehlt.

Völlig losgelöst von einer Verwaltungsreform die entscheidende rechtserhebliche Fragen zur „digitalen elektronischen Aktenführung“ aufwirft, hat der Beitragsservice ein „automatisiertes Massenverfahren“ geschaffen, das völlig rechtsstaatswidrig ist.

Unter Punkt B.5.2 werden in § 2 der Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug Aufgaben des Zentralen Beitragsservice aufgeführt. Vorrangig werden nachfolgende, dem zentralen Rechen- und Dienstleistungszentrum Beitragsservice, bundesweit zugewiesen Aufgaben verwaltungs- und datenschutzrechtlich eingehender betrachtet:

Zitat
a)   Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (Kundenbetreuung, Marktbearbeitung, Beschwerdemanagement)
b)   Entgegennahme und Bearbeitung von An-, Um-, Änderungs- und Abmeldungen der Beitragsschuldner
c)   Verwaltung und Pflege des Bestandes der Beitragskonten
d)   Organisation und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, insbesondere die Annahme des Rundfunkbeitrags und Kontrolle des Beitragseingangs sowie Einleitung von Maßnahmen zur Erlangung rückständiger Beitragsforderungen (Inkasso und Vollstreckung], soweit diese Beitreibungsmaßnahmen nicht von den Landesrundfunkanstalten einzeln oder durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden
e)   …
f)   …
g)   Vereinbarungen mit Postdienstleistern, Geldinstituten usw. zur Regelung des Zahlungsverkehrs
h)   Bereitstellung aller erforderlichen Formblätter, Druckschriften und Daten für Tätigkeiten der einzelnen Anstalten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug
i)   Durchführung der Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen sowie Führung des entsprechenden Bestands
j)   …
k)   Konzeption und Durchführung eines Qualitätsmanagement für alle Massenverfahren in Abstimmung mit den Rundfunkanstalten
l)   Konzeption und Implementierung aller zentraten Controlling- und Berichtssysteme
m)   Planung und Bereitstellung aller IT-Verfahren und IT-Anwendungssysteme für den Beitragseinzug. Bereitstellung/Betrieb der technischen Voraussetzungen für den Internetauftritt „www.rundfunkbeitrag.de", sowie inhaltliche und redaktionelle Gestaltung des Formularwesens und aller Inhalte, die die innerbetrieblichen Belange des Zentralen Beitragsservice betreffen
n)   …
o)   Verarbeitung von Daten, die auf der Grundlage rechtlicher Regelungen, Auskunfts- und Anzeigepflichten mitgeteilt oder übermittelt werden
p)   Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, soweit das Verwaltungsverfahren nicht von den Landesrundfunkanstalten selbst durchgeführt wird.

Punkt m) dieser „Verwaltungsvereinbarung verstößt eindeutig gegen die landesgesetzlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem E-Government. Die Rundfunkbeitragsverwaltung, also das „verwaltungsrechtliche“ Verfahren und die Beitreibung dieser öffentlichen Abgabe verstoßen dabei in erheblichem Umfang gegen landesrechtliche Vorgaben und Weisungen für die öffentliche Verwaltung. Es ist daher erforderlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich dieser gemeinsamen nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen „einheitlichen Stelle“ eingehender, unter besonderer Berücksichtigung des Verwaltungsrechtes, zu beleuchten.


B.7.7.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag materielles Verwaltungs- (Verfahrens)-Recht?


Zweifelsfrei ist der RBStV dem Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen.

Durch die Zuordnung der Aufgaben einer „behördlichen Verwaltungstätigkeit“ an den „staatsfernen“ öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt es zum „Verwaltungsverfahrensrechtskonflikt“ der eine genauere Betrachtung des RBStV aus verwaltungs(verfahrens)rechtlicher Sicht erforderlich macht.

Eine Abgrenzung des Verwaltungsverfahrensrechts vom materiellen Verwaltungsrecht ist schwierig und umstritten. Die unter B.3.3.5. kurz dargestellte Drei-Säulen-Theorie skizziert die vertikale Rechtstheorie.

