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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Viktor7 am 15. Mai 2016, 10:24

Titel: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Viktor7 am 15. Mai 2016, 10:24
Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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(http://online-boykott.de/ablage2/public/Bildaktionen/Waage-der-Justitia.jpg)


Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?


Das nicht für Verfassungsfragen zuständige Bundesverwaltungsgericht verdreht eigenmächtig den Sinn und den Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz und übt sich dennoch in der Auslegung der Verfassung, anstatt eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht zu machen. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts verkehren mit dem neuen Urteil zum Verfahren 6 C 6.15 das Gesetz in sein Gegenteil.


Das BVerwG behauptet in seinem Urteil vom 18.03.2016 zum Verfahren 6 C 6.15 das Folgende:
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Ganz im Gegenteil zur Behauptung des BVerwG ist, soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht "als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt", dies eben nicht hinzunehmen!

Das ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz Artikel 5, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1013/99 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Artikel 11.


Artikel 5 Grundgesetz, Abs. 1:
Zitat
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


Das Bundesverfassungsgericht führt zur Verletzung des Art. 5 Grundgesetz im Urteil 1 BvR 1013/99 Folgendes aus:
Zitat
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.


Dazu auch der Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12012P%2FTXT

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Dieser Grundgesetz-Artikel 5 dient paritätisch zum Schutz des Bürgers und des Rundfunks. Der Staat ist weder befugt, die Sender zu manipulieren noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

Diese abstruse Behauptung „Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.“ hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden so für den Zwangs-Rundfunkbeitrag zum größten Teil "verpulvert" und stehen als Finanzierungsgrundlage für die anderen Anbieter nicht mehr zur Verfügung.

Einfach ausgedrückt: Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen des Rundfunkbeitrags (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig.

Eine offensichtlichere Rechtsbeugung durch das Bundesverwaltungsgericht als die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung nach Artikel 5. Grundgesetz in sein Gegenteil „Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen … ist hinzunehmen“ kann es kaum geben.

Hier muss den Richtern die Verkehrung des Grundgesetzes bewusst gewesen sein, als sie nach einer Begründung für den Erhalt des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags gesucht haben.


Wer stoppt diese Richter, bevor es zu spät wird und das Grundgesetz vollkommen ausgehöhlt wird?
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: six2seven am 15. Mai 2016, 12:37
Zitat :
Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?

…..die Frage muss leider noch erweitert werden " wer stoppt diese Politiker ".
Sie waren sehr wohl in der Lage, die Mangelhaftigkeit des
15. RÄStVertr. zu erkennen, um ihn trotzdem durchzuwinken.

Zitat Präs. Dr. A. S. W. vor dem Parlament:
 
„Wir haben lange mit uns   GERUNGEN,   ob wir dem Staatsvertrag
TROTZ DER ERHEBLICHEN MÄNGEL zustimmen können.
Ausschlaggebend war letztlich die zu befürchtende Beitragserhöhung um einen Euro

Pest / Cholera, das Wahlvieh wird’s schon überstehen.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: noGez99 am 15. Mai 2016, 13:35
Politiker:
Als erstes sollte der Amtseid wieder strafbewehrt sein:

 AMTSEID:  Nur so dahingesagt
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-17704591.html
und
Zitat
    Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, daß eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o.ä. gewertet würde.
http://www.sopos.org/aufsaetze/52258ac9a2ea8/1.phtml
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Frei am 15. Mai 2016, 14:34
Moin.

Zitat Präs. Dr. A. S. W. vor dem Parlament: „Wir haben lange mit uns   GERUNGEN,   ob wir dem Staatsvertrag
TROTZ DER ERHEBLICHEN MÄNGEL zustimmen können.

Hier eine zitierfähige Quelle dazu:
Zitat von: http://www.dwdl.de/nachrichten/33978/geplanter_rundfunkbeitrag_passiert_die_landtage/
Die FDP-Landtagsfraktion hatte Anfang der Woche erklärt, "zähneknirschend" zustimmen zu wollen. "Wir haben lange mit uns gerungen, ob wir dem Staatsvertrag trotz der erheblichen Mängel zustimmen können. ..."  so die medienpolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion, Ingrid Brand-Hückstädt.

Frei  8)
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Viktor7 am 15. Mai 2016, 14:49
Zitat :
Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?

…..die Frage muss leider noch erweitert werden " wer stoppt diese Politiker ".

Um die Politiker zu stoppen, bedarf es - genau genommen - diese Frage nicht. Wir wissen längst wie sie zu stoppen sind. Wir Bürger müssen persönlich viel mehr aktiv werden und auf sie entschiedener zugehen. Wir müssen sie deutlich mehr durch unsere Taten und Fragen spüren lassen, dass sie uns dienen und uns die Rechenschaft für ihr Tun schuldig sind.

Wie das geht, steht im GEZ.Boykott Artikel, der heute auf unserer Facebook Seite (https://www.facebook.com/GEZ.Boykott/posts/1299793586715448) erschienen ist.


Bei diesem Thema "Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?" können wir die Presse mit unseren Anrufen und Anschreiben mobilisieren, die so offensichtliche Rechtsbeugung der Richter in Luft zu zerreißen. Wir müssen endlich die Trägheit, möglicherweise die Angst und sonstige Schranken überwinden und endlich anfangen zu handeln. Jeder der des Schreibens und Telefonierens mächtig ist, kann enorm helfen.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Philosoph am 15. Mai 2016, 15:41
Vielen Dank für den Hinweis, daß das Urteil endlich veröffentlicht ist!

Auch hier wirkt es wieder, als hätte da jemand klar und deutlich in die Feder des verantwortlichen Richters diktiert, der offenbar selbst nicht die Quellen gelesen hat, auf die er seine Begründung bezieht.
So behauptet er in Rn. 10:
Zitat von: BVerwG vom 18.3.2016 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf)
Rn. 10: Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).
Dass Kirchhof aber gerade diese Widerlegbarkeit im Gesetz umgesetzt wissen wollte, wurde im Forum nun mehr als genug diskutiert:
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Außerdem widerspricht sich das Urteil ein paar Randnummern später selbst:
Zitat
Rn. 26: Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der
öffentlichen Hand zugutekommt
(stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 104/10 -  BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von
Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.
 Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>).
Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen. Wer keine Rundfunkgeräte hat, dem kann auch keine Leistung zugute kommen. Stattdessen müssen Personen, die den Rundfunk nutzen, nicht zahlen, wenn für ihre Wohnung schon von einem anderen gezahlt wird.

Die Urteil des BVerfG, aus denen bzgl. des Steuercharakters zitiert wird, wurden offenkundig auch entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.

Kritisiert wird auch nicht, daß die LMA durch die Zwangsbeiträge mitfinanziert werden, obwohl sie staatliche Behörden mit Aufsichtspflicht sind und darum logischerweise nicht durch die Finanzierung der örR mitfinanziert werden dürfen. (Rn. 42)
Ich finde es auch interessant, daß die LMA anscheinend nur die Aufsicht über die privaten Rundfunkanstalten haben. Wer beaufsichtigt denn bitte die örR? Und warum ist es keine Ungleichbehandlung, wenn die einen beaufsichtigt werden und die anderen nicht?

Daß die "Bescheide" nicht von den zuständigen und befugten LRA erlassen wurden, scheint im Übrigen auch kein Problem zu sein.

Erst wird argumentiert, der "Rundfunkbeitrag" sei keine Steuer, dann aber ist er anscheinend doch wieder eine? -> Rn. 32.

