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Autor Thema: Denkfehler !!! Nutzung, Nutzungsmöglichkeit und der Rundfunkbeitrag  (Gelesen 20677 mal)

V
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Denkfehler !!! Nutzung, Nutzungsmöglichkeit und der Rundfunkbeitrag

Die Bevölkerung steht mit dem Rundfunkbeitrag auf Kriegsfuß. Die Denkfehler der Richter und Politiker kommen immer mehr zum Vorschein. Die Absurdität des Rundfunkbeitrags wird durch die folgenden Gedankengänge vollkommen entlarvt.

Horst Röper vom Forschungsinstitut Formatt, Prof. Dr. Bernd Holznagel und Dr. Thorsten Ricke von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestätigten während der 13. Sitzung des Haupt- und Medienausschusses am NRW Landtag vom 7. April 2011 den deutlichen Akzeptanzverlust des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Die fiktive Eventualität (Möglichkeit) die Option des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, soll dennoch laut Verwaltungsrichtern und vielen Politikern ausreichen, um den Rundfunkbeitrag von jedem Wohnungsinhaber zu fordern. Wenn aber die Verwirklichung (tatsächliche Nutzung) dieser fiktiven Eventualität überhaupt keine Rolle für die Zahlungspflicht und die Höhe des Rundfunkbeitrags spielt, darf die davorstehende fiktive Eventualität (Möglichkeit) erst recht keine Rolle für die Zahlungspflicht spielen. Die Logik der Zahlungspflicht ist fehlerhaft, denn damit wird den Nichtnutzern und den aus Sorge vor Repressalien zahlenden Millionen Nichtnutzern der öffentlich-rechtlichen Programme fiktiv und widerrechtlich die nicht gewollte Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) zugerechnet. Die Zurechnung ist vollkommen abwegig und fiktiv. Das darf der Gesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 31, 314 nicht:

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Sofern die Allgemeinheit einen Vorteil hätte, gäbe es dann keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit.

Durch den Rundfunkbeitrag wird widerrechtlich ein fiktiver Vorteil bebeitragt, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere frei verfügbare Quellen bereits hat. Persönliche Nutzungsgewohnheiten und der Wille zum Empfang einer Medienoption werden willkürlich nicht berücksichtigt und Nutzer und Nichtnutzer in einen Topf geworfen, ohne sachgerecht zu differenzieren. Das ist ein klarer Verstoß gegen die Belastungsgleichheit des Art.3 Grundgesetz. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Das wird nicht beachtet. Damit ist die Abgabe Verfassungswidrig.

Ansonsten könnte der Staat / könnten die Länder jeden Bürger nach Belieben aufgrund fiktiver Eventualitäten finanziell belasten. Das wäre jedoch gegen die Finanzverfassung und die erlauben Abgabenarten. Die Abgabe ist daher verfassungswidrig.

Bitte schreibt die Presse an oder ruft die Redakteure an, damit wir gemeinsam dem Unsinn des Rundfunkbeitrags endlich ein Ende setzen.

Unsere Entschlossenheit wird Früchte tragen. Packen wir es an!


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Alte Version:
Zitat
Die Bevölkerung steht mit dem Rundfunkbeitrag auf Kriegsfuß. Die Denkfehler der Richter kommen immer mehr zum Vorschein. Dazu ein paar Gedankengänge.

Wenn schon die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (messbare tatsächliche Handlung) keine Rolle spielt und keinen Einfluss auf den sog. Rundfunkbeitrag hat, er wird bekanntlich nutzungsunabhängig als Wohnungsabgabe erhoben, dann kann die von der Nutzung abgeleitete Nutzungsmöglichkeit (fiktive Eventualität) keine Rolle für den Rundfunkbeitrag mehr spielen.

Sofern die Allgemeinheit einen Vorteil hätte, gäbe es dann keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit. Einen Vorteil zu bebeitragen, den die Allgemeinheit ohnehin durch andere Quellen bereits hat, ist absoluter Unsinn. Wenn kein besonderer Vorteil vorliegt ist der Rundfunkbeitrag dann kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne. Die Abgabe ist verfassungswidrig.

