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Autor Thema: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage  (Gelesen 36138 mal)

K
  • Beiträge: 2.239
Auch hier nochmal zur Info: Festsetzungsbescheide wurden definitiv zugestellt! Worauf hat Person A denn sonst Widerspruch eingereicht, auf dessen Widerspruchsbescheid Person A schon seit Monaten wartet und stattdessen Antworten bekommt die so klingen: "bitte haben Sie Verständnis, dass wir in Zukunft auf solche Schreiben nicht mehr antworten." ?

Hallo Blitzbirne,

verwechsele bitte nicht "zugeschickt/erhalten" mit "zugestellt".

"Zugestellt" wird umgangssprachlich oft verwendet. Es gibt jedoch kleine - aber feine - Unterschiede:
Natürlich hast Du etwas worauf Du nachweislich reagierst erhalten.
Deshalb war es aber noch lange nicht "zugestellt".


Ein Festsetzungsbescheid wird Dir in aller Regel als normale Briefpost (zu-)geschickt.
D. h. Du hältst ihn in Händen, liest ihn und erstellst einen Widerspruch.
Diesen verschickst Du als simple Briefpost oder meinetwegen auch als Einschreiben/Einwurfeinschreiben.

Die erlassende Behörde hat dann einen Widerspruchsbescheid zu erstellen und zuzustellen.

Vorgehen ist verbindlich definiert:
1) in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] > https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html und
2) im Verwaltungszustellungsgesetz >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

So ist in der Verwaltungsgerichtsordnung §73 [Widerspruchsbescheid bei Nichtabhilfe] u.a. bestimmt:
Zitat
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Im Verwaltungszustellungsgesetz ist dann definiert wie zugestellt werden muss: >  http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/
Diese "Zustellung" ist klipp und klar definiert:
Zitat
    § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
    § 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
    § 5 Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis; elektronische Zustellung

Bedeutet: selbst wenn Du irgendwann jetzt einen als normalen Brief versandten Widerspruchsbescheid in Deinem Briefkasten vorfinden solltest hältst Du ihn dann in Händen und liest ihn - er ist Dir aber nicht zugestellt.

Zu diesem Theam gibt es sogar Gerichtsurteil und Beiträge - siehe:
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html
und
Widerspruchsbescheid: Fehlerhafte Zustellung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13628.0.html

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

m

mb1

  • Beiträge: 285
Zitat von: Blitzbirne
Einverstanden, jedoch wurde der vom VG Minden gemäß § 52 ABS: § GKG auf 1018,92€ festgesetzt (339,64€ x Faktor 3)
Aha, ganz schön fies.
Im aktuellen Streitwertkatalog für VG (unter 3.1) wird für Abgaben der 3fache Jahreswert empfohlen, das wären "nur" 647,28 € gewesen.
Nach Klage bei Person M gegen 2 Bescheide wurde dagegen nur der Streitwert des ersten Bescheides angesetzt.

Schwierig, da vernünftige Zurückweisungsgründe zu finden.
Wie viel Zeit hat Person A denn bis zur Reaktion? (das angehängte Dokument wurde entfernt).
Empfehle jedenfalls auch ein Schreiben an die LRA, dass ohne zugestellten Widerspruchsbescheid keine Vollstreckungen aus diesem Zeitbereich veranlasst werden dürfen.
Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2016, 02:06 von Bürger«
Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

B
  • Beiträge: 422
Vielen Dank. Der Unterschied zwischen erhalten haben und zugestellt worden war mir noch nicht bekannt.

Person A hat mit dem vollstreckungsbeamten eine Zeit von 4 Wochen ausgehandelt, bzw. Hat sie der Beamte selbst vorgeschlagen. Falls das nicht reiche, soll Person A kurz durchrufen und Bescheid geben.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

R
  • Beiträge: 8
Wie ist das, wenn die Banken pfänden...

Jede Pfändung muss ja (gedanklich) richterlich angeordnet werden. Machen die ja nicht.  Ich weiss gerade nicht, wie es genau heisst, aber kann man die Bank nach Pfändung.......ja wie schreib ich das...evtl. weiss ja einer, wie das heisst. Also...wenn die Pfändung erledigt ist, muss der Vorgang/Eintrag  gelöscht werden, also beim Amtsgericht. Ist ja erledigt. Gleich im Schreiben an die Bank reinschreiben, das man von diesem Vorgang die schriftliche Bestätigung erwartet. Da es keinen Eintrag gibt, kann kein Nachweis erfolgen....ergo keine Löschung...ist ja kein Eintrag am Amtsgericht  vorhanden....wie wollen die sich da rauswinden?