Ich weiß auch nicht, warum beharrlich ignoriert wird, daß man die Nutzungsgewohnheiten sehr wohl und in verwaltungsvereinfachender Weise feststellen könnte, indem man die ör-Programme verschlüsselt. Zu behaupten, das ginge nicht, ist einfach falsch.

Unfassbar. Warum drucken sie nicht gleich ein neues Grundgesetz und schwärzen pauschal mal die ersten 20 Artikel und die meisten der nachfolgenden?

Noch ein kleiner Nachtrag:
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Soweit das BVerwG in diesem Absatz das bestätigt, was wir schon längst wissen, nämlich, daß ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt, wäre es doch dann auch ganz nett zu erfahren, inwiefern dieser Verstoß noch mit Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 2 GG und dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG vereinbar ist.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: azdb-opfer am 15. Mai 2016, 18:30
Auch hier wirkt es wieder, als hätte da jemand klar und deutlich in die Feder des verantwortlichen Richters diktiert, der offenbar selbst nicht die Quellen gelesen hat, auf die er seine Begründung bezieht.

Ich glaube, der BS bietet seine "Schreibdienstleistungen" inoffiziell auch für die Verwaltungsgerichte an. So inhaltlich gleichgeschaltete und parteiische Urteile zu schreiben, das schafft normalerweise kein Richter. Die "Formulierungsvorschläge" für die VG-/OVG-/BVerwG-Urteile wurden vermutlich alle in Köln-Bocklemünd erstellt.

Den Verdacht habe ich früher schon einmal geäußert:

Re: 1-Programmpunkt-Partei gründen und in allen kommenden Wahlen antreten?
Du meinst es könnte noch schlimmer kommen als es schon ist *schauder*  ;) Und neutral waren die meisten dieser Richter sicher nicht, im günstigsten Falle waren sie faul.

Ja, die waren sehr faul, sie haben die Urteile vom Beitragsservice schreiben lassen. Das kann man sehr leicht erkennen: Formulierungen, Begründungen und zitierte Urteile sind fast identisch.
Spekulation: Vermutlich besitzt der Beitragsservice die Layoutvorlagen der Verwaltungsgerichte und liefert die unterschriftsreifen Urteile.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Maverick am 15. Mai 2016, 19:19
Ich glaube wir kommen an der Stelle nicht so leicht weiter, denn beim Blick auf Artikel 5(1) GG  muss auch Absatz 2 mit in Betracht gezogen werden:

Zitat von: Artikel 5 GG
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Dazu hat das BVerfGE 2007 entschieden:
Zitat von: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/02/rs20070227_1bvr053806.html
47
a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 <155> ).

Mit anderen Worten die Pressefreiheit (bzw. Informationsfreiheit) nach Artikel 5 GG kann nach Güterabwägung unter Beachtung des Schutzgehaltes von Artikel 5(1) GG beschränkt werden.

Und das kam ja auch schon 2010 vom BVerwG zur Anwendung:
Zitat von: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?lang=de&ent=271010U6C12.09.0
44
Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260>).
45
Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunkgebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist (ccc)).
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: azdb-opfer am 15. Mai 2016, 19:30
Mit anderen Worten die Pressefreiheit (bzw. Informationsfreiheit) nach Artikel 5 GG kann nach Güterabwägung unter Beachtung des Schutzgehaltes von Artikel 5(1) GG beschränkt werden.

Dem BVerfG kann man in diesem Bereich nicht mehr vertrauen. Das Thema ÖRR-Unrecht muss irgendwie vor die EU-Kommission bzw. den EUGH gebracht werden. Dazu gehört auch die systematische Rechtsbeugung unserer Verwaltungsgerichte. Dann sind die Sender bald Geschichte.

Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: LeckGEZ am 15. Mai 2016, 20:30
Das eigentliche Problem ist das Artikel 5 GG als Ermächtigungsgesetz für den örR dargestellt wird und dabei jede Quantität außer acht gelassen wird.

Es kann kein um jeden Preis geben das örR Monster in dieser Ausartung bar jeder Grenzen immer weiter betreiben zu müssen.

Es kann keine Verpflichtung geben ein stetig wachsendes Fass ohne Boden mit Geldern zuzuschütten, nur um einer "Verpflichtung" gegenüber einer privatwirtschaftlichen Vereinigung örR nachzukommen. Schubst endlich den örR ins kapitalistische Wasser der freien Marktwirtschaft und alles regelt sich von ganz allein! Das Protektorat das die Richter für den örR auf biegen und brechen aufbauen ist eine Schande für jede Demokratie.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: azdb-opfer am 15. Mai 2016, 20:44
Das eigentliche Problem ist das Artikel 5 GG als Ermächtigungsgesetz für den örR dargestellt wird ...

Sehr passender Vergleich. Besser kann man es nicht formulieren.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Viktor7 am 15. Mai 2016, 21:15
Ich glaube wir kommen an der Stelle nicht so leicht weiter, denn beim Blick auf Artikel 5(1) GG  muss auch Absatz 2 mit in Betracht gezogen werden

Alleine schon der Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sagt es einem, um was es da geht.

Hier die zusätzliche Erklärung aus Wikipedia:
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gesetz (https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gesetz)
Der Rechtsbegriff Allgemeine Gesetze wird unter anderem in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verwendet. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dies alle materiellen Gesetze, die sich nicht gegen die Grundrechte als solche richten, sondern ein Rechtsgut schützen, das gegenüber den Grundrechten den Vorrang hat. D. h. ein „allgemeines Gesetz“ schränkt ein Grundrecht ein, dies tut es aber zum Wohle der Allgemeinheit. Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen aber die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.

Das hat mit der in diesem Thread behandelten Aushebelung des Abs. 1 (ebenfalls Artikel 5) mit der ungehinderten Unterrichtung durch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu tun. Auf die Interpretationen des für Verfassungsfragen nicht zuständigen Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht an. An einer anderer Stelle (Presseerklärung zum Rundfunkurteil vom 16./17. März 2016) spricht das Bundesverwaltungsgericht von einer Gegenleistung, obwohl das Bundesverfassungsgericht das Gegenteil dessen in seinem zweiten Rundfunkurteil festgelegt hat (Rundfunkabgabe -> keine Gegenleistung und kein Leistungsaustausch).
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: pinguin am 15. Mai 2016, 21:31
@philosoph
Zitat
Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen.

Aus dem Wortlaut der Rundfunkstaatsverträge geht ja auch genau dieses hervor, ist doch von Nutzern die Rede. Die sozialverträgliche Einschränkung erfolgt dann damit, daß nur Wohnungsinhaber, (ergo also wohnungsinnehabende Nutzer), bezahlpflichtig sind.

Das Hauptproblem ist in der Ignoranz europäischen Rechts zu suchen; mindestens mißachtet: Richtlinie 2010/13/EU, Verordnung 45/2001 und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU; letztlich Rechtsbruch par excellence.

Ich wette auch alles darauf, daß national die nun im EU-Amtsblatt veröffentlichte Datenschutzgrundverordnung nicht zur Kenntnis genommen wird; gut für die EU, "schade" für EU-Recht mißachtende Behörden und Unternehmen.

->
Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Es lohnt sich, das durchzulesen. "Frühere Rechtsverstöße" müssen gebührend berückksichtigt werden; daß Bußgeld muß abschreckend sein. Ein niedrigerer Betrag als 10.000.000 Euro ist nicht vorgesehen.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Viktor7 am 16. Mai 2016, 10:36
Anbei eine Vorlage, falls jemand von Euch mithelfen möchte:

Verehrte XYZ Redaktion,

im Verborgenen spielt sich eine Katastrophe für uns alle bei der Justiz ab. Scheinbar bemerken das zurzeit nur ganz wenige.