So mancher Verwaltungsrichter sollte sich seine (Un-)Logik mit der Nutzungsmöglichkeit besser zwei Mal überlegen, bevor ihn die Bevölkerung aus dem schicken Saal unsanft auf die Straße befördert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2016, 22:53 von Viktor7«

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Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Wenn schon die Nutzung  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Rolle spielt und keinen Einfluss auf den sog. Rundfunkbeitrag hat, [...] dann kann die von der Nutzung abgeleitete Nutzungsmöglichkeit keine Rolle für den Rundfunkbeitrag mehr spielen.

Nachdem ich Deinen Satz jetzt mehrfach gelesen habe, gehe ich davon aus, dass der Denkfehler bei Dir liegt.

1) Die Nutzungsmöglichkeit soll zur Rundfunkabgabe führen, jedenfalls aus Sicht des ÖRR.

2) Die Nutzung ist eine Teilmenge der Nutzungsmöglichkeit.

Bringen uns solche Spitzfindigkeiten weiter?


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Mich verwundert eher, daß niemand stärker auf das aktuelle Urteil des BVerfG vom 21. Juni '16 eingeht
BVerfG bestätigt Anwendungsvorrang des Unionsrechts
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19294.0.html

Damit ist nämlich bereits fast alles gesagt und der Rundfunkbeitrag wegen des zwingenden Anwendungsvorranges europäischen Rechts im Grunde schon gekippt; denn Urteile des BVerfG haben gemäß Bundesverfassungsgerichtsgesetz für alle nationalen Behörden mindestens Bindungswirkung bzw. tlw. sogar Gesetzesrang, (wurde im Forum schon thematisiert).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2016, 03:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Wenn schon die Nutzung  des öffentlich-rechtlichen Rundfunks keine Rolle spielt und keinen Einfluss auf den sog. Rundfunkbeitrag hat, [...] dann kann die von der Nutzung abgeleitete Nutzungsmöglichkeit keine Rolle für den Rundfunkbeitrag mehr spielen.

Nachdem ich Deinen Satz jetzt mehrfach gelesen habe, gehe ich davon aus, dass der Denkfehler bei Dir liegt.

1) Die Nutzungsmöglichkeit soll zur Rundfunkabgabe führen, jedenfalls aus Sicht des ÖRR.

2) Die Nutzung ist eine Teilmenge der Nutzungsmöglichkeit.

Bringen uns solche Spitzfindigkeiten weiter?

Sei bitte nicht voreilig. Ich fürchte, die Dinge liegen tiefer, als du sie verstanden hast.

Die Nutzung ist KEINE Teilmenge der Nutzungsmöglichkeit. Es sind zwei Begriffe, die Verschiedenes beschreiben. Das eine kann nach dem anderen folgen, ohne ein Teil des anderen zu sein.

Die Nutzung ist eine faktische tatsächliche Handlung. Sie ist messbar. Sie hängt vom Willen des Nutzers ab.

Die Nutzungsmöglichkeit ist und bleibt eine fiktive Eventualität. Sie ist keine messbare Handlung, die mit dem Willen zusammenhängt. Für den Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks folgt keine Nutzung nach der fiktiven Eventualität.


Die logische Schlussfolgerung:

Wenn schon die messbare tatsächliche Handlung (Nutzung) keine Rolle für den Rundfunkbeitrag spielt (Wohnungsabhängigkeit), darf die fiktive Eventualität erst recht nicht eine Rolle für den Rundfunkbeitrag spielen.
Ansonsten könnte der Staat / könnten die Länder den Bürger nach Belieben aufgrund fiktiver Eventualitäten finanziell belasten. Das wäre jedoch gegen die Finanzverfassung und die erlauben  Abgabenarten. Der Rundfunkbeitrag ist, wie im ersten Beitrag gezeigt, kein Beitrag im abgaberechtlichen Sinne. Die Abgabe ist daher verfassungswidrig.

Es ist nie zu spät neue Begründungen gegen den Rundfunkbeitrag zu ersinnen. Kommende Gerichtsverfahren können davon profitieren.


