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Autor Thema: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?  (Gelesen 27007 mal)

b
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Und die einfachen Verwaltungsgerichte zitieren in Ihren Beschlüssen die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Es muss schnell gehen, Pressemitteilung reicht.
Wenn ein Student an der Uni in seiner Arbeit irgendwelche Pressemitteilungen zitiert, dann sieht für diese Arbeit nicht gut aus. Aber bei Gerichten geht alles durch.

Wer diese Pressemitteilung geschrieben hat und ob diese Mitteilung überhaupt als Rechtsquelle dienen kann?

Beispiel:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 145/15
Datum: 04.04.2016

Zitat
Rz. 14
Die Kammer hat für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es lediglich um die Frage der vorläufigen Duldung der Speicherung und Verarbeitung von Daten geht, keinen Anlass, die datenschutzrechtliche Rechtfertigungswirkung der o. g. Regelungen des RBStV im Hinblick auf die Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) laut Pressemitteilung des Gerichts,

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21,

mit Urteil vom 18. März 2016 ? 6 C 6.15 ?

entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird,

ebenso u. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 2015 ? 2 A 2311/14 ?, juris, Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVfGH), Entscheidung vom 15. Mai 2014 ? 8-VII-12; 24-VII-12 ?, DVBl. 2014, 848.


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Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen. Wer keine Rundfunkgeräte hat, dem kann auch keine Leistung zugute kommen. Stattdessen müssen Personen, die den Rundfunk nutzen, nicht zahlen, wenn für ihre Wohnung schon von einem anderen gezahlt wird.

Da Udo Lindenberg wieder aus der Versenkung aufgetaucht ist:
Wenn ich das richtig mitbekommen habe, hat er seit Jahren keine Wohnung mehr, sondern wohnt im Hotel – und bezahlt demnach keinen Rundfunkbeitrag, obwohl er sicherlich genügend Geld dafür hätte und teilweise selber vom örR profitiert.

Naja, solidarisch heißt hier halt auch: Wer genug Geld hat, kann sich draus verabschieden.
Wird hoffentlich nicht als Udo-Lindenberg-Bashing mißverstanden.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Die Zwangsalimentierung des örR durch Umdeutung des Artikel 5 Abs. 1 GG als Ermächtigungsgrundlage mit einer Selbstreferenzierung auf ein eigenes BVerwG Urteil, welches laut Verwaltungsgerichtsordnung nicht ermächtigt ist in Verfassungsfragen zu urteilen, ist einfach nur schäbig (Die Pflicht zur Vorlage beim BVerfG bei Feststellung das ein GG Artikel verletzt wurde, wurde bewusst ignoriert und billigend für alle benachteiligten Nichtnutzer verfassungswidrig als hinzunehmen geurteilt!) . Es wird nicht einmal das historisch zugrundelegende letztinstanzliches Urteil vom BVerfG genommen, bei dem in Anfangszeiten des Fernsehens eine besondere Verantwortung aus Artikel 5 Abs. 1 gegenüber der jungen Rundfunkanstalt örR abgeleitet wurde. Damit diese im Wettbewerb mit den neuen finanzkräftigen privaten Sendern zur Erfüllung eines Grundauftrages bevorteilt wird. Eines Grundauftrages, der vom BVerfG als Wort geprägt und der bis heute nicht definiert wurde. Die damalige Auslegung des BVerfG von Artikel 5 Abs. 1 GG wurde als Generalvollmacht zur grenzenlosen Expansion vom örR ganz klar missbraucht.

Zitat
18. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Wo ist diese Adelung belegt? So entstehen in Stein gemeisselte Grundsatzansprüche, ohne das es dafür auch nur eine Legitimation gibt. Auf diese unbelegte Phrase werden sich noch viele örR-Nutzniesser berufen.

Träger des Grundrechts des Beitragseinzugs trifft es eher. Träger zur Schaffung einer Abgabe auf Wohnen mit losgelöster Rundfunkzwangsabgabe als neues zukunftsgerichtetes Modell zur Schaffung grenzenloser Einzugsmöglichkeiten auf privatwirtschaftliche Forderungen.



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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

a

azdb-opfer

Wenn ein Student an der Uni in seiner Arbeit irgendwelche Pressemitteilungen zitiert, dann sieht für diese Arbeit nicht gut aus. Aber bei Gerichten geht alles durch.