Schauen Sie sich bitte den kurzen Artikel an. Hier ein Anfangszitat:

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG Wer stoppt diese Richter?

Zitat: 
»Das nicht für Verfassungsfragen zuständige Bundesverwaltungsgericht verdreht eigenmächtig den Sinn und den Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz und übt sich dennoch in der Auslegung der Verfassung, anstatt eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht zu machen. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts verkehren mit dem neuen Urteil zum Verfahren 6 C 6.15 das Gesetz in sein Gegenteil.«

Kompletter Artikel und rege Diskussion im Forum: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18806.0
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Tracker am 16. Mai 2016, 10:55
Gleich mal an DerWesten, FAZ und haz weiter geleitet!  :)
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: boykott2015 am 16. Mai 2016, 11:33
Und die einfachen Verwaltungsgerichte zitieren in Ihren Beschlüssen die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG).

Es muss schnell gehen, Pressemitteilung reicht.
Wenn ein Student an der Uni in seiner Arbeit irgendwelche Pressemitteilungen zitiert, dann sieht für diese Arbeit nicht gut aus. Aber bei Gerichten geht alles durch.

Wer diese Pressemitteilung geschrieben hat und ob diese Mitteilung überhaupt als Rechtsquelle dienen kann?

Beispiel:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 145/15 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html)
Datum: 04.04.2016

Zitat
Rz. 14
Die Kammer hat für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem es lediglich um die Frage der vorläufigen Duldung der Speicherung und Verarbeitung von Daten geht, keinen Anlass, die datenschutzrechtliche Rechtfertigungswirkung der o. g. Regelungen des RBStV im Hinblick auf die Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) laut Pressemitteilung des Gerichts,

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21,

mit Urteil vom 18. März 2016 ? 6 C 6.15 ?

entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird,

ebenso u. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 2015 ? 2 A 2311/14 ?, juris, Bayerischer Verfassungsgerichtshof (BayVfGH), Entscheidung vom 15. Mai 2014 ? 8-VII-12; 24-VII-12 ?, DVBl. 2014, 848.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: FuerstBerg am 16. Mai 2016, 12:25
Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen. Wer keine Rundfunkgeräte hat, dem kann auch keine Leistung zugute kommen. Stattdessen müssen Personen, die den Rundfunk nutzen, nicht zahlen, wenn für ihre Wohnung schon von einem anderen gezahlt wird.

Da Udo Lindenberg wieder aus der Versenkung aufgetaucht ist:
Wenn ich das richtig mitbekommen habe, hat er seit Jahren keine Wohnung mehr, sondern wohnt im Hotel – und bezahlt demnach keinen Rundfunkbeitrag, obwohl er sicherlich genügend Geld dafür hätte und teilweise selber vom örR profitiert.

Naja, solidarisch heißt hier halt auch: Wer genug Geld hat, kann sich draus verabschieden.
Wird hoffentlich nicht als Udo-Lindenberg-Bashing mißverstanden.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: LeckGEZ am 16. Mai 2016, 12:44
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Die Zwangsalimentierung des örR durch Umdeutung des Artikel 5 Abs. 1 GG als Ermächtigungsgrundlage mit einer Selbstreferenzierung auf ein eigenes BVerwG Urteil, welches laut Verwaltungsgerichtsordnung nicht ermächtigt ist in Verfassungsfragen zu urteilen, ist einfach nur schäbig (Die Pflicht zur Vorlage beim BVerfG bei Feststellung das ein GG Artikel verletzt wurde, wurde bewusst ignoriert und billigend für alle benachteiligten Nichtnutzer verfassungswidrig als hinzunehmen geurteilt!) . Es wird nicht einmal das historisch zugrundelegende letztinstanzliches Urteil vom BVerfG genommen, bei dem in Anfangszeiten des Fernsehens eine besondere Verantwortung aus Artikel 5 Abs. 1 gegenüber der jungen Rundfunkanstalt örR abgeleitet wurde. Damit diese im Wettbewerb mit den neuen finanzkräftigen privaten Sendern zur Erfüllung eines Grundauftrages bevorteilt wird. Eines Grundauftrages, der vom BVerfG als Wort geprägt und der bis heute nicht definiert wurde. Die damalige Auslegung des BVerfG von Artikel 5 Abs. 1 GG wurde als Generalvollmacht zur grenzenlosen Expansion vom örR ganz klar missbraucht.

Zitat
18. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen.

Wo ist diese Adelung belegt? So entstehen in Stein gemeisselte Grundsatzansprüche, ohne das es dafür auch nur eine Legitimation gibt. Auf diese unbelegte Phrase werden sich noch viele örR-Nutzniesser berufen.

Träger des Grundrechts des Beitragseinzugs trifft es eher. Träger zur Schaffung einer Abgabe auf Wohnen mit losgelöster Rundfunkzwangsabgabe als neues zukunftsgerichtetes Modell zur Schaffung grenzenloser Einzugsmöglichkeiten auf privatwirtschaftliche Forderungen.

Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: azdb-opfer am 16. Mai 2016, 13:28
Wenn ein Student an der Uni in seiner Arbeit irgendwelche Pressemitteilungen zitiert, dann sieht für diese Arbeit nicht gut aus. Aber bei Gerichten geht alles durch.

Vielleicht haben wir einfach zu hohe Ansprüche an rechtlich und moralisch einwandfreie Handlungen unserer Justiz?
Nicht vergessen: Es geht um den ÖRR, der muss um jeden Preis gehalten werden.

Dieser Zustand ist natürlich nicht akzeptabel. Aber nach diesem skandalösen BVerwG-Urteil glaube ich nicht mehr daran, dass der ÖRR in D auf dem Rechtsweg beseitigt werden kann, der ÖRR kann nur noch vom EUGH gestoppt werden.