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Denkfehler !!! Nutzung, Nutzungsmöglichkeit und der Rundfunkbeitrag
Wenn schon die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (messbare tatsächliche Handlung) keine Rolle spielt und keinen Einfluss auf den sog. Rundfunkbeitrag hat, er wird bekanntlich nutzungsunabhängig als Wohnungsabgabe erhoben, dann kann die von der Nutzung abgeleitete Nutzungsmöglichkeit (fiktive Eventualität) keine Rolle für den Rundfunkbeitrag mehr spielen.

Das ist korrekt.

Tatsächliche Nutzung (Konsum) billigt nicht die Nutzungsmöglichkeit (Eventualität) als Erfasssugsrahmen für den Beitrag durch Zwang.
Es spielt beides aktuell keine Rolle bei der Erhebung der Beiträge. Eben durch die Kopplung an eine Wohnung mit allen schlechten Eigenschaften,
die man vermutlich in jeder Klage findet. Trotzdem wird man leider nicht in erster Instanz erhört und trotzdem besinnen sich die Richter nicht darauf gegen ein so wohlhabendes Gebilde
Worte zu ergreifen die dem Schaden könnten, vermutlich. Ich kann kaum glauben dass richter eine gewisse Gerechtigkeit darin sehen.
Es sei denn sie müssen es so sagen. Vetternwirtschaft eben.

Fazit ist soweit klar. Krawall und RemmiDemmi. Wenn das das Ziel sein soll, ist man nicht weit entfernt eine Ladung frz. Dung in den Saal zu schleudern...
Ich lese schon recht oft hier angedeutete Gewalt, ein Zeichen dafür dass es ab jetzt nur noch exponentiell aufwärts geht und dann natürlich eskaliert.

Das verstehen sehr viel noch nicht. Ich war schon voriges Jahr überzeugt dass es schlimm enden wird für DIE.
Hab erst letztens wieder ein verdutztes Gesicht erzeugt, mit dieser Info, dass es eine Wohnungsabgabe ist.

Das Fazit ist ja klar und auch bekannt:
Es darf nicht sein dass man Fiktion dazu verwendet zwangsmäßig Geld einzutreiben.
Eben auf Grund der vielen fiktionalen Möglichkeiten die benutzt werden können wenns so stehen bleibt.
Wir sind hier nicht bei Wünsch dir was, in Frankreich wäre man schon nach paar Monaten
auf der Straße, warum das so lange bei uns dauert weiß ich auch nicht.

Gogogogo!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2016, 23:15 von Viktor7«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Die Erzielung allgemeiner Deckungsmittel durch Steuern bietet gegenüber ihrer Erzielung durch Vorzugslasten nicht notwendig einen „Freiheitsvorteil“.
Die Steuererhebung ist mit anderen Worten nicht stets der mildere Grundrechtseingriff. Wegen fehlender Ausnahmeregelung für Nichtnutzer des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und auch weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit belastet , lässt sich auch kein „Freiheitsvorteil“ durch den Rundfunkbeitrag als "Vorzugslast" gegenüber der Steuererhebung attestieren.

Abgrenzung ggü der Allgemeinheit sollte nicht ignoriert werden.

Die öffentlichen Dienstleistungen der Bibliothek stehen allen zur Verfügung. Jeder erlangt einen individuell zurechenbaren Vorteil.  ;D

Zum Rundfunk zählt jede lineare, für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und/oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Übertragungswege. Jeder erlangt einen individuell zurechenbaren Vorteil. ;D

Das bundesweite Straßennetz steht der Allgemeinheit zur Verfügung. Jeder erlangt einen individuell zurechenbaren Vorteil. ;D

Zitat
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Einzelleistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen.
Zitat
§1 Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.
Zitat
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).

Doppelter Möglichkeitsfaktor stinkt gewaltig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 00:58 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

a

azdb-opfer

Die öffentlichen Dienstleistungen der Bibliothek stehen allen zur Verfügung. Jeder erlangt einen individuell zurechenbaren Vorteil.  ;D

Das ist ein sehr gutes Beispiel, wie öffentliche Einrichtungen richtig finanziert werden. Der individuell zurechenbare Vorteil wird von den Nutzern per Monats-/Jahresbeitrag bezahlt. Die Länder übernehmen das Betriebsrisiko und garantieren die Existenz der Einrichtungen.


