Eine fiktive Person S könnte der Ansicht sein, dass sich dem Urteil mind. zwei verwertbare Verstöße gegen das Verfassungsrecht entnehmen lassen.
1. Gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
Eine derartige Aussage wirft zunächst einige Fragen auf:
- Was ist das für ein Rechstsstaat in dem vom Gesetzgeber den Bürgern Grundrechte verliehen werden und ein (nicht zuständiges) BVerwG urteilen darf, dass Verstöße dagegen bzw. Eingriffe in diese Grundrechte hinzunehmen sind?
- Ist das Gericht überhaupt befugt dies zu entscheiden?
- Ab wann sind Eingriffe in Grundrechte nicht mehr hinzunehmen?
- Welcher Maßstab wird bezüglich der Hinnehmbarkeit angesetzt?
Offenbar scheint das einzige Kriterium diesbezüglich die Höhe des Beitrags zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe handelt. D.h. die Höhe des Beitrags kann jeder Zeit geändert werden, ohne das der Beitragspflichtige einen Einfluss darauf hat.
Selbst wenn der Rundfunkbeitrag nur 0,01 EUR betragen würde, stellt er eine Einschränkung bzw. Hinderung der freien Unterrichtung dar.
2. Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
Klaren Verstoß erkannt und zugegeben!
Diese Verstöße könnten bereits für eine Verfassungsbeschwerde ausreichend sein. Mindestens eine wurde auch schon eingereicht.
Siehe hierzu bitte unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779Für diejenigen deren zuvor ruhendes Verfahren aufgrund der Urteile wieder aufgenommen werden soll und die sich in ihren Klagen auf diese Verstöße berufen, könnte ein Verweis auf die Verfassungsbeschwerde(n) hilfreich sein um eine erneute Ruhendstellung zu beantragen. Diejenigen deren Klage noch anhängig oder in Vorbereitung ist, sollten diese Verstöße mit in die Klage aufnehmen oder nachreichen, sofern noch nicht geschehen.