Die allgemeine Regel, dass das Verwaltungsverfahrensrecht die Art und Weise des Zustandekommens der Verwaltungsentscheidung regelt, während das materielle Verwaltungsrecht die inhaltliche Rechtsbeziehung zwischen Behörde und Bürger festlegt, gibt ein grobe Orientierung, jedoch keine in allen Einzelfragen klare Abgrenzung. Das gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur ausschließlich Verwaltungsverfahrensrecht enthält, sondern auch einige Materien des materiellen Verwaltungsrechts, die aufgrund des engen Sachzusammenhangs in das Gesetz mit aufgenommen wurden (Konnexe Materien des allgemeinen Verwaltungsrechts).
Nach der systematischen Stellung im Verwaltungsverfahrensgesetz zählen die meisten der in Teil III und IV geregelten Gegenstände (Verwaltungsakt, Bestandkraft von Verwaltungsakten, öffentlich-rechtlicher Vertrag) nicht zum Verwaltungsverfahren, sondern sind Materien des allgemeinen Verwaltungsrechts.

Dr. Martin Stuttmann Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Lehrbeauftragter an der Universität Münster beschreibt in seinem Werk Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur, Verlag Alpmann, den Aufbau beispielhaft am Bild einer Pyramide, die aus drei Bausteinen zusammengesetzt ist:
Das breite Fundament besteht aus VwGO, Baurecht, Polizei und Ordnungsrecht (inkl. Vollstreckungsrecht) sowie Kommunalrecht, ausschnittsweise auch aus dem VwVfG. Auf der mittleren Ebene liegen das öffentliche Wirtschaftsrecht (z.B. GewO, GaststG, BImSchG), das Recht der öffentlichen Straßen und das Staatshaftungsrecht. Die sich verjüngende Spitze bildet das übrige prüfungsnotorische öffentliche Recht (Straßenverkehrsrecht, Waffen- und Jagdrecht, Schulrecht, Ausländerrecht, Informationsfreiheitsrecht, Beamtenrecht).
Fraglich ist nun, ob der RBStV eine „Sonderform“ eine „Mischform“ darstellt und sowohl materielles Verwaltungsrecht als Verwaltungsverfahrensrecht darstellt und sich aus Einzelnormen sowohl eine Eingriffsbefugnis als auch die „verwaltungsrechtliche“ Verfahrensweise ableiten lassen.

Da der RBStV tief in das Melderecht und den personenbezogen Datenschutz eingreift und den Inhabern von Wohnungen weitgehende Pflichten zur An- und Abmeldung der „Wohnungsinhaberschaft“ auferlegt sowie in erheblichem Umfang Datenerhebungen - auch ohne Wissen der Betroffenen - gestattet, ist der RBStV als materielles Verwaltungsrecht zu klassifizieren.

Dies zeigt sich auch bei näherer Betrachtung der „elektronisch-digitalen“ Rundfunkbeitragsverwaltung Beitragsservice.


B.7.7.1.
Der Beitragsservice als einheitliche Stelle i.S.d. Abschnitts 1a VwVfG


Zitat
Art 84 GG

(1)   …
In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

Die Fülle der kollidierenden Zuständigkeiten zeigt sich erneut. Das Unvermögen der Landesgesetzgeber und auch der Rechtsprechung führt für den einzelnen Betroffenen zu einem unüberschaubaren gesetzlich willkürlich geregelten „Rundfunkbeitragsverwaltungsrecht“. Die mit dem RBStV kollidierenden Gesetze werden faktisch außer Kraft gesetzt.
Es bestand durchaus die Möglichkeit unter Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben, das „Verwaltungsverfahren“ Rundfunkbeitrag unter Beteiligung der öffentlichen staatlichen Verwaltungen gesetzlich zu regeln. Als Beispiel hierfür ist die vor Jahrzehnten geltende Regelung zu nennen:

Urteil des BVerwG, 15.03.1968 - BVerwG VII C 189.66 Leitsatz:

Zitat
3.   Die Bundespost kann im Auftrage des Landes die Rundfunkgebühr einziehen.