Natürlich werde ich weiter Widersprüche und Klagen schreiben, aber nur, um "Beweismaterial" für die Rechtsbeugung zu sammeln. Wenn die Klage abgewiesen wurde, schicke ich eine Beschwerde (mit dem gesamten Verwaltungsverfahren) an die EU-Kommission.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Philosoph am 16. Mai 2016, 16:48
Man kann die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Thema Rundfunk auf mehrere Arten lesen.
Da gibt es einmal die Lesart von Politikern und ö.-r.-R.-Funktionären & -Profiteuren. Nach dieser Lesart dürfen die ö.-r. R. alles, da sie Grundrechtträger sind, und alles, was sie im Rundfunk anbieten ist automatisch "Grundversorgung". Außerdem gibt es ja die "Bestands- & Entwicklungsgarantie" nach der man die ö.-r. R. angeblich auch nicht abschaffen darf.
Dem gegenüber steht eine mit dem Grundgesetz und dem gesunden Menschenverstand vereinbare Lesart:
Die ö.-r. R. sind Grundrechtträger und dürfen darum zwar nicht verboten oder abgeschafft werden, dürfen aber nichtsdestotrotz dem freien Markt preisgegeben werden, zumindest solange die "Grundversorgung" in irgendeiner Form vom Staat bzw. den jeweiligen Ländern gewährleistet wird. D.h. zuerst muß endlich mal die "Grundversorgung" definiert werden; dazu bietet es sich an, mal zu vergleichen, wie "Grundversorgung" in Bezug auf die staatlichen Hilfeleistungen gegenüber uns Bürgern ausgelegt werden: Der Bürger bekommt gerade noch soviel, daß ihm einigermaßen menschenwürdiges Leben möglich ist.
-> Auch die ö.-r. R. sollten, wenn, dann gerade mal soviel bekommen, wie bei einer tatsächlich unabhängigen (& damit nicht dem Politikerwillen unterworfenen) wirtschaftlichen Prüfung für den "Grundversorgungsauftrag" gerade ausreichend ist. Dazu bietet sich auch ein Vergleich mit dem Budget der Privaten an, die deutlich weniger Geld verbrauchen.
Außerdem kann man den Leitsatz der 4. Rundfunkentscheidung des BVerfG (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv073118.html):
Zitat
Solange und soweit die Wahrnehmung der genannten Aufgaben durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wirksam gesichert ist, erscheint es gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. [...]
so lesen, daß der ö.-r. R. ein "notwenidges Übel" ist, das solange und soweit unumgänglich ist, als der private Rundfunk (damals war noch nicht sicher, wie es mit den Frequenzen aussehen würde, was sich heute ja erledigt hat) die Grundversorgung nicht stemmen kann. Heute kann der Gesetzgeber aber durchaus auch an den privaten Rundfunk die Forderung hoher Qualität stellen, zumindest innerhalb eines freien Marktes, der nicht wettbewerbswidrig durch die Zwangssubventionierung der ö.-r. R. verzerrt wird.
Des Weiteren können gerade in Anbetracht der vielen privaten Angebote Unterhaltungsprogramme der ö.-r. R.  gerade nicht mehr zur "Grundversorgung" gezählt werden.
Und da kommen wir zur "Bestands- & Entwicklungsgarantie", denn wenngleich das Unterhaltungsprogramm der ö.-r. R. nicht mehr den Kriterien einer notwendigen "Grundversorgung" entsprechen kann (unabhängig davon, daß Programminhalte der Privaten kopiert werden), haben die ö.-r. R. als Grundrechtträger natürlich trotzdem das Recht, über die "Grundversorgung" hinausgehende Programme anzubieten - jedoch nicht zu Lasten der Bürger, die auch dafür zwangsweise zahlen müssen. Unterhaltungsprogramme müßten damit einem privaten Angebot der ö.-r. R. zugerechnet werden, nicht aber dem "Programmauftrag", der als solcher jedoch in Zeiten von nahezu unbegrenzten Möglichkeiten, auch an ausländische Zeitungen zu gelangen und weltweit im Internet Informationen abrufen zu können, zunehmend verdunstet.
Kurz: Wenn sich das BVerfG auf die Seite der ö.-r. R. schlagen sollte, dann aber insofern konsequent, daß sie nur noch innerhalb der "Grundversorgung" subventioniert werden. Das wäre ein noch erträglicher Kompromiss. Und dann könnte man den Empfehlungen des 16. Hauptgutachtens der Monopolkommission folgen und diese Finanzierung über Steuern gewährleisten, wodurch die Belastung tatsächlich gleichmäßig auf alle Bürger verteilt würde.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Viktor7 am 16. Mai 2016, 19:43
-> Auch die ö.-r. R. sollten, wenn, dann gerade mal soviel bekommen, wie bei einer tatsächlich unabhängigen (& damit nicht dem Politikerwillen unterworfenen) wirtschaftlichen Prüfung für den "Grundversorgungsauftrag" gerade ausreichend ist.
[…]
Und da kommen wir zur "Bestands- & Entwicklungsgarantie", denn wenngleich das Unterhaltungsprogramm der ö.-r. R. nicht mehr den Kriterien einer notwendigen "Grundversorgung" entsprechen kann (unabhängig davon, daß Programminhalte der Privaten kopiert werden), haben die ö.-r. R. als Grundrechtträger natürlich trotzdem das Recht, über die "Grundversorgung" hinausgehende Programme anzubieten - jedoch nicht zu Lasten der Bürger, die auch dafür zwangsweise zahlen müssen.

Zur Programmbegrenzung des ö.-r. Rundfunks auf das Funktionsnotwendige gab es bereits ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Zitat
Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

In Wirklichkeit kommt die Programmbegrenzung des BVerfG auf das Funktionsnotwendige überhaupt nicht zur Anwendung. Um 1980 gab es drei ö.-r. TV-Programme, heute sind es an die 23.

In diesem Thread geht es jedoch um die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung ins Gegenteil durch die BVerwG Richter.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: MichaelEngel am 16. Mai 2016, 21:28
Dem gegenüber steht eine mit dem Grundgesetz und dem gesunden Menschenverstand vereinbare Lesart:
Die ö.-r. R. sind Grundrechtträger und dürfen darum zwar nicht verboten oder abgeschafft werden, [...]

Die Rundfunkanstalten genießen zwar das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, sind aber, wenn sie eine Abgabe fordern, Hoheitsträger und daher grundrechtsverpflichtet. Deswegen ist die Verteidigung der Zwangsabgabe mit Art. 5 GG durch das BVerwG eine Absurdität: Grundrechte sind eben Rechte, begründen keine Pflichte.

All das ist im Aufsatz
"Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG: Freiheit für den Rundfunk und Freiheit vom Rundfunk''
von Dr. Horst Kratzmann (DÖV, Heft 17/2015. S. 743) zu lesen.

Das BVerwG versteht offensichtlich nicht die ursprüngliche Rechtsprechung des BVerfG, aber wahrscheinlich auch nicht das BVerfG. Hauptsache wird ja die Zwangsabgabe so oder so rechtfertigt, weil der Rundfunk ja so wichtig ist.

Der Friedensengel
http://stmichael.tk (http://stmichael.tk)
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Bürger am 16. Mai 2016, 22:01
siehe u.a. auch im Forum unter

Rundfunkfreiheit - Kratzmann untersucht Art. 5 GG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15767.0.html

Allein schon Auszüge davon sind vorzüglich zu lesen...
...und dürften gutes Argumentationsfutter gegen die Entscheidung und Begründung des BVerwG sein.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Roggi am 16. Mai 2016, 22:24
Dadurch, dass die Gesetzgebung und die Gerichte keine Kontrolle mehr über das "Rundfunksystem örR" haben und der örR nicht mehr nur die Rolle einer Rundfunkanstalt innehat, wird die parlamentarische Demokratie gefährdet. Ein nichtrechtsfähiger Beitragsservice rüstet mit Volljuristen auf, das Grundgesetz wird gegen das Volk missbraucht und infolgedessen werden Rundfunkverweigerer inhaftiert. Gleichzeitig wird der Bürger über das Weltgeschehen bezüglich TTIP, Flüchtlinge, Syrien, Ukraine, Putin, Finanzkrise, politischen Umfragen usw. falsch oder unzureichend informiert, obwohl das Internet über diese Geschehen ebenfalls Informationen liefert, allerdings unverfälscht und neutral.
Entweder ist dieser Filz der ehrenwerten Gesellschaft dermaßen unentwirrbar geworden oder deren Macht ist nicht mehr zu brechen, anders ist es nicht zu erklären, warum noch nicht mal minimale Einschränkungen gegen den örR durch die Gerichte veranlasst werden.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: zwanglos am 17. Mai 2016, 00:50
Es ist skandalös. Wir haben es mit politisch motivierten Anlassurteilen zu tun, die sich über das Grundgesetz hinwegsetzen. Wie schon der Rheinland-Pfälzische VerfGH, der halt einfach mal eine ganz neue Abgabenart zugunsten des ÖR geschaffen hat und dieser als Rechtfertigung statt der sonst üblichen Begünstigten/Allgemeinheit-Abgrenzung die Abgrenzung von einer Abgabe zu einer anderen zugrunde gelegt hat. Hier werden von unseren Gerichten politische Wünsche erfüllt, statt Recht gesprochen. ... einfach nur traurig, die Demokratie-Abgabe!
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: BsGez am 05. Juni 2016, 10:41
Hallo Zusammen,

ich hoffe es ist nicht verboten Verlinkungen zu machen:
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html

Mein Thema ist wahrscheinlich bei der Masse an Beiträgen und Themen ein wenig untergegangen. Person A möchte zum Thema Art. 5 GG und weitere Artikel aus dem GG eine Klage erstellen / machen und hat dazu bereits eine Klagebegründung geschrieben, siehe Link oben. Person A würde sich über Feedback freuen. Person A hat auch ein paar ganz neue Sachen interpretiert in der Klagebegründung (gelbe Markierung).

