Nein, man sollte schon individuell seinen Text schreiben, egal wie viel Text dazu benötigt wird.
Nur sollte sich der Text auf fundamentale Werte stützen und auch logisch erscheinen.
Person A hat die Klagebegründung im Detail noch weiter individualisiert.
Siehe Anhang!Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:
"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."
2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:
"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"
Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:
"Daher können diese eine
umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag)
verlangen."
Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?
Ziel einer Klage muss also nicht sein, zu gewinnen, sondern Ziel muss sein, seine Klage ruhend gestellt zu bekommen, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Auch Europarecht muss in der Klage Verwendung finden. Wenn alle Erkenntnisse aus den Urteilen vom 16.03.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht in die Klage einfließen, dürfte es klappen.
Genau der Meinung ist Person A in KEINEM FALL! Ziel der Klage für Person A ist es, diese zu gewinnen und nicht eine Ruhestellung zu erlangen oder darauf zu warten bis ein anderes Gericht irgend etwas dubiöses entscheidet! Auch das Europarecht ist für Person A vorerst nicht im hauptsächlichen Interesse.
Wozu Europarechtsgesetze anbringen, wenn hier die Grundgesetze eines Menschen verletzt werden? Person A möchte die Klage so klar, knapp und deutlich wie nur möglich formulieren, sodass das Gericht nicht 50 von 55 Punkte gegenargumentieren kann, aber genau die 5 wichtigen Punkte überhaupt nicht argumentiert, genauso wie es also auch der Beitragsservice immer macht in seinen Briefen und Bescheiden.
Dennoch denke ich, dass wenn man auch nur eine Ruhendstellung anstreben will, eine besondere Art der Argumentation darzulegen ist.
Und dazu wären die erheblichen grundrechtlichen Einschränkungen eine gute Wahl. Wenn nicht sogar die Beste?
Vielen Dank Miklap für diese Aussage. Person A denkt, dass wir uns so langsam in die richtige Richtung bewegen, gerade auch was das gemeinsame Verständnis für dieses Thema betrifft!
Damit die Klage nicht sofort ohne Verhandlung abgewiesen wird, muss man schon andere Argumente als nur Grundgesetzverstösse anbringen, denn sonst ist es eine unzulässige Verfassungsbeschwerde. Z.B.: dass der RBStV eine Steuer ist oder dass die Wohnung nicht bewohnbar ist und es keine Möglichkeit gibt, dies zu beweisen. Oder dass man sowieso keine Empfangsmöglichkeit hat.
Wozu soll Person A, als 1000ste Person, irgendwelche Punkte (Z.B.: dass der RBStV eine Steuer) in der Klage anbringen die bereits x-Mal vor Gericht gescheitert oder erfolgreich gegenargumentiert wurden, wenn Person A sich auf die Sachen stützen kann, die vor Gericht noch nicht klar und deutlich "besprochen" wurden bzw. wo das Gericht eingeknickt ist? Siehe den Anfang dieses Beitrages mit den zwei Punkten.
@907Kannst Du Deine Worte bitte ein wenig unbürokratischer / allgemein verständlicher verfassen? Person A ist sich nicht sicher, ob sie Deine Worte richtig interpretiert, falls doch, sind dies auf jedenfall Punkte die mit in der Klagebegründung aufgenommen werden.
@margaKannst Du bitte noch kurz und knapp mit Deinen eigenen Worten erklären was Du damit sagen wolltest?
Nun gut, dann also eine "Mischung" (50:50) aus den Argumenten (Steuer-Karakter; Zwang; Ungleichheit; ect.) und den entsprechend bezgl. Verbindungen des Grundgesetz (Schranken der Gesetztgebung; Untersuchung der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeiten der gesetzlichen Grundlage; ect...)
Kurz: es ist ein Weg zu einer Ruhendstellung / Aussetzung zu finden, um weitere Kosten und Mühen zu vermeiden.
Die Gerichte werden bis zum endgültigen Urteil des BVerfG entlastet und das Volk hat bis dahin seine Ruhe...
Wie bereits zuvor erwähnt macht es keinen Sinn eine Mischung zu wählen, wenn diese Argumente enthält die bereits vor Gericht keinen Erfolg hatten (Steuer-Charakter, Ungleichheit, etc.).
Person A möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen: Ziel ist
keine Ruhestellung oder Aussetzung der Klage / des Verfahrens! Ziel ist, dass das Grundrecht von Person A akzeptiert wird, kein unmittelbarer Zwang durch eine Firma ausgeübt wird und keine Briefe mehr von einer Firma in den Briefkasten flattern. Auch bei erfolgloser Klage aufgrund einer zum Beispiel willkürlichen Gerichtsentscheidung" gem. den Leitsätzes des BVerfG, würde Person A keine Zahlung anordnen oder ausständige Zahlungen begleichen, da Person A weder einen Vertrag unterschrieben hat, noch für eine Leistung bezahlt die sie nicht nutzt, um hier nur eine Beispiele zu nennen.
Was wären die unmittelbaren Folgen, wenn das Gericht gegen Person A entscheidet, Person A aber trotzdem nicht zahlt?Ingmar Vetter (Bundessprecher) hat heute folgendes veröffentlicht:
http://rundfunkbeitragsklage.de/phase3/antrag-auf-berichterstattung/Dies deckt sich in etwa mit der Klagebegründung von Person A. Seid Ihr der Meinung Teile der Begründung von Ingmar Vetter (Bundessprecher) in die Klagebegründung von Person A einzubauen ist gut?