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Autor Thema: Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz  (Gelesen 28207 mal)

B
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Die angehängte Antwort seitens des Beklagten hat Person A heute über das Gericht erhalten. Ich bin ein wenig sprachlos darüber. Es wird nicht auf EINEN Punkt der Klage eingegangen.

1.) Wie kann man weiter vorgehen?

2.) Wenn nicht innerhalb von sechs Wochen reagiert wird, so entscheidet das Gericht wie es weiter geht?

3.) Wenn reagiert wird und man schreibt zum Beispiel:

"dass die vom Beklagten genannten Gerichtsurteile alle nicht auf die Klagepunkten genannten Gründe eingehen und das Schreiben im Ganzen sowieso extrem Allgemein gehalten wurde"

was passiert dann?

4.) Wenn das Gericht mit einer Copy & Paste Klagebegründung die Klage abweist und Person A weiterhin nicht zahlt, was passiert dann? Vollstreckung? Es steht ein Umzug für Person A an, kann man das irgendwie ausnutzen?

Ich würde mich über Hilfe und Tipps sehr freuen.

Anm.Mod. seppl: Anhänge wurden durch diese Verlinkung ersetzt:
Klageerwiderungen/ Stellungnahmen der Landesrundfunkanstalten im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10918.msg128896.html#msg128896


   


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M
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2.) Wenn nicht innerhalb von sechs Wochen reagiert wird, so entscheidet das Gericht wie es weiter geht?
keine panik!
Logisch, entscheidet das Gericht. Es ist aber DEIN Gericht, das DU angerufen hast. Und so kannst DU ganz ruhig mal überlegen....

Und dann könnte - rein fiktiv - ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ mal schreiben: ähm, um die vom beklagten angeführten vierzehn (14) entscheidungen des bverwg zu sichten, zu lesen, zu verstehen, zu studieren bedarf es viel mehr zeit und so bitte ich um fristverlängerung um mindestens 28 wochen (zwei woche pro urteil) ..." oder so ähnlich? - zumal noch umzugsvorbereitungen und der umzug anstehen - ausserdem sind  doch am bverfG klagen anhängig, da wird doch sicherlich die Verfassungsmäßigkeit geprüft?!

Denn schon der erste vom Beklagten inhaltlich zur Sache formulierte Satz
Zitat
..., dass die Rundfunkbeitragserhebung im privaten Bereich das angemessene Mittel darstellt, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten ... zu erfüllen...
ist die grundgesetzwidrige Behauptung, um die es hier geht.
Womit beweist der Beklagte seinen verfassungsunmittelbaren Anspruch? Aus welchem Artikel unseres GG wird dieser behauptete Anspruch abgeleitet? Wie werden die Argumente der Klage konkret widerlegt? Behauptungen reichen nicht. Ob in den genannten Urteilen genauer auf genau die Argumente eingegangen wird, ist zu prüfen durch wochenlanges Studium. Das braucht Zeit, um gewissenhaft zu sein.

Stand in der Klagebegründung von A eigentlich was zu "Alternative Finanzierungswege"? Warum erscheint das in der Klageerwiderung?
Ich dachte, es ging um Art 5 GG, das verfassungsunmittelbare Grundrecht auf zensurfreie Meinungs- und Informationsfreiheit durch ungehinderte Unterrichtung aus  allgemein zugängliche Quellen der freien Presse und des freien Film und Rundfunks!? oder so ähnlich... 

Bzgl. des Umzugs könnte jedermensch beim Gericht mal anfragen, wie das am Besten zu handhaben ist. Geht es in einen anderen Verwaltungsgerichtsbezirk? - auf jeden Fall ist eine Umzug ein triftiger Grund für eine Fristverlängerung! - meine Meinung - keine Rechtsberatung.


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B
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Hallo MMichael,

vielen lieben Dank für Deine Antwort und Deinen Beitrag. Das stimmt mich und Person A wieder positiv! Vielen Dank!

1.) Die Sache mit der Fristverlängerung ist nicht schlecht, jedoch denke ich, dass das Gericht sich maximal auf die Verdoppelung der Frist einlassen wird. So war es auch schon bei der Klage. Da wurde auch nur verdoppelt obwohl triftige Gründe genannt wurden warum es erheblich länger dauern wird.