Vielen Dank im Voraus. Person A hofft auf viel Feedback.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Leo am 05. Juni 2016, 20:20
Es kann kein um jeden Preis geben das örR Monster in dieser Ausartung bar jeder Grenzen immer weiter betreiben zu müssen.

[Off topic ein]
Ergänzender Lesetipp: "Vom Nutzen des Drachen" (Stanislaw Lem)
[Danke! Off topic aus]
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: mullhorst am 05. Juni 2016, 21:01
Zitat von azdb-opfer
Zitat
Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.

Um eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen bedarf es keiner vorherigen Klage bzw Verfahren
Eine Beschwerde beim EuGH würde dies jedoch Voraussetzen.

http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/beschwerde-kommission/ (http://www.eu-info.de/europa-punkt/rechtsschutz/beschwerde-kommission/)

Ich hab mir mal die Mühe gemacht und heute ein Beschwerdeschreiben an die EU-Kommission aufgesetzt, geht morgen früh raus!
Sollten vielleicht mal mehrere tun, so enige tausend, damit die EU-Kommiission mal wach wird. Würde mich aber auch nicht wundern wenn die schon lange Bescheid wissen und dem Treiben einfach zusehen.

Ich bin der Meinung dass auch die Richter in Karlsruhe (BVerfG) mit allen Mitteln versuchen werden diese Milliardenschwere Abzockmaschinerie am laufen zu halten.

Ich warte aktuell auf die Ablehnung der Befreiung um Klage einzureichen. Ich werde jedenfalls meine Klagebegründung nicht nur auf das Grundgesetz beziehen sondern jede Menge Verstöße gegen EU-Recht.

Auch VerwG der untersten Instanz hat die Möglichkeit offene Fragen der EU vorzulegen, hat bis jetzt nur keines der Gerichte getan!
Warum wohl  ????
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: azdb-opfer am 06. Juni 2016, 10:45
Zitat von azdb-opfer
Zitat
Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.

Um eine Beschwerde bei der EU-Kommission einzureichen bedarf es keiner vorherigen Klage bzw Verfahren
Eine Beschwerde beim EuGH würde dies jedoch Voraussetzen.
...
Auch VerwG der untersten Instanz hat die Möglichkeit offene Fragen der EU vorzulegen, hat bis jetzt nur keines der Gerichte getan!

Ich weiss, dass unsere Alibi-Gerichte den Rundfunkbeitrag um jeden Preis erhalten wollen. Ich weiss auch, dass die Klage eigentlich aussichtslos ist, weil die "Richter" politische Vorgaben kompromisslos durchsetzen. Aber für die Beschwerde vor EU-Gremien kann Beweismaterial nicht schaden.

Die bisherigen Urteile haben ja gezeigt, dass eine unabhängige Justiz bei uns nicht existiert. Ich hoffe, dass die EU-Kommission bei unserer Justiz bald gründlich "aufräumt".
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: mullhorst am 06. Juni 2016, 11:23
Die bisherigen Urteile haben ja gezeigt, dass eine unabhängige Justiz bei uns nicht existiert. Ich hoffe, dass die EU-Kommission bei unserer Justiz bald gründlich "aufräumt".

Ja das hoffe ich auch. Daher denke ich, je mehr Beschwerden bei der EU-Kommission eingehen, desto eher werden diese sich der Angelegenheit annehmen müssen.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Kümmelkäse am 05. August 2016, 19:49
Immer wieder berufen sich Gerichte im Bezug auf den Rundfunkbeitrag darauf, dass nach Art. 5 GG ein staatlicher Auftrag zum Unterhalt eines öffentlichen Rundfunks bestünde. Im Wortlaut:
Zitat
Art. 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

So begründet beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom  XXXXXXXX dass der öffentliche Rundfunk vom Verfassungsgeber in diesem Artikel vorgeschrieben wäre.
Ein durch Gesetze und Zwangsbeiträge unterhaltener ÖR ist aber genau das Gegenteil von frei.
Im folgenden möchte ich ausführen wodurch die Freiheit der Berichterstattung durch die ÖR eingeschränkt ist.

1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Urteil festgestellt, dass die Zusammensetzung des ZDF Fernsehrates dem Verfassungsgemäss gegebenen Grundsatz der staatsferne widerspricht, da der Anteil von Politikern zu hoch sei. Eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums durch das ZDF fand meines Wissens seither nicht statt. Eine frei Berichterstattung gegen den Willen des Fernsehrates wäre vermutlich nur kurze Zeit durchsetzbar.
2. Alle entscheidenden Gremien sind mit einer Vielzahl von Politikern besetzt. Letztlich hat ja auch die Politik in Person der gewählten Volksvertreter für die Einführung des neuen Beitragsmodells entschieden. Würde sich ein ÖR anmassen diese Politiker durch den Dreck zu ziehen oder auch nur durch kritischen Journalismus zu entzaubern, liesse eine Einschränkung der ÖR durch die Politik vermutlich nicht lange auf sich warten.
3. Mit der Betriebsstättenabgabe werden auch Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst veranlagt. Die Bezahlung dieser Gebühren erfolgt unmittelbar aus Steuergeldern. Das geschätzte Aufkommen an Beiträgen durch öffentliche Betriebsstätten liegt bei ca. 1,1 Milliarden Euro jährlich. Das sind ca. 15 Prozent der gesamten Einnahmen. (Zahlen mangels recherchierbarer Daten nur geschätzt)
Hieraus ergibt sich ein erhebliches Drohpotenzial, dass die öffentliche Hand gegen die Rundfunkanstalten in der Hand haben.
Zur Veranschaulichung hier eine fiktive Situation:
Der MDR beschliesst aufgrund des hohen Prozentsatzes der AFD Wähler in seinem Sendegebiet ca. 20 Prozent seiner Sendezeit dieser Partei und ihren Inhalten zu widmen. Als Begründung führt er an, damit die Einschaltquote und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen zu wollen, was vermutlich auch in der Realität funktionieren würde.
Da die politischen Mandatsträger anhand dieser Entwicklung ihre Felle davonschwimmen und Deutschland den Bach runter gehen sähen, was vermutlich auch beides in der Realität stattfinden würde, beschliessen sie, die Betriebstättenabgabe noch einmal zu durchleuchten, kämen zu dem Schluss, dass sie durchaus berechtigt wären die Beiträge zu verweigern, und wenden sich anschliessend an den MDR, mit der Drohung die Beitragszahlungen einzustellen, wenn der MDR weiterhin 20 Prozent seiner Sendezeit der AFD widmen würde.
Fiktion Ende.