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Angriffspunkte bzw. "Fragen" an die Vollstreckungsbehörde / Wer oder was ist
Zitat
Westdeutscher Rundfunk -Beitragsservice-
Eine von Forschern der Stadtkasse L....... kürzlich entdeckte neue Körperschaft? Etwa tatsächlich der Gläubiger? Oder gar wie behauptet eine Behörde?

Die Verwirrung kann ich verstehen, wenn ausnahmsweise der Gläubiger richtig bezeichnet wird: „Westdeutscher Rundfunk, Abteilung Beitragsservice“.

Die Rundfunkgebührenabteilungen wurden 2013 allesamt in „Abteilung Beitragsservice“ umbenannt, haben fast identische Briefbögen wie das Sub-Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, siehe Anhang (SWR).

Entweder die Vollstreckungsbehörde loben, daß sie richtig gearbeitet hat oder nachfragen. Da der Widerspruch wahrscheinlich sowieso scheitert, würde ich loben.


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Und du bist dir sicher, dass dein angehängtes Schreiben vom SWR ist und nicht der Beitragsservice sich verbotener Weise als "Abteilung" Beitragsservice des SWR ausgibt? Wer kann das nachvollziehen? Es ist jetzt noch unverständlicher!


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Und du bist dir sicher, dass dein angehängtes Schreiben vom SWR ist und nicht der Beitragsservice sich verbotener Weise als "Abteilung" Beitragsservice des SWR ausgibt? Wer kann das nachvollziehen? Es ist jetzt noch unverständlicher!

Da bin ich mir ganz sicher!!

Das Ganze war in einem normalen DIN-Lang-Fensterumschlag, mit der Frankierung wurde das SWR-Logo mit draufgedruckt. Außerdem stimmt der Absender gleich zwei Mal. Und es war die Antwort auf ein Schreiben, das ich als Antwort auf ein Schreiben vom SWR erhalten habe – mehr erzähl ich jetzt nicht mehr zu, sonst blickt niemand mehr durch…

…lediglich noch:
Zitat
„[…] in Sachen Rundfunkbeitrag sind wir als Fachabteilung zuständig und erhielten deshalb auch Ihr an den Intendanten gerichtetes Schreiben zur Prüfung und Beantwortung. […]“

Fragt sich bloß, wieso der Beitragsservice nicht diese Briefbögen benutzt, um Festsetzungsbescheide und Vollstreckungsersuchen für den SWR zu erstellen…

Übrigens bin ich folgendermaßen zu diesem Briefbogen gekommen:
Es gab 2006 Besuch vom Sub-Unternehmer des lokalen Rundfunkgebührenbeauftragten. Daraus ergab sich ein längerer Schriftwechsel mit dem SWR. Weil im Zuge dessen eine Sperre beim SWR eingerichtet wurde (z. B. wurden Faxe nach Empfang sofort gelöscht, Fehlermeldung nach erfolgtem Faxversand), wurde einfach recherchiert, wer der aktuelle SWR-Intendant ist. Das Schreiben an den Beitragsservice wurde eingeleitet mit:
Zitat
Herr Boudgoust¹,

[…]
____________________
¹) Intendant des SWR lt. Impressum <Internetadresse>

Muß aber evtl. mehrmals versucht werden, das erste Schreiben kam auf dem persönlichen Briefpapier eines stellvertretenden Abteilungsleiters mit SWR-Logo (und auf noblem Papier, habe in einer Druckerei gearbeitet).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2016, 15:13 von FuerstBerg«

B
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Vielen Dank für die bisherigen, sehr hilfreichen Beiträge!

+++ ZWISCHENBERICHT +++

Person A hat am 27.06.2016 ca. 21:30 Uhr via Fax eine Zurückweisung des Vollstreckungsersuchen mit den hier gesammelten Argumenten an den "Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln", In Kopie an die Vollstreckungsbehörde der Stadt, sowie an die Präsidentin des Landtags NRW geschickt.

Argumente waren, wie im Verlauf dieses Threads zu lesen:
die unzulässige Vollstreckung eines oder mehrerer nicht beschiedener Widersprüche mit Antrag auf Aussetzung und die negative Behördeneigenschaft der LRA gemäß Urteil VG Köln 6K 2032/08 (hier hat der WDR selbst bestritten, eine Behörde zu sein).

Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang).

Folgende Punkte sind nicht ganz schlüssig:

Der Schriftkopf stammt vom BEITRAGSSERVICE. Als Betreff lese ich "Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks Köln" Als Grußformel wird wieder der Westdeutsche Rundfunk Köln genannt. Der Briefumschlag ist jedoch mit "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln" bedruckt.