2.) Ich weiß leider auch nicht wie der Beklagte sich auf so eine Aussage hinreißen lassen konnte, dass der Rundfunkbeitrag ein angemessenes Mittel darstelle.

3.) Die Klagebegründung von Person A findest Du in meinem Beitrag 30, hier in diesem Thread, folgend ein Direktlink zum Beitrag:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124781.html#msg124781

Und nein, es wurde absolut nicht auf alternative Finanzierungswege in der Klage von Person A eingegangen. In der Klage wurden nur Punkte aufgeschrieben, die bis dato so von den Gerichten immer mehr oder weniger ignoriert wurden, da es dafür scheinbar keine gesetzliche Grundlage gibt / gab. Auf alternative Finanzierungswege wurden bereits öfters von Gerichten entschieden bzw. sich zu geäußert, daher wurde es nicht erwähnt.

4.) Ja, es geht in einen anderen Verwaltungsgerichtsbezirk. Auch ein guter Hinweis von Dir, Umzug = Fristverlängerung. Sehe ich erstmal auch so, Gericht sagt sich aber bestimmt, dass in der normalen Frist solch Dingen bereits mit inbegriffen sind. Person A wird es trotzdem mit aufnehmen.

Ich und Person A würden sich über eine erneute Antwort von Dir freuen.

Über weitere Anregungen von anderen sind wir natürlich ebenso dankbar. Ich denke der Hauptpunkt im "Antwortschreiben" an das Gericht ist, dass der Beklagte in keiner Weise auf nur einen einzigen Punkt der Klage eingeht und es sich hier scheinbar um eine Copy & Paste Antwort handelt. Allein dies sollte vom Gericht negativ bewertet werden. Aber wahrscheinlich stecken Gericht, BS und RFA sowieos unter einer Decke. =(


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M
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Aber wahrscheinlich stecken Gericht, BS und RFA sowieos unter einer Decke.
Ja, die Decke. Die ist recht kurz und jeder will drunter...
Aber seid nicht neidisch! Auch wenn's kühl und windig ist, es wird nach dem Regen wieder Sonne geben! Und Draußen ist's auch schön. Und: Nur die Harten komm' in Jarten. Paradiesjarten. ;)

Zitat
es wurde absolut nicht auf alternative Finanzierungswege in der Klage von Person A eingegangen.
Das ist doch eine Frage die man innerhalb der  6 Wochen stellen könnte: Warum schreibt der Verfahrensgegner das? Was soll hier unterstellt werden? Wichtig: Genau bei DEINEM Argument bleiben und nachfragen, sich immer deutlich ungerechtfertigter Unterstellungen klar verwehren und unklarer Andeutungen direkt und ausdrücklich entgegentreten! Wichtig! Es gab/gibt ja  immer diese Urteilsbegründungen, wo diese Argumente, die nicht in der Klage genannt, sondern vom Beklagten angeführt wurden, vom Gericht dann aufgeführt und ausgewalzt wurden/werden, um nicht auf DAS Argument eingehen zu müssen (Es entstand dabei der Eindruck, das die Urteilsbegründung bereits vorgefertigt war. Aber das ist keine bewiesene Tatsache, sondern ein Gefühl / Eindruck) Tatsache ist, dass der Beklagte das Argument "Alternative Finanzierungswege" zu widerlegen sucht, obwohl dies nicht vom Kläger angeführt wurde. 


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a

azdb-opfer

Warum schreibt der Verfahrensgegner das? Was soll hier unterstellt werden? Wichtig: Genau bei DEINEM Argument bleiben und nachfragen, sich immer deutlich ungerechtfertigter Unterstellungen klar verwehren und unklarer Andeutungen direkt und ausdrücklich entgegentreten! Wichtig! Es gab/gibt ja  immer diese Urteilsbegründungen, wo diese Argumente, die nicht in der Klage genannt, sondern vom Beklagten angeführt wurden, vom Gericht dann aufgeführt und ausgewalzt wurden/werden, um nicht auf DAS Argument eingehen zu müssen

@BsGez:
Es ist Deine Klage. Wie MMichael es bereits geschrieben hat, sollte der Beklagte nicht die "Moderation" übernehmen. Ich würde auch bei den eigenen Klagegründen noch mal genau "nachbohren". Der Beklagte kann offensichtlich die Klagegründe nicht widerlegen.