Daraus ergibt sich, dass ein durch Gesetze und den Gesetzgeber finanziertes und geschütztes Rundfunksystem eben dem Art 5 GG widerspricht.
Würden destruktive Kräfte in Deutschland an die Macht kommen, was zur Zeit ja nicht mehr ganz unwahrscheinlich erscheint, hätten auch diese Kräfte die Macht und die Kraft, über ein mächtiges Propagandawerkzeug zu verfügen.

Meine Schlussfolgerung ist, dass die Unterhaltung eines ÖR eindeutig dem  Art. 5 GG  widerspricht.

Eure Meinung hierzu würde mich sehr interessieren.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Roggi am 05. August 2016, 21:41
Weder Politiker noch örR müssen sich gegenseitig bedrohen. Sie sind alle Mittäter und Komplizen in einem verfilzten Sumpf. Die Abhängigkeiten sind offensichtlich, jedoch wurde das jahrelang ignoriert, weil man ja seine Empfangsgeräte abmelden konnte. Erst jetzt, wo die grundgesetzwidrigen Machenschaften des örR jedem die Freiheit rauben, wird der Widerstand in der Bevölkerung so groß, dass örR und Politik eine noch unheilvollere Allianz eingehen, um keine Macht zu verlieren. Da sie diese Macht nicht haben dürften, um sie gegen das Volk anzuwenden, sondern um sich gegenseitig zu kontrollieren, bedeutet das aber, dass Politik und örR ihre Kontrollfunktion darauf beschränken, ihnen unliebsame Politiker durch Manipulation das Leben schwer zu machen. Der örR versagt, weil die Politik nach gutdünken agieren kann, die Politik versagt, weil örR unkontrollierbar bezüglich Programm und Finanzierung ist. Da auch Richter diesem System unterworfen sind, profitieren sie davon, wenn sie Urteile im Namen der Politik und des örR sprechen. Anders lässt sich die bürgerfeindliche Auslegung des Artikels 5 GG nicht erklären. Die von dir genannten Aspekte passen gut zum Gesamteindruck eines demokratiebedrohenden Rechtsystems/Rundfunksystems.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Bürger am 06. August 2016, 14:50
Hinweis:
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: Shran am 06. Dezember 2016, 04:47
Demokratie, Parlamentarismus oder was ganz anderes...Ich glaube dass man nicht 100% definieren kann was für ein Gebilde Deutschland ist bzw. wie die Judikative funktioniert und zu bezeichnen ist. Mindestens ist es nicht eindeutig sondern mehrdeutig. Es hat mehrere Eigenschaften und dafür gibt es vermutlich nicht mal ein Wort.

Auf "diekolumnisten.de" schreibt Jörg Friedrich (bitte mit Vorsicht betrachten, scheinbar auch keine reine Weste)

- http://diekolumnisten.de/2016/09/18/demokratie-oder-parlamentarismus/ (Stand: 9/2016)
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: ohc am 09. August 2017, 18:18
Dazu auch der Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12012P%2FTXT

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Dieser Grundgesetz-Artikel 5 dient paritätisch zum Schutz des Bürgers und des Rundfunks. Der Staat ist weder befugt, die Sender zu manipulieren noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

Diese abstruse Behauptung „Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.“ hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden so für den Zwangs-Rundfunkbeitrag zum größten Teil "verpulvert" und stehen als Finanzierungsgrundlage für die anderen Anbieter nicht mehr zur Verfügung.

Einfach ausgedrückt: Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen des Rundfunkbeitrags (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig.

Dieses Argument ist viel zu leicht auszuhebeln und würde ich so nicht in eine evtl. Klage mit aufnehmen. Es gibt ja genügend kostenlose Informations- und Bildungsquelle, z. B. öffentliche Bücherregale etc.
Besser wäre es, über die soziale Argumentationskette zu gehen. D. h. warum ein Spitzenverdiener und jemand am Existenz-Minimum den selben Beitrag zahlen muss!

Aber Art. 11 Abs. 2 GRC ist mir hier ins Auge gesprungen. Hier könnte man argumentieren, dass durch eine Verzerrung des Wettbewerbs andere Medien extrem stark benachteiligt werden. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wäre insoweit missachtet, als das die Freiheit anderer freien Quellen misachtet und beschnitten werden. Sehr gutes Beispiel pietsmiet - siehe u.a. unter

Zeit online, 31.03.2017
Livestreaming
Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!
Die deutschen Streamer sind nervös: Der beliebte Gaming-Kanal PietSmiet soll eine Rundfunklizenz beantragen. So könnte die große Regulierung der Szene beginnen.
Von Eike Kühl
http://www.zeit.de/digital/internet/2017-03/livestreaming-pietsmiet-twitch-rundfunklizenz-lets-play

Ferner wird durch die dominante Präsenz der öffentlichen Medien die Meinung anderer Wettbewerber "überbügelt".


Edit "Bürger":
Link Infos mussten ergänzt werden.
Bitte keine blinden Hyperlinks, sondern bitte Forum-Regeln (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5770.0.html) zur Verlinkung beachten.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: pinguin am 09. August 2017, 19:30
@ohc
Bei Umsetzung oder Durchführung europäischen Rechts ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union rechtsverbindlich und verpflichtend von allen staatlichen Stellen einzuhalten.

Art 11 Charta bestimmt für den Bereich der EU, was Art 10 EMRK für den Bereich der EMRK bestimmt, nämlich, daß im Bereich Informations- und Medienfreiheit keine behördliche Einwirkung zu erfolgen hat.

Der Unterschied zwischen Charta und EMRK besteht hier nur darin, daß die EMRK als völkerrechtlicher Vertrag national bundesrechtlich im Range einfachen Bundesrechtes ist, (fragwürdig, weil völkerrechtliche Verträge gemäß GG unmittelbar gelten, damit eigentlich Verfassungsrang vorliegen müsste), landesrechtlich in Brandenburg durch namentliche Nennung direkt Verfassungsrang gegeben ist, und damit unabhängig von der Umsetzung/Anwendung des Rechtes der Europäischen Union einzuhalten ist.

Es hat also nicht nur die Freiheit der Medien, im Grunde zu senden, was sie wollen; es hat auch die Freiheit der nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen, sich diese Sendungen nicht anzutun und in Übereinstimmung zum Wettbewerbsrecht auch nicht dafür aufzukommen; denn im Wettbewerbsrecht wird nur bezahlt, was individuell auch bestellt wurde oder trotz Nichtbestellung trotzdem konsumiert wird.

Was willt User ohc übrigens alleine mit Art 11 Abs 2 der Charta?

Den Fokus auf Abs. 1 mit dem Teilsatz "ohne behördliche Eingriffe" zu legen, ist von User Viktor7 schon das Kriterium schlechthin. Der Staat darf hier nichts vorschreiben; was er aber so allgemein im Übrigen ja auch nicht tut.

Das Problem resultiert in Relation zu nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen aus der Mißachtung des ganzen Rundfunkregelwerkes durch ÖRR und Co.

Es genügt den Anforderungen des Gesetzgebers nämlich nicht, gegenüber nichtmedialen juristischen wie natürlichen Personen nur den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heranzuziehen und die weitergehenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages unbeachtet zu lassen.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: ohc am 09. August 2017, 20:05
Den Fokus auf Abs. 1 mit dem Teilsatz "ohne behördliche Eingriffe" zu legen, ist von User Viktor7 schon das Kriterium schlechthin. Der Staat darf hier nichts vorschreiben; was er aber so allgemein im Übrigen ja auch nicht tut.

Das mag schon richtig sein. Ein sehr kritisches Gericht könnte es so auslegen, dass behördliche Eingriffe im Sinne von Einschränkungen und Zensur gemeint sind. Nicht jedoch additive Eingriffe. Eine LRA argumentiert gerne, dass man sich trotzdem uneingeschränkt aus freien Quellen bedienen darf, auch wenn man den Rundfunkbeitrag zahlen muss.