RdNR. 28   
2.
Die Beklagte (Anmerkung: Deutsche Bundespost) ist befugt, die Rundfunkgebühren für den Beigeladenen einzuheben. Zwar dürfen Landesgesetze nur von Landesbehörden ausgeführt werden (vgl. Maunz-Dürig, Komm, zum GG Art. 83 Randbem. 10; Zeidler, DVBl. 1960, 573 f.). Das schließt jedoch die Beauftragung der Bundespost mit Inkassoaufgaben nicht aus. Die Möglichkeit zur Beauftragung der Bundespost mit der Einhebung der Gebühren ist in Art. 14 Abs. 3 BayRuFuG ausdrücklich vorgesehen. Von dieser Beauftragungsmöglichkeit hat der Bayerische Rundfunk stillschweigend Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat diesen Auftrag insofern angenommen, als sie die Rundfunkgebühr zumindest für den einziehen will, den es angeht. Sie hat keinen Zweifel daran gelassen, daß sie den eingegangenen Betrag entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nach Abzug der ihr verbleibenden Teile an den Bayerischen Rundfunk abführen will. Sie ist lediglich mit dem Beigeladenen nicht darüber einig, wem die Gebühr unmittelbar zusteht. Das schließt aber die Annahme einer Einziehungsberechtigung nicht aus.

Urteil des BVerwG, 15.03.1968 - BVerwG VII C 42.67

Zitat
26
Die Beklagte (Anmerkung: Deutsche Bundespost) ist auch nicht zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der Gebühren im Auftrage des Beigeladenen ermächtigt. Die Ermächtigung zur Einhebung der Gebühren durch die Bundespost nach Art. 14 Abs. 3 BayRuFuG umfasst nicht die Befugnis zu deren Erlass und schon gar nicht auf Grund eigener Ermessenshandhabung.
27   In der Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bayerischen Rundfunk vom 23. November und 3. Dezember 1955 heißt es ausdrücklich, dass die Beklagte die festgesetzten Gebühren einzieht und sie an den Bayerischen Rundfunk abführt (§ 2), ohne dass von einer Ermächtigung zum Erlass die Rede ist. Der Bayerische Rundfunk hat auch - wie er unwidersprochen vorgetragen hat - wiederholt der Tätigkeit der Beklagten beim Erlass widersprochen. Unter diesen Umständen scheitert eine Befugnis der Post insoweit schon an der fehlenden Ermächtigung, wobei die Frage offenbleiben kann, ob eine derartige Ermächtigung mit Rücksicht auf die Unübertragbarkeit landesrechtlicher Hoheitsbefugnisse auf Bundesbehörden überhaupt hätte erfolgen dürfen.

Die damalige Bundespost wurde seinerzeit mit der Erhebung der Rundfunkgebühr beauftragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob einer Bundesbehörde landesrechtliche Hoheitsbefugnisse übertragen werden können.

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG), Bundestagsdrucksache 16/10493 vom 07.10.2008 führte die Bundesregierung seinerzeit aus (Seite 1 - 2):

Zitat
A. Problem und Ziel
Bis zum 28. Dezember 2009 ist die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) – Dienstleistungsrichtlinie (DLRL) um- zusetzen. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung des EG-Binnenmarktes für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Dafür sollen Dienstleister künftig sämtliche zur Aufnahme einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren und Formalitäten sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen über eine aus ihrer Sicht einheitliche Stelle („einheitlicher Ansprechpartner“) abwickeln können. Die Verfahren müssen zudem sowohl über die einheitliche Stelle als auch bei den zuständigen Behörden auf Wunsch des Dienstleisters elektronisch abzuwickeln sein. Weitere verfahrensrechtliche Anforderungen sind die Einführung umfangreicher Informationspflichten, festgelegter Entscheidungsfristen und von Genehmigungsfiktionen.
Der Gesetzentwurf setzt allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz um. Die verfahrensrechtlichen Verbesserungen sollen auch für Inlandssachverhalte, auf die die Dienstleistungsrichtlinie keine Anwendung findet, gelten und prinzipiell für alle Verwaltungsverfahren für anwendbar erklärt werden können. Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie wird zum Anlass genommen, durch eine maßvolle und zugleich zukunftweisende Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Leistungen der Verwaltung für Bürger und Wirtschaft deutlich zu verbessern.