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Vielen Dank erneut euch beiden! Das eröffnet und verändert meine / unsere Sichtweite immens. Anbei der Entwurf der Fristverlängerung. Ich poste ihn um alles vollständig zu haben. Sollte es hier keine Anmerkungen oder Verbesserungen geben, wird er zeitnah dem Gericht übergeben. Und dann folgt in den nächsten Tagen und Wochen die Stellungnahme von Person A.

Leider kann Person A und ich nicht am Tag in Karlsruhe teilnehmen. Eigentlich war es geplant, aber Karlsruhe ist einfach zu weit weg für uns. Auto fahren, Bus fahren, Zug, Flugzeug, ist alles zu teuer oder zu lang von der Fahrtdauer.


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Für die weitergehende Klagebegründung sowie ggf. ergänzenden Sachvortrag bitte auch beachten:

Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Anbei ein erster, ganz ganz grober Entwurf der Stellungnahme von Person A. Über Anmerkungen, Ideen und Tipps freuen wir uns natürlich immer wieder. Die Vorschläge von hier werden noch eingearbeitet die Tage.

Vielen Dank an Bürger, MMichael und azdb-opfer.

Es hat Person A sehr geholfen, zu verstehen, dass es hier um ihre Klage geht und jede Klage mehr oder minder einzigartig ist. Und so ist auch die entsprechende Stellungnahme entstanden. Wie gesagt nur ein ganz grober Entwurf, in welche Richtung es gehen soll.


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ganz ganz grober Entwurf
Nein nein! Sehr feine Ironie! Sehr gut!  8)

Evtl. könnte ABC oder XYZ statt zu schreiben:
Zitat
Des Weiteren waren auch alternative Finanzierungswege nicht Thema meiner Klage und der Beklagte erwidert erneut einen Punkt der nicht debattiert werden muss, da er nicht Teil meiner Klage ist.
die folgende Formulierung wählen:
Zitat
Des Weiteren waren auch alternative Finanzierungswege nicht Thema meiner Klage und der Beklagte erwidert erneut einen Punkt, der nicht debattiert werden müsste, da er (gegenwärtig) nicht Teil meiner Klage ist.
  ;)
Hintergrund: Mensch könnte so später die Idee aufgreifen, und die verfassungskonforme Finanzierung des örR durch die Konsumenten / Teilnehmer, die den Vorteil (bewusst) annehmen durch Kauf entsprechender Zugangdaten (Mitgliedsnummer + PIN/Password) beim Anstaltsrundfunk (Rundfunk-Abo) verlangen. Der Verwaltungsaufwand würde drastisch verringert... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. August 2016, 22:04 von Bürger«

a

azdb-opfer

Sehr gut, aber ich würde die Vermutungen über die Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten entfernen, die finde ich problematisch.

Die Hinweise, dass der Beklagte sich "verzettelt" und mit seiner Arbeit überfordert ist, würde ich aber stehenlassen.


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B
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Vielen Dank für die Anregungen. Person A wird diese berücksichtigen.

Gestern ist die Antwort vom Gericht gekommen:

- Frist für Stellungnahme wird NICHT verlängert und bleibt somit bei 6 Wochen
- ein Umzug ändert nichts an den Tatsachen, zuständiges Gericht bleibt das Gericht in dem Ort in dem Person A zeitnah nicht mehr wohnt, neue Entfernung zum Gericht dann 250 Kilometer vorher 25 Kilometer


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B
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So hier nun die vorerst finale Version der Stellungnahme von Person A. Änderungen und Ergänzungen sind bis zum 22.09.2016 möglich. Sollte also noch jemand einen guten Rat oder Vorschlag haben, immer her damit. Person A ist für alles offen.

Die Tipps von MMichael und azdb-opfer wurden berücksichtigt und mit eingearbeitet.


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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person ist gerade zufällig über einen Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 gestolpert.
Darin geht es um die Frage, ob Gesetze negative Neuregelungen für bis dahin als unproblematische Bereiche zur Folge haben dürfen.

