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Autor Thema: Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?  (Gelesen 27002 mal)

V
  • Moderator++
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Edit "Bürger":
Aus aktuellem Anlass der aufgrund der Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen vom März und Juni 2016 von ARD-ZDF-GEZ augenscheinlich im Akkord ausgestellten WiderspruchsBESCHEIDe sowie auch von den Gerichten wieder aufgenommenen, bislang ruhendgestellten oder "liegengebliebenen" Verfahren siehe bitte u.a. auch unter

Klagegründe/ Argumente/ Vorgehen nach BVerwG März und Juni 2016 [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19787.0.html


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Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?


Das nicht für Verfassungsfragen zuständige Bundesverwaltungsgericht verdreht eigenmächtig den Sinn und den Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz und übt sich dennoch in der Auslegung der Verfassung, anstatt eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht zu machen. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts verkehren mit dem neuen Urteil zum Verfahren 6 C 6.15 das Gesetz in sein Gegenteil.


Das BVerwG behauptet in seinem Urteil vom 18.03.2016 zum Verfahren 6 C 6.15 das Folgende:
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Ganz im Gegenteil zur Behauptung des BVerwG ist, soweit sich die Rundfunkbeitragspflicht "als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt", dies eben nicht hinzunehmen!

Das ergibt sich direkt aus dem Grundgesetz Artikel 5, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1013/99 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Artikel 11.


Artikel 5 Grundgesetz, Abs. 1:
Zitat
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_5.html
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.


Das Bundesverfassungsgericht führt zur Verletzung des Art. 5 Grundgesetz im Urteil 1 BvR 1013/99 Folgendes aus:
Zitat
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19990906_1bvr101399.html
Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.


Dazu auch der Artikel 11 der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union:
Zitat
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12012P%2FTXT

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


Dieser Grundgesetz-Artikel 5 dient paritätisch zum Schutz des Bürgers und des Rundfunks. Der Staat ist weder befugt, die Sender zu manipulieren noch berechtigt, die Bürger zu verpflichten, die von ihm favorisierten Sender zu bezahlen.

Diese abstruse Behauptung „Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen.“ hat noch eine andere Konsequenz. Durch das Abpressen des Geldes für einen bestimmten Informationsanbieter, hier der ö.-r. Rundfunk, werden andere Informationsanbieter in ihrer Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. 21. Mio. € pro Tag werden so für den Zwangs-Rundfunkbeitrag zum größten Teil "verpulvert" und stehen als Finanzierungsgrundlage für die anderen Anbieter nicht mehr zur Verfügung.

Einfach ausgedrückt: Kann ich mir die Zeitung oder Zeitschrift oder bezahlbaren Inhalt im Internet wegen des Rundfunkbeitrags (210 EURO im Jahr) nicht oder nicht so oft wie gewollt leisten, tritt eine Hinderung ein. Der Rundfunkbeitrag ist damit verfassungswidrig.

Eine offensichtlichere Rechtsbeugung durch das Bundesverwaltungsgericht als die Verkehrung der ungehinderten Unterrichtung nach Artikel 5. Grundgesetz in sein Gegenteil „Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen … ist hinzunehmen“ kann es kaum geben.

Hier muss den Richtern die Verkehrung des Grundgesetzes bewusst gewesen sein, als sie nach einer Begründung für den Erhalt des grundrechtswidrigen Rundfunkbeitrags gesucht haben.


Wer stoppt diese Richter, bevor es zu spät wird und das Grundgesetz vollkommen ausgehöhlt wird?


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s

six2seven

Zitat :
Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?

…..die Frage muss leider noch erweitert werden " wer stoppt diese Politiker ".
Sie waren sehr wohl in der Lage, die Mangelhaftigkeit des
15. RÄStVertr. zu erkennen, um ihn trotzdem durchzuwinken.

Zitat Präs. Dr. A. S. W. vor dem Parlament:
 
„Wir haben lange mit uns   GERUNGEN,   ob wir dem Staatsvertrag
TROTZ DER ERHEBLICHEN MÄNGEL zustimmen können.
Ausschlaggebend war letztlich die zu befürchtende Beitragserhöhung um einen Euro

Pest / Cholera, das Wahlvieh wird’s schon überstehen.


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n
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Politiker:
Als erstes sollte der Amtseid wieder strafbewehrt sein:

 AMTSEID:  Nur so dahingesagt
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-17704591.html
und
Zitat
    Wie sämtliche Amtseide, die im deutschen öffentlichen Recht vorgesehen sind, ist auch der Amtseid des Bundespräsidenten in keiner denkbaren Beziehung strafbewehrt, etwa in dem Sinne, daß eine flagrante Verletzung der im Eid übernommenen Verpflichtungen strafrechtlich als Meineid o.ä. gewertet würde.
http://www.sopos.org/aufsaetze/52258ac9a2ea8/1.phtml


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Zitat Präs. Dr. A. S. W. vor dem Parlament: „Wir haben lange mit uns   GERUNGEN,   ob wir dem Staatsvertrag
TROTZ DER ERHEBLICHEN MÄNGEL zustimmen können.