B. Lösung
Soweit wie möglich werden die verfahrensrechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt, um das Fachrecht zu entlasten und eine Rechtszersplitterung durch umfangreiche Regelungen in einer Vielzahl von Fachgesetzen zu vermeiden. Nicht verallgemeinerungsfähige Vorgaben – etwa die fachspezifische Festlegung von Entscheidungsfristen für die zuständigen Behörden – bleiben dagegen der Regelung im Fachrecht vorbehalten.
Es wird eine neue besondere Verfahrensart („Verfahren über eine einheitliche Stelle“) an Stelle der bisherigen Vorschriften über die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren eingeführt, von denen einzelne in den allgemeinen Teil des Gesetzes übernommen werden. Das „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ ermöglicht zum einen, die Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie an die Verfahrensabwicklung über einen „einheitlichen Ansprechpartner“ und weitere verfahrensrechtliche Anforderungen der Richtlinie zu erfüllen. Es kann aber darüber hinaus grundsätzlich für alle Verwaltungsverfahren, also auch zwischen Bürger und Verwaltung, angewandt werden. Das Verfahren muss – ähnlich wie beim Planfeststellungsverfahren – durch Rechtsvorschrift angeordnet werden. Mit der gewählten Regelungstechnik werden dessen verfahrensrechtliche Regelungen für verbindlich erklärt; die Inanspruchnahme der einheitlichen Stelle selbst dagegen bleibt optional
Es werden allgemeine Regelungen über die Genehmigungsfiktion eingeführt, deren Geltung ebenfalls durch gesonderte Rechtsvorschrift angeordnet werden muss.
Der Gesetzentwurf enthält zugleich die entsprechenden fachgesetzlichen Regelungen zur Einführung der Vorschriften zum Verfahren über eine einheitliche Stelle und zur Genehmigungsfiktion in einigen Berufskammergesetzen.

Abschnitt 1a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Verfahren über eine einheitliche Stelle


Zitat
§ 71a Anwendbarkeit

(1)   Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)   Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.


Ende Teil 33 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#43: 10. September 2016, 18:30
Fiktiv Teil 34 von X

Zitat

Zitat
§ 71b Verfahren

(1)   Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.
(2)   Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.
(3)   Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.
(4)   Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.
(5)   Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.
(6)   Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 71c Informationspflichten
(1)   Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die
maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.
(2)   Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

§ 71d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 71e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form
abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Der Beitragsservice ist faktisch eine von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geschaffene „einheitliche Stelle“ die mit ihren Mitarbeitern und „privaten Verwaltungshelfern“ bundesweit tätig wird. Diese Übertragung von landesrechtlichen Hoheitsbefugnissen an eine „einheitliche Stelle“ ist verfassungs- und unionsrechtswidrig, da hier nicht die zuständige Senatskanzlei eine bundesweite Vereinbarung mit den anderen Bundesländern traf, sondern die „staatsfernen“ Landesrundfunkanstalten.

Die Bundestags-Drucksache 16/10493 vom 07.10.2008, führt auf Seite 18 § 71a Absatz 1 aus:

Zitat
Die Regelungen über den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie sind dabei sehr komplex und zum Teil auch auslegungsbedürftig. Es ist deshalb nicht sinnvoll, den Behörden selbst die Prüfung und Feststellung zu überlassen, ob ein Verfahren unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Der Anwendungsbereich ist vielmehr vom Normgeber selbst verbindlich festzulegen. Für diesen Bereich muss das neue Verfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet werden. Über den zwingenden Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus – etwa in Branchen, für die die Bereichsausnahmen nach Artikel 2 DLRL gelten, oder außerhalb der Wirtschaftsverwaltung – kann es durch Rechtsvorschrift angeordnet werden.

Der Begriff Verwaltungsverfahren ist weit zu verstehen; er umfasst nicht nur sämtliche Tätigkeiten der zuständigen Behörde, die nach § 9 auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages abzielen, sondern auch solche, die im Zusammenhang mit einem Anzeigeverfahren stehen oder lediglich Informationspflichten der Behörden betreffen – etwa bei genehmigungs- oder anzeigefreien Tätigkeiten.
Soll das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, so muss dafür eine Stelle bestimmt werden. Diese Festlegung kann jedoch nicht im Verwaltungsverfahrensgesetz erfolgen, sondern nur im Verwaltungsorganisationsrecht. Mit den Aufgaben der einheitlichen Stelle kann eine eigens dafür geschaffene Behörde betraut sein. Es können aber auch bestehende Behörden – etwa die für die betroffenen Verfahren hauptsächlich zuständige Genehmigungsbehörde – als einheitliche Stelle bestimmt werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz enthält insoweit keine Einschränkungen.