Zitat
RN. 62:
Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen (a). Keine der in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von diesem Verbot liegt hier vor (b). Auch ansonsten ist hier kein Grund für die Rechtfertigung der echten Rückwirkung erkennbar (c).

Zitat
RN. 63:
a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 <229>; 32, 111 <123>; 50, 177 <193>; 101, 239 <262>; 131, 20 <36 f.> ). Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 132, 302 <317>). Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 <262>; 132, 302 <317>). Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 63, 343 <356 f.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>; 132, 302 <317> ). Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 <285>; 63, 343 <357>; 72, 200 <257 f.>; 97, 67 <78>; 105, 17 <37>; 114, 258 <300 f.>; 127, 1 <16>; 132, 302 <317>). Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 101, 239 <262>; 132, 302 <318>; stRspr).

Zitat
RN. 64:
b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 <272 f.>; 18, 429 <439>; 30, 367 <387 f.>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>; 126, 369 <393 f.>; 131, 20 <39>; stRspr). Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393> ). Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394> ) oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 50, 177 <193> ). Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (vgl. BVerfGE 72, 200 <258>; 97, 67 <80> ). Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 <123> ).

Zitat
RN. 65:
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. #BVerfGE 13, 261 <272>;** 30, 367 <387>; 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>). Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 30, 367 <388>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393 f.>), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 <224>; 30, 367 <388> ). Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 88, 384 <404>; 95, 64 <87>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.> ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 50, 177 <193 f.>; 101, 239 <263 f.>; 122, 374 <394 f.>) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 <389>; 72, 200 <258>).

Ich denke hier besonders daran, daß im Prinzip das Grundrecht auf Wohnen beitragspflichtig wird und zudem auch gegen das Gewohnheitsrecht verstoßen wird, daß man nur dann für etwas zahlen muß, wenn man es auch nutzen möchte.
Vielleicht hilft es ja noch weiter.

Viel Erfolg!


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

B
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Hallo Philosoph,

genial ist noch untertrieben für die Begeisterung die Person A für Deinen Beitrag empfindet. Person A hat diese Informationen direkt mit in die Stellungnahme wie folgt eingearbeitet. Person A hat das Gefühl, in seiner Klage befinden sich bereits so viele Punkte die bis dato noch nicht vor Gericht ausreichend behandelt wurden, dass das Gericht die Klage nicht einfach so abschmettern kann und falls doch geht es eventuell in Revision oder Berufung.

Zitat
Klageergänzung

Hiermit ergänze / erweitere ich meine Klage um folgendem Punkt:

12.) Gemäß der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten „Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08“ und dem darin aufgegriffenen Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung verstößt der Beklagte mit dem Rundfunkbeitrag eindeutig gegen die festgelegten Leitsätze und somit gegen das Rechtsstaatsprinzip, der Rechtsordnung, den Grundrechten des Grundgesetzes und dem Gewohnheitsrecht. Zitat RN. 63:

„Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (…) Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten“

Gegen das Gewohnheitsrecht verstößt der Beklagte insoweit, dass es seit jeher gewöhnlich ist nur für etwas zu zahlen, wenn man diese Sache auch wirklich nutzt. Ganz egal ob es Lebens-, Verkehrsmittel sind oder ein Theaterbesuch ist. Dem Gewohnheitsrecht inbegriffen sind nach wie vor Kosten allgemeiner Art, wie Steuern, die der allgemeinen „Funktionsfähigkeit“ des Staates und somit aller dienen. Das der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist, wurde durch die Gerichte bereits trefflich festgestellt und somit fällt der Rundfunkbeitrag nicht in die Kategorie der Kosten allgemeiner Art sondern in die Kategorie der individuellen Kosten, die jeder Bürger frei für sich selbst bestimmt und festlegt. Meine individuellen Kosten beinhalten den Rundfunkbeitrag nicht, da ich den Rundfunk nicht nutze. Das der Rundfunkbeitrag und somit der Rundfunk aufgezwungen wird entspricht nicht meiner Gewohnheit, somit wird auch mein Gewohnheitsrecht vom Beklagten direkt negativ beeinflusst. Dies ist für mich nicht hinnehmbar und tragbar.