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Tatsächlich liegt ja die Vermutung nahe, dass es beim RB genau darum geht diese Grenze auszutesten. Scheitern unsere Klagen vor dem Verfassungsgericht werden vermutlich andere "Beiträge", wie zum Teil oben schon genannt, folgen. Es gab zum Beispiel mal eine Feuerschutzabgabe. Diese mussten Männer eines bestimmten Alters, die in einer Gemeinde gemeldet waren, an die Feuerwehr zahlen. Das Verfassungsgericht hat diese Regelung 1996 gekippt. Eine tiefer gehende Recherche würde sich für eine Klage vor dem Verfassungsgericht gegen den RB vermutlich lohnen. Auch damals entstand eine Zahlungspflicht aufgrund von Mann in einer Gemeinde sein (Frauen wurden damals nicht veranlagt).


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich denke, bei dem Charakter des "Rundfunkbeitrags" sollte man wirklich die Definitionen des BVerfG vergleichen.

Allgemeine Übersicht über Sonderabgaben/Beiträge/Gebühren:  BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, 1 BvR 668/10:
Zitat
Rn.: 43: Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.> ); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298> ). Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (vgl. BVerfGE 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 124, 348 <364> ; Birk/Eckhoff, in: Sacksofsky/Wieland, Vom Steuerstaat zum Gebührenstaat, 2000, S. 54 <57>; P. Kirchhof, Nichtsteuerliche Abgaben, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 119 Rn. 64).

Beitrag: Leistungsunabhängige Abgabe, die einen individuell zurechenbaren Sondervorteil ausgleichen soll. Diesen Vorteil hat der Zahlungspflichtige gegenüber jenen, die nicht zahlungspflichtig sind.
BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, 1 BvR 668/10
Zitat
Rn. 54: Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
-> Eine Sonderabgabe ist nur dann ein "Beitrag", wenn a) der Sondervorteil individuell zugeordnet werden kann, b) daraus resutlierend der Gleichheitssatz nach Art. 3 GG nicht verletzt ist und c) ein konkreter Bezug zwischen dem Vorteil und dem Abgabepflichtigen erkennbar ist.
Nicht jeder, der einen "Vorteil" durch Nutzung erhält bzw. einen theoretischen, abstrakten Vorteil hätte, ist auch tatsächlich abgabepflichtig. Abgabepflichtig sind willkürlich ausgewählte Personen, die sich in nichts von den nicht ausgewählten Personen unterscheiden, die teilweise sogar bewußt eine rundfunkfreie Lebensweise gewählt haben. Gerade der fehlende Gerätebezug macht es zudem unmöglich, einen Sondervorteil konkret einer Person und damit dem gesetzlichen Beitragspflichtigen zuzurechnen. Die Beitragspflicht durch den RBStV gilt damit nicht allgemein, sondern nur für Einzelfälle. Der Verstoß gegen Art. 3 GG wurde zudem nicht gekennzeichnet (Art. 19 Abs. 1 GG "Zitiergebot").
Dies wird bestätigt von der "Gesetzesbegründung" des Bayerischen Landtags vom 21. Januar 2011:
Zitat
S. 13: „Es besteht grundsätzlich keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge unter den Verpflichteten. In der Praxis wird von den Bewohnern durch die Anmeldung nach § 8 Abs. 1 und 3 festgelegt, wer gegenüber der Landesrundfunkanstalt vorrangig in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden soll. Jedoch kann die Landesrundfunkanstalt im Einzelfall den Beitragsschuldner heranziehen, der einen vollen Beitrag zu entrichten hat.“
-> Der "Rundfunkbeitrag" ist kein Beitrag im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.