Die verfassungsrechtliche Trennung der Verwaltungsräume einschließlich des Gebots rechtsstaatlicher Verantwortungsklarheit und demokratischer Verantwortungszurechnung wurde in erheblichem Umfang verletzt.
Hierzu bietet die Entscheidung BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung einen ersten Anhalt.

Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983 -- 2 BvL 23/81 --, aus den Leitsätzen:

Zitat
4. a)   Grundsätzlich gilt, dass der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben zugewiesen sind, diese Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen -- mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln -- wahrnimmt. Dem Grundgedanken einer Kompetenznorm (wie auch der finanziellen Lastenaufteilung zwischen Bund und Ländern), die für eine Materie dem Bund die Verwaltungskompetenz zuordnet, widerspräche es, würden in weitem Umfang Einrichtungen der Landesverwaltung für Zwecke der Bundesverwaltung herangezogen. Dies gälte auch dann, wenn eine förmliche Übertragung von Zuständigkeiten nicht erfolgte.

Aus dem Beschluss unter C. I.:

Zitat
2.   Die "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs. 2 SchfG erfolgt ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung zumeist als "Organleihe" ("Institutionsleihe") bezeichnet.
a)   Das Institut der sogenannten Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechtsträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen Rechtsträgers wahrzunehmen. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976, Buchholz 11, Art. 104 a GG Nr. 2; Wolff/ Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., 1976, § 75 I a 1 ß, S. 62; Bachof, JZ 1966, S. 510 [513]; von Unruh in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 1979, S. 110 f.; Rasch, DVBl. 1977, S. 144 [148]; Maunz in Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Bearbeitung 1979, Art. 87, Rdnr. 38). Der Begriff "Organleihe" hat freilich keine festen Umrisse. Unter ihn werden verschiedenartige organisatorische Erscheinungsformen eingeordnet. Im einzelnen herrscht Unklarheit über die Abgrenzung zu ähnlichen organisatorischen Ausgestaltungen. Teilweise werden weitere begriffliche Unterscheidungen abgezweigt.
b)   Unbeschadet möglicher Grenzziehungen und Unterscheidungen im einzelnen kann als wesentlich für die gemeinhin als Organleihen bezeichneten verwaltungsorganisatorischen Erscheinungsformen das Merkmal der Amtshilfe angesehen werden: Ein Verwaltungsträger hilft einem anderen mit seinen personellen und sächlichen Mitteln aus, weil dieser aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprechende Einrichtungen nicht schaffen will (vgl. BVerwG, Buchholz 11, Art. 104 a Nr. 2, S. 6; Bachof, JZ 1966, S. 510 [513]). Von der Amtshilfe im engeren Sinne (vgl. Art. 35 Abs. 1 GG) unterscheidet sich die sogenannte Organleihe insofern, als sie sich nicht auf eine Aushilfe im Einzelfall beschränkt, sondern die Übernahme eines ganzen Aufgabenbereiches aufgrund einer allgemeinen Regelung umfasst (Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., 1980, Art. 35, Rdnr. 7 a; Leonhardt in Stelkens/ Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1978, § 4, Rdnr. 10). Kennzeichnend für die sogenannte Organleihe ist weiterhin, dass die "entliehene" Einrichtung Verwaltung für die "entleihende" ausübt. Der entliehenen Einrichtung wachsen keine neuen (eigenen) Zuständigkeiten zu. Es werden nicht Kompetenzen auf diese Einrichtung "verlagert"; "verlagert" werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel von der entliehenen Einrichtung zu der entleihenden Einrichtung. Ob im übrigen die Verwendung des Begriffs "Organleihe" hilfreich ist, mag angesichts der vielfältigen Unterschiede zwischen den so bezeichneten organisatorischen Erscheinungsformen dahinstehen. Die Zusammenfassung verwaltungsorganisatorischer Erscheinungsformen unter diesen Klassifikationsbegriff kann jedenfalls die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit solcher organisatorischer Ausgestaltungen im einzelnen Fall nicht ersetzen; ein normativer Gehalt ist mit Klassifikationsbegriffen dieser Art nicht vorgegeben.

II.