Vielleicht haben wir einfach zu hohe Ansprüche an rechtlich und moralisch einwandfreie Handlungen unserer Justiz?
Nicht vergessen: Es geht um den ÖRR, der muss um jeden Preis gehalten werden.

Dieser Zustand ist natürlich nicht akzeptabel. Aber nach diesem skandalösen BVerwG-Urteil glaube ich nicht mehr daran, dass der ÖRR in D auf dem Rechtsweg beseitigt werden kann, der ÖRR kann nur noch vom EUGH gestoppt werden.

Natürlich werde ich weiter Widersprüche und Klagen schreiben, aber nur, um "Beweismaterial" für die Rechtsbeugung zu sammeln. Wenn die Klage abgewiesen wurde, schicke ich eine Beschwerde (mit dem gesamten Verwaltungsverfahren) an die EU-Kommission.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2016, 14:18 von azdb-opfer«

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Man kann die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Rundfunk auf mehrere Arten lesen.
Da gibt es einmal die Lesart von Politikern und ö.-r.-R.-Funktionären & -Profiteuren. Nach dieser Lesart dürfen die ö.-r. R. alles, da sie Grundrechtträger sind, und alles, was sie im Rundfunk anbieten ist automatisch "Grundversorgung". Außerdem gibt es ja die "Bestands- & Entwicklungsgarantie" nach der man die ö.-r. R. angeblich auch nicht abschaffen darf.
Dem gegenüber steht eine mit dem Grundgesetz und dem gesunden Menschenverstand vereinbare Lesart:
Die ö.-r. R. sind Grundrechtträger und dürfen darum zwar nicht verboten oder abgeschafft werden, dürfen aber nichtsdestotrotz dem freien Markt preisgegeben werden, zumindest solange die "Grundversorgung" in irgendeiner Form vom Staat bzw. den jeweiligen Ländern gewährleistet wird. D.h. zuerst muß endlich mal die "Grundversorgung" definiert werden; dazu bietet es sich an, mal zu vergleichen, wie "Grundversorgung" in Bezug auf die staatlichen Hilfeleistungen gegenüber uns Bürgern ausgelegt werden: Der Bürger bekommt gerade noch soviel, daß ihm einigermaßen menschenwürdiges Leben möglich ist.
-> Auch die ö.-r. R. sollten, wenn, dann gerade mal soviel bekommen, wie bei einer tatsächlich unabhängigen (& damit nicht dem Politikerwillen unterworfenen) wirtschaftlichen Prüfung für den "Grundversorgungsauftrag" gerade ausreichend ist. Dazu bietet sich auch ein Vergleich mit dem Budget der Privaten an, die deutlich weniger Geld verbrauchen.
Außerdem kann man den Leitsatz der 4. Rundfunkentscheidung des BVerfG:
Zitat
Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. [...]
so lesen, daß der ö.-r. R. ein "notwenidges Übel" ist, das solange und soweit unumgänglich ist, als der private Rundfunk (damals war noch nicht sicher, wie es mit den Frequenzen aussehen würde, was sich heute ja erledigt hat) die Grundversorgung nicht stemmen kann. Heute kann der Gesetzgeber aber durchaus auch an den privaten Rundfunk die Forderung hoher Qualität stellen, zumindest innerhalb eines freien Marktes, der nicht wettbewerbswidrig durch die Zwangssubventionierung der ö.-r. R. verzerrt wird.
Des Weiteren können gerade in Anbetracht der vielen privaten Angebote Unterhaltungsprogramme der ö.-r. R.  gerade nicht mehr zur "Grundversorgung" gezählt werden.
Und da kommen wir zur "Bestands- & Entwicklungsgarantie", denn wenngleich das Unterhaltungsprogramm der ö.-r. R. nicht mehr den Kriterien einer notwendigen "Grundversorgung" entsprechen kann (unabhängig davon, daß Programminhalte der Privaten kopiert werden), haben die ö.-r. R. als Grundrechtträger natürlich trotzdem das Recht, über die "Grundversorgung" hinausgehende Programme anzubieten - jedoch nicht zu Lasten der Bürger, die auch dafür zwangsweise zahlen müssen. Unterhaltungsprogramme müßten damit einem privaten Angebot der ö.-r. R. zugerechnet werden, nicht aber dem "Programmauftrag", der als solcher jedoch in Zeiten von nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, auch an ausländische Zeitungen zu gelangen und weltweit im Internet Informationen abrufen zu können, zunehmend verdunstet.
Kurz: Wenn sich das BVerfG auf die Seite der ö.-r. R. schlagen sollte, dann aber insofern konsequent, daß sie nur noch innerhalb der "Grundversorgung" subventioniert werden. Das wäre ein noch erträglicher Kompromiss. Und dann könnte man den Empfehlungen des 16. Hauptgutachtens der Monopolkommission folgen und diese Finanzierung über Steuern gewährleisten, wodurch die Belastung tatsächlich gleichmäßig auf alle Bürger verteilt würde.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

