Man kann die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Rundfunk auf mehrere Arten lesen.
Da gibt es einmal die Lesart von Politikern und ö.-r.-R.-Funktionären & -Profiteuren. Nach dieser Lesart dürfen die ö.-r. R. alles, da sie Grundrechtträger sind, und alles, was sie im Rundfunk anbieten ist automatisch "Grundversorgung". Außerdem gibt es ja die "Bestands- & Entwicklungsgarantie" nach der man die ö.-r. R. angeblich auch nicht abschaffen darf.
Dem gegenüber steht eine mit dem Grundgesetz und dem gesunden Menschenverstand vereinbare Lesart:
Die ö.-r. R. sind Grundrechtträger und dürfen darum zwar nicht verboten oder abgeschafft werden, dürfen aber nichtsdestotrotz dem freien Markt preisgegeben werden, zumindest solange die "Grundversorgung" in irgendeiner Form vom Staat bzw. den jeweiligen Ländern gewährleistet wird. D.h. zuerst muß endlich mal die "Grundversorgung" definiert werden; dazu bietet es sich an, mal zu vergleichen, wie "Grundversorgung" in Bezug auf die staatlichen Hilfeleistungen gegenüber uns Bürgern ausgelegt werden: Der Bürger bekommt gerade noch soviel, daß ihm einigermaßen menschenwürdiges Leben möglich ist.
-> Auch die ö.-r. R. sollten, wenn, dann gerade mal soviel bekommen, wie bei einer tatsächlich unabhängigen (& damit nicht dem Politikerwillen unterworfenen) wirtschaftlichen Prüfung für den "Grundversorgungsauftrag" gerade ausreichend ist. Dazu bietet sich auch ein Vergleich mit dem Budget der Privaten an, die deutlich weniger Geld verbrauchen.
Außerdem kann man den Leitsatz der
4. Rundfunkentscheidung des BVerfG:
Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. [...]
so lesen, daß der ö.-r. R. ein "notwenidges Übel" ist, das solange und soweit unumgänglich ist, als der private Rundfunk (damals war noch nicht sicher, wie es mit den Frequenzen aussehen würde, was sich heute ja erledigt hat) die Grundversorgung nicht stemmen kann. Heute kann der Gesetzgeber aber durchaus auch an den privaten Rundfunk die Forderung hoher Qualität stellen, zumindest innerhalb eines freien Marktes, der nicht wettbewerbswidrig durch die Zwangssubventionierung der ö.-r. R. verzerrt wird.
Des Weiteren können gerade in Anbetracht der vielen privaten Angebote Unterhaltungsprogramme der ö.-r. R. gerade nicht mehr zur "Grundversorgung" gezählt werden.
Und da kommen wir zur "Bestands- & Entwicklungsgarantie", denn wenngleich das Unterhaltungsprogramm der ö.-r. R. nicht mehr den Kriterien einer notwendigen "Grundversorgung" entsprechen kann (unabhängig davon, daß Programminhalte der Privaten kopiert werden), haben die ö.-r. R. als Grundrechtträger natürlich trotzdem das Recht, über die "Grundversorgung" hinausgehende Programme anzubieten - jedoch nicht zu Lasten der Bürger, die auch dafür zwangsweise zahlen müssen. Unterhaltungsprogramme müßten damit einem privaten Angebot der ö.-r. R. zugerechnet werden, nicht aber dem "Programmauftrag", der als solcher jedoch in Zeiten von nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, auch an ausländische Zeitungen zu gelangen und weltweit im Internet Informationen abrufen zu können, zunehmend verdunstet.
Kurz: Wenn sich das BVerfG auf die Seite der ö.-r. R. schlagen sollte, dann aber insofern konsequent, daß sie nur noch innerhalb der "Grundversorgung" subventioniert werden. Das wäre ein noch erträglicher Kompromiss. Und dann könnte man den Empfehlungen des 16. Hauptgutachtens der Monopolkommission folgen und diese Finanzierung über Steuern gewährleisten, wodurch die Belastung tatsächlich gleichmäßig auf alle Bürger verteilt würde.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.