Hier eine zitierfähige Quelle dazu:
Die FDP-Landtagsfraktion hatte Anfang der Woche erklärt, "zähneknirschend" zustimmen zu wollen. "Wir haben lange mit uns gerungen, ob wir dem Staatsvertrag trotz der erheblichen Mängel zustimmen können. ..."  so die medienpolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion, Ingrid Brand-Hückstädt.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

V
  • Moderator++
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Zitat :
Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?

…..die Frage muss leider noch erweitert werden " wer stoppt diese Politiker ".

Um die Politiker zu stoppen, bedarf es - genau genommen - diese Frage nicht. Wir wissen längst wie sie zu stoppen sind. Wir Bürger müssen persönlich viel mehr aktiv werden und auf sie entschiedener zugehen. Wir müssen sie deutlich mehr durch unsere Taten und Fragen spüren lassen, dass sie uns dienen und uns die Rechenschaft für ihr Tun schuldig sind.

Wie das geht, steht im GEZ.Boykott Artikel, der heute auf unserer Facebook Seite erschienen ist.


Bei diesem Thema "Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG - Wer stoppt diese Richter?" können wir die Presse mit unseren Anrufen und Anschreiben mobilisieren, die so offensichtliche Rechtsbeugung der Richter in Luft zu zerreißen. Wir müssen endlich die Trägheit, möglicherweise die Angst und sonstige Schranken überwinden und endlich anfangen zu handeln. Jeder der des Schreibens und Telefonierens mächtig ist, kann enorm helfen.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Vielen Dank für den Hinweis, daß das Urteil endlich veröffentlicht ist!

Auch hier wirkt es wieder, als hätte da jemand klar und deutlich in die Feder des verantwortlichen Richters diktiert, der offenbar selbst nicht die Quellen gelesen hat, auf die er seine Begründung bezieht.
So behauptet er in Rn. 10:
Rn. 10: Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).
Dass Kirchhof aber gerade diese Widerlegbarkeit im Gesetz umgesetzt wissen wollte, wurde im Forum nun mehr als genug diskutiert:
Stellungnahme Prof. Kirchhof zur vom Gutachten abweichenden Gesetzgebung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10673.msg72732.html#msg72732
Außerdem widerspricht sich das Urteil ein paar Randnummern später selbst:
Zitat
Rn. 26: Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der
öffentlichen Hand zugutekommt
(stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 104/10 -  BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von
Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.
 Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>).
Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen. Wer keine Rundfunkgeräte hat, dem kann auch keine Leistung zugute kommen. Stattdessen müssen Personen, die den Rundfunk nutzen, nicht zahlen, wenn für ihre Wohnung schon von einem anderen gezahlt wird.

Die Urteil des BVerfG, aus denen bzgl. des Steuercharakters zitiert wird, wurden offenkundig auch entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.

Kritisiert wird auch nicht, daß die LMA durch die Zwangsbeiträge mitfinanziert werden, obwohl sie staatliche Behörden mit Aufsichtspflicht sind und darum logischerweise nicht durch die Finanzierung der örR mitfinanziert werden dürfen. (Rn. 42)
Ich finde es auch interessant, daß die LMA anscheinend nur die Aufsicht über die privaten Rundfunkanstalten haben. Wer beaufsichtigt denn bitte die örR? Und warum ist es keine Ungleichbehandlung, wenn die einen beaufsichtigt werden und die anderen nicht?

Daß die "Bescheide" nicht von den zuständigen und befugten LRA erlassen wurden, scheint im Übrigen auch kein Problem zu sein.

Erst wird argumentiert, der "Rundfunkbeitrag" sei keine Steuer, dann aber ist er anscheinend doch wieder eine? -> Rn. 32.

Ich weiß auch nicht, warum beharrlich ignoriert wird, daß man die Nutzungsgewohnheiten sehr wohl und in verwaltungsvereinfachender Weise feststellen könnte, indem man die ör-Programme verschlüsselt. Zu behaupten, das ginge nicht, ist einfach falsch.

Unfassbar. Warum drucken sie nicht gleich ein neues Grundgesetz und schwärzen pauschal mal die ersten 20 Artikel und die meisten der nachfolgenden?