Sonderabgabe: Ist der "Rundfunkbeitrag" dann eine andere, nicht näher definierte "Sonderabgabe"?
Eine nichtsteuerliche Abgabe ist dann eine "Sonderabgabe", wenn sie keine Gebühr und kein Beitrag ist und sich zudem ein gruppennütziger Vorteil der Gruppe der Abgabepflichtigen in Abgrenzung von der Allgemeinheit erkennen läßt.
Dazu BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1980, BVerfGE 55, 274:
Zitat
Rn.: 83:  dd) Eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und BVerfGE 55, 274 (305)BVerfGE 55, 274 (306)anderen Gruppen abgrenzbar ist, wenn es sich also um eine in diesem Sinne homogene Gruppe handelt (vgl. BVerfGE 23, 12 [23 f.]; 37, 1 [16]; [...]). Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten, die nicht in der Rechts- und Sozialordnung materiell vorgegeben sind, normativ zu bilden.
Rn. 84: ee) Die Erhebung einer Sonderabgabe setzt eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus (vgl. BVerfGE 11, 105 [116]; 18, 315 [328]; 37, 1 [16]; [...]). Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler; andernfalls wäre die Sonderbelastung der durch die Abgabe in Anspruch genommenen Gruppe schon mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Aus dieser zu fordernden Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Abgabezweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Die Aufgabe, die mit Hilfe des Abgabeaufkommens erfüllt werden soll, muß demnach ganz überwiegend in die Sachverantwortung der belasteten Gruppe, nicht in die der staatlichen Gesamtverantwortung fallen. Andernfalls würde es sich bei der Verfolgung des Zwecks um eine öffentliche Angelegenheit handeln, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, das heißt im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf (so Friauf in: Festschrift für Haubrichs, 1976, S. 103 [118]; vgl. BVerfGE 23, 12 [23]).
Rn. 85: Angesichts der Bedeutsamkeit der "Sachnähe" für die Zulässigkeit der Erhebung einer Sonderabgabe darf - worauf Friauf zutreffend hingewiesen hat (in: Festschrift für Jahrreiß, 1974, S. 45 [54 f.]) - die "Sachnähe" nicht als formales und damit "machbares" Kriterium aufgefaßt werden; es wäre dem Gesetzgeber sonst ohne weiteres möglich, die finanzverfassungsrechtlichen Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu unterlaufen (vgl. Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 1972, S. 184 und 198 f.). Der Begriff der "Sachnähe" ist daher nach materiell-inhaltlichen Kriterien zu bestimmen, die sich einer gezielten Normierung des Gesetzgebers aus Anlaß der Einführung der Abgabe entziehen. Ob eine bestimmte Gruppe eine "besondere Sachnähe" zu einer bestimmten Aufgabe aufweist, ist mithin unter Anknüpfung an vorgegebene Strukturen der Lebenswirklichkeit bei Berücksichtigung der Rechts- und Sozialordnung zu bestimmen.
Rn. 86: ff) Die außersteuerliche Belastung von Angehörigen einer Gruppe setzt voraus, daß zwischen den Belastungen und den Begünstigungen, die die Sonderabgabe bewirkt, eine sachgerechte Verknüpfung besteht. Das ist der Fall, wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird (vgl. BVerfGE 18, 315 [327 f.]; 37, 1 [16 f.]; [...]). "Fremdnützige" Sonderabgaben sind - soweit ihnen nicht schon Bedenken aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 14 GG, entgegenstehen - unzulässig, es sei denn, daß die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt (vgl. z. B. BVerfGE 11, 105 [116];[...]). "Gruppennützige" Verwendung der Abgabe besagt allerdings nicht, daß das Abgabeaufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird.
Laut aktueller Rundfunkbeitragspropaganda aus juristischem oder politischem Mund hat angeblich jeder Bürger in Deutschland einen theoretischen Nutzen vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Es läßt sich damit kein Unterschied zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Nicht-Abgabepflichtigen erkennen. Der Abgabepflichtige steht auch nicht automatisch dem Finanzierungszweck näher als der Nicht-Abgabepflichtige, denn auch Nichtnutzer sollen zahlen, denen nun wirklich keinerlei Nutzen/Vorteil unterstellt werden kann. Dazu kommt, daß die Abgabe nicht nur im privaten, sondern auch im betrieblichen Bereich erhoben wird, Privatpersonen aber per se nicht der selben Gruppe angehören können wie Betriebe.
-> Der Rundfunkbeitrag ist keine Sonderabgabe im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Begründung für die allgemeine Abgabepflicht unanbhängig von der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks läßt damit keine andere Finanzierungsform zu als die Steuerfinanzierung, die dann tatsächlich jeden (der Einkommen hat) gleichermaßen und "fair" treffen würde.