V
  • Moderator++
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-> Auch die ö.-r. R. sollten, wenn, dann gerade mal soviel bekommen, wie bei einer tatsächlich unabhängigen (& damit nicht dem Politikerwillen unterworfenen) wirtschaftlichen Prüfung für den "Grundversorgungsauftrag" gerade ausreichend ist.
[…]
Und da kommen wir zur "Bestands- & Entwicklungsgarantie", denn wenngleich das Unterhaltungsprogramm der ö.-r. R. nicht mehr den Kriterien einer notwendigen "Grundversorgung" entsprechen kann (unabhängig davon, daß Programminhalte der Privaten kopiert werden), haben die ö.-r. R. als Grundrechtträger natürlich trotzdem das Recht, über die "Grundversorgung" hinausgehende Programme anzubieten - jedoch nicht zu Lasten der Bürger, die auch dafür zwangsweise zahlen müssen.

Zur Programmbegrenzung des ö.-r. Rundfunks auf das Funktionsnotwendige gab es bereits ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Zitat
Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

In Wirklichkeit kommt die Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige überhaupt nicht zur Anwendung. Um 1980 gab es drei ö.-r. TV-Programme, heute sind es an die 23.

In diesem Thread geht es jedoch um die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung ins Gegenteil durch die BVerwG Richter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2016, 19:56 von Viktor7«

M
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Dem gegenüber steht eine mit dem Grundgesetz und dem gesunden Menschenverstand vereinbare Lesart:
Die ö.-r. R. sind Grundrechtträger und dürfen darum zwar nicht verboten oder abgeschafft werden, [...]

Die Rundfunkanstalten genießen zwar das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, sind aber, wenn sie eine Abgabe fordern, Hoheitsträger und daher grundrechtsverpflichtet. Deswegen ist die Verteidigung der Zwangsabgabe mit Art. 5 GG durch das BVerwG eine Absurdität: Grundrechte sind eben Rechte, begründen keine Pflichte.

All das ist im Aufsatz
"Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk''
von Dr. Horst Kratzmann (DÖV, Heft 17/2015. S. 743) zu lesen.

Das BVerwG versteht offensichtlich nicht die ursprüngliche Rechtsprechung des BVerfG, aber wahrscheinlich auch nicht das BVerfG. Hauptsache wird ja die Zwangsabgabe so oder so rechtfertigt, weil der Rundfunk ja so wichtig ist.

Der Friedensengel
http://stmichael.tk


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2016, 22:01 von Bürger«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
siehe u.a. auch im Forum unter

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.0.html

Allein schon Auszüge davon sind vorzüglich zu lesen...
...und dürften gutes Argumentationsfutter gegen die Entscheidung und Begründung des BVerwG sein.


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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Dadurch, dass die Gesetzgebung und die Gerichte keine Kontrolle mehr über das "Rundfunksystem örR" haben und der örR nicht mehr nur die Rolle einer Rundfunkanstalt innehat, wird die parlamentarische Demokratie gefährdet. Ein nichtrechtsfähiger Beitragsservice rüstet mit Volljuristen auf, das Grundgesetz wird gegen das Volk missbraucht und infolgedessen werden Rundfunkverweigerer inhaftiert. Gleichzeitig wird der Bürger über das Weltgeschehen bezüglich TTIP, Flüchtlinge, Syrien, Ukraine, Putin, Finanzkrise, politischen Umfragen usw. falsch oder unzureichend informiert, obwohl das Internet über diese Geschehen ebenfalls Informationen liefert, allerdings unverfälscht und neutral.
Entweder ist dieser Filz der ehrenwerten Gesellschaft dermaßen unentwirrbar geworden oder deren Macht ist nicht mehr zu brechen, anders ist es nicht zu erklären, warum noch nicht mal minimale Einschränkungen gegen den örR durch die Gerichte veranlasst werden.