Noch ein kleiner Nachtrag:
Zitat
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/180316U6C6.15.0.pdf
Rd.-Nr. 50
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Soweit das BVerwG in diesem Absatz das bestätigt, was wir schon längst wissen, nämlich, daß ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt, wäre es doch dann auch ganz nett zu erfahren, inwiefern dieser Verstoß noch mit Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 2 GG und dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 GG vereinbar ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2016, 22:39 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

a

azdb-opfer

Auch hier wirkt es wieder, als hätte da jemand klar und deutlich in die Feder des verantwortlichen Richters diktiert, der offenbar selbst nicht die Quellen gelesen hat, auf die er seine Begründung bezieht.

Ich glaube, der BS bietet seine "Schreibdienstleistungen" inoffiziell auch für die Verwaltungsgerichte an. So inhaltlich gleichgeschaltete und parteiische Urteile zu schreiben, das schafft normalerweise kein Richter. Die "Formulierungsvorschläge" für die VG-/OVG-/BVerwG-Urteile wurden vermutlich alle in Köln-Bocklemünd erstellt.

Den Verdacht habe ich früher schon einmal geäußert:

Re: 1-Programmpunkt-Partei gründen und in allen kommenden Wahlen antreten?
Du meinst es könnte noch schlimmer kommen als es schon ist *schauder*  ;) Und neutral waren die meisten dieser Richter sicher nicht, im günstigsten Falle waren sie faul.

Ja, die waren sehr faul, sie haben die Urteile vom Beitragsservice schreiben lassen. Das kann man sehr leicht erkennen: Formulierungen, Begründungen und zitierte Urteile sind fast identisch.
Spekulation: Vermutlich besitzt der Beitragsservice die Layoutvorlagen der Verwaltungsgerichte und liefert die unterschriftsreifen Urteile.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Mai 2016, 18:56 von azdb-opfer«

M
  • Beiträge: 210
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich glaube wir kommen an der Stelle nicht so leicht weiter, denn beim Blick auf Artikel 5(1) GG  muss auch Absatz 2 mit in Betracht gezogen werden:

Zitat von: Artikel 5 GG
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Dazu hat das BVerfGE 2007 entschieden:
47
a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (vgl. BVerfGE 111, 147 <155> ).

Mit anderen Worten die Pressefreiheit (bzw. Informationsfreiheit) nach Artikel 5 GG kann nach Güterabwägung unter Beachtung des Schutzgehaltes von Artikel 5(1) GG beschränkt werden.

Und das kam ja auch schon 2010 vom BVerwG zur Anwendung:
44
Bei Anwendung eines allgemeinen Gesetzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG führen (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538, 2045/06 - BVerfGE 117, 244 <260>).
45
Bei der danach gebotenen Güterabwägung überwiegt der Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die ihm dienende Rundfunkgebührenpflicht auch internetfähiger PC greift nicht unverhältnismäßig in die Informationsfreiheit des Inhabers solcher Geräte ein. Sie ist vielmehr ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (aaa)), dem kein milderes gegenüber steht (bbb)), und das auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne ist (ccc)).


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a

azdb-opfer

Mit anderen Worten die Pressefreiheit (bzw. Informationsfreiheit) nach Artikel 5 GG kann nach Güterabwägung unter Beachtung des Schutzgehaltes von Artikel 5(1) GG beschränkt werden.

Dem BVerfG kann man in diesem Bereich nicht mehr vertrauen. Das Thema ÖRR-Unrecht muss irgendwie vor die EU-Kommission bzw. den EUGH gebracht werden. Dazu gehört auch die systematische Rechtsbeugung unserer Verwaltungsgerichte. Dann sind die Sender bald Geschichte.

Wenn mein Alibi-Verfahren vor dem VG durch ist, werde ich eine Beschwerde an die EU-Kommission schicken.


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  • Ist Unrecht per Gesetz Recht - Widerstand Pflicht
Das eigentliche Problem ist das Artikel 5 GG als Ermächtigungsgesetz für den örR dargestellt wird und dabei jede Quantität außer acht gelassen wird.

Es kann kein um jeden Preis geben das örR Monster in dieser Ausartung bar jeder Grenzen immer weiter betreiben zu müssen.

Es kann keine Verpflichtung geben ein stetig wachsendes Fass ohne Boden mit Geldern zuzuschütten, nur um einer "Verpflichtung" gegenüber einer privatwirtschaftlichen Vereinigung örR nachzukommen. Schubst endlich den örR ins kapitalistische Wasser der freien Marktwirtschaft und alles regelt sich von ganz allein! Das Protektorat das die Richter für den örR auf biegen und brechen aufbauen ist eine Schande für jede Demokratie.