Der aktuelle Irrsinn hingegen läßt keine andere Möglichkeit zu, als das Duale System abzuschaffen und im Sinne der Demokratie jedem Bürger soviel Verstand und Eigenverantwortung zuzugestehen, daß er selbst die Möglichkeit hat, diejenigen Quellen zu nutzen und finanziell zu unterstützen, die ihm vertrauenswürdig erscheinen.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

V
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Hallo Philosoph,

danke für Deine zusätzlichen Hinweise. Ich denke, wir sollten auf verschiedene Aspekte schauen, einerseits auf die Urteile des Bundesverfassungsgerichts und anderseits auf neue logische Erklärungen für die Verfassungswidrigkeit des sog. Rundfunkbeitrags. Meiner Meinung nach ergänzen sich diese vorzüglich und zeigen die Verfassungswidrigkeit recht deutlich.

Grüße
Viktor


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K
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Ich habe für mich all das komplizierte Rechtsgerede auf einen Satz reduzieren können.
"Durch den RB wird mir das Recht genommen, mir etwas (ein Konsumgut) zu sparen, was ich mir nicht leisten kann."
Ich glaube das sollte ein elementarer Ansatz für eine Klage sein, von dem ich im Forum noch nicht allzuviel gelesen habe.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Zitat
Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298> ).

Das ist genau der Punkt, den die ganzen Richter, Politiker und Rundfunkleute einfach nicht verstehen. Ein Nichtnutzer ist und kann auch kein Interessent sein. Auch der sogenannte Ausgleich eines Vorteils trifft auf Nichtnutzer nicht zu, da diese auch keinen potentiellen Nutzen haben können.

Meine Wenigkeit hat sich schon vor langer Zeit für ein Leben ohne Rundfunk entschieden. Im täglichen Leben komme ich mit Rundfunk überhaupt nicht in Berührung. Wo soll da bitte schön mein Vorteil sein? Ausser massive Nachteile bringt mir dieser sogenannte Rundfunkbeitrag überhaupt nichts.


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Meine Wenigkeit hat sich schon vor langer Zeit für ein Leben ohne Rundfunk entschieden. Im täglichen Leben komme ich mit Rundfunk überhaupt nicht in Berührung. Wo soll da bitte schön mein Vorteil sein? Ausser massive Nachteile bringt mir dieser sogenannte Rundfunkbeitrag überhaupt nichts.

Der Vorteil besteht darin, das du nicht die Möglichkeit hast, dir den Mist anzuschauen! Dafür wird im nächsten RBStV, nur für Nichtnutzer, der Beitrag wieder auf 17,98 € angehoben! (#)

Ohmanoman

Den letzten Nachrichtensprecher, den ich mit Namen noch kenne, war Herr Köpke  ;D ! Ja ja, ich bin schon alt und gehöre doch nicht zu den üblichen Nutzern. Ich habe nie ne Glotze besessen. 8) Ich wollte die Hausantenne nicht mehr bezahlen in der Wohnanlage, "denkste" gehört zum Mietvertrag. Man sagte mir:
" Das ist Ihr Luxus Herr Ohmanoman, das Sie keinen Fernseher haben, das ist Ihr Solidarbeitrag zu den Mitmietern.“ Sososo  (#)


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V
  • Moderator++
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Wie wär es mit ein paar guten Vergleichen, die den Rundfunkbeitrags-Unsinn passend zum Thread verdeutlichen?

Ich fange mit einem Beispiel an:

Die Bürgerinnen und Bürger müssen an die ö.-r. BP Oil monatlich Geld zahlen, weil sie die fiktive Möglichkeit (fiktive Eventualität) haben dort zu tanken. Jedem (der Allgemeinheit) kann der besondere Vorteil individuell zugerechnet werden.
Auf die tatsächliche willentliche Nutzung der ö.-r. BP Oil Tankstellen kommt es nicht an. Der Beitrag wird aufgrund der Wohnungsinhaberschaft erhoben. Das ist notwendig, damit alle Schwarztankenden sich nicht drücken können und Beitragsgerechtigkeit herrscht.


Das hier ein angeblicher Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin durch frei verfügbare Quellen hat, stört die Richter bei ihren Rechtsverdrehungen wenig.

So ist die unverschämte Logik unserer verehrten Verwaltungsrichter.