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Es ist skandalös. Wir haben es mit politisch motivierten Anlassurteilen zu tun, die sich über das Grundgesetz hinwegsetzen. Wie schon der Rheinland-Pfälzische VerfGH, der halt einfach mal eine ganz neue Abgabenart zugunsten des ÖR geschaffen hat und dieser als Rechtfertigung statt der sonst üblichen Begünstigten/Allgemeinheit-Abgrenzung die Abgrenzung von einer Abgabe zu einer anderen zugrunde gelegt hat. Hier werden von unseren Gerichten politische Wünsche erfüllt, statt Recht gesprochen. ... einfach nur traurig, die Demokratie-Abgabe!


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Hallo Zusammen,

ich hoffe es ist nicht verboten Verlinkungen zu machen:
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html

Mein Thema ist wahrscheinlich bei der Masse an Beiträgen und Themen ein wenig untergegangen. Person A möchte zum Thema Art. 5 GG und weitere Artikel aus dem GG eine Klage erstellen / machen und hat dazu bereits eine Klagebegründung geschrieben, siehe Link oben. Person A würde sich über Feedback freuen. Person A hat auch ein paar ganz neue Sachen interpretiert in der Klagebegründung (gelbe Markierung).

Vielen Dank im Voraus. Person A hofft auf viel Feedback.


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Es kann kein um jeden Preis geben das örR Monster in dieser Ausartung bar jeder Grenzen immer weiter betreiben zu müssen.

[Off topic ein]
Ergänzender Lesetipp: "Vom Nutzen des Drachen" (Stanislaw Lem)
[Danke! Off topic aus]


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Zitat von azdb-opfer
Zitat
Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.

Um eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen bedarf es keiner vorherigen Klage bzw Verfahren
Eine Beschwerde beim EuGH würde dies jedoch Voraussetzen.

http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/beschwerde-kommission/

Ich hab mir mal die Mühe gemacht und heute ein Beschwerdeschreiben an die EU-Kommission aufgesetzt, geht morgen früh raus!
Sollten vielleicht mal mehrere tun, so enige tausend, damit die EU-Kommiission mal wach wird. Würde mich aber auch nicht wundern wenn die schon lange Bescheid wissen und dem Treiben einfach zusehen.

Ich bin der Meinung dass auch die Richter in Karlsruhe (BVerfG) mit allen Mitteln versuchen werden diese Milliardenschwere Abzockmaschinerie am laufen zu halten.

Ich warte aktuell auf die Ablehnung der Befreiung um Klage einzureichen. Ich werde jedenfalls meine Klagebegründung nicht nur auf das Grundgesetz beziehen sondern jede Menge Verstöße gegen EU-Recht.

Auch VerwG der untersten Instanz hat die Möglichkeit offene Fragen der EU vorzulegen, hat bis jetzt nur keines der Gerichte getan!
Warum wohl  ????


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azdb-opfer

Zitat von azdb-opfer
Zitat
Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.

Um eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen bedarf es keiner vorherigen Klage bzw Verfahren
Eine Beschwerde beim EuGH würde dies jedoch Voraussetzen.
...
Auch VerwG der untersten Instanz hat die Möglichkeit offene Fragen der EU vorzulegen, hat bis jetzt nur keines der Gerichte getan!

Ich weiss, dass unsere Alibi-Gerichte den Rundfunkbeitrag um jeden Preis erhalten wollen. Ich weiss auch, dass die Klage eigentlich aussichtslos ist, weil die "Richter" politische Vorgaben kompromisslos durchsetzen. Aber für die Beschwerde vor EU-Gremien kann Beweismaterial nicht schaden.

Die bisherigen Urteile haben ja gezeigt, dass eine unabhängige Justiz bei uns nicht existiert. Ich hoffe, dass die EU-Kommission bei unserer Justiz bald gründlich "aufräumt".


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Die bisherigen Urteile haben ja gezeigt, dass eine unabhängige Justiz bei uns nicht existiert. Ich hoffe, dass die EU-Kommission bei unserer Justiz bald gründlich "aufräumt".

Ja das hoffe ich auch. Daher denke ich, je mehr Beschwerden bei der EU-Kommission eingehen, desto eher werden diese sich der Angelegenheit annehmen müssen.


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