Was willt User ohc übrigens alleine mit Art 11 Abs 2 der Charta?

Eine fiktive Argumentation könnte so aussehen:
Zitat
Person F ist nicht grundsätzlich gegen eine staatlich gesicherte Finanzierung von Medien, aber gegen das aktuelle, mangelbehaftete[1] Beitragsmodell und sich daraus ergebende Monopolstellung der Landesrundfunkanstalten. Die bedingte „Grundversorgung“ ist überzogen, was zur Verzerrung des Wettbewerbs zu anderen Medien führt. Im Art. 11 Abs. 2 GRC soll die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. Durch die einseitige Finanzierung des Beitragsservice werden andere Medien massiv benachteiligt, wie z. B. der Fall von pietsmiet[2]. In diesem Kontext wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit missachtet, als dass durch die Monopolstellung die Freiheit anderer Medien beschnitten wird. Verstärkt wird dies durch die dominante Präsenz des öffentlich rechtlichen Rundfunks, welcher andere Meinungen verdeckt und massiv beeinflusst. Person F fordert ein Wahlrecht für Medien ein, welche sich auf die Verteilung und Höhe der Beiträge auswirken muss. Sozial gerechte Beiträge und deren Verteilung funktionieren bereits, wie es die gesetzlichen Krankenversicherung, Kirchensteuer oder freie Wahl des Stromanbieters belegt. Andere kommerzielle Anbieter wie Sky oder Netflix bieten attraktivere Angebote unter 17,50 Euro pro Monat an.

[1] „Geplanter Rundfunkbeitrag passiert die Landtage“ von Uwe Mantel, DWDL.de v. 09.12.11
[2] „Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!“ von Eike Kühl, Zeit Online v. 31.03.17
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: wei am 09. August 2017, 21:31
Also ich sehe das hier mal ganz locker.
Zum einen gibt es einen staatlichen Auftrag, Informationen bereitzustellen, dem der Staat nachkommt.
Zum anderen hat das BverwG dieses auch bejaht. Insoweit kann ich hier keine Fehler des Gerichts erkennen. Desweiteren liegen die Streitereien auf Seiten der Bürger mit den Verwaltungen, so dass kein Verwaltungsgericht eigentlich zuständig sein sollte. Verwaltungsgerichte sind dazu da, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln, also zwischen den Behörden selbst.

Wer also dagegen angehen will, hat gute Chancen, weil für den Bürger als erste Instanz das AG und in der weiteren Folge die nachfolgenden höheren Fachgerichte bis zum BGH zuständig sind - eigentlich auch logisch, weil sonst Kläger oder Beklagter und Richter eine Person wären und zwar gegen den Bürger. Insoweit ist das letzte Rechtsmittel die Überprüfungsinstanz das BverfG weitaus effektiver, weil nur die eine Verletzung der Rechte aus dem GG feststellen können, während das BverwG diese eventuell nur auf die eine oder andere Art behaupten können, während es beim Bürger wieder ausreicht, eine Grundrechtsverletzung zu behaupten.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: PersonX am 09. August 2017, 22:04
Zitat
Verwaltungsgerichte sind dazu da Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln,also zwischen den Behörden selbst.
Das stimmt vielleicht.
Zitat
Desweiteren liegen die Streitereien auf Seiten der Bürger mit den Verwaltungen, so das kein Verwaltungsgericht eigentlich zuständig sein sollte.
Nein, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz, welches die Zuständigkeiten verteilt. Das müsste wohl das GVG sein.

https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/BJNR005130950.html

Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: pinguin am 09. August 2017, 23:14
dass man sich trotzdem uneingeschränkt aus freien Quellen bedienen darf,
Das genügt aber nicht; es wäre bereits ein behördliches Einwirken, wenn Dir der Staat vorschreiben dürfte, welche Wirtschaftsgüter Du auch ohne Deine ausdrückliche Bestellung bezahlen müsstest.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: ohc am 09. August 2017, 23:19
Bitte das Zitat nicht aus dem Kontext ziehen. Es ist eine mögliche Aussagen einer LRA.

Es sollte wie beim Schach spielen sein; den Zug des Gegners berechnen und selber den effektivsten Weg wählen. ;-)



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: ohc am 09. August 2017, 23:36
Eine fiktive Argumentation könnte so aussehen:
Zitat
Person F ist nicht grundsätzlich gegen eine staatlich gesicherte Finanzierung von Medien, aber gegen das aktuelle, mangelbehaftete[1] Beitragsmodell und sich daraus ergebende Monopolstellung der Landesrundfunkanstalten. Die bedingte „Grundversorgung“ ist überzogen, was zur Verzerrung des Wettbewerbs zu anderen Medien führt. Im Art. 11 Abs. 2 GRC soll die Freiheit der Medien und ihre Pluralität geachtet werden. Durch die einseitige Finanzierung des Beitragsservice werden andere Medien massiv benachteiligt, wie z. B. der Fall von pietsmiet[2]. In diesem Kontext wird Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit missachtet, als dass durch die Monopolstellung die Freiheit anderer Medien beschnitten wird. Verstärkt wird dies durch die dominante Präsenz des öffentlich rechtlichen Rundfunks, welcher andere Meinungen verdeckt und massiv beeinflusst. Person F fordert ein Wahlrecht für Medien ein, welche sich auf die Verteilung und Höhe der Beiträge auswirken muss. Sozial gerechte Beiträge und deren Verteilung funktionieren bereits, wie es die gesetzlichen Krankenversicherung, Kirchensteuer oder freie Wahl des Stromanbieters belegt. Andere kommerzielle Anbieter wie Sky oder Netflix bieten attraktivere Angebote unter 17,50 Euro pro Monat an.

[1] „Geplanter Rundfunkbeitrag passiert die Landtage“ von Uwe Mantel, DWDL.de v. 09.12.11
[2] „Gamer? Ihr seid jetzt Rundfunker!“ von Eike Kühl, Zeit Online v. 31.03.17

Diese Argumentationskette ist doch nicht ganz wasserdicht. Zum Erschrecken habe ich festgestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewünscht ist, vgl. § 14 Abs. 2 Punkt 1 RStV. Wieso darf und soll der örR wettbewerbsfähig bleiben? Dort wird sogar die "Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten" legitimiert!
Das hat doch mit Kapitalismus und unternehmerischen Denken zu tun! Vom gesunden Menschenverstand würde ich urteilen, dass der örR nicht wettbewerbsfähig sein darf!

Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: FuerstBerg am 10. August 2017, 03:17
Zum Erschrecken habe ich festgestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit gewünscht ist, vgl. § 14 Abs. 2 Punkt 1 RStV. Wieso darf und soll der örR wettbewerbsfähig bleiben? Dort wird sogar die "Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten" legitimiert!
Muß ich jetzt in die Geschichte greifen.
Als 1936 in Deutschland das Fernsehen eingeführt wurde, war es Schwarz-Weiß und die Punkte wurden per Nipkow-Scheibe (https://de.wikipedia.org/wiki/Nipkow-Scheibe (https://de.wikipedia.org/wiki/Nipkow-Scheibe)) auf die Röhre gebracht. Private Fernseher gab es faktisch nicht, es wurde in Schichten in Fernsehstuben geguckt.