Sind die vom Beitragsservice mittlerweile so dreist, dass die sich als WDR selbst ausgeben und als Nichtbehörde durch Amtsanmaßung Beitrags-, Festsetzungs- oder Widerspruchsbescheide erstellen? Früher war ja offensichtlich, dass die Schreiben vom Beitragsservice kamen, hier jedoch wird bewusst getäuscht! Das wäre ein weiterer Skandal!

Person A stellt sich nun die Frage, wie er unter Ausnutzung der 1 monatigen Klagefrist und aktuell drohenden Zwangsvollstreckung reagieren soll. Die ersten 3 Bescheide wurden ja bereits vom VG Minden durch einen Beschluss zurückgewiesen, aus Kostengründen ohne Berufung angenommen und damit rechtskräftig. Macht es Sinn, eine weitere Klage gegen die folgenden Bescheide wieder beim gleichen VG anzustreben, um eine weitere kostenpflichtige Klatsche zu kassieren? Wenn zumindest der Zeitraum bis zum 3. Oktober (BVerfG) überbrückt werden könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2016, 03:40 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 2.239
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid....

zugestellt !???

Wenn nicht hat Person A keinen  8)

siehe u.a. unter

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind _zuzustellen_!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html


Gruß
Kurt


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Richtig. Nur erhalten. nicht zugestellt. ;D


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B
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Auch der Landtag NRW hat sich zu der Sache gemeldet.

Es wird jetzt als Petition behandelt, obwohl Person A in dem Schreiben an den WDR/BS nichts davon erwähnt hat und den Landtag nur in "CC" genommen hat.  :) Auch gut... Oder was soll Person A davon halten?


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Person B hat auch eine unerwartete Pfändungs-Ankündigung des "WDR Köln" erhalten, jedoch nicht zugestellt bekommen.

Dieser Thread hat Person B dann doch wieder positiv gestimmt, ich soll Grüße ausrichten!


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B
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Die Verwirrung kann ich verstehen, wenn ausnahmsweise der Gläubiger richtig bezeichnet wird: „Westdeutscher Rundfunk, Abteilung Beitragsservice“.

Die Rundfunkgebührenabteilungen wurden 2013 allesamt in „Abteilung Beitragsservice“ umbenannt, haben fast identische Briefbögen wie das Sub-Unternehmen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, siehe Anhang (SWR).

Da scheint es zwischen deinem Schreiben und der bisherigen Korrespondenz der Person A einen feinen Unterschied zu geben: Schreiben an Person A oder auch an die Volltreckungsbehörde sind eindeutig vom Beitragsservice und nicht vom Westdeutsche Rundfunk Köln, was man zu suggerieren versucht. Hier maßt man sich an, unter dem Namen des WDR als Behörde aufzutreten, indem man den Schriftkopf entsprechend gestaltet und auch in die Grußformel auch den "Intendant des Westdeutschen Rundfunks" setzt. Dabei ist die Postanschrift auf dem Ersuchen eindeutig dem BS zuzuordnen und nicht dem WDR. Kleiner Hinweis: Der BS hat als Großempfänger sogar eine eigene PLZ: 50656 Köln. Ist also die erlassende Behörde(?) eindeutig erkennbar?

Hier die Unterschiedlichen Adressen:
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Postanschrift: 50600 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice WDR
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Westdeutscher Rundfunk Köln
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln


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F
  • Beiträge: 180
Hier die Unterschiedlichen Adressen:
ABCD
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Postanschrift: 50600 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice WDR
Appellhofplatz 1
50667 Köln
Westdeutscher Rundfunk Köln
c/o ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Ich erkläre Dir kurz, was die 4 Adressen bedeuten.
A: Der WDR (wahrscheinlich Briefbogen mit WDR-Logo)
B: Der Beitragsservice
C: WDR, Abteilung Beitragsservice, tarnt sich als Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“
(Ich gehe einfach davon aus, daß der Briefbogen genauso aussieht, wie der vom Sub-Unternehmer „Beitragsservice“)
D: Der WDR, „wohnhaft“ beim Sub-Unternehmer „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“
Faktisch hast Du es mit 3 Personen mit zwei Adressen zu tun.