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LeckGEZ*

*Nickname ist von meinem ZufallsgeneratorTM über einen langen Zeitraum ermittelt worden und erhebt keine Ansprüche auf Sinn- oder Vollständigkeit. Wäre jedoch bereit, diesen auch für die Politik arbeiten lassen zu wollen. (Tantiemen bitte per PM. Bitte nix unterhalb Intendanten-Gage, Politiker-Nebenjob oder Filz-Beraterhonorar)

a

azdb-opfer

Das eigentliche Problem ist das Artikel 5 GG als Ermächtigungsgesetz für den örR dargestellt wird ...

Sehr passender Vergleich. Besser kann man es nicht formulieren.


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Ich glaube wir kommen an der Stelle nicht so leicht weiter, denn beim Blick auf Artikel 5(1) GG  muss auch Absatz 2 mit in Betracht gezogen werden

Alleine schon der Wortlaut des Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz sagt es einem, um was es da geht.

Hier die zusätzliche Erklärung aus Wikipedia:
Zitat
https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Gesetz
Der Rechtsbegriff Allgemeine Gesetze wird unter anderem in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verwendet. Danach finden die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit, Pressefreiheit) ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind dies alle materiellen Gesetze, die sich nicht gegen die Grundrechte als solche richten, sondern ein Rechtsgut schützen, das gegenüber den Grundrechten den Vorrang hat. D. h. ein „allgemeines Gesetz“ schränkt ein Grundrecht ein, dies tut es aber zum Wohle der Allgemeinheit. Die „allgemeinen Gesetze“ dürfen aber die Bedeutung der Grundrechte nicht verkennen, seinen Wesensgehalt nicht antasten und nicht unverhältnismäßig sein.

Das hat mit der in diesem Thread behandelten Aushebelung des Abs. 1 (ebenfalls Artikel 5) mit der ungehinderten Unterrichtung durch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu tun. Auf die Interpretationen des für Verfassungsfragen nicht zuständigen Bundesverwaltungsgerichts kommt es nicht an. An einer anderer Stelle (Presseerklärung zum Rundfunkurteil vom 16./17. März 2016) spricht das Bundesverwaltungsgericht von einer Gegenleistung, obwohl das Bundesverfassungsgericht das Gegenteil dessen in seinem zweiten Rundfunkurteil festgelegt hat (Rundfunkabgabe -> keine Gegenleistung und kein Leistungsaustausch).


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  • Beiträge: 7.385
@philosoph
Zitat
Das heißt, diejenigen sollen zahlen, die es nutzen, nicht diejenigen, die ihr Grundrecht auf das Wohnen in einer Wohnung wahrnehmen.

Aus dem Wortlaut der Rundfunkstaatsverträge geht ja auch genau dieses hervor, ist doch von Nutzern die Rede. Die sozialverträgliche Einschränkung erfolgt dann damit, daß nur Wohnungsinhaber, (ergo also wohnungsinnehabende Nutzer), bezahlpflichtig sind.

Das Hauptproblem ist in der Ignoranz europäischen Rechts zu suchen; mindestens mißachtet: Richtlinie 2010/13/EU, Verordnung 45/2001 und Artikel 11 der Charta der Grundrechte der EU; letztlich Rechtsbruch par excellence.

Ich wette auch alles darauf, daß national die nun im EU-Amtsblatt veröffentlichte Datenschutzgrundverordnung nicht zur Kenntnis genommen wird; gut für die EU, "schade" für EU-Recht mißachtende Behörden und Unternehmen.

->
Zitat
Artikel 83

Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Es lohnt sich, das durchzulesen. "Frühere Rechtsverstöße" müssen gebührend berückksichtigt werden; daß Bußgeld muß abschreckend sein. Ein niedrigerer Betrag als 10.000.000 Euro ist nicht vorgesehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
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Anbei eine Vorlage, falls jemand von Euch mithelfen möchte:

Verehrte XYZ Redaktion,

im Verborgenen spielt sich eine Katastrophe für uns alle bei der Justiz ab. Scheinbar bemerken das zurzeit nur ganz wenige.

Schauen Sie sich bitte den kurzen Artikel an. Hier ein Anfangszitat:

Demokratie in Gefahr - Art. 5. GG Wer stoppt diese Richter?

Zitat: 
»Das nicht für Verfassungsfragen zuständige Bundesverwaltungsgericht verdreht eigenmächtig den Sinn und den Wortlaut des Artikels 5 Grundgesetz und übt sich dennoch in der Auslegung der Verfassung, anstatt eine Vorlage nach Art. 100 (1) Grundgesetz an das Bundesverfassungsgericht zu machen. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts verkehren mit dem neuen Urteil zum Verfahren 6 C 6.15 das Gesetz in sein Gegenteil.«

Kompletter Artikel und rege Diskussion im Forum: http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18806.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2016, 11:16 von Viktor7«

T
  • Beiträge: 238
Gleich mal an DerWesten, FAZ und haz weiter geleitet!  :)


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