Wer eine gute Idee hat, der möge zur Tastatur greifen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juni 2016, 07:26 von Viktor7«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich habe für mich all das komplizierte Rechtsgerede auf einen Satz reduzieren können.
"Durch den RB wird mir das Recht genommen, mir etwas (ein Konsumgut) zu sparen, was ich mir nicht leisten kann."
Ich glaube das sollte ein elementarer Ansatz für eine Klage sein, von dem ich im Forum noch nicht allzuviel gelesen habe.
Eine fiktive Person hatte genau diesen Ansatz ebenfalls in der Klage, vorwiegend ging es der Person jedoch nicht darum, daß sie eine Beitragsbefreiung hätte haben wollen, sondern daß sie sich überhaupt nicht als beitragspflichtig betrachtet, da keine Rundfunkgeräte vorrätig gehalten werden. Das Problem ist: Es interessiert vor Gericht einfach niemanden. Es wird immer irgendwie so hingedreht, daß der Kläger wie ein Idiot dasteht. Soviel zu Urteilen "Im Namen des Volkes".

Desweiteren wird ja behauptet, der Vorteil bestünde darin, daß das Volk als Ganzes durch die ö-r-R informiert würde, wodurch man sozusagen eine Informations-Infrastruktur hätte, die jedem zugute kommen würde.
Das ist aber genau der Punkt: a) stimmt es faktisch nicht, daß die Informationen tatsächlich objektiv und qualitativ hochwertig oder gar staatsunabhängig wären, b) wäre dies ebenfalls wieder ein Vorteil, der jedem zuzurechnen wäre, weshalb es eben gerade keinen "Sondervorteil" der einzelnen Beitragspflichtigen gibt. Genau darin besteht ja der Knackpunkt: Die Argumentation widerspricht sich selbst, was aber ebenfalls wieder entweder "niemanden" stört oder aber die Intelligenz in Dtl. inzwischen wirklich wieder einen neuen Tiefpunkt erreicht hat.


Weiteres Beispiel für Viktor: Es wurde auch in ähnlicher Form von einer Klägerin vor dem BVerwG im März vorgebracht: Ein öffentlich-rechtlicher Metzger hängt einem Vegetarier Fleisch an die Tür. Der Vegetarier will dieses Fleisch zwar überhaupt nicht haben, zahlen soll er aber trotzdem. Selbst der Fleischesser möchte dieses Fleisch nicht essen, sondern sich lieber selbst aussuchen, woher er sein Fleisch bezieht.
Argument: Fleisch ist ein Grundnahrungsmittel, darum muß der Staat die Fleischversorgung sicherstellen. Um eine allgemeine Fleischversorgung sicherzustellen, müssen alle Leute das Fleisch zahlen, auch wenn sie es gar nicht essen wollen. Und das nur, weil der Metzger sich weigert, sein Fleisch in einem Geschäft direkt zu verkaufen an Leute, die ein Interesse an dem Produkt haben.

Leider kein Beispiel, sondern Realität: Das "Studenten-Ticket" (gerne auch "Spaß-Ticket" genannt) für Studenten in Erlangen-Nürnberg. Die Begründung erinnert sehr an die Rundfunkpropaganda des Rundfunkbeitrags. Witzig ist jedoch die Zeit, in der das Ticket gilt: "von Montag bis Freitag zwischen 19 Uhr und 6 Uhr des Folgetages sowie ohne Zeitlimit an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen" - also genau zu der Zeit, in der die Studenten nicht mehr zur Uni müssen, während die üblichen Fahrzeiten gerade nicht im Ticket enthalten sind.

Hier wäre es mal interessant herauszufinden, was eigentlich aus dem "Bürgerticket" in Berlin geworden ist. Meines Wissens nach gibt es das Bürgerticket noch nicht. Ob diese Schnapsidee inzwischen dauerhaft aufgegeben wurde, weiß ich jedoch nicht.

Interessant ist jedoch, daß das BVerfG diese Entwicklung schon vor vielen Jahren vorausgesagt und immer wieder in seinen Urteilen darauf verwiesen hat. Dennoch haben wir jetzt genau diesen verfassungswidrigen Unsinn am Hals und das an so vielen Stellen, daß einem schwindlig wird.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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