Meine Argumentation würde dahin gehen:
  • Die ARD selber, das ZDF und das Deutschlandradio haben überhaupt nichts mit dem Einzug einer wie auch immer gearteten Rundfunkabgabe zu tun. Das ist Aufgabe der LRA, die – neben anderen, auch nicht Öffentlich-Rechtlichen (ehemaliger RIAS, Deutsche Welle) – Mitglied der ARD ist.
  • Der Markenname und das Logo „ARD ZDF Deutschlandradio“, wie es beim „Beitragsservice“ verwendet wird, taucht niemals auf. Es gibt keinen TV-Sender mit dem Logo, es gibt keinen Radiosender mit dem Logo, es gibt keinen wirklichen Internetauftritt unter dem Logo (www.ardzdfdeutschlandradio.de wird auf www.rundfunkbeitrag.de weitergeleitet).
  • Unterstützt ein Sender irgend eine (auch popligste) Veranstaltung, prangt dort ein Sender-Logo: WDR, SWR, ZDF, ARD – meistens sogar riesengroß.
  • Der Beitragsgläubiger muß klar und deutlich erkennbar sein. Als Medienunternehmen wissen die, wie man Logos einsetzt. Die Logos werden zur Identifizierung eingesetzt. Es wird über das Logo bewusst transportiert, daß das gerade erlebte Vergnügen dank WDR, hr, BR, … erlebt werden konnte! Sämtliche ARD-Marken („Tatort“, „Tagesschau“, „Sportschau“, „Bericht aus Berlin“, … wurde um das eingekreiste ARD-Logo ergänzt, um klarzustellen: „Das kommt von der ARD“. Die ARD ist das Extrem-Beispiel, aber es wird immer so gehandhabt.
  • Die Marke „ARD ZDF Deutschlandradio“ wird nur für's Kassieren benutzt.
  • Die LRA ist für den Einzug zuständig! Sie ist als einzige berechtigt, Festsetzungsbescheide zu erstellen. Sie saß mit am Tisch, als der RBStV erstellt wurde, hat den Text faktisch diktiert. Dann soll sie auch offen auftreten. Für die Inhaftierung von Frau Baumert ist genau der MDR zuständig, der täglich mit „Hier ab Vier“ unterhält (ich hab' keine Ahnung, was der WDR statt dessen bringt, „Hier ab Vier“ kenne ich noch von früher (immer weggezappt))!!
  • Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß das von einem Subunternehmer erledigt wird, stünde das so im RBStV drinnen!
  • Zu GEZ-Zeiten hatten die LRAs Rundfunkgebühren-Abteilungen. Deren Briefbögen sahen genauso aus, wie die Briefbögen, die für normale Korrespondenz verwendet wurde (ich habe noch einige von der SWR-Rundfunkgebühren-Abteilung!).
Es wäre also kinderleicht für den Beitragsgläubiger, offen aufzutreten. Wenn er sich versteckt, ist was faul! Oberfaul sogar!! Stellt sich später raus, daß die Wohnungssteuer widerrechtlich erhoben wurde, und ich klage auf Rückzahlung: Redet sich dann der „Beitragsservice“ raus mit nicht rechtsfähig / nicht zuständig? Wenn ich endlich rausgefunden habe, wer die Kohle wirklich hätte bekommen dürfen, redet der sich dann raus mit „Das haben Sie an den ‚Beitragsservice‘ bezahlt, da sind wir nicht zuständig, außerdem haben wir nie Geld vom ‚Beitragsservice‘ erhalten!“

Notfalls den Richter, Gerichtsvollzieher, Angestellten vom Inkassounternehmen, … fragen, ob er im Zweifelsfall mit seinem Privatvermögen haftet bzw. auf eine schriftliche Haftungserklärung bestehen – er hat ja ordnungsgemäß geprüft, daß alles rechtens ist, ihm kann also nichts passieren.
Ansonsten soll er nochmal nachschauen; die Urteile, die das durchgewunken haben, ignorieren; und vom Beitragsservice ein Schreiben vom tatsächlichen Beitragsgläubiger mit korrekter Post-Adresse und Logo auf dem üblichen Briefbogen anfordern.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Nur am Rande - und hier bitte nicht vertiefen - der wichtige Hinweis...
Macht es Sinn, eine weitere Klage gegen die folgenden Bescheide wieder beim gleichen VG anzustreben, um eine weitere kostenpflichtige Klatsche zu kassieren? Wenn zumindest der Zeitraum bis zum 3. Oktober (BVerfG) überbrückt werden könnte.
...dass es sich bei dem Termin 3. Oktober in Karlsruhe NICHT um einen Verhandlungstermin des BVerfG in Sachen "Rundfunkbeitrag" handelt, sondern um eine AKTION der Betroffenen - siehe u.a. unter

Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.0.html

Hier bitte weiter am Thema. Danke ;)


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