Gibt es weitere Ideen, Vorschläge, Tipps oder Ratschläge? Bitte immer her damit. Es wird so gut wie alles eingearbeitet.

Vielen Lieben Dank an alle die hier lesen, die Dokumente lesen und dazu noch gute Beiträge schreiben.

PS.: Sind wir mal ehrlich: Sollen sie es so machen wie früher. Wer zahlt der zahlt und wer nicht zahlt der zahlt nicht und will es auch nicht. Dann kann sich der ö-r Rundfunk verkleinern, wahrscheinlich fällt es keinem auf oder es stört keinem, falls doch wird es wieder mehr Leute geben die Zahlen und der ö-r Rundfunk kann sich wieder vergrößern. Aber letztendlich soll es doch eine die freie Wirtschaft entscheiden, wie sich der ö-r Rundfunk entwickelt. So geht es jeder Firma hierzulande, warum sollte es dem ö-r Rundfunk also nicht auch so ergehen? Wenn sich herausstellt, niemand braucht ihn und freie Medien sind sowieso viel transparenter, breiter und nicht voreingenommen oder gekauft, dann verschwindet er halt der ö-r Rundfunk. So ist das Leben und so sind die Zeichen der Zeit. Veränderungen sind ganz normal. Überall gibt es tagtäglich Veränderungen und Anpassungen. Ich bin mir sicher ein Staat kommt auch ohne einen ö-r Rundfunk zurecht. Gerade im 21 Jahrhundert. Was ich sagen möchte ist, aus meiner Sicht muss es keinen neuen oder anderen Rundfunkvertrag geben. Man müsste ihn nur der "Freiwilligkeit" ergänzen und der Rest wird sich dann schon von alleine regeln und zeigen. Das alles würde sehr viel Arbeit für sehr viele Menschen ersparen. Wir haben doch echt besseres mit unserer Zeit zu tun, als uns mit Klagen zu beschäftigen.


Edit "Bürger" - rein vorsorglich:
Bitte im Weiteren nicht über Teilaspekte der zuletzt geäußerten "Nebengedanken" diskutieren, sondern eng und zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2016, 23:12 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
Danke @Philosoph!
Ich denke hier besonders daran, daß im Prinzip das Grundrecht auf Wohnen beitragspflichtig wird

Denn: Es sind die Betroffenen (Zwangsabgabeverpflichteten) in ihrer Freiheit erheblich gefährdet, weil die öffentliche Gewalt (in Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks) an ihr Verhalten (Wohnen in einer Wohnung) und an sie betreffende Umstände (Eigentums- und Mietverträge) im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen (lebenslange Zwangsabgabe bis zur Pfändung) knüpft, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten.
Denn als ich Eigentümer oder Mieter meiner Wohnung wurde, war diese Wohnung noch nicht mit der Zwangsabgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunks belastet.

Der RBStV ist ein den Bürger belastendes Gesetz, das echt rückwirkend auf die Miet- und Eigentumsverhältnisse von Wohnungen wirkt, in denen Bürger (lt. Meldegesetzt) bei den Einwohnermeldeämtern gemeldet sind. Die Eigentums- und Mieterrechte der Bürger werden mit der Zwangsabgabe ebenso belastet, wie die Unversehrtheit der Wohnung / des Wohnens. Dieses geschieht dadurch, dass das Verhalten des Wohnens  (Schuldner = Inhaber, der die Wohnung bewohnt) mit dem Inkrafttreten des RBStV durch die Zwangsabgabe belastet. Die Rechtsfolge (Eigentum-, Mietverhältnis mit gesetzlichen Rechten und Pflichten) des Verhaltens Wohnen wird nachträglich mit der Zwangsabgabe belastet.

Vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 1-134
http://www.bverfg.de/e/ls20131217_1bvl000508.html


und hier im Forum:
Ist der Rundfunkbeitrag eine Enteignung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10574.0.html
Rundfunkbeitrag, Mietrecht, Eigentumsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17174.msg113317.html#msg113317

Und wg. GG nicht vergessen: Artikel 4
"Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4231.msg130232.html#msg130232
Material für Klagen aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13147.0.html
Klage auf Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14159.msg94799.html#msg94799


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