D. h.:
1936
Aufnahme auf Schwarz-/Weiß-Zelluloid-Filmen (Zelluloid ist im wahrsten Sinn des Wortes brandgefährlich! https://de.wikipedia.org/wiki/Zelluloid (https://de.wikipedia.org/wiki/Zelluloid)), analoge Übertragung mit 441 Zeilen (unterhalb 528 Zeilen bei PAL SD) Schwarz/Weiß und einem Mono-Kanal.

2017
Aufnahme auf Festplatten, wahlweise 2D/3D, digitale Übertragung (Technik geht von HD nach 4k UHD) in Farbe, mehrere Tonkanäle ermöglichen unterschiedliche Sprachen sowie Stereo und 5.1 Klang, zusätzlich Untertitel und Verschlüsselung.

Diese Wettbewerbsfähigkeit muß gewährleistet werden und der öffentlich-rechtlliche Rundfunk muß sie auch nutzen – was er, abgesehen von der Verschlüsselung, ja auch größtenteils tut.

Weil er nicht verpflichtet ist, die Technik von 1936 einzusetzen, kommt das Anime von Studio Ghibli nicht mehr in Schwarz/Weiß Mono Deutsch, sondern in HD, Farbe und Stereo Deutsch. Hier wird aber schlagartig abgebrochen: Das Anime könnte ja auch zusätzlich Stereo im japanischen Original und mit der englischen, russischen oder französischen Synchronisierung ausgestrahlt werden (Bildungsauftrag). Das geschieht aber nicht, weil damit Lizenzrechte verletzt werden würden. Diese Lizenzverstöße träten aber auch nicht auf, wenn das Anime verschlüsselt übertragen werden würde. Würde das Anime verschlüsselt übertragen (evtl. nur die nicht-deutschen Audiospuren), käme die Frage auf, wieso die Tagesschau nicht auch verschlüsselt wird – was den Rundfunkbeitrag zu Fall bringen würde.

Spinne ich mal weiter:
Amazon und Netflix bieten die Serien auch im Original-Ton an, was anscheinend fleißig genutzt wird (manche Synchronisation ist auch grausam, andererseits versteht wohl kein Angelsachse, wieso „Die Zwei“ in Deutschland so ein Renner geworden ist); ein Singener Großkino zeigt im Rahmen der Anime-Nacht einmal die Woche ein Anime im Original mit Untertitel. Das Nicht-Nutzen von weiteren Tonkanälen schränkt die Wettbewerbsfähigkeit der „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ gegenüber Streaming und Kino ein. Ich weiß leider nicht, wie interessant der Original-Ton für die privaten Sender ist, mangels allgemein verbreiteter Verschlüsselung über Satellit stellt sich die Frage aber auch nicht.

Das hat doch mit Kapitalismus und unternehmerischen Denken zu tun! Vom gesunden Menschenverstand würde ich urteilen, dass der örR nicht wettbewerbsfähig sein darf!
Von der Technik zu den Inhalten.

Der örR muß nicht wettbewerbsfähig sein, darf es aber. Derrick war national wie international sehr beliebt (ob dem immer noch so ist, weiß ich nicht). Nur weil eine öffentlich-rechtliche Sendung gut läuft, muß sie doch nicht ins Privatfernsehen. Wenn die entsprechenden Lizenzeinnahmen nicht in irgendwelchen Töchtern hängen bleiben, sondern wieder zurückfließen, können die den Abgabenpflichtigen entlasten.

Das heißt natürlich nicht, daß der örR das Programm nach Massengeschmack ausrichten darf, was er definitiv tut.
Titel: Re: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?
Beitrag von: drboe am 10. August 2017, 13:40
Nahezu offtopic:

Insoweit kann ich hier keine Fehler des Gerichts erkennen.
Das könnte daran liegen, dass du dich mit der Materie und den Urteilen des BVerwG nicht genug beschäftigt hast.

Verwaltungsgerichte sind dazu da, Streitigkeiten zwischen den Verwaltungen zu regeln, also zwischen den Behörden selbst.

Quatsch! Verwaltungsgerichte dienen der gerichtlichen Kontrolle des Handelns der öffentlichen Verwaltung. D. h. sie sind zuständig für Auseinandersetzungen des Bürgers mit den Behörden/Institutionen des Staates. Dies liesse sich übrigens problemlos im Internet recherchieren. Selbst die Wikipedia kann dazu hilfreich sein.

Wer also dagegen angehen will, hat gute Chancen, weil für den Bürger als erste Instanz das AG und in der weiteren Folge die nachfolgenden höheren Fachgerichte bis zum BGH zuständig sind

Falsch! Ein Amtsgericht würde die Klage gar nicht annehmen, sich für nicht zuständig erklären. D. h. aber auch, dass man nicht beim BGH landet. Die Chancen stünden da glatt bei Null. Aber selbst wenn man den richtigen Gerichtsweg wählt, so hat man nahezu keine Chance. Zunächst, weil sämtliche Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht alle Klagen mit nahezu identischen Urteilen abgelehnt haben. Spätestens nach den Entascheidungen des BVerwG sind die unteren Instanzen für die Mehrzahl der Fälle nicht mehr in der Lage die "herrschende Meinung" zu ignorieren, selbst wenn sie wollten. Leider wollen sie auch nicht.

- eigentlich auch logisch, weil sonst Kläger oder Beklagter und Richter eine Person wären und zwar gegen den Bürger.

Diese hanebüchene "Schlussfolgerung" zu begründen dürfte dir schwer fallen.

Insoweit ist das letzte Rechtsmittel die Überprüfungsinstanz das BverfG weitaus effektiver, weil nur die eine Verletzung der Rechte aus dem GG feststellen können, während das BverwG diese eventuell nur auf die eine oder andere Art behaupten können, während es beim Bürger wieder ausreicht, eine Grundrechtsverletzung zu behaupten.

Das ist hinreichend bekannt. Schon die untersten Instanzen behaupten aber, dass die Landesgesetze, die den sog. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht übertragen, die Verfassung nicht verletzen. Gleichzeitig erklären sie sich für die Forderung nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit für nicht zuständig. Die Verfassungskonformität behauptet auch das BVerwG, obwohl es gleichzeitig feststellt, dass Grundrechte verletzt werden. Die Uniformität der Entscheidungen und die Ignoranz, mit der klare Grundrechtsverletzungen zur lässlichen Sünde und hinnehmbarer gesetzlicher Regelung erklärt werden, genau darum geht es. Sie sorgt in Verbindung mit einer angemaßten "Sondergewalt öffentlich-rechtlicher Rundfunk" und der Rückendeckung durch Politik und Gerichte nämlich dafür, dass Zweifel an der Gewaltenteilung und der Gerichtsbarkeit aufkommen. Die Verletzung der Grundrechte und der Finanzverfassung der BRD dürfte von den meisten Klägern moniert worden sein. Zudem war es immer klar, dass das BVerfG hier (national) das letzte Wort haben würde. Da das BVerfG nicht zum Instanzenzug gehört, hat man auf eine Zermürbungsstrategie gesetzt, die allerdings nicht aufgeht. 4,5 Jahre währt das nun schon und ein Ende ist erst einmal nicht absehbar. Und nein, es reicht nicht aus, eine Grundrechtsverletzung nur zu behaupten. Man muss einerseits selbst betroffen sein, das ist hier gegeben, andererseits muss man diese Verletzung belegen, d. h. Hinweise dazu geben, worin die Verletzung besteht. Andernfalls ereilt die Verfassungsbeschwerde das Schicksal von ca. 97% aller Eingaben: sie wird ohne Kommentar zurück gewiesen.

Nun bitte weiter mit dem eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
"Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?"

M. Boettcher