1.   Das Grundgesetz enthält keine allgemeinen Regelungen über die Zulässigkeit der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft, wie sie in § 38 Abs. 2 SchfG erfolgt ist. Das gilt zumal auch für solche "Betrauungen" zwischen Verwaltungskörperschaften des Bundes und eines Landes. Insoweit bestehen auch keine ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Regeln. Inwieweit "Betrauungen" der vorliegenden Art zulässig sind, bestimmt sich in erster Linie nach den jeweils einschlägigen Kompetenz- und Organisationsnormen. Anhand dieser Normen ist im einzelnen Fall zu prüfen, welche Grenzen der "Betrauung" einer Verwaltungskörperschaft mit den Aufgaben des Organs einer anderen Verwaltungskörperschaft gesetzt sind. Wesentlich ist dabei, in welcher Weise solche "Betrauungen" sich auf das verfassungsrechtliche Kompetenz- und Organisationsgefüge auswirken. Rechtliche Grenzen können sich im übrigen auch aus anderweitigen verfassungsrechtlichen Normen ergeben.
2.   Hinsichtlich der Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern und der organisatorischen Ausgestaltung der bundeseigenen Verwaltung gelten die Bestimmungen des VIII. Abschnitts des Grundgesetzes (Art. 83 ff. GG). An diesen Bestimmungen ist "die Betrauung" der Versicherungskammer, einer Landesbehörde, mit der Geschäftsführung der Versorgungsanstalt, einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts, zu messen. Art. 83 ff. regeln indes nicht in allen Einzelheiten, wie die Verwaltung organisatorisch auszugestalten ist; dies gilt auch im Blick auf die bundeseigene Verwaltung, derer sich das Grundgesetz in einzelnen Bestimmungen annimmt (vgl. Art. 86 ff. GG). Das Grundgesetz beläßt den zuständigen Organen des Bundes einen Spielraum für die organisatorische Ausgestaltung der in seine Zuständigkeit fallenden Verwaltungseinrichtungen; dem Bund steht insoweit ein weiter organisatorischer Gestaltungsbereich zu. Dies wird nicht zuletzt aus der allgemeinen Regelung des Art. 86 GG deutlich. Eines weiten Spielraums bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung bedarf es, um den -- verschiedenartigen und sich ständig wandelnden -- organisatorischen Erfordernissen Rechnung tragen und damit eine wirkungsvolle und leistungsfähige Verwaltung gewährleisten zu können. Lediglich soweit das Grundgesetz ausdrückliche Schranken für die Regelung der Verwaltungsorganisation enthält, ist der Gestaltungsspielraum bei der organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung begrenzt. Einschränkungen können sich überdies aus den Regelungen hinsichtlich der Verwaltungskompetenz und im übrigen auch aus anderen (allgemeinen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen ergeben.

Die Annahme der RBB könnte durch die Intendanz mittels „Verwaltungsvereinbarung § 10 Abs. 7 RBStV das Grundgesetz außer Kraft setzen, ist vollkommen abwegig. Die „Gründung“, „Beleihung“ oder „Beauftragung“ einer gemeinsamen nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG stützen zu wollen, erweist sich völlig absurd. Weder ist der öffentliche  rechtliche Rundfunk mit seinen eigenen Mitteln in der Lage eine derartig weit- und umfangreiche Verwaltungstätigkeit wahrzunehmen, noch ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk und auch der Beitragsservice dazu fachlich in der Lage.
Definitiv liegt hier kein Anwendungsfall der Art. 86 GG und Art. 87 GG vor.

Zitat
Art 86 GG

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Art 87 GG
(1)   In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2)   Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3)   Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Die Annahme die Länderparlamente hätten mit ihrer Zustimmung zum RBStV der Schaffung einer „Bundesbehörde Rundfunkbeitragswesen“ zugestimmt, läuft völlig fehl. Die bundesweite Rasterfahndung nach „Schwarzsehern / Schwarzbewohnern“ als eine dem Bund neu „erwachsene“ Aufgabe zu klassifizieren, um die „Rundfunkbeitragsgerechtigkeit“ herzustellen ist nicht möglich.
Das der Bund und die Länder nun im Zuge der Überwachung des Meldewesens ARD und ZDF „Amtshilfe“ leisten, belegt nur das vollkommene Versagen des Rechtsstaates.


Ende Teil 34 von X


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Re: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
#44: 10. September 2016, 18:33
.... Herr Eicher wird sicherlich interessiert mitlesen, bei dieser Lektüre.... >:D


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                                                Curt